Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1986 – C-26/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:478
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
10. Dezember 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes macht Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages ... die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann.
Die Klage eines einzelnen ist jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 des Vertrages richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheiden sich nämlich Verordnung und Entscheidung danach, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen.
Ebenfalls nach dieser Rechtsprechung hat ein Rechtsakt allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen [gilt] und ... Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen [entfaltet].
Mit der vorliegenden Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Rat, dessen Anträge von der Kommission als Streithelferin unterstützt werden, in Anwendung dieser Rechtsprechung festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure gerade eine solche allgemeine Geltung hat, so daß das deutsche Unternehmen Deutz und Geldermann, ein Schaumweinhersteller und -händler, nicht als durch diese Vorschrift individuell betroffen anzusehen ist.
Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 zwei unterschiedliche Regelungen enthält, nämlich eine allgemeine Regel und eine befristete Ausnahme.
Die allgemeine Regel, die in den Unterabsätzen 1 und 2 enthalten ist, besteht in dem Verbot, zur Bezeichnung von Qualitätsschaumweinen einen Hinweis auf ein Herstellungsverfahren zu verwenden, der eine geographische Angabe enthält, wenn das in Frage stehende Erzeugnis nicht mit der betreffenden Ursprungsbezeichnung versehen werden darf.
Es steht außer Zweifel, daß diese Regel eine Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, deren Inhalt ich gerade wiedergegeben habe.
Wie der Rat in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, findet dieses unbefristet geltende Verbot auf alle Schaumweinhersteller und auf alle derzeitigen und künftigen Schaumweinhändler Anwendung, gleich, ob sie in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine oder eingeführte Schaumweine vermarkten ... Diese allgemeine und abstrakte Regel gilt also für eine nicht bestimmte Personengruppe und betrifft die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als derzeitiger Schaumweinhändler. Diese Eigenschaft kann aber von jeder beliebigen Person erworben werden, die diese wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will. Dieses Verbot trifft somit sicherlich keinen geschlossenen und begrenzten Kreis von betroffenen Marktteilnehmern, bei dem künftige Änderungen ausgeschlossen sind.
Die Klage der Firma Deutz und Geldermann richtet sich aber gerade nicht gegen das in den Unterabsätzen 1 und 2 ausgesprochene allgemeine Verbot. Die Klägerin beantragt nämlich, die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 ... für nichtig zu erklären, soweit in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, nur noch für acht Weinwirtschaftsjahre für zulässig erklärt [wird].
Die Klage ist also im Kern darauf gerichtet, die Streichung der Worte noch acht Weinwirtschaftsjahre lang in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 zu bewirken.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar und individuell durch die in Frage stehende Übergangsregelung betroffen ist.
Lassen Sie mich gleich feststellen, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Anwenderin der méthode champenoise unbestreitbar durch die fragliche Vorschrift unmittelbar betroffen ist.
Es handelt sich nämlich um eine Vorschrift, die in einer per definitionem unmittelbar anwendbaren Verordnung enthalten ist, die keiner Durchführungsmaßnahme der Gemeinschaftsverwaltung und der innerstaatlichen Verwaltungen bedarf und die diesen keinen Ermessensspielraum läßt.
Das Problem läßt sich also auf die Frage zurückführen, ob die Regelung in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3, auch wenn sie sich in einer Verordnung findet, als eine Einzelentscheidung oder ein Bündel von Einzelentscheidungen angesehen werden könnte, weil sie auf dem Kriterium traditionell gebräuchlich beruht und weil sie daher anscheinend nur eine begrenzte Zahl von identifizierbaren Wirtschaftsteilnehmern betreffen kann.
1. Der Rat tritt für eine äußerst weite Auslegung des Begriffes traditionell gebräuchlich ein, die ausschließt, daß die Firma Deutz und Geldermann individuell betroffen sein kann.
Seiner Auffassung nach gilt diese Voraussetzung nicht individuell für jeden einzelnen Hersteller oder Händler, sondern für ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet. Nicht nur die Hersteller und Händler, die diese Bezugnahme traditionell verwendet hätten, könnten dies also acht Jahre lang weiterhin tun, sondern alle derzeitigen und künftigen Hersteller und Händler, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet niedergelassen seien, wo diese Bezugnahme traditionell gebräuchlich sei, könnten sich zu einem beliebigen Zeitpunkt der Übergangszeit erstmalig mit der Herstellung von Schaumwein nach der méthode champenoise befassen.
Der Kreis der erfaßten Wirtschaftsteilnehmer sei daher keineswegs festgelegt.
Die vom Rat vorgeschlagene weite Auslegung erscheint mir jedoch nicht überzeugend.
Eine Übergangsbestimmung soll nämlich normalerweise den Wirtschaftsteilnehmern, die im Zeitpunkt des Erlasses einer neuen Regelung tatsächlich durch ein bestimmtes System begünstigt waren, ermöglichen, sich nach und nach der neuen Regelung anzupassen.
Ich finde weder im Wortlaut noch in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3309/85 Anhaltspunkte, die zeigen könnten, daß dies im vorliegenden Fall nicht so wäre.
2. Die Klägerin trägt vor, die Übergangsmaßnahme betreffe in Wirklichkeit nur die derzeitigen Schaumweinhersteller und nicht die Händler, denn sie beziehe sich auf die traditionelle Anwendung eines Herstellungsverfahrens, von dem nur die Hersteller hätten Gebrauch machen können.
Ein Händler könne nämlich die Angabe méthode champenoise auf den Flaschen, die er verkaufe, nur verwenden, wenn der Hersteller ihm die Zusicherung gebe, daß der Schaumwein nach diesem Verfahren hergestellt worden sei.
Diese Argumentation ist sicherlich nicht ganz wertlos.
Doch trifft es auch zu, daß nach Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren, soweit sie traditionell gebräuchlich war, ... noch acht Weinwirtschaftsjahre lang zulässig [ist].
Daraus folgt, daß alle Händler, die diese Voraussetzung erfüllen, und insbesondere die Importeure, die traditionell in Drittländern nach der méthode champenoise hergestellten Schaumwein verkauft haben, weiter auf dieses Verfahren Bezug nehmen können.
Es dürfte daher nicht einfach sein, alle Wirtschaftsteilnehmer zu identifizieren, die sich auf die Ausnahmeregelung berufen können.
3. Wie dem auch sei, das ausschlaggebende Argument in dieser Rechtssache ist folgendes:
Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die Firma Deutz und Geldermann selbst dann nicht als individuell betroffen angesehen werden könnte, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, daß sich die Ausnahmeregelung nur auf die in der Gemeinschaft niedergelassenen Schaumweinhersteller bezieht, die die méthode champenoise vor dem Inkrafttreten der Verordnung traditionell verwendet haben.
Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt für Recht erkannt, daß eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch [verliert], daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt. Dies scheint mir auf jeden Fall in der vorliegenden Rechtssache gegeben zu sein, denn die befristete Ausnahmeregelung des Unterabsatzes 3 gilt für die Personen, die allein wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Schaumweinhersteller betroffen sind und nicht weil sie sie wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.
So hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Kläger selbst dann, wenn er praktisch der einzige Importeur eines bestimmten Erzeugnisses ¡st, dennoch nicht individuell durch eine sich auf diese Tätigkeit beziehende, an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung betroffen ist, da dieser Rechtsakt ihn allein aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Importeur des betreffenden Erzeugnisses in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer berührt, der sich tatsächlieh oder potentiell in der gleichen Situation befindet.
In den Fällen, in denen der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage eines einzelnen gegen eine Verordnung bejaht hat, waren die Beteiligten, für die die Verordnung galt, individuell bekannt, nicht weil sie zu einer bestimmten, mehr oder weniger begrenzten Gruppe gehörten, sondern weil sie vor einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich eine ganz genaue Formalität erfüllt hatten, wie die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eines Antrags auf Vorausfestsetzung, die nur bestimmte Angehörige derselben Gruppe erfüllt hatten.
In anderen Fällen waren natürliche oder juristische Personen sogar namentlich bezeichnet oder konnten mittelbar in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates identifiziert werden und waren durch die vorbereitenden Untersuchungen besonders betroffen gewesen.
Aus all diesen Gründen ist Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 3309/85 als eine VerOrdnungsvorschrift mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen und nicht als eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung.
Ich kann daher nicht umhin, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.