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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1986 – C-306/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:471

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 9. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Kläger, ein Beamter der Kommission, der zunächst als Stellvertreter des Stelleninhabers, dann aufgrund vorübergehender Beauftragung vom 1. September 1983 bis zum 31. Dezember 1984 die Aufgaben des Leiters der Abteilung Energie, Bergwerke, Industrie wahrnahm, wendet sich gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 1984, mit der die Kommission diese Stelle, für die er sich beworben hatte, endgültig besetzte, indem sie sie im Wege der Beförderung einem seiner Kollegen, Herrn Delorme, zuwies. Dieser war vom 1. Dezember 1982 bis Ende 1984 im Kabinett des damaligen, für den Geschäftsbereich Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds Pisani als Mitglied, stellvertretender Chef und Chef des Kabinetts tätig gewesen.

Der Kläger bringt drei Klagegründe vor.

2. Mit dem ersten Klagegrund rügt er, daß die Anstellungsbehörde nicht vorab die Verdienste der verschiedenen Bewerber gegeneinander abgewogen habe.

Ich möchte von vornherein darauf hinweisen, daß der Kläger den Beweis für den von ihm behaupteten Verstoß gegen das Statut dadurch zu erbringen hat, daß er insbesondere dartut, daß die Anstellungsbehörde nicht im Besitz der Personalakten der Bewerber war und daß ihr vor allem nicht alle Beurteilungen vorgelegen haben. Insoweit kommt der Tatsache, daß keine formelle Bescheinigung über die Aktenübermittlung vorliegt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Wesentlich ist vielmehr, daß sich sowohl aus der Stellungnahme Nr. 48/84 des Beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3, der die Vorauswahl vornahm, als auch dem besonderen Protokoll Nr. 763 vom 19. Dezember 1984 über die Sitzung, in der die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat — beide Schriftstücke hat die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt — eindeutig ergibt, daß die einschlägigen Teile der Personalakten sämtlicher Bewerber und insbesondere ihre Beurteilungen ordnungsgemäß geprüft worden sind.

Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

3. Mit dem zweiten Klagegrund wird die angeblich unzulängliche Begründung gerügt. Nach Ansicht des Klägers würde ein objektiver Vergleich der Verdienste der beiden betroffenen Bewerber unbestreitbar zu seinen Gunsten ausfallen und darüber hinaus zeigen, daß er in höherem Maße zur Beförderung berufen gewesen sei. Daher hätten das dienstliche Interesse und die Sorgfaltspflicht von der Anstellungsbehörde eine eingehende Begründung für die Ernennung von Herrn Delorme verlangt.

Es steht fest, daß die angefochtene Entscheidung keine Begründung enthält. Dem Kläger wurde lediglich von der Verwaltung mitgeteilt, daß seine Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten keinen Erfolg gehabt habe.

Darin liegt nichts Ungewöhnliches. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde nämlich

nicht verpflichtet, die Beförderung den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen, da den Betroffenen oder mindestens einigen von ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können.

Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beförderung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt:

Da... nach Artikel 45 des Statuts die Beförderungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, kann sich die Begründung nur darauf beziehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit der Beförderung abhängig macht.

Diese Rechtsprechung ist voll und ganz gutzuheißen. Beförderungen, die nach Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber ausgesprochen werden, sind, wie es in Artikel 45 Absatz 1 des Statuts heißt, ausschließlich aufgrund einer Auslese vorzunehmen. Sie beruhen somit auf einem Werturteil, dessen Erläuterung in der Ernennungsverfügung die Gefahr mit sich brächte, daß in einer für die berufliche Zukunft der Betroffenen nachteiligen Weise die Gründe erkennbar würden, die die Anstellungsbehörde zur Ablehnung ihrer Bewerbung bewogen haben.

Was die Entscheidung angeht, mit der die Kommission die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, so begnügt sie sich nicht nur mit einer einfachen Verweisung auf die rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 45, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine zwar knappe, aber ausreichende Begründung gewesen wäre. Sie enthält vielmehr eine genauere Begründung, denn sie wurde nach einer minuziösen erneuten Prüfung der Situation des Klägers verglichen mit der von Herrn Delorme getroffen, wobei besonders die Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, die der Kläger vorgebracht hatte.

Diese Erwägungen reichen für die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes aus, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob der Kläger, wie er geltend macht, in höherem Maße als der erfolgreiche Bewerber zu einer Beförderung berufen war. Mit diesem Vorbringen soll nämlich nur begründet werden, daß die Kommission zu einer eingehenden Begründung verpflichtet war, was aber nicht zutrifft.

Dennoch ist es angebracht, hier daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage ausgeführt hat, daß

die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum ver-fügt,

so daß

sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.

Es ist nämlich nicht Sache des Gerichtshofes, die von der Verwaltung vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen und zu entscheiden, ob die Verwaltung die richtige Auswahl getroffen hat. Denn selbst wenn sich aus einer tabellarischen Gegenüberstellung der Verdienste der beiden fraglichen Bewerber zugunsten des Klägers bestimmte objektive Unterschiede ablesen ließen, bedürften diese Unterschiede noch einer Bewertung, für die aber gerade die Anstellungsbehörde ausschließlich zuständig ist.

Mit Blick auf die in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen kann nicht davon die Rede sein, daß die Kommission, die sowohl die Eignung der Bewerber als Leiter einer Verwaltungseinheit als auch die Berufserfahrung oder die Art und Weise der Erledigung der dienstlichen Aufgaben berücksichtigt hat, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Ermessen der Anstellungsbehörde seine Grundlage im dienstlichen Interesse hat, dem dasjenige der Bewerber nicht vorgehen kann, so daß der Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall neben der Sache liegt.

4. Mit dem letzten Klagegrund rügt der Kläger einen Ermessensmißbrauch. Er macht geltend, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung nicht im dienstlichen Interesse den für die Tätigkeit als Abteilungsleiter geeignetsten Bewerber berufen wollen, sondern es sei ihr darum gegangen, dem Mitarbeiter eines Kommissionsmitglieds, dessen Amtszeit Ende 1984 ausgelaufen sei, ein Unterkommen zu verschaffen (was der Kläger mit dem Begriff parachutage bezeichnet).

Zur Untermauerung dieses Vorwurfs verweist der Kläger zunächst auf das Fehlen einer Begründung. Wir haben bereits gesehen, daß diese Rüge nicht begründet ist.

Der Kläger bezieht sich sodann auf ein Gewerkschaftsrundschreiben vom 7. November 1984, in dem die bevorstehende Ernennung eines Bewerbers angekündigt gewesen sei, bei dem es sich um niemand anderen als um Herrn Delorme habe handeln können.

Dieses Vorbringen vermag den fraglichen Vorwurf nicht zu begründen. Die Richtigkeit dieser Vorhersage kann auf Zufall beruhen oder sogar die Bestätigung einer bloßen intuitiven Vermutung sein. Aus ihr allein läßt sich nicht auf einen Ermessensmißbrauch schließen.

Schließlich erblickt der Kläger ein weiteres Indiz darin, daß die Kommission die Stellenbekanntgabe verzögert habe. Auf diese Weise sei mit Blick auf das Ausscheiden des Kommissionsmitglieds Pisani versucht worden, die Stelle dem schließlich erfolgreichen Bewerber vorzubehalten.

Die fragliche Stellenbekanntgabe ist unstreitig erst ein Jahr nach dem Weggang des vorherigen Stelleninhabers, also kurz vor dem Ausscheiden des Kommissionsmitglieds Pisani, veröffentlicht worden.

Wie der Kläger jedoch selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, läßt sich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 45 des Statuts beachtet worden sind, aus dem Umstand allein, daß einer der Bewerber aus dem Kabinett eines Kommissionsmitglieds kommt, nicht auf einen Ermessensmißbrauch schließen. Sollte sich dagegen zeigen, daß die Kommission die Stellenbekanntgabe bewußt hinausgezögert hat, um einen bestimmten Bewerber berufen zu können, so wäre dies ein Gesichtspunkt, der für die Begründetheit des vom Kläger erhobenen Vorwurfs sprechen könnte.

So verhält es sich indessen nicht. Die Kommission hat vorgetragen, es habe nicht sofort eine Stellenbekanntgabe für die fragliche Planstelle veröffentlicht werden können, weil sie zunächst einer anderen Abteilung zugeteilt worden sei und sich die Verwaltung dann, als sie vom 1. April 1984 an verfügbar gewesen sei, aus haushaltsrechtlichen Gründen veranlaßt gesehen habe, zunächst Stellenbekanntgaben für A 3-Stellen zu veröffentlichen, deren Besetzung als vorrangig angesehen worden sei.

Diese Darlegungen, denen der Kläger im übrigen nicht widersprochen hat, sind zufriedenstellend. Der Kläger kann ihnen letztlich nur das zeitliche Zusammentreffen der verschiedenen Vorgänge entgegenhalten.

Abschließend ist festzustellen, daß von der fraglichen Beförderungsmaßnahme nicht

aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

Somit ist der letzte Klagegrund wie die ersten beiden zurückzuweisen.

5. Demgemäß ist die Klage abzuweisen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen.