Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1987 – C-276/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:57
In der Rechtssache 276/85
Georges Cladakis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rhode-Saint-Genèse (Belgien), 42, avenue des Rousserolles, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung, durch die der Kläger in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Herr Georges Cladakis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 9. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. März 1983, durch die er als Verwaltungshauptinspektor zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, sowie auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober und 29. November 1984, durch die sein Antrag auf Neueinstufung abgelehnt wurde, und der Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 1985, durch die seine Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde.
2 Ausweislich der Akten beantragte der Kläger in einem an den Vorsitzenden des Paritätischen Einstufungsausschusses gerichteten Schreiben vom 12. Juli 1983 die Überprüfung seiner sich aus der vorgenannten Entscheidung der Kommission vom 9. März 1983 ergebenden Einstufung, indem er geltend machte, daß er in die Besoldungsgruppe Β 2 hätte eingestuft werden müssen.
3 Dieser Antrag wurde durch Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1984, die mit Schreiben vom 29. November 1984 bestätigt wurde, abgelehnt. Am 15. Januar 1985 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, die durch Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 1985, die dem Kläger am 5. Juni 1985 bekanntgegeben wurde, zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, die am 9. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit der Klage
5 Die Kommission führt aus, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die Entscheidung vom 9. März 1983, die die ihn beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts bilde, nicht rechtzeitig mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten habe. Die in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts geregelte Klagefrist sei jedoch im vorliegenden Fall gewahrt.
6 Trotz der begrenzten Tragweite der Einwendungen der Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage ist zunächst gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts erfüllt sind.
7 Nach diesem Artikel 91 Absatz 3 erster Gedankenstrich muß die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung — dies war im vorliegenden Fall der 5. Juni 1985 — beginnt.
8 Diese Vorschrift wird durch Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung ergänzt, wonach die Fristen für die Erhebung der Klagen gegen Maßnahmen der Organe am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen beginnen. Diese letztgenannte Vorschrift soll, wie die allgemeine Regel des Artikels 80 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die gerichtlichen Fristen unter Ausschluß des Tages zu berechnen sind, auf den das Ereignis fällt, mit dem die Frist beginnt, gewährleisten, daß jede Partei die Fristen voll ausnutzen kann. Unabhängig von der Stunde, zu der die Bekanntgabe der fraglichen Maßnahme erfolgt ist, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe.
9 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset, Slg. 1987, 223, 234) entschieden hat, endet die Klagefrist, wenn sie wie im vorliegenden Fall in Kalendermonaten ausgedrückt ist, mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist, also der Tag der Bekanntgabe; diese Berechnungsweise entspricht im übrigen derjenigen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten angewendet wird. Aufgrund der besonderen, der Entfernung Rechnung tragenden Frist von zwei Tagen, über die der Kläger verfügt hat, ist die Frist demnach am 7. September 1985 abgelaufen. Die am 9. September 1985 erhobene Klage ist also verspätet.
10 Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, eine mögliche Verspätung der Klage könne im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu deren Unzulässigkeit führen, denn die Vorschriften des Beamtenstatuts über die Verfahrensfristen dürften ihm, einem griechischen Staatsangehörigen, nicht entgegengehalten werden, da seinerzeit noch keine amtliche griechische Fassung des Statuts vorgelegen habe.
11 Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt bestätigt in dem vorgenannten Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache Misset, zu verweisen, wonach die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden. Folglich kann von diesen Vorschriften nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, abgewichen werden.
12 Der vom Kläger geltend gemachte Umstand kann nicht als ein solcher außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Denn es ist unbestritten, daß die in Rede stehenden Texte in allen anderen Amtssprachen der Gemeinschaft vorlagen, und zumindest von einer von ihnen mußte der Kläger befriedigende Kenntnisse besitzen, was im übrigen eine Zulassungsvoraussetzung für das Auswahlverfahren war, aufgrund dessen er eingestellt wurde. Ferner hat er für das vorliegende Verfahren als Verfahrenssprache eine andere Sprache als Griechisch, nämlich Französisch, und für seine Vertretung einen in Belgien niedergelassenen Rechtsanwalt gewählt. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf das Fehlen einer amtlichen griechischen Fassung des Beamtenstatuts berufen, um dem sich aus dem Ablauf von Verfahrensfristen ergebenden Rechtsnachteil zu entgehen.
13 Nach alledem ist die Klage als verspätet abzuweisen, ohne daß die Argumente der Kommission gegen die Zulässigkeit geprüft zu werden brauchen.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.