Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1986 – C-276/85
Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1986:474
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luis da Cruz Vilaça
vom 10. Dezember 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Kläger, Herr Georges Cladakis, der erfolgreich am Auswahlverfahren KOM/B/362 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungshauptinspektoren griechischer Staatsangehörigkeit (Besoldungsgruppen Β 3/B 2) teilgenommen hatte, wurde durch Entscheidung vom 9. März 1983 zum Beamten auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, ernannt.
Dieses Auswahlverfahren war gemäß der Verordnung Nr. 662/82 des Rates vom 22. März 1982 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts Griechenlands veranstaltet worden.
Herr Cladakis wurde am 18. November 1983 auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Er trägt vor, nachdem er von der bevorstehenden Neueinstufung eines seiner griechischen Kollegen erfahren habe, habe er am 12. Juli 1984 beim Vorsitzenden des Paritätischen Einstufungsausschusses eine Überprüfung seiner Einstufung gemäß dem Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung beantragt.
Er machte dabei geltend, seine Berufserfahrung von zwanzig Jahren auf dem Spezialgebiet der Buchhaltung gehe weit über die Berufserfahrung hinaus, die nach dem genannten Beschluß für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe Β 3 (neun Jahre) und sogar in die Besoldungsgruppe Β 1 (vierzehn Jahre) — sofern das Auswahlverfahren hierfür bestimmt gewesen wäre — erforderlich wäre. Deshalb hätte er vom Zeitpunkt seiner Ernennung an in die Besoldungsgruppe Β 2 eingestuft werden müssen.
Der Antrag wurde mit — durch Schreiben vom 29. November 1984 bestätigtem — Schreiben des Personaldirektors vom 30. Oktober 1984 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in der Mitteilung des Generaldirektors für Personal vom 21. Oktober 1983 festgesetzte Dreimonatsfrist für die Stellung von Anträgen auf Überprüfung der Einstufungen abgelaufen sei und daß Herr Cladakis außerdem auf dem nach den Einstufungskriterien vorgesehenen höchsten Niveau eingestuft worden sei.
In der vorgenannten Mitteilung vom 21. Oktober 1983 war den Beamten der Kommission die Möglichkeit geboten worden, innerhalb von drei Monaten ihre Neueinstufung zu beantragen, wenn sie der Auffassung waren, daß ihre Einstufung nicht den Voraussetzungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung entsprach. Dieser Beschluß war im März 1981 veröffentlicht worden, und in der Mitteilung vom 21. Oktober 1983, durch die eine neue Frist für die Anträge auf Neueinstufung in Gang gesetzt wurde, wurde gleichzeitig bekanntgegeben, daß ein neuer Beschluß ergangen sei, der mit Wirkung vom 1. September 1983 an die Stelle des Beschlusses von 1973 getreten sei.
Am 15. Januar 1985 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung ein, durch die die Anwendung des Beschlusses über die Einstufungskriterien vom Juni 1973 auf ihn abgelehnt worden war, und beantragte, seine Situation unter Berücksichtigung dieses Beschlusses und der Verordnung Nr. 662/82 zu überprüfen.
Die Beschwerde wurde am 4. Juni 1985 durch eine — am 5. Juni 1985 bekanntgegebene — ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen.
Am 9. September 1985 ist die vorliegende Klage eingereicht worden, mit der der Kläger beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 9. März 1983 insoweit aufzuheben, als er darin in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, und hilfsweise, die Entscheidungen vom 30. Oktober 1984, 29. November 1984 und 4. Juli 1985 aufzuheben, durch die seine Forderungen abgelehnt wurden.
2. Prüfen wir nun die Rechtsfragen, die das vorliegende Verfahren aufwirft.
Die Kommission hat in der Klagebeantwortung ausgeführt, die Klage sei verspätet erhoben und deshalb unzulässig, da die vorgerichtliche Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
Da sich eine solche Beschwerde gegen die Ernennung des Klägers hätte richten müssen, die ihm am 18. Juni 1983 bekanntgegeben worden sei, hätte sie (gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts) binnen drei Monaten nach diesem Datum eingelegt werden müssen, was nicht geschehen sei.
Zwar wurde in der Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 21. Oktober 1983, wie wir gesehen haben, für die Stellung eventueller Anträge auf Neueinstufung eine letzte Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung an gewährt.
Wenn diese Mitteilung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Berichtigung offenkundiger Fehler bei der Einstufung bezweckte, so hätte sie nur dann einen Sinn gehabt, wenn sie einen Neubeginn der Klagefristen impliziert hätte; wäre dies nicht der Fall, so würden die eventuellen Fehler Teil der endgültigen Entscheidung und könnten nicht mehr berichtigt werden.
Es ist jedoch zumindest zweifelhaft, daß eine Mitteilung des Generaldirektors für Personal Fristen wieder in Gang setzen kann, die zwingenden Rechts sind und sich aus einer Ratsverordnung, hier dem Beamtenstatut, ergeben. Deshalb kann diese Mitteilung allenfalls dahin ausgelegt werden, daß sie den Betroffenen freiwillig eine Möglichkeit eröffnet, die erneute Überprüfung ihrer Lage durch die Verwaltung zu beantragen.
Die Rechtmäßigkeit dieser Möglichkeit, eine durch Ablauf der Klagefristen endgültig gewordene Einstufungsentscheidung zu ändern, ist indessen sehr fraglich.
Fest steht jedoch, daß die Beantwortung dieser Frage für die vorliegende Klage unerheblich ist. Denn auch wenn man annimmt, daß diese Note die Wiederingangsetzung der Klagefristen impliziert, so hat der Kläger doch die darin festgesetzte Dreimonatsfrist nicht eingehalten, da er seinen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung erst am 12. Juli 1984 gestellt hat.
Das vom Kläger für die Zulässigkeit der Klage hilfsweise vorgebrachte Argument, daß die aktualisierte Fassung des Statuts beim Beitritt Griechenlands noch nicht in die Sprache dieses Landes übersetzt gewesen sei, erscheint mir nicht im mindesten relevant.
In Wirklichkeit kann meines Erachtens unmöglich behauptet werden, daß eine unüberwindliche Schwierigkeit für den Beamten besteht und eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission, wenn jener die Frist des Artikels 90 des Statuts versäumt und diese sich auf diese Frist berufen will, weil die geltende Fassung des Statuts nicht ins Griechische übersetzt war. Für den in Rede stehenden Dienstposten wurden befriedigende Kenntnisse einer zweiten Gemeinschaftssprache verlangt (Punkt III. B.3 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/B/362). Da Artikel 90 hinsichtlich der Klagefristen völlig klar ist, erlauben es befriedigende Kenntnisse sicher, diese Bestimmung des Statuts in einer der Sprachen, in denen es vorliegt, zu verstehen.
Abgesehen davon hinderte den Kläger bei Zweifeln hinsichtlich seiner Rechte nichts daran, sich an jemanden, Jurist oder nicht, zu wenden, der gründlichere Kenntnisse einer der Sprachen, in denen das Statut abgefaßt war, besaß und ihn daher zutreffend über die genaue Tragweite der Fristen des Artikels 90 hätte unterrichten können.
Der Kläger führt außerdem ein weiteres Argument für die Zulässigkeit seiner Klage an: Er habe seinen Antrag auf Neueinstufung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Eintritt einer neuen Tatsache gestellt, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Stellung eines Antrags auf Überprüfung der Entscheidung rechtfertige. Diese neue Tatsache bestehe darin, daß er erfahren habe, daß einer seiner Kollegen — Herr Georges Batras — eine Neueinstufung erhalten werde.
Ich möchte sogleich darauf hinweisen, daß der Kläger die Zulässigkeit seines Antrags auf Neueinstufung und folglich die Zulässigkeit seiner nachfolgenden Beschwerde mit einer Tatsache (der eventuellen Neueinstufung des Herrn Batras) nachzuweisen sucht, die zu jenem Zeitpunkt in der Zukunft lag und ungewiß war. Tatsächlich erfolgte die Neueinstufung des Herrn Batras erst am 19. September 1984, das heißt, nachdem der Kläger am 12. Juli 1984 seinen Antrag auf Neueinstufung gestellt hatte. Deshalb ist es zumindest befremdend, daß der Kläger jetzt in der angeblich beschwerenden Maßnahme eine Diskriminierung erblicken will, die, als er seinen Neueinstufungsantrag stellte, tatsächlich nicht vorlag.
Denn dieser Antrag stützte sich zu der Zeit, als er gestellt wurde, nicht auf irgendeine tatsächlich existierende Diskriminierung, sondern auf eine eventuelle künftige Diskriminierung und daher nicht auf irgendeine Tatsache oder irgendein Ereignis, sondern bloß auf eine Vermutung oder einen Verdacht aufgrund einer Information, deren Quelle uns nicht angegeben worden ist. Dieser Antrag hätte somit als verspätet angesehen werden können, da er vor dem Ereignis, das, weil es neu ist, seine Zulässigkeit begründen könnte, gestellt wurde.
Ist man jedoch der Auffassung, daß die spätere Neueinstufung des Herrn Batras den Antrag des Klägers rechtfertigt, so ist zu prüfen, ob dies eine wesentliche neue Tatsache ist, die die Zulässigkeit des Antrags begründen kann.
Das heißt, es ist zu prüfen, ob die Neueinstufung des Herrn Batras aufgrund derselben Regeln oder Kriterien erfolgte, die für die ursprüngliche Einstufung des Klägers maßgebend waren, denn nur wenn andere Regeln oder Kriterien angewandt worden sind, haben wir es mit einer wesentlichen neuen Tatsache zu tun, die in der Weigerung der Verwaltung besteht, auf den Kläger dieselben Vorschriften anzuwenden, die sie auf andere Beamte in der gleichen Lage angewandt hat.
Die Beantwortung der Frage der Klagezulässigkeit setzt demnach voraus, daß wir uns mit der Begründetheit befassen, da zu untersuchen ist, ob Herr Batras anders als der Kläger aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 662/82 vom 22. März 1982 eingestuft wurde. Nach Auffassung des Klägers führt Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung zur Unanwendbarkeit des Artikels 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973, wonach die oberste Besoldungsgruppe der Laufbahn Β 3/B 2 Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehalten war. Wenn dies so wäre, müßte die Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers — wie er meint — nach Artikel 3 und 4 dieses Beschlusses zu seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe Β 2 führen.
Meines Erachtens ist klar, daß der Kläger unrecht hat.
Denn es ist eindeutig, daß sich aus der Verordnung Nr. 662/82 nicht die Verpflichtung ergibt, irgendeinen zugelassenen Bewerber in eine Stelle der Besoldungsgruppe Β 2 einzuweisen.
Erinnern wir uns daran, daß die Verordnung Nr. 662/82 eine Ausnahmeregelung wie diejenigen ist, die nach dem Beitritt anderer neuer Mitgliedstaaten erlassen wurden, um den Zugang ihrer Staatsangehörigen zu den verschiedenen Dienstposten der Gemeinschaftsverwaltung unter gerechten Bedingungen zu ermöglichen.
Dies geschah zur Zeit der ersten Erweiterung (Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972) und kürzlich beim Beitritt Portugals und Spaniens (Verordnung Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985).
Die Bestimmungen der verschiedenen erwähnten Verordnungen sind ähnlich, wobei sich die unterschiedlichen Formulierungen insbesondere durch die Verschiedenheit des statutarischen Kontextes, in dem sie ergangen sind, erklären.
Der Sinn der Verordnung Nr. 662/82 ist, was Artikel 1 Absatz 1 angeht, einfach der, von bestimmten, ausdrücklich angegebenen Vorschriften des Statuts abzuweichen, um zu ermöglichen, daß die Besetzung freier Planstellen den Angehörigen des neuen Mitgliedstaats, Griechenlands, vorbehalten wird. Aus Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels ergibt sich lediglich, daß bestimmte Ernennungen (unter anderem für Β 2- und Β 3-Stellen) immer nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgenommen werden, so daß in diesen Fällen von der Möglichkeit abgewichen wird, Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 und des Anhangs III des Statuts zu veranstalten.
Die Verordnung Nr. 662/82 enthält dagegen keinerlei Einstufungskriterien, die zur Ernennung eines Bewerbers in der einen oder anderen der möglichen Besoldungsgruppen, namentlich der Besoldungsgruppe Β 2 anstelle der Besoldungsgruppe Β 3, führen. Dies bedeutet, daß die Verordnung Nr. 662/82 für sich allein nicht genügt, um die Einstufung eines Bewerbers zu bestimmen, und sich nicht einmal auf dieses Problem bezieht.
Die internen Bestimmungen, die, wie der Beschluß vom 6. Juni 1973, von den Organen erlassen werden, um allgemeine Kriterien für die Ernennung in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aufzustellen, bleiben also unberührt.
Im übrigen ist die Auslegung des Klägers, die darauf hinausliefe, nur die ihm günstigen Bestimmungen des Beschlusses von 1973 zu berücksichtigen und diejenigen, die ¡hm nachteilig sind, zu eliminieren, völlig unhaltbar. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nämlich der Absatz des Artikels 3 nicht auf ihn anwendbar, wonach die oberste Besoldungsgruppe der Laufbahn Β 3/B 2 Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehalten ist, während die in Artikel 2 und in Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Kriterien für die Einstufung entsprechend der Berufserfahrung auf ihn anwendbar sein sollen.
Gemäß den internen Bestimmungen der Kommission sah die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/B/362 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungshauptinspektoren griechischer Staatsangehörigkeit, deren Laufbahn die Besoldungsgruppen Β 3 und Β 2 umfaßt, nicht die Möglichkeit von Ernennungen in der Besoldungsgruppe Β 2 vor, da in Punkt II über die Besoldung zweifelsfrei angegeben ist, daß das Grundgehalt zwischen dem der Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 1, und dem der Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, liegt.
Es steht fest, daß sich die Neueinstufungsurkunde des Herrn Batras ausdrücklich nicht nur auf die vom Prüfungsausschuß aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/B/362 aufgestellte Eignungsliste, sondern auch auf die Verordnung Nr. 662/82 bezieht, während die Ernennungsurkunde des Klägers nur auf diese Eignungsliste und die Stellenausschreibung KOM/1720/82 verweist.
Dies beruht, wie die Kommission in der Klagebeantwortung ausgeführt hat, darauf, daß diese Stellenausschreibung vor der Schaffung der Planstelle, auf der der Kläger ernannt wurde, bekanntgemacht worden war, was bei der Ernennung des Herrn Batras nicht der Fall war.
Die Stellenausschreibung KOM/1720/82 ist in den Prozeßakten nicht enthalten. Eine einfache Prüfung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/B/362 erlaubt uns jedoch den Schluß, daß dieses in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 662/82 veranstaltet wurde. Aus diesem Grunde wird die Einstellung auf Verwaltungshauptinspektoren griechischer Staatsangehörigkeit beschränkt und aufgrund von Befähigungsnachweisen ohne Ableistung von Prüfungen durchgeführt (es ¡st lediglich vorgesehen, daß der Prüfungsausschuß in einem persönlichen Gespräch eine zusätzliche Prüfung der Diplome und anderen Belege vornehmen und die Berufserfahrung nachprüfen kann).
Die Bezugnahme auf das Auswahlverfahren KOM/B/362 sowohl in der Ernennungsurkunde des Klägers als auch in der Neueinstufungsurkunde des Herrn Batras enthält somit eine Verweisung auf die Verordnung Nr. 662/82, die die Grundlage für dieses Auswahlverfahren bildete.
Diese Verordnung hätte es für sich allein jedoch nicht ermöglicht, die Einstufung der Bewerber aufgrund ihrer Berufserfahrung vorzunehmen.
Die Kommission hat uns wiederholt mitgeteilt, daß die Ernennung des Klägers und die Überprüfung der Einstufung des Herrn Batras auf derselben Grundlage, nämlich dem Beschluß vom 6. Juni 1973 über die Einstufungskriterien, erfolgt seien.
Aus allen dargelegten Gründen ¡st die Argumentation des Klägers nicht geeignet, dieses Vorbringen zu widerlegen.
Würden wir uns übrigens, wie es der Kläger offenbar wünscht, wörtlich nur an die ausdrücklichen Angaben in der Ernennungsoder der Neueinstufungsurkunde halten, so wäre der Kläger entweder nicht aufgrund irgendwelcher allgemeiner Kriterien ernannt worden, oder er wäre bloß nach den Bedingungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ernannt worden, die nur einen Spielraum zwischen der 1. und der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe Β 3 vorsah. Denn keine der genannten Urkunden nimmt auf den Beschluß vom 6. Juni 1973 Bezug.
Nun, mit diesem Beschluß wurden interne Richtlinien erlassen, die bezweckten, allen eingestellten Beamten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleiche Behandlung zu gewährleisten, und die Kommission hat Artikel 3 des Beschlusses richtig angewandt, als sie die Besoldungsgruppe Β 2 Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehielt.
Beide Beamte wurden so in die Besoldungsgruppe Β 3 eingestuft, und die einzige Berichtigung, die bei der Einstufung des Herrn Batras vorgenommen wurde, betraf die Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die ihm irrtümlich zugewiesen worden war, so daß er statt der Dienstaltersstufe 1 die Dienstaltersstufe 3 erhielt. Auf diese Weise war Herr Batras in der gleichen Laufbahn, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe wie der Kläger eingestuft, nämlich in der Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, die höchstmögliche Einstufung nach den Einstufungskriterien der Kommission. Dies allein würde ausreichen, um den Diskriminierungsvorwurf des Klägers, der doch wünschte, in die Besoldungsgruppe Β 2 eingestuft zu werden, zu Fall zu bringen. Das heißt, daß die Kommission nicht einem anderen gewährt hat, was sie dem Kläger verweigerte.
Der Hinweis des Klägers in seiner Erwiderung auf die Verordnung Nr. 2530/72, die bei der ersten Erweiterung erlassen wurde, und auf die seinerzeit von der Kommission veranstalteten Auswahlverfahren greift nicht durch: Man braucht nur daran zu denken, daß sowohl diese Verordnung als auch die Ausschreibungen der Auswahlverfahren, auf die der Kläger Bezug nimmt, vor dem Beschluß vom 6. Juni 1973 liegen.
Im übrigen wurde, wie uns die Kommission in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, kein griechischer Beamter in der Besoldungsgruppe eingestellt, auf die der Kläger Anspruch zu haben meint, so daß auch hier die Behauptung einer eventuellen Diskriminierung unangebracht ist und klar wird, daß der Beschluß vom 6. Juni nicht nur auf den Kläger und Herrn Batras angewandt wurde.
Keine Bedeutung dagegen hat insoweit das Argument des Klägers, das er aus dem Umstand herleitet, daß die Kommission beim Rat für die Haushaltsjahre 1981 und 1982 die Schaffung neuer Dauerplanstellen der Besoldungsgruppe Β 2 (7 bzw. 5 Stellen) beantragt und bewilligt erhalten hat.
Wie uns die Kommission in der Gegenerwiderung erklärt hat, war die Schaffung dieser Planstellen nicht dazu bestimmt, die Ernennung griechischer Staatsangehöriger in der Besoldungsgruppe Β 2 vorzunehmen, sondern um eine Verzerrung des Stellenplans zu vermeiden und die normale Entwicklung der Laufbahn der Beamten aus dem neuen Mitgliedstaat zu ermöglichen.
Ich bin deshalb nicht der Auffassung, daß der Kläger Opfer irgendeiner Diskriminierung geworden ist, und die Neueinstufung des Herrn Batras stellt daher keine neue Tatsache dar, die zur Wiederingangsetzung der Fristen für die Beschwerde und die nachfolgende Klage führen konnte.
Da die vorliegende Klage somit wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde unzulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klage gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts rechtzeitig erhoben wurde.
Immerhin möchte ich aber bemerken, daß die Klage meines Erachtens auch hiernach unzulässig wäre, denn sie ist beim Gerichtshof nach Ablauf der Frist eingegangen, wenn man diese nach dem Kriterium berechnet, das Generalanwalt Mancini in seinen Schlußanträgen vom 18. November 1986 in der Rechtssache 152/85 (Misset/Rat, Slg. 1987, 223, 234), denen ich mich voll anschließe, aufgestellt hat.
Die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers wurde ihm nämlich am 5. Juni 1985 bekanntgegeben, und seine Klage ist erst am 9. September bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Er hat somit die Frist von drei Monaten und zwei Tagen, auf die er wegen der Entfernung Anspruch hatte, überschritten, da diese Frist nach der genannten Berechnungsmethode am Samstag, dem 7. September, ablief.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um der Argumentation meines geschätzten Kollegen das Bild eines mit einem Schieber versehenen Kalenders hinzuzufügen: Wenn der dies a quo bei der Berechnung der Frist mitzählt, endet eine Frist von einem Monat, die mit einer am 1. November erfolgten Mitteilung beginnt, am Ende des 30. dieses Monats. Zählt man den dies a quo dagegen nicht mit, so rückt der Schieber um einen Tag, so daß die Einmonatsfrist am Ende des 1. Dezember abläuft, das heißt an dem Tag des folgenden Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Mitteilung.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Klage als unzulässig abzuweisen und jeder Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.