Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.1986 – C-71/85
ECLI:EU:C:1986:465
In der Rechtssache 71/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Den Haag in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Niederländischer Staat
gegen
Federatie Nederlandse Vakbeweging, Amsterdam,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Federatie Nederlandse Vakbeweging, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt J. J. M. de Laat,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der niederländische Staat, im schriftlichen Verfahren vertreten durch I. Verkade, Generalsekretär des Außenministeriums, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch H. Siblesz,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Currall und Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel,
die Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch R. N. Ricks, Treasury Solicitor's Department,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der Gerechtshof Den Haag hat mit Beschluß vom 13. März 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dahin gehen, ob diese Vorschrift in den Niederlanden seit dem 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung getroffen haben mußten, unmittelbare Wirkung entfaltet.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Verfahrens der Federatie Nederlandse Vakbeweging (Niederländischer Gewerkschaftsbund, im folgenden: FNV) gegen den niederländischen Staat gestellt worden. Mit diesem Verfahren wird die Feststellung begehrt, daß der niederländische Staat dadurch rechtswidrig gehandelt hat, daß er Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der Wet Werkloosheidsvoorziening (niederländisches Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, im folgenden: WWV) über den 23. Dezember 1984 hinaus beibehalten hat oder ihre Nichtanwendung abgelehnt hat; nach dieser Vorschrift hat keinen Leistungsanspruch ... eine verheiratete Frau, die weder aufgrund der vom zuständigen Minister nach Anhörung der Centrale Commissie zu erlassenden Bestimmungen als Ernährerin der Familie [kostwinster] anzusehen ist noch von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt. Die FNV macht geltend, die verheirateten Frauen, die von der Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch diese Vorschrift ausgeschlossen seien, hätten einen Anspruch auf diese Leistungen gemäß den Vorschriften der WWV in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 79/7 (im folgenden: die Richtlinie) erworben.
3 Es ist unstreitig, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der WWV im Widerspruch zu dem in Artikel 4 der Richtlinie definierten Grundsatz der Gleichbehandlung steht.
4 Aus den Akten geht hervor, daß die niederländische Regierung ursprünglich beabsichtigte, im Rahmen einer umfassenden Reform des Sozialversicherungssystems gleichzeitig mit der Umsetzung der Richtlinie die WWV und die Werkloosheidswet (Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, im folgenden: WW) zusammenzufassen. Diese Reform sollte die Aufhebung der Bedingung in bezug auf die Stellung als Familienernährer mit sich bringen.
5 Nachdem sich herausgestellt hatte, daß diese Zusammenfassung nicht bis zum 23. Dezember 1984 erfolgen konnte, wurde von der Regierung der Entwurf eines vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der WWV eingebracht, durch das die Bedingung in bezug auf die Stellung als Familienernährer auf die männlichen Arbeitslosen ausgedehnt werden sollte; dieser Entwurf wurde jedoch am 13. Dezember 1984 von der Zweiten Kammer des Parlaments abgelehnt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1984 kündigte der Staatssekretär für Soziales und Beschäftigung dem Präsidenten der Zweiten Kammer die Einbringung eines neuen Gesetzentwurfes an, dessen Vorschriften zum 23. Dezember 1984 zurückwirken sollten, um die Richtlinie fristgemäß durchzuführen. Das Parlament wurde aufgefordert, das Gesetz bis zum 1. März 1985 zu verabschieden (Entwurf Nr. 18849, eingebracht am 6. Februar 1985).
6 Außerdem teilte der Staatssekretär den zuständigen Stellen mit Rundschreiben vom 21. Dezember 1984 mit, daß die streitigen Vorschriften der WWV bis zum Erlaß der rückwirkenden Gesetzesänderung weiter angewendet werden müßten.
7 Die FNV, die nach ihrer Satzung die Interessen der Arbeitnehmer und ihrer Familien vertritt, beantragte beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dem Staat aufzugeben, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der WWV hinsichtlich des Begriffs des Familienernährers bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften außer Kraft zu setzen oder zumindest nicht mehr anzuwenden. Mit Urteil vom 17. Januar 1985 gab der Präsident dem niederländischen Staat auf, den streitigen Artikel 13 bis zum 1. März 1985 zu ändern. Die Verwaltung wie auch die FNV haben gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt.
8 Da der im Rechtsmittelverfahren mit der Sache befaßte Gerechtshof Den Haag der Auffassung war, daß die Bedeutung der Richtlinie 79/7 nicht klar sei, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen vorgelegt:
1) Hat Artikel 4 der Richtlinie 79/7 seit dem 23. Dezember 1984 unmittelbare Wirkung mit der Folge, daß von diesem Zeitpunkt an Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der niederländischen Wet Werkloosheidsvoorziening nicht mehr anwendbar ist und die nach dieser Bestimmung nicht anspruchsberechtigten Frauen Anspruch auf eine Leistung erworben haben?
2) Ist es dabei erheblich, ob der Staat außer der Möglichkeit, die unter 1 genannte Bestimmung ohne weiteres aufzuheben, noch andere Möglichkeiten hatte, um der Richtlinie nachzukommen, wie die, im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorgenannten Bestimmung zur Finanzierung der Folgen dieser Aufhebung den Leistungsanspruch von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen und ihn für Arbeitslose unter 35 Jahren einzuschränken?
3) Ist es dabei erheblich, daß im Zusammenhang mit der Aufhebung dieser Bestimmung eine Übergangsregelung notwendig ist und dabei unter mehreren Alternativen zu wählen ist?
9 Aus den Akten geht hervor, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe 1 der WWV durch das Gesetz vom 24. April 1985 (Stb. 230), das am 1. Mai 1985 in Kraft getreten ist, rückwirkend zum 23. Dezember 1984 aufgehoben wurde. Das Gesetz bestimmt, daß die Aufhebung der Bedingung in bezug auf die Stellung als Familienernährer nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitslosigkeit vor dem 23. Dezember 1984 begonnen hat. Um die Finanzierung des Systems der Leistungen aufgrund der WWV sicherzustellen, verringert das Gesetz außerdem die Dauer dieser Leistungen für — männliche oder weibliche — Arbeitslose, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
10 Daraus folgt, daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. April 1985 für männliche und weibliche Arbeitslose auch für die Zeit vom 23. Dezember 1984 bis zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens die gleiche Regelung gilt, wobei jedoch auf der Eigenschaft als Familienernährer beruhende Unterschiede sich weiter auf den Leistungsanspruch derjenigen Arbeitslosen auswirken, deren Arbeitslosigkeit vor dem 23. Dezember 1984 begonnen hat.
11 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen, der diesem Urteil beigefügt ist.
Zur ersten Frage
12 Die erste Frage des Gerechtshof geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie seit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie eingeräumten Frist zugunsten der einzelnen Rechte begründet und, wenn ja, ob die durch die nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossenen verheirateten Frauen seit diesem Zeitpunkt unter denselben Voraussetzungen wie Männer einen Anspruch erworben haben.
13 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die unter anderem im Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53) ihren Ausdruck gefunden hat, sich die einzelnen in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, bei Fehlen von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf diese Bestimmungen gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen können; die einzelnen können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.
14 Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß es mit der den Richtlinien durch Artikel 189 EWG-Vertrag zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, daß sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Der Gerichtshof hat daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den einzelnen nicht entgegenhalten kann, daß er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
15 Der Gerechtshof möchte wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eine derartige Rechtsnatur zuerkannt werden kann und ob diese Vorschrift daher in den Niederlanden vom 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie umgesetzt sein mußte, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, zugunsten der einzelnen Rechte begründet hat.
16 Artikel 1 der Richtlinie drückt deren Zielsetzung wie folgt aus: Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — im folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung genannt — schrittweise verwirklicht wird.
17 Wie der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Sig. 1986, 1995) ausgeführt hat, wird das in Artikel 1 der Richtlinie 79/7 genannte Ziel durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verwirklicht, der im Bereich der sozialen Sicherheit jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, verbietet, und zwar im besonderen was den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen betrifft.
18 Es ist festzustellen, daß Artikel 4 Absatz 1 für sich allein betrachtet, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts, allgemein und unzweideutig jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließt. Die Vorschrift ist also hinreichend genau, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob das in ihr aufgestellte Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die in Artikel 7 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen sowie darauf, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 bestimmte Maßnahmen zu treffen haben, um die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im innerstaatlichen Recht sicherzustellen, als unbedingt angesehen werden kann.
19 Was zunächst Artikel 7 angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift lediglich den Mitgliedstaaten die Befugnis vorbehalten soll, einige genau festgelegte Gebiete vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, daß sie aber die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich des Artikels 4 der Richtlinie keiner Bedingung unterwirft. Artikel 7 ist folglich im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
20 Was sodann Artikel 5 betrifft, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen [zu treffen haben], um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden, so läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen, daß er Bedingungen aufstellt, denen das Diskriminierungsverbot unterliegt. Denn auch wenn Artikel 5 den Mitgliedstaaten ein Ermessen in bezug auf die Mittel einräumt, so schreibt er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muß, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften.
21 Daraus folgt, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis verleiht, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich Bedingungen zu unterwerfen oder einzuschränken, und daß diese Bestimmung hinreichend genau und unbedingt ist, so daß sie, auch ohne Durchführungsmaßnahmen, seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.
22 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Regierung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erläßt, haben Frauen folglich Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
23 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden konnte, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen. Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des genannten Artikels haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
24 Was die zweite und die dritte Frage des Gerechtshof angeht, die dahin gehen, ob der Mitgliedstaat zur Anpassung seiner Rechtsordnung an die Grundsätze der Richtlinie Methoden anwenden kann, die nicht in der bloßen Aufhebung der mit der Richtlinie unvereinbaren Vorschrift bestehen, und insbesondere, ob eine Übergangsregelung erforderlich ist, so genügt die Feststellung, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53) entschieden hat, man sich nicht darauf berufen kann, daß die Richtlinien die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels lassen, um denjenigen Bestimmungen der Richtlinie jede Wirkung abzusprechen, die, auch wenn die Richtlinie noch nicht im ganzen durchgeführt ist, vor Gericht herangezogen werden können.
25 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf seinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel für die Verwirklichung des in der Richtlinie 79/7 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann, um Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, der, auch wenn die Richtlinie noch nicht im ganzen durchgeführt ist, vor Gericht herangezogen werden kann, jede Wirkung abzusprechen.
Kosten
26 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 13. März 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit konnte, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen. Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des genannten Artikels haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
2) Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf seinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel für die Verwirklichung des in der Richtlinie 79/7 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit berufen, um Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, der, auch wenn die Richtlinie noch nicht im ganzen durchgeführt ist, vor Gericht herangezogen werden kann, jede Wirkung abzusprechen.