Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-43/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:347
In der Rechtssache 43/85
Associazione nazionale commercianti internazionali dentali e sanitari — Ancides, mit Sitz in Mailand, via Trincea delle Frasche, 2, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Battistini und Marco Janni, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Anthony McClellan als Bevollmächtigten im Beistand von Silvio Pieri, im Rahmen des Austauschs mit den nationalen Beamten zur Kommission entsandter italienischer Beamter, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 84/588 der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 322, S. 10)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Associazione nazionale commercianti internazionali dentali e sanitari (Ancides, im folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 84/588 der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.775—UNIDI,.AB1. 1984, L 322, S. 10).
2 Durch die Entscheidung 84/588 erneuerte die Kommission ihre Entscheidung 75/498 vom 17. Juli 1975 (ABl. 1975, L 228, S. 17), mit der sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den Beschluß der Unione nazionale industrie dentarie italiane (im folgenden: UNIDI), über die Ausstellungsordnung für die Expo Dental (Ausstellungen von zahnmedizinischem Material) eine Freistellung bis zum 31. Dezember 1983 gewährt hatte.
3 Ausweislich der Akten unterschied sich die Ausstellungsordnung für die Expo Dental, die Gegenstand der Entscheidung 75/498 war, in zwei wichtigen Punkten von der Ausstellungsordnung, um die es in der Entscheidung 84/588 geht. Nach dieser letzteren Ausstellungsordnung findet die Expo Dental alljährlich und nicht mehr alle 18 Monate statt; demgemäß gilt das Verbot für die Aussteller, an anderen Ausstellungen teilzunehmen, nur noch für die letzten sechs Monate vor der nächsten Expo Dental statt für den früher vorgesehenen Zeitraum von neun Monaten. Zweitens kann der Aussteller nunmehr gegen die Nichtzulassung zu einer Expo Dental oder gegen den Ausschluß von ihr Einspruch erheben, indem er innerhalb von acht Tagen bei einem Schiedsausschuß Beschwerde einlegt.
4 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Zum Verfahren macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei Erlaß der streitigen Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1963, Nr. 13, S. 204), sowie die Artikel 1, 5, 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) nicht beachtet, weil sie die neuen Gegebenheiten nicht genau genug geprüft habe, auf die sie durch das Schreiben der Klägerin vom 7. Juni 1984 hätte aufmerksam werden müssen, mit dem diese auf die Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62 Bemerkungen abgegeben habe. Insbesondere habe sie weder die Klägerin noch ihre Mitglieder angehört.
6 Zu diesem Vorbringen ist folgendes auszuführen.
7 Erstens schreibt Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 ebenso wie Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63, der auf diese Vorschrift verweist, eindeutig die Anhörung der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vor, deren Vereinbarungen oder Verhalten Gegenstand einer Untersuchung sind, nicht aber die Anhörung Dritter.
8 Zweitens ist die Kommission, wie sie zu Recht geltend macht, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 und den Artikeln 5 und 7 der Verordnung Nr. 99/63 nur dann zur Anhörung von Personen oder Personenvereinigungen, die ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen, verpflichtet, wenn diese tatsächlich ihre Anhörung beantragen. Da die Klägerin keinen Antrag auf Anhörung gestellt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, diese Bestimmungen verletzt zu haben.
9 Drittens greifen die auf Artikel 8 und 9 der Verordnung Nr. 99/63 gestützten Argumente der Klägerin nicht durch, denn diese Artikel enthalten nur Verfahrensbestimmungen für den Fall, daß die Kommission beschließt oder verpflichtet ist, eine mündliche Anhörung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine mündliche Anhörung jedoch nicht stattgefunden und war auch nicht erforderlich.
10 Zudem hatte die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen, als sie mit Schreiben vom 7. Juni 1984 auf die Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62 anwortete. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, trifft somit nicht zu.
11 Zur Begründetheit macht die Klägerin geltend, die Kommission habe mit dem Erlaß der streitigen Entscheidung die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag nicht richtig angewandt.
12 Die Klägerin führt zunächst im wesentlichen aus, die Entscheidung der Kommission habe zur Folge, daß die UNIDI einen Vorteil erlange, der einer beherrschenden Stellung gleichkomme. So würden alle Wirtschaftsteilnehmer des Sektors des zahnmedizinischen Materials gezwungen, an der Expo Dental teilzunehmen. Es gebe keinen Platz mehr für andere Unternehmensverbände, die Absatzförderung zum Ziel hätten und betrieben, sowie für Einzelunternehmen, die selbständig ihre eigene Ausstellung veranstalten wollten.
13 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Anstieg des Konzentrationsgrades auf dem Markt ein Faktor ist, der bei der Prüfung eines Antrags auf Erneuerung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu berücksichtigen ist, sofern dieser Anstieg die Wettbewerbsstruktur auf diesem Markt beeinflußt.
14 Im vorliegenden Fall war es Sache der Klägerin, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich das Bestehen einer solchen Lage ergeben soll. Es ist jedoch festzustellen, daß sie keine Tatsachen vorgetragen hat, anhand deren der Gerichtshof hätte feststellen könnn, daß die UNIDI tatsächlich eine beherrschende Stellung innehat oder daß sie eine solche Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hat.
15 Zudem kommt eine beherrschende Stellung der UNIDI um so weniger in Betracht, als die Klägerin nunmehr ihre eigene konkurrierende Handelsmesse veranstaltet und verschiedene Verkaufsförderungsmethoden, die sich von den großen Handelsmessen unterscheiden, an Bedeutung gewinnen, wie zum Beispiel die von den Herstellern veranstalteten sogenannten open-house-Veranstaltungen und die Ausstellungen auf Fachkongressen. Im übrigen steht es allen interessierten Herstellern und ihrem Geschäftspersonal ausweislich der Akten frei, an solchen open houses und Ausstellungen auf Fachkongressen teilzunehmen.
16 Die Klägerin hat somit nicht dargetan, daß die Bedeutung der Expo Dental zu einem solchen Konzentrationsgrad auf dem Markt geführt hat, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfüllt sind.
17 Die Klägerin führt ferner aus, die Kommission habe die Bedeutung der Änderungen in der neuen Ausstellungsordnung für die Expo Dental gegenüber der Ausstellungsordnung, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1975 gewesen sei, unrichtig gewürdigt.
18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Ausstellungsordnung für die Expo Dental, die den Anlaß für die vorliegende Klage bildet, im wesentlichen der Ausstellungsordnung, die Gegenstand der Entscheidung von 1975 war, entspricht, abgesehen von den vorgenannten Änderungen, durch die die Regelung offenbar weniger restriktiv als zuvor gestaltet wurde. Die Kommission durfte somit davon ausgehen, daß die derzeit geltende Ausstellungsordnung für die Expo Dental auf den ersten Blick ebenso freigestellt werden konnte wie die frühere Regelung.
19 Zu den genannten Änderungen führt die Klägerin erstens aus, da die UNIDI beschlossen habe, die Expo Dental jedes Jahr im Juni abzuhalten, und da das Verbot für die Aussteller, sich an anderen Veranstaltungen zu beteiligen, auf die letzten sechs Monate vor der Expo Dental begrenzt worden sei, bleibe ihr unter Berücksichtigung der Sommerferien in Italien nur noch eine unbillig kurze Zeitspanne für die Veranstaltung ihrer eigenen Ausstellungen.
20 Dazu ist festzustellen, daß die von der Kommission geprüfte Ausstellungsordnung für die Expo Dental nirgends besagt, daß die Ausstellung immer im Juni zu veranstalten ist. Im übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, daß die Expo Dental 1986 im September stattgefunden hat. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
21 Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe die Bedeutung der anderen Änderung in der Ausstellungsordnung, nämlich der Einrichtung eines Schiedsausschusses für die von der Expo Dental ausgeschlossenen Aussteller, überbewertet.
22 Dazu ist festzustellen, daß, wie die Kommission in der streitigen Entscheidung ausgeführt hat, seit Erlaß der Entscheidung 75/498 mehrere Ausschlüsse von der Expo Dental wegen Verstoßes gegen die Ausstellungsordnung ausgesprochen wurden. Um die objektive Anwendung der Ausstellungsordnung sicherzustellen, forderte die Kommission die UNIDI auf, ein Rechtsbehelfsverfahren zu einem Schiedsausschuß zu schaffen.
23 Zwar behauptet die Klägerin, dieser Schiedsaüsschuß funktioniere nur unzureichend; sie hat jedoch nicht dargetan, daß die Feststellung der Kommission, die Schaffung dieses Ausschusses stelle eine Verbesserung der Ausstellungsordnung für die Expo Dental dar, auf sachlich unrichtigen Angaben beruht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
24 Schließlich führt die Klägerin aus, die Kommission habe die neuen Tendenzen des Ausstellungsmarktes für zahnmedizinisches Material nicht berücksichtigt, die bewirkten, daß die Erwägungen, die der Entscheidung 75/498 — die durch Bezugnahme in die streitige Entscheidung aufgenommen worden sei — zugrunde lägen, keine Gültigkeit mehr besäßen.
25 Die Kommission hatte bei der Prüfung des Antrags der UNIDI auf Erneuerung der 1975 gewährten Freistellung zu untersuchen, ob sich die Wettbewerbslage auf dem Markt nicht so stark geändert hatte, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht mehr erfüllt waren.
26 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Kommission in der streitigen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die in der Entscheidung 75/498 genannten Tendenzen namentlich auf dem Gebiet der Veranstaltungen zur Verkaufsförderung von zahnmedizinischem Material in Italien, nämlich die sogenannten open houses, die von Ausstellungen begleiteten Fachkongresse und die Fachausstellungen diesen Sektor nach wie vor kennzeichneten. Da dies eben die Tendenzen sind, auf die die Klägerin ihr Vorbringen über die Veränderungen des Marktes gestützt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe bei Erlaß der streitigen Entscheidung die neuen Markttendenzen nicht berücksichtigt.
27 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.