Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1987 – C-306/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:68
In der Rechtssache 306/85
André Huybrechts, Beamter der Kommission, wohnhaft in Wezembeek (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um eine Abteilungsleiterstelle (Laufbahngruppe und Laufbahn A 3) bei der Kommission abgelehnt wurde, und wegen Aufhebung der Entscheidung, durch die dieser Dienstposten einem anderen Bewerber zugewiesen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Mit Klageschrift, die am 11. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, Hauptverwaltungsrat in der Abteilung Energie, Bergwerke, Industrie der Generaldirektion VIII (Entwicklung) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 1984, durch die ein anderer Bewerber zum Leiter der genannten Abteilung ernannt wurde, und auf Aufhebung der demgemäß ausgesprochenen Ablehnung seiner Bewerbung um diese Stelle.
2 Der Kläger stützt seine Anträge im wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen er folgendes rügt:
Verstoß gegen das Beamtenstatut, insbesondere gegen seinen Artikel 45 Absatz 1, weil die Verdienste der Bewerber nicht gegeneinander abgewogen worden seien;
Verstoß gegen das Statut, insbesondere gegen seine Artikel 5 Absatz 3, 7 Absatz 1, 27 und 45 Absatz 1 sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Sorgfaltspflicht, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht mit einer rechtswirksamen Begründung versehen seien,
Ermessensmißbrauch.
3 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum ersten Klagegrund
4 Der Kläger trägt vor, seines Wissens hätten weder dem Beratenden Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 noch der Kommission als Anstellungsbehörde die Personalakten der Bewerber vorgelegen.
5 Um über die Richtigkeit dieses Vorbringens entscheiden zu können, hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, Kopien der Stellungnahme des genannten Ausschusses sowie des besonderen Protokolls der Sitzung der Kommission vorzulegen, in der über die Besetzung des streitigen Dienstpostens entschieden wurde. Aus den daraufhin vorgelegten Schriftstücken geht eindeutig hervor, daß der Beratende Ausschuß und die Kommission als Anstellungsbehörde die Verdienste der Bewerber auf der Grundlage nicht nur der Bewerbungsfragebogen, sondern auch der Personalakten der Bewerber gegeneinander abgewogen haben.
6 Aufgrund dessen sowie mangels jedes gegenteiligen Anhaltspunktes ist der erste Klagegrund aus tatsächlichen Gründen zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
7 Der Kläger macht geltend, unter allen Bewerbern sei er derjenige mit dem höchsten Lebensalter, Dienstalter und Beförderungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 4 sowie mit der längsten Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet. Außerdem habe er 16 Monate lang zunächst als Stellvertreter des Stelleninhabers, dann aufgrund vorübergehender Beauftragung die mit dem streitigen Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrgenommen. In seiner letzten Beurteilung werde ihm höchste Anerkennung ausgesprochen; der Direktor, dem die Abteilung unterstehe, habe die Ansicht vertreten, daß er den anderen Bewerbern weit überlegen sei. Schließlich wäre es aufgrund der ihm gegenüber bestehenden Sorgfaltspflicht geboten gewesen, ihn endlich, nach 26 Jahren hingebungsvollen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 4, nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern und ihm so den Abschluß einer normalen Laufbahn zu ermöglichen. Unter diesen Umständen verlange die Ernennung eines anderen Bewerbers eine überzeugende Begründung. Eine solche sei aber weder in den streitigen Entscheidungen noch in den dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten enthalten.
8 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Sig. 1974, 1099) festgestellt hat, braucht eine Beförderungsverfügung ihrem Adressaten gegenüber nicht begründet zu werden und ist die Anstellungsbehörde auch den nicht beförderten Bewerbern gegenüber nicht zu einer Begründung verpflichtet, da den Betroffenen oder mindestens einigen von ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen könnten. Wenn die streitigen Entscheidungen selbst keine Begründung enthalten, so stellt dies somit keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.
9 Außerdem verfügt die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 21. April 1983 in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245, und vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/85, Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131) bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über ein weites Ermessen; die Nachprüfung durch den Gerichtshof hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.
10 Der Kläger hat zwar ein höheres Lebens- und Dienstalter als der beförderte Bewerber, doch lassen die Angaben über die Verdienste und die Fähigkeiten dieser beiden Personen, die nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu den drei in die engere Wahl zu ziehenden Bewerbern gehörten, keinen offensichtlichen Irrtum erkennen, aufgrund dessen der Gerichtshof die von der Kommission vorgenommene Bewertung beanstanden könnte. Außerdem stellen weder die vorübergehende Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters noch die lange Dauer der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 4 Gesichtspunkte dar, die bei der Bewertung den Ausschlag gegenüber dem dienstlichen Interesse geben könnten, dem für die Auslese unter den Bewerbern um eine Beförderung der hier gegebenen Art entscheidende Bedeutung zukommt.
11 Somit ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
12 Der Kläger trägt vor, der Kommission sei es mit den streitigen Entscheidungen nicht wirklich um die Besetzung der freien Stelle mit dem fähigsten Bewerber gegangen, sondern vielmehr darum, für den Kabinettchef eines ausscheidenden Kommissionsmitglieds einen passenden Dienstposten bei der Kommission zu finden. Hierfür spreche nicht nur sein Vorbringen zu den ersten beiden Klagegründen, sondern auch der Umstand, daß die Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe so lange hinausgezögert worden sei, daß sie sich in den Rahmen der zum Ende einer Amtszeit der Kommission ausgesprochenen Ernennungen eingefügt habe; ferner ergebe sich dies aus der Tatsache, daß die Beamtengewerkschaft schon am 7. November 1985, also einen Monat im voraus, in einem Rundschreiben das Ergebnis des Beförderungsverfahrens vorhergesagt habe.
13 Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, stellt es keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn ein Angehöriger des Kabinetts eines Kommissionsmitglieds anstelle eines anderen, aus der Kommissionsverwaltung kommenden Bewerbers zum Inhaber eines Dienstpostens bei der Kommission ernannt wird, sofern nur diese Ernennung durch eine Abwägung der Verdienste der betreffenden Bewerber gerechtfertigt ist. Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe hat nichts ergeben, was die Feststellung zuließe, daß eine solche Abwägung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hat.
14 Zwar ist die Stellenbekanntgabe erst ein Jahr nach dem Freiwerden der Stelle und damit kurz vor Ablauf der Amtszeit der Kommission veröffentlicht worden. Die Kommission hat diese Verzögerung aber damit begründet, daß die durch das Ausscheiden des bisherigen Abteilungsleiters frei gewordene Planstelle bis zum 1. April 1984 aufgrund der Versetzung eines Beamten einer anderen Abteilung zugeteilt gewesen sei. Wenn die Stellenbekanntgabe erst im darauffolgenden Monat Oktober veröffentlicht worden sei, so deshalb, weil sie die Besetzung anderer Dienstposten als vorrangig angesehen habe.
15 Der Akteninhalt läßt eine Widerlegung dieser Darlegungen der Kommission nicht zu. Es ist somit nicht nachgewiesen, daß die Entscheidung, den freien Dienstposten mit einem Angehörigen des Kabinetts eines ausscheidenden Kommissionsmitglieds zu besetzen, tatsächlich schon vor der Abwägung der Verdienste der Bewerber um diesen Dienstposten getroffen worden war.
16 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.