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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1987 – C-350/85
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:97
In der Rechtssache 350/85
Cockerill-Sambre SA, Seraing (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Waelbroeck und A. Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater M. van Ackere als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Einzelentscheidung S(85) 1603/8 der Kommission vom 9. Oktober 1985, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für bestimmte Stahlerzeugnisse im vierten Quartal 1983 verhängt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,
folgendes
Urteü
1 Das Stahlunternehmen Cockerill-Sambre SA, Seraing (Belgien), hat mit Klageschrift, die am 18. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung S(85) 1603/8 der Kommission vom 9. Oktober 1985, mit der gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 22750 ECU wegen Überschreitung seiner aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABl. L 208, S. 1) festgesetzten Erzeugungsquote im vierten Quartal 1983 verhängt worden ist.
2 Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1985 vorgeworfen hat, sie habe ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisgruppe IV im vierten Quartal 1983 um 910 Tonnen überschritten (nominale Überschreitung von 4432 t abzüglich der Überschreitungsmarge im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS von 3522 t).
3 Aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1985 mit, ein Teil ihrer Anlagen in Valfil sei durch einen Brand im Januar 1983 beschädigt worden und sie habe sich infolgedessen gezwungen gesehen, um die ihr vorliegenden Bestellungen auszuführen, einen Teil ihrer Quote für Erzeugnisse der Gruppe IV an andere Erzeuger abzutreten, die bereit gewesen seien, im Wege der Lohnveredelung für die Klägerin zu arbeiten. So seien im vierten Quartal 1983 Bestellungen und Quoten in Höhe von 28000 Tonnen auf das deutsche Unternehmen Thyssen übertragen worden, wovon 4892 Tonnen, also 460 Tonnen mehr als die Nominalüberschreitung, der Klägerin im ersten Quartal 1984 zurückerstattet worden seien. Wenn eine Quotenüberschreitung vorliege, so sei dies also nur buchungsmäßig der Fall.
4 Die Kommission erließ am 9. Oktober 1985 die streitige Entscheidung, in der sie unter anderem feststellte, daß die Klägerin den Betrag der ihr zur Last gelegten Überschreitung nicht bestritten habe, daß jedoch die ungewisse Situation im vierten Quartal 1983 in bezug auf die Verlängerung der Quotenregelung sowie der besondere Umstand, den der Brand in Valfil darstelle, eine Herabsetzung des Regelsatzes von 100 ECU auf 25 ECU je Tonne Überschreitung rechtfertigten.
5 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen einzigen Grund geltend, daß nämlich in Wirklichkeit keine Überschreitung vorliege.
7 Sie führt hierzu aus, um beurteilen zu können, ob ein Stahlunternehmen seine Quoten überschritten habe, sei die Erzeugung in all seinen verschiedenen Produktionsstätten zusammenzurechnen. Soweit ein Unternehmen Lohnveredelung für ein anderes Stahlunternehmen betreibe, sei seine Tätigkeit derjenigen einer Produktionsstätte dieses letzteren Unternehmens gleichzusetzen. Nur auf dieser Grundlage erhalte man eine genaue Berechnung der gesamten Erzeugung für Rechnung des abtretenden Unternehmens in ein und demselben Quartal, die dem quartalsbezogenen Charakter der Quotenregelung entspreche. Wende man diese Regel für das vierte Quartal 1983 auf den Fall der Klägerin an, so komme man zu dem Ergebnis, daß ihre Gesamterzeugung unter den ihr zugeteilten Quoten liege. In diesem Quartal habe die Firma Thyssen 4892 Tonnen weniger erzeugt, als die ihr von der Klägerin abgetretene Quote betragen habe, und diese Menge sei der Klägerin im ersten Quartal 1984 zurückerstattet worden. Diese Rückerstattung habe somit nicht nur die mit einem Bußgeld belegbare Überschreitung von 910 Tonnen, sondern auch die nicht mit einem Bußgeld belegbare Überschreitung von 3522 Tonnen beseitigt.
8 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Quotensystem seit seiner Einführung im Jahre 1980 auf der Zuteilung einer vierteljährlichen Erzeugungsquote an jedes Unternehmen beruht, die aufgrund seiner Vergleichsproduktionen oder -mengen während eines bestimmten Zeitraums berechnet wird. Aus Punkt 4 der Begründungserwägungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung dieses Systems (ABl. L 291, S. 1) geht hervor, daß mit der vierteljährlichen Festsetzung der Quoten nicht nur bezweckt wird, den Unternehmen die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme zu ermöglichen, sondern auch, der Kommission, die für das nächste Vierteljahr die neuen Quoten festlegt, die Möglichkeit zu geben, Schwankungen von Angebot und Nachfrage sowie gewonnene Erfahrungen zu berücksichtigen. Um die Wirksamkeit dieses Systems sicherzustellen, ist es unerläßlich, daß die Kommission am Ende eines jeden Quartals sorgfältig prüft, ob die Unternehmen ihre Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft erfüllt haben, und daß sie jede Quotenüberschreitung tatsächlich ahndet.
9 Zwar können die Unternehmen im Rahmen dieses Systems nach vorheriger Meldung bei der Kommission untereinander die zugeteilten Quoten übertragen, um ihre Produktionsmöglichkeiten der Nachfrage auf dem Markt anzupassen. Es ist jedoch notwendig, daß die Kommission, um ihre Kontrollaufgabe erfüllen zu können, solche Abtretungen objektiv und unabhängig von den zwischen den Unternehmen vereinbarten individuellen Bedingungen behandelt. Deshalb ist die abgetretene Quote in jedem Fall ohne Berücksichtigung der Tatsache, daß die Abtretung im Rahmen eines Verkaufs oder eines Lohnveredelungsvertrags erfolgt, dem quotennehmenden Unternehmen zuzurechnen und von der dem quotengebenden Unternehmen zur Verfügung stehenden Quote abzuziehen.
10 Gemäß diesem Erfordernis wird weder in der Vorschrift, die die Möglichkeit solcher Abtretungen vorsieht, nämlich Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS, noch in dem Formular für die vorherige Meldung nach dem Grund der Abtretung unterschieden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im übrigen der Kommission seinerzeit nicht mitgeteilt, daß es sich um einen Lohnveredelungsvertrag handelte.
11 Ebenso wie die ursprüngliche Abtretung kann auch die Rückabtretung eines Teils der abgetretenen Quote nur gemäß dieser Bestimmung über den Austausch von Quoten zwischen den Unternehmen erfolgen. Diese Bestimmung erlaubt jedoch nur Abtretungen von Quoten für das laufende Quartal. Die Rückabtretung seitens der Firma Thyssen im ersten Quartal 1984 konnte deshalb auf die den beiden betreffenden Unternehmen für das vierte Quartal 1983 zur Verfügung stehenden Quoten keinen Einfluß haben.
12 Diese Einschränkung ist auch durch das Erfordernis einer Kontrolle gerechtfertigt. Das den Unternehmen verliehene Recht, einen Quotenaustausch vorzunehmen, soll es ihnen erlauben, im Laufe des betreffenden Quartals ihre Produktionsmöglichkeiten an die Nachfrage auf dem Markt anzupassen, aber nicht, nachträglich untereinander die nicht ausgenutzten Quoten aufzuteilen, um den Folgen festgestellter Überschreitungen zu entgehen.
13 Mit Recht hat die Kommission deshalb eine rechtswidrige Überschreitung der der Klägerin für das vierte Quartal 1983 zugeteilten Quote festgestellt. Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.