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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1986 – C-350/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:477

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 10. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Société anonyme Cockerill-Sambre die Aufhebung der Entscheidung vom 9. Oktober 1985, mit der die Kommission gegen sie eine Geldbuße von 22750 ECU wegen Überschreitung der Erzeugungsquoten für Stahlerzeugnisse der Gruppe IV im vierten Quartal 1983 verhängt hat.

Die von Ihnen vorzunehmende Lösung dieses Rechtsstreits setzt die Auslegung des Artikels 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall voraus.

Bekanntlich werden die Quoten je Quartal festgesetzt. In dieser Vorschrift heißt es:

Nach vorheriger Meldung durch die betreffenden Unternehmen bei der Kommission können die Unternehmen im laufenden Quartal untereinander Quoten oder Teile ihrer Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen und die sich auf dieses Quartal beziehen, austauschen oder verkaufen.

2. Die Klägerin rügt, daß die Kommission sich auf eine formale Auslegung dieser Vorschrift beschränke, die die wirtschaftliche Realität vernachlässige und dazu führe, daß ihr die beanstandete Quotenüberschreitung zu Unrecht zur Last gelegt werde.

Es wird nicht bestritten — die Kommission hat es im übrigen bei der Herabsetzung der Geldbuße berücksichtigt —, daß sich die Klägerin nach dem Brand ihrer Anlagen in Valfil im Januar 1983 Produktionsschwierigkeiten gegenübersah. Es war deshalb normal, daß sie, unter anderem um ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen, von der Möglichkeit Gebrauch machte, die ihr diese Vorschrift bot, und im vierten Quartal 1983 einen Teil ihrer Quote an andere Hersteller, darunter die Firma Thyssen, abtrat.

Es trifft zu, daß dieses Unternehmen im ersten Quartal 1984, genauer am 15. Februar, seinerseits einen Quotenteil von 4892 Tonnen abtrat und angab, es handele sich dabei um eine Rückerstattung im Rahmen der Quote für das abgelaufene Quartal.

3. Ich bin mit der Kommission der Auffassung, daß diese Rückabtretung verspätet erfolgte und daß die betreffende Menge weder ganz noch teilweise von der der Klägerin zur Last gelegten Überschreitungsmenge abgezogen werden konnte.

Denn die privatrechtlichen Vereinbarungen, welcher Art auch immer, zwischen der Klägerin und der Firma Thyssen (diese soll im Wege der Lohnveredelung für die Klägerin gearbeitet und sich verpflichtet haben, ihr zu Beginn des folgenden Quartals die nicht ausgenutzten Quotenteile zurückzuerstatten) sind der Kommission nicht entgegenzuhalten und können den Vierteljahresrahmen, der durch die betreffende Regelung eingeführt worden ist, nicht verändern.

Diese Regelung wurde ursprünglich durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt, deren Begründungserwägungen in diesem Zusammenhang Aufklärung verschaffen.

Dort wird festgestellt, daß die in Artikel 57 EGKS-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um der offensichtlichen Krise aufgrund des plötzlichen Einbruchs bei der Nachfrage nach Stahl zu begegnen, und unter Punkt 4 dieser Begründungserwägungen wird die Einführung vierteljährlicher Quoten vorgesehen, damit die Unternehmen ihre Produktionsprogramme aufstellen können, aber auch, um der Kommission, die für das nächste Vierteljahr die neuen Quoten festlegt, die Möglichkeit zu geben, Schwankungen von Angebot und Nachfrage sowie gewonnene Erfahrungen zu berücksichtigen.

In Ihrem Urteil in der Rechtssache Lucchini haben Sie Wert darauf gelegt

zu betonen, daß die Quartalsbezogenheit ein wesentliches Merkmal des durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführten Quotensystems ist.

Die Rückerstattung durch die Firma Thyssen hätte somit vor Ablauf des vierten Quartals 1983 und nicht am 15. Februar 1984 vorgenommen werden müssen, damit sie von dem unstreitigen Produktionsüberschuß der Klägerin hätte abgezogen werden können.

4. Sind diese Schlußfolgerungen, wie die Klägerin geltend macht, zu formalistisch, rein buchhalterisch und vernachlässigen sie die wirtschaftliche Realität?

Ich glaube das nicht und bin sogar vom Gegenteil überzeugt. Die Kommission behauptet unbestritten in ihrer Gegenerwiderung, daß die Erzeugung der beiden Unternehmen im maßgeblichen Quartal zu einer tatsächlichen Überschreitung ihrer Quoten geführt habe, wenn man sie zusammenzähle.

Nur die Überschreitungsmarge von 3 % gemäß Artikel 11 Absatz 1 hat es erlaubt,

gegen die Firma Thyssen, deren Überschreitung — 4812 Tonnen — innerhalb ihrer Überschreitungsmarge von 9851 Tonnen geblieben ist, keine Geldbuße zu verhängen;

gegen die Klägerin nur wegen einer Überschreitung von 910 Tonnen eine Geldbuße zu verhängen, trotz einer tatsächlichen Überschreitung von 4432 Tonnen, denn ihre Überschreitungsmarge betrug 3522 Tonnen.

Wenn die fragliche Rückerstattung durch die Firma Thyssen hätte zugelassen werden können, obwohl sie im ersten Quartal 1984 erfolgte, so wäre sie auf ihre Überschreitungsmarge für das vorangegangene Quartal angerechnet worden. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Marge, die dazu dient, die Unsicherheiten einer Prognose zu berichtigen, und nicht dazu, irgendeinen im nachhinein anwendbaren Bonuszu verschaffen.

Wir befinden uns hier im Kern der wirtschaftlichen Realität, die sowohl aus der Sicht der Unternehmen als auch aus der der Gemeinschaft zu erfassen ist.

Was die Gemeinschaft betrifft, so ist es die Aufgabe der Kommission, die gesamte Produktion der Stahlerzeugnisse zu regeln. Zu diesem Zweck setzt sie Quoten in einem vierteljährlichen Abstand fest, der es erlaubt, die Quoten gemäß der Wirtschaftskonjunktur zu verändern, und kontrolliert deren Einhaltung, um die Wirksamkeit der Maßnahmen, die eingeführt wurden, um der offensichtlichen Krisenlage zu begegnen, sicherzustellen.

Was die Unternehmen angeht, so verlangt die wirtschaftliche Realität, daß dieser starre Vergleichsrahmen mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt wird. Hierzu werden mehrere Möglichkeiten geboten, unter anderem die beiden folgenden, auf die wir im vorliegenden Fall gestoßen sind:

die vollständige oder teilweise Abtretung von Quoten, die es namentlich erlaubt, konjunkturbedingten Produktionsschwierigkeiten entgegenzutreten;

die Überschreitungsmarge von 3 %, die den Besonderheiten dieser Produktionsart, die sich schlecht an ganz strenge Prognosen anpassen läßt, Rechnung trägt.

Dieses System kann nur dank der Wachsamkeit der Kommission und der gemeinschaftsrechtlichen Haftung der Erzeuger funktionieren. Dies beweist wieder einmal, daß die Quartalsbezogenheit ein wesentliches Merkmal des Quotensystems ist.

Es zu umgehen, wozu die Klägerin von Ihnen die Ermächtigung begehrt, liefe der Zielsetzung der VerOrdnungsvorschriften zuwider und würde deren Wirksamkeit dadurch schwer beeinträchtigen, daß dann insbesondere, wie ich dargelegt habe, es jedem betroffenen Unternehmen erlaubt würde, nach Fristablauf nicht mehr Quoten im eigentlichen Sinne, sondern Teile von nachträglich frei gewordenen Überschreitungsniargen abzutreten.

Deshalb beantrage ich, die Klage der Firma Cockerill-Sambre abzuweisen und ihr infolgedessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.