Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1987 – C-26/86
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:102
In der Rechtssache 26/86
Deutz und Geldermann, Sektkellerei Breisach (Baden) GmbH, mit Sitz in Breisach am Rhein, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldmann und Timmermans, Freiburg, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marie Dennewald, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Arthur Brautigam vom Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
im gegenwärtigen Verfahrensstadium wegen Zulässigkeit einer Klage auf Teilnichtigerklärung von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 320, S. 9)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 31. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 320, S. 9) insoweit erhoben, als in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, nur noch für acht Weinwirtschaftsjahre für zulässig erklärt wird.
2 Mit einem Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben; der Gerichtshof hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung zunächst nur über die Frage der Zulässigkeit zu eröffnen.
3 Wegen des rechtlichen Rahmens der Streitigkeit und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Der Rat und die Kommission als Streithelferin sind der Auffassung, die Nichtigkeitsklage der Klägerin erfülle die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht, weil die oben genannte Verordnung einschließlich der angefochtenen Vorschrift eine Regelung mit allgemeiner Geltung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes und nicht eine als Verordnung ergangene Entscheidung darstelle, die die Klägerin unmittelbar und individuell betreffe.
5 Die Klägerin trägt dagegen vor, alle Hersteller, die — wie sie — traditionell die méthode champenoise anwendeten, seien durch die angefochtene Vorschrift, die einem ihnen gegenüber durch Verwaltungsakt ausgesprochenen Verbot gleichkomme, unmittelbar und individuell betroffen.
6 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463) bereits festgestellt hat, macht Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann.
7 Die Klage eines einzelnen ist jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet. Das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen.
8 Eine Maßnahme verliert ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.
9 Als individuell betroffen können diese Personen nur dann angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe insbesondere das Urteil vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM, Slg. 1975, 1393).
10 In der vorliegenden Rechtssache streiten die Parteien darüber, ob potentielle Adressaten des durch die angefochtene Vorschrift ausgesprochenen Verbots alle Schaumweinhersteller und -händler in der Gemeinschaft oder nur die Hersteller sind, die traditionell die méthode champenoise anwenden.
11 Zu dieser Streitfrage braucht indes nicht Stellung genommen zu werden. Selbst wenn gemäß der von der Klägerin vertretenen Auslegung nur die Schaumweinhersteller, die traditionell die méthode champenoise anwenden, Adressaten des streitigen Verbots sein sollten, würde daraus noch nicht folgen, daß dieser Vorschrift der Rechtssatzcharakter fehlte.
12 Der streitige Rechtsakt betrifft die Klägerin nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Schaumweinherstellerin, die traditionell die sogenannte méthode champenoise anwendet, und damit nicht anders als alle sonstigen wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befinden.
13 Die Klage ist somit für unzulässig zu erklären.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rates und der Kommission.