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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1986 – C-43/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:450

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 27. November 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dies scheint der erste Rechtsstreit über die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags auf Handelsmessen zu sein, der vor den Gerichtshof kommt.

Die Ancides (Associazione nazionale commercianti internazionali dentali e sanitari, Klägerin) ersucht den Gerichtshof gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag, die Entscheidung der Kommission 84/588 (ABl. 1984, L 322, S. 10) aufzuheben. Mit dieser wurde eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, die der UNIDI (Unione nazionale industrie dentarie italiane) für die von ihr erlassene Ausstellungsordnung für eine regelmäßig stattfindende Handelsmesse mit der Bezeichnung Expo Dental erstmals im Jahre 1975 erteilt worden war, bis zum 31. Dezember 1993 erneuert.

Die Klägerin ist eine im Jahre 1958 gegründete italienische Vereinigung von Importeuren, Großhändlern und Händlern für zahnmedizinisches Material, das zum großen Teil, wenn nicht vollständig, außerhalb Italiens hergestellt wird. Die UNIDI ist eine italienische Vereinigung, der fast alle Hersteller von zahnmedizinischem Material angehören. Der Begriff zahnmedizinisches Material bezieht sich im vorliegenden Verfahren auf Material für Zahnärzte und nicht zum Beispiel auf Zahnbürsten und Zahnpasta.

Der wesentliche Sachverhalt läßt sich kurz zusammenfassen. Seit 1969 veranstaltet die UNIDI die Expo Dental in verschiedenen italienischen Städten. Im Jahre 1973 meldete sie ihre Ausstellungsordnung, die die Teilnahme an der Expo Dental regelte, bei der Kommission an und beantragte ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3. Die Ausstellungsordnung begrenzte die Erzeugnisse, die auf der Expo Dental ausgestellt werden konnten, und bestimmte, welche Geschäfte dort nicht getätigt werden durften. Sie erlegte den Ausstellern ferner Beschränkungen für die Teilnahme an bestimmten anderen Ausstellungen auf und räumte dem Organisationskomitee die Befugnis ein, die Zulassung von potentiellen Ausstellern abzulehnen.

Die Ausstellungsordnung wurde nach der Anmeldung bei der Kommission und vor Erlaß der Entscheidung der Kommission geändert und sah dann vor, daß das Verbot der Teilnahme an konkurrierenden Ausstellungen, das in der ursprünglichen Fassung der Ausstellungsordnung vollständig war, nur noch für die Hälfte des zwischen zwei Expo Dental liegenden Zeitraums gelten sollte (die Ausstellungen fanden damals etwa alle 18 Monate statt).

Die Kommission erhielt anscheinend keine spontanen Bemerkungen von Dritten zu der Anmeldung von 1973 (Teil I Nr. 5 letzter Absatz der Entscheidung von 1975). Kommissionsbeamte holten aber wohl informell die Meinung der Klägerin ein, die für die UNIDI günstig war, da die Klägerin damals bei der Vorbereitung der Expo Dental eng mit der UNIDI zusammenarbeitete, obwohl diese unstreitig die letzte Verantwortung dafür trug.

Im Juli 1975 erließ die Kommission eine Entscheidung (die Entscheidung von 1975, ABl. 1975, L 228, S. 17). Die Kommission stellte fest, daß die Ausstellungsordnung eindeutig geeignet sei, die Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels auf eine Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. Sie lehnte die Erteilung des beantragten Negativattests ab, gewährte jedoch für die Ausstellungsordnung eine Freistellung, die am 31. Dezember 1983 auslief. Nach Artikel 2 der Entscheidung war die UNIDI verpflichtet, der Kommission von jeder Ablehnung der Zulassung zu einer Expo Dental Kenntnis zu geben.

Seither haben sich die Beziehungen zwischen der Klägerin und der UNIDI verschlechtert; verschiedene Versuche, sich über bestimmte Gegenstände zu einigen, schlugen fehl. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ist die Klägerin stärker geworden, da die Einfuhren von ausländischem zahnmedizinischem Material nach Italien gestiegen sind, während die UNIDI verstärkt die Interessen der italienischen Hersteller vertritt. Sie war insbesondere verantwortlich für eine Werbekampagne für italienische Hersteller unter dem Namen Sorridi Italiano (lächeln Sie italienisch). Dies war wohl der Anlaß für die Klägerin, nach der Expo Dental 1983 mit der UNIDI zu brechen und sich auf die Veranstaltung ihrer eigenen Ausstellungen zu konzentrieren.

Als die UNIDI im Jahre 1984 die Verlängerung der Entscheidung beantragte und die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62 (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine Mitteilung im Amtsblatt veröffentlichte (ABl. 1984, C 130, S. 3), antwortete die Klägerin der Kommission deshalb schriftlich und sprach sich mit einer ins einzelne gehenden Begründung gegen eine Erneuerung der Freistellung aus. Die Kommission hielt die dazu eingeholte Stellungnahme der UNIDI für überzeugend und erließ die angefochtene Entscheidung, durch die sie die Freistellung erneuerte.

Zwischen der 1973 angemeldeten Ausstellungsordnung und der Ausstellungsordnung, für die 1984 die Freistellung gewährt wurde, bestehen zwei wichtige Unterschiede: Erstens findet die Expo Dental jetzt alljährlich und nicht mehr alle 18 Monate statt. Der Zeitraum vor der Expo Dental, in dem es den Ausstellern verboten ist, an konkurrierenden Handelsmessen teilzunehmen, wurde somit, von neun auf sechs Monate — das heißt die Hälfte des Zeitraums zwischen den Ausstellungen — verkürzt. Zweitens können Aussteller gegen ihre Nichtzulassung zu einer Expo Dental oder gegen den Ausschluß von ihr bei einem Schiedsausschuß Beschwerde einlegen. Dieses Beschwerdeverfahren wurde auf Verlangen der Kommission eingeführt (vgl. Teil I Nrn. 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung).

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung damit, daß die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 und gegen die Artikel 1, 5 und 7 der Verordnung Nr. 99/63 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) verstoßen habe; ferner habe sie die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag unrichtig angewandt. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, die Kommission habe beide in die neue Austeilungsordnung aufgenommene Neuerungen falsch bewertet.

Die Kommission hält die Klage für zulässig, soweit sie die Rechte der Klägerin als Vereinigung betrifft, meint jedoch — meines Erachtens zu Recht und von der Klägerin nicht bestritten —, daß die Klägerin keine Rechte geltend machen könne, die ausschließlich ihre Mitglieder beträfen.

Zum Verfahren führt die Klägerin aus, die Kommission habe die neuen Umstände, auf die sie durch das Antwortschreiben der Klägerin auf die Veröffentlichung nach Artikel 19 hätte aufmerksam werden müssen, nicht genau genug geprüft und insbesondere die Klägerin und ihre Mitglieder nicht angehört. Die Klägerin verweist insoweit auf folgenden Abschnitt des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 100 bis 103/80 (Musique Diffusion Française, Slg. 1983, 1825, Pioneer-Fall):

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 (Rechtssache 85/76, Hoff-mann-La Roche, Slg. 1979, 461) hervorgehoben hat, sind diese Bestimmungen [Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63] Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, dem zufolge in allen Verfahren, auch in Verwaltungsverfahren, rechtliches Gehör gewährt werden und insbesondere dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden muß, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für die Behauptung einer Vertragsverletzung herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Dies läßt sich jedoch eindeutig nicht unmittelbar übertragen, da der zitierte Absatz aus dem Pioneer-Fall sich auf die Lage eines Unternehmens bezieht, gegen das die Kommission eine ungünstige Entscheidung erlassen will.

Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 lautet:

Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen aufgrund der Artikel 2, 3, 6, 7, 8, 15 und 16 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2. Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die Kommission ein Negativattest nach Artikel 2 erteilen oder eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages abgeben, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

In der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission über die Anhörung nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 heißt es:

Artikel 4Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 5Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 ihre Anhörung, so gibt ihnen die Kommission Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 71.Die Kommission gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.2.Die Kommission kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Die Kommission entgegnet im wesentlichen, sie habe ihre Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 3 erfüllt, eine Mitteilung zu veröffentlichen und darin die Gründe anzugeben, aus denen sie beabsichtigt habe, eine Freistellung zu gewähren. Auch habe sie die Bemerkungen der Klägerin berücksichtigt, obwohl sie ihrer Überzeugung nach durch die UNIDI widerlegt worden seien und deshalb keinen Einfluß auf ihre Entscheidung gehabt hätten. Die Klägerin habe keine Anhörung beantragt und jedenfalls rechtlich keinen Anspruch darauf. Sowohl Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 als auch Artikel 7 der Verordnung Nr. 99/63 machten einen Unterschied zwischen den Unternehmen, deren Vereinbarungen oder Verhalten untersucht würden, und den übrigen Betroffenen. Nur die ersteren hätten einen Anspruch darauf, angehört zu werden. Es stehe dagegen im Ermessen der Kommission, ob sie die letzteren anhören wolle. Der Klägerin sei Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, und sie habe sich geäußert. Somit seien weder diese Bestimmungen noch irgendwelche anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 99/63 verletzt.

Wenngleich die Behauptung, daß die Kommission die Stellungnahme der Klägerin sorgfältig geprüft habe, weder bewiesen noch widerlegt ist, hat die Klägerin meines Erachtens nicht dargetan, daß die Kommission die genannten Bestimmungen verletzt hat. Sie veröffentlichte die vorgeschriebene Mitteilung und nahm die schriftlichen Einwände entgegen und prüfte sie. Sie wurde nicht ersucht und war auch nicht von Amts wegen verpflichtet, Gelegenheit zu mündlichen Äußerungen zu geben.

Was die Begründetheit angeht, rügt die Klägerin im wesentlichen, daß die Freistellung durch die Kommission der UNIDI einen künstlichen Vorteil auf dem relevanten Markt (dem Markt der Handelsmessen für zahnmedizinisches Material, nicht dem Markt für zahnmedizinisches Material) verschaffe, der einer beherrschenden Stellung gleichkomme. Die UNIDI selbst lege die Freistellung als einen Auftrag aus, wie sich aus den der Klageschrift beiliegenden Kopien von Werbematerial ergebe. Die Klägerin trägt vor, jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sektor des zahnmedizinischen Materials sei zur Teilnahme an der von der UNIDI veranstalteten Expo Dental gezwungen. Wie die Kommission vorträgt, ist die Haltung der Klägerin etwas widersprüchlich. Mit dem Vorbringen, die Kommission hätte der Spaltung zwischen der UNIDI und ihr selbst Bedeutung beimessen müssen, macht die Klägerin darauf aufmerksam, daß ihre eigene Marktstellung es ihr nunmehr erlaube, konkurrierende Handelsmessen abzuhalten. Dies schwächt jedoch das Argument ab, sie und ihre Mitglieder könnten ohne Teilnahme an der Expo Dental nicht überleben und deshalb habe die UNIDI eine beherrschende Stellung. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nahmen viele ihrer Mitglieder nicht an der Expo Dental 1984 teil, da sie sich lieber an einer Ausstellung beteiligt hätten, die die Klägerin zur Feier ihres 25. Gründungsjubiläums veranstaltet habe.

Andererseits wird die Gewährung der Freistellung der UNIDI wahrscheinlich mehr Macht verleihen, als die Marktkräfte allein ihr verschafft hätten. Die Ausstellungsordnung der UNIDI hat jetzt einen privilegierten Status, und Teilnehmer können sehr wohl davon abgeschreckt werden, die Expo Dental zu verlassen. Selbst wenn die Freistellung der UNIDI eine beherrschende Stellung verleihen würde, hätte die Klägerin jedoch, wie die Kommission bemerkt, deshalb noch kein Klagerecht. Artikel 86 verbietet den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung, nicht dagegen, eine beherrschende Stellung lediglich innezuhaben. Es handelt sich hier nicht um eine Klage gegen die Kommission gemäß Artikel 175 wegen mangelnden Einschreitens gegen den angeblichen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung, und die Klägerin hat auch nicht Beschwerde bei der Kommission eingelegt und einen solchen Mißbrauch behauptet. Ich bin deshalb der Auffassung, daß die Frage, ob ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung vorgelegen hat, sich nicht direkt stellt, obwohl es unwahrscheinlich ist, daß die UNIDI eine beherrschende Stellung innehat, da die Klägerin nachweislich in der Lage ist, in der Zeit direkt vor einer Expo Dental eine konkurrierende Ausstellung zu veranstalten, und da ihre Mitglieder auf dem italienischen Markt eine starke Stellung innehaben.

Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Klägerin den Beweis dafür erbracht hat, daß der Kommission bei ihrer Bewertung des Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt und den Schlußfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, ein offensichtlicher Irrtum, eine Fehlinterpretation oder sachfremde Erwägungen unterlaufen sind, so daß die Entscheidung aufgehoben werden muß.

Die Klägerin macht drei Gesichtspunkte geltend.

Der erste betrifft die Zeitspanne zwischen den Expo Dental. Die Klägerin führt aus, ein Verbot der Teilnahme an konkurrierenden Ausstellungen während eines Zeitraums von neun Monaten vor einer Expo Dental, die alle achtzehn Monate stattfinde, sei etwas anderes als ein Verbot für sechs Monate, wenn die Expo Dental alljährlich abgehalten werde, namentlich wenn sie von nun an jedes Jahr im Juni in Mailand stattfinde. Natürlich gilt das Verbot, wenn die Ausstellung jedes Jahr in demselben Monat stattfindet, ebenfalls für dieselben Monate jeden Jahres, was nicht der Fall ist, wenn die Ausstellung alle achtzehn Monate stattfindet. Die Kommission entgegnet darauf, aus der Ausstellungsordnung gehe nicht hervor, daß die Ausstellung immer im Juni abgehalten werden müsse. Auch habe es keine Bestimmung gegeben, daß die Ausstellung in Zukunft immer in Mailand stattfinden werde, sondern nur eine spätere Erklärung der Mitglieder, daß sie der Idee, Mailand als den Ort der Ausstellung festzulegen, positiv gegenüberstünden. Tatsächlich ergab sich aus der Anhörung, daß die Expo Dental 1986 Ende September in Genua stattfand. Die Klägerin scheint somit auf diesen Teil ihres Vorbringes weniger Gewicht zu legen. Die Frage bleibt jedoch bestehen, ob ein Verbot für sechs von zwölf Monaten im Gegensatz zu einem Verbot für neun von achtzehn Monaten so harte oder unbillige Wirkungen zeigt, daß die Entscheidung der Kommission nicht aufrechterhalten werden kann.

In der zehnten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung heißt es: ... die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 [sind] aus den gleichen Gründen, wie sie bereits in der genannten Freistellungserklärung dargelegt werden, weiterhin erfüllt... Eine Konzentration der Veranstaltungen, wie sie in Italien durch die Expo-Dental-Ausstellungsordnung erreicht wurde, ermöglicht nämlich bei geringstem Kostenaufwand... die Gegenüberstellung des nahezu gesamten Angebots des Zahnmaterialsektors auf dem italienischen Markt... Hierzu hieß es in der Entscheidung von 1975:

Die Konzentration der Ausstellungen fördert den Absatz der betroffenen Erzeugnisse, da in neun von achtzehn Monaten die von den Ausstellern zu tragenden Kosten und somit ihre Gestehungskosten gesenkt werden, während in den übrigen neun Monaten die Hersteller und Vertriebshändler diese Erzeugnisse entsprechend den jeweiligen Erfordernissen ihrer individuellen Absatzpolitik ausstellen können (Teil III Nr. 2 b).

Da Hersteller und Verteiler von zahnmedizinischen Erzeugnissen während eines angemessenen Zeitraums von jeglicher Belastung durch eine Teilnahme an anderen Veranstaltungen frei sind, können sie ihre Anstrengungen auf die Expo Dental konzentrieren (Teil III Nr. 4).

Was die Veranstalter von anderen Ausstellungen als der Expo Dental angeht, so können diese in neun von achtzehn Monaten Ausstellungen veranstalten, an der alle Beteiligten ungehindert teilnehmen können; in den übrigen Monaten können sie möglicherweise mit der Teilnahme einiger Hersteller rechnen, die ihre Erzeugnisse nicht auf der Expo Dental ausstellen möchten ... Was den Wettbewerb zwischen Herstellern und Vertriebshändlern von zahnmedizinischen Erzeugnissen angeht, so ist die Teilnahme an sektoralen Ausstellungen ... nur eine Absatzmöglichkeit unter änderen. Die Tatsache, daß sie in neun von achtzehn Monaten in dieser Hinsicht eine Wahl zu treffen haben, hat daher keine Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen diesen Unternehmen zur Folge (Teil III Nr. 5).

Zunächst fand ich zwar das Vorbringen der Klägerin, falls die Ausstellung jedes Jahr im Juni stattfinde, führe die Länge der Sommerferien in Italien dazu, daß den Konkurrenten der UNIDI bei realistischer Betrachtung nur drei Monate für ihre eigene Ausstellung verblieben, recht überzeugend; nachdem aber nun gar nicht sicher ist, daß die Expo Dental immer im Juni und immer in Mailand stattfindet, hat die Klägerin nicht dargetan, daß die Kommission nicht berechtigt war, ihre in der Entscheidung von 1975 enthaltenen Überlegungen auf die Zeitspanne zwischen den Expo Dental zu übertragen, die trotz ihrer Verkürzung von neun auf sechs Monate jedenfalls proportional die gleiche ist, wenn die Ausstellung alle zwölf statt alle achtzehn Monate stattfindet.

Die zweite Rüge der Klägerin betrifft den Schiedsausschuß für ausgeschlossene Aussteller. Sie führt aus, diesem Ausschuß komme keine Bedeutung zu; die Kommission habe sich jedoch weniger wegen seiner wahrscheinlichen Wirkung als vielmehr durch seine Form dazu verleiten lassen, die Frage, ob die angeblich den Wettbewerb begünstigenden Wirkungen der Ausstellungsordnung der. UNIDI tatsächlich existierten, nicht zu prüfen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß versucht, worden ist, sie von den Expo Dental 1985 und 1986 und eines ihrer Mitglieder von der Expo Dental 1986 auszuschließen. Sie hat ferner Unterlagen über ihren darauf folgenden Rechtsstreit mit der UNIDI eingereicht. Offensichtlich ist die UNIDI so spät tätig geworden, daß die Klägerin keine Zeit hatte, entweder den Schiedausschuß anzurufen oder bei italienischen Gerichten gemäß Artikel 700 der italienischen Zivilprozeßordnung vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Der Gerichtshof hat diese Unterlagen akzeptiert und sich bereit erklärt, sie als beachtlich anzusehen. Die Kommission hat gegen die Berücksichtigung dieser Schriftstücke durch den Gerichtshof keine Einwendungen erhoben, jedoch vorgetragen, sie seien unerheblich für die Frage, ob die angefochtene Entscheidung deshalb fehlerhaft sei, weil der Prüfung der Freistellung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegen habe.

Diese Schriftstücke zeigen vielleicht, daß auf die Anträge der Klägerin nicht in zufriedenstellender Weise eingegangen wurde. Sie beweisen jedoch meines Erachtens nicht, daß die Kommission im Jahre 1984 hätte bemerken müssen, daß der Schiedsausschuß (den sie selbst vorgeschlagen hatte) eine bloße Fassade sein würde oder tatsächlich ist. Die Kommission durfte damals annehmen, daß die Schaffung des Rechts, gegen den Ausschluß bei einem Schiedsausschuß Beschwerde einzulegen, eine deutliche Verbesserung der Ausstellungsordnung der UNIDI darstellte.

Im Hinblick auf den dritten Gesichtspunkt — die Bedingungen für Handelsmessen für zahnmedizinisches Material hätten sich zwischen 1975 und 1984 so sehr verändert, daß die früheren Überlegungen, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen worden sei, nicht länger gälten — befindet sich die Klägerin, wie die Kommission ausführt, in demselben Dilemma wie mit ihrer Behauptung, daß die UNIDI eine beherrschende Stellung innehabe. Nach dem Vorbringen der Klägerin sieht es so aus, als ob andere Werbeveranstaltungen als die großen Handelsmessen (z. B. open houses der Hersteller und Ausstellungen im Rahmen von Fachkongressen) an Bedeutung gewönnen und die praktische Tragweite der für die Ausstellungsordnung der UNIDI gewährten Freistellung abnähme. Hersteller und Verkäufer von zahnmedizinischem Material müssen a) die relativen Vorteile der völligen Freiheit, außerhalb der Expo Dental auszustellen, wie und wann es ihnen beliebt, und b) eine Einschränkung dieser Freiheit, damit sie an der Expo Dental teilnehmen können, gegeneinander abwägen. Eines der Kriterien für diese Entscheidung wird sein, wie attraktiv konkurrierende Veranstaltungen der Klägerin und anderer Veranstalter unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und zahntechnischen Fortschritts sind.

Solange die Klägerin die Möglichkeit hat, konkurrierende Ausstellungen zu veranstalten, kann sie meines Erachtens ihre Klage nicht darauf stützen, daß die UNIDI die Interessen ihrer italienischen Mitglieder zu Lasten der nichtitalienischen Mitglieder der Klägerin vertritt. Es steht der Klägerin frei, die Interessen ihrer eigenen Mitglieder zu vertreten, selbst wenn die Ausstellungsordnung, die es verbietet, an anderen Messen teilzunehmen, ihr Beschränkungen auferlegt. Auch der Umstand, daß das Verhältnis zwischen der Klägerin und der UNIDI bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht mehr gut war, beeinträchtigt die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht, da selbst zur Zeit des Erlasses der Entscheidung von 1975 die UNIDI die Hauptverantwortung für die Ausstellungen trug.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Freistellung erneuert werden sollte, hatte die Kommission das Erfordernis, daß die Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ausgeschaltet werden dürfen, gegen die Einschränkungen abzuwägen, die notwendig sind, um den Erfolg einer umfassenden Handelsmesse wie der Expo Dental mit ihren offenkundigen Vorteilen zu gewährleisten. Die Kommission ist aufgrund aller Tatsachen der Auffassung, daß diese Einschränkungen wegen der Vorteile einer großen, konzentrierten, regelmäßig stattfindenden Ausstellung wie der von der UNIDI veranstalteten Expo Dental gerechtfertigt seien. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren nicht dargetan, daß die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt oder daß sie eine Entscheidung gefällt hat, zu der keine sachgerecht handelnde Behörde kommen könnte, als sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Einschränkungen geeignet waren, die behaupteten Vorteile herbeizuführen. Darüber zu entscheiden, ist im wesentlichen Sache der Kommission, solange sie nicht unrichtig, rechtswidrig oder sachwidrig handelt. Meines Erachtens durfte sie aufgrund des ihr vorliegenden Sachverhalts zu der getroffenen Entscheidung kommen. Im Bestehen und in der Verbreitung andersartiger Werbeveranstaltungen — von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 7. Juni 1984 angeführt und von der UNIDI in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1984 an die Kommission, in dem sie den Vorwürfen der Klägerin entgegenzutreten versuchte, bestätigt — durfte die Kommission zudem einen Anhaltspunkt dafür sehen, daß der Wettbewerb durch den privilegierten Status der Ausstellungsordnung für die Expo Dental nicht ausgeschaltet wurde.

Die Behauptungen der Klägerin über die Organisation der Expo Dental durch die UNIDI können natürlich bei der Kommission vorgebracht werden. Diese kann nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62 ihre Erklärung widerrufen oder ändern oder bestimmte Handlungen untersagen, wenn der Auflage, sie von allen Fällen eines Ausschlusses von einer Expo Dental oder einer Nichtzulassung zu ihr in Kenntnis zu setzen, zuwidergehandelt wird, wenn sich die der Erklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ändern oder wenn die Freistellung mißbraucht wird.

Ich meine jedoch, daß die vorliegende Klage abzuweisen ist und daß der Klägerin die Kosten auferlegt werden müssen.