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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1987 – C-364/85

ECLI:EU:C:1987:51

In der Rechtssache 364/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Alberto Prozzillo vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 80/219, 80/1098 und 80/1102 zur Änderung der Richtlinie 64/432 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1986,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 80/219, 80/1098 und 80/1102 zur Änderung der Richtlinie 64/432 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nachzukommen.

2 Es handelt sich um folgende Richtlinien:

die Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 betreffend die Tuberkulose und Brucellose (ABl. L 47, S. 25),

die Richtlinie 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 betreffend die vesikuläre Schweinekrankheit und die klassische Schweinepest (ABl. L 325, S. 11) und

die Richtlinie 80/1102 des Rates vom 11. November 1980 betreffend die enzootische Leukose der Rinder (ABl. L 325, S. 18).

3 Artikel 5 der Richtlinie 80/219 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1980 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Dieselbe Verpflichtung ist in Artikel 3 der Richtlinie 80/1098 und Artikel 4 der Richtlinie 80/1102 vorgesehen; nach diesen Bestimmungen läuft die in Rede stehende Frist am 1. Juli 1981 beziehungsweise am 1. Januar 1981 ab.

4 Als die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien erhielt, übersandte sie ihr am 22. Dezember 1983 eine Mahnung und forderte sie auf, sich zu äußern. Nachdem sie am 25. November 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erlassen hatte, die unbeantwortet geblieben war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und wegen des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die italienische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben, weist jedoch darauf hin, daß ein Gesetzentwurf, der die Umsetzung der fraglichen Richtlinien sicherstellen solle, zur Zeit vom Senat der Italienischen Republik geprüft werde. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Senat habe im Rahmen eines seiner Beratenden Ausschüsse den Gesetzentwurf befürwortet, die Abgeordnetenkammer habe ihn noch nicht geprüft, und sie hoffe, daß der Entwurf in zwei bis drei Monaten angenommen werden könne.

7 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

8 Ferner nehmen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 3547) ausgeführt hat, die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.

9 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 und den Richtlinien 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 und 80/1102 des Rates vom 11. November 1980 nachzukommen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/219 des Rates vom 22. Januar 1980 und der Richtlinie 80/1098 des Rates vom 11. November 1980 und der Richtlinie 80/1102 des Rates vom 22. November 1980 nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.