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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.03.1987 – C-286/85

ECLI:EU:C:1987:154

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In der Rechtssache 286/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court Dublin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Norah McDermott und Ann Cotter

gegen

Minister for Social Weifare und Attorney-General

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Cotter und McDermott, vertreten durch Senior Counsel M. Robinson und Barrister-at-Law G. Durcan,

die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die irische Regierung, vertreten durch Senior Counsel V. A. Landy und Barrister-at-Law A. O'Caoimh,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall vom Juristischen Dienst,

die niederländische Regierung, vertreten durch I. Verkade für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 13. Mai 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und nach der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift in der Republik Irland seit dem 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen Maßnahmen hätten erlassen müssen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen zweier Klagen, die von Frau McDermott und Frau Cotter gegen den Minister für Soziale Sicherheit und gegen den Attorney General beim High Court eingereicht worden sind. Bei den Klagen geht es um die Aufhebung der vom oder für den Minister für Soziale Sicherheit getroffenen Entscheidungen über die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung an die Klägerinnen nach Ablauf von 312 Tagen; im Fall von Frau Cotter geht es ferner um die automatische Einstellung der Zahlung der entgeltbezogenen Zulage. Die Klägerinnen machten geltend, wenn sie Männer oder alleinstehende Frauen gewesen wären, hätten sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung für weitere 78 Tage gehabt. Als verheiratete Frauen bezögen sie für die jeweiligen Beitragszeiten eine niedrigere Arbeitslosenunterstützung als Männer.

3 Am 4. Februar 1985 beantragten die Klägerinnen beim High Court die Aufhebung der genannten Entscheidungen über die Einstellung der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung, da diese Entscheidungen ihre Rechte aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates verletzten.

4 Es ist unstreitig, daß der Social Welfare (Consolidation) Act [Gesetz über die soziale Sicherheit, Neufassung] von 1981 in Teil 2 Kapitel 4 und 6 für verheiratete Frauen eine sowohl der Höhe als auch der Leistungsdauer nach geringere Arbeitslosenunterstützung als für verheiratete Männer oder Alleinstehende vorsieht.

5 Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, machen die Beklagten vor dem nationalen Gericht geltend, Artikel 4 der Richtlinie erlege Irland keine klare und genau bestimmte Verpflichtung hinsichtlich der Art der Durchführung der Richtlinie auf, so daß es in dieser Hinsicht über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Artikel 4 könne daher vor den irischen Gerichten nicht in Anspruch genommen werden.

6 Aufgrund seiner Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Richtlinie hat der mit dem Rechtsstreit befaßte irische High Court das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1) Hat die Richtlinie 79/7/EWG, insbesondere ihr Artikel 4, in der Republik Irland seit dem 23. Dezember 1984 unmittelbare Wirkung, so daß sie für verheiratete Frauen wie die Klägerinnen unter den vorliegenden Umständen durchsetzbare gemeinschaftsrechtliche Ansprüche begründet?

2) Bei Bejahung der Frage 1 : Sind in diesem Fall nationale Vorschriften wie die in Teil 2 Kapitel 4 und 6 des Social Welfare (Consolidation) Act 1981 in der geltenden Fassung unanwendbar, und haben die Klägerinnen als verheiratete Frauen, die in einem Mitgliedstaat leben, der solche Vorschriften nicht aufgehoben oder angepaßt hat, seit dem 23. Dezember 1984 Anspruch auf gleiche Behandlung bezüglich der einschlägigen Sozialleistungen sowie ein entsprechendes Klagerecht, das sie gegen solche Mitgliedstaaten durchsetzen können?

7 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde section 34 (6) des irischen Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1981 (Neufassung) durch Section 6 (c) des zweiten Gesetzes über die soziale Sicherheit vom 14. Juli 1985 aufgehoben; nach Section 6 haben verheiratete Frauen für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und entgeltbezogene Zulagen wie die anderen Berechtigten. Diese Vorschrift ist am 15. Mai 1986 in Kraft getreten und hat der Aufhebung eine begrenzte Rückwirkung verliehen, da nur diejenigen verheirateten Frauen sich darauf berufen können, die innerhalb von 78 Tagen vor Inkrafttreten der Vorschrift Arbeitslosenunterstützung bezogen haben. Infolgedessen konnten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die ab Januar 1985 keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhielten, aus dieser Regelung keinen Nutzen ziehen.

8 Wie sich ferner aus den Akten ergibt, änderte Section 2 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1985 unter anderem die Kapitel 4 und 6 des Gesetzes von 1981 und sieht für Männer und Frauen bei Arbeitslosigkeit denselben Unterstützungssatz vor. Diese Vorschrift ist, soweit sie die Arbeitslosenunterstützung betrifft, ebenfalls am 15. Mai 1986 in Kraft getreten.

9 Wegen der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

10 Bei der ersten Frage geht es dem High Court im wesentlichen darum, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie seit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Richtlinie eingeräumten Frist für die einzelnen in einem Mitgliedstaat Rechte begründet.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die unter anderem im Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53) ihren Ausdruck gefunden hat, können sich die einzelnen in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, bei Fehlen von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf diese Bestimmungen gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; die einzelnen können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit darin Rechte festgelegt sind, die sie dem Staat gegenüber geltend machen können.

12 Diese Rechtsprechung beruht auf der Verbindlichkeit der Richtlinien für die Mitgliedstaaten und auf der Überlegung, daß der Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den einzelnen nicht entgegenhalten kann, daß er seine Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht erfüllt hat.

13 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Sig. 1986, 1955) ausgeführt hat, wird das in Artikel 1 der Richtlinie 79/7 genannte Ziel durch Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie verwirklicht, der im Bereich der sozialen Sicherheit jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, verbietet, und zwar im besonderen betreffend den Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen.

14 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (FNV, Sig. 1986, 3855) festgestellt hat, Artikel 4 Absatz 1 für sich allein betrachtet, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts, hinreichend genau ist, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Darüber hinaus verleiht diese Vorschrift den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich Bedingungen zu unterwerfen oder einzuschränken.

15 Zu dem Argument, wegen der Vielfalt der möglichen Alternativen zur Erreichung der Gleichbehandlung könne die Richtlinie keine Rechte für einzelne begründen, genügt die Feststellung, die der Gerichtshof bereits im Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, a. a. O.) getroffen hat, daß man sich nämlich nicht auf die Tatsache, daß die Richtlinien die Wahl der Form und der Mittel für die Erreichung des angestrebten Ziels lassen, berufen kann, um denjenigen Bestimmungen der Richtlinie jede Wirkung zu versagen, die vor Gericht herangezogen werden können.

16 Daraus folgt, daß Artikel 4 Absatz 1 hinreichend genau und unbedingt ist, so daß er, auch ohne Durchführungsmaßnahmen, seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.

17 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden konnte, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.

Zur zweiten Frage

18 Bei der zweiten Frage des High Court geht es im wesentlichen darum, ob verheiratete Frauen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften von Leistungen ausgeschlossen sind, bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie seit dem 23. Dezember 1984 Anspruch auf Leistungen unter denselben Bedingungen wie Männer haben. Hierzu genügt der Hinweis, daß, wie der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil vom 4. Dezember 1986 entschieden hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Regierung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erläßt, Frauen Anspruch auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

19 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie Frauen Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

Kosten

20 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom irischen High Court mit Beschluß vom 13. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit, konnte, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.

2) Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie haben Frauen Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.