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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1986 – C-403/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:483

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Sachverhalt und die Hintergründe der Rechtssache 403/85 sind im einzelnen im Sitzungsbericht dargestellt. Es sei mir daher gestattet, auf diesen zu verweisen.

Vor der Prüfung der Rügen, die der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985 über seine Entfernung aus dem Dienst angeführt hat, halte ich es für unerläßlich, den Rahmen für die vorliegenden Schlußanträge festzulegen. Dieser Rahmen ergibt sich durch die Art der Kontrolle, die vom Gerichtshof über die Entscheidungen der Anstellungsbehörde im Disziplinarbereich ausgeübt wird.

Der Gerichtshof hat unter den Randnummern 34 und 35 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 29. Januar 1985, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden, auf die Art dieser Kontrolle noch einmal wie folgt hingewiesen:

Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72 (De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543) festgestellt hat, kann die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen, wenn die dem Beamten zur Last gelegte Tat festgestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor.

Ich möchte sogleich feststellen, daß die Rüge des Ermessensmißbrauchs in diesem Verfahren nicht vorgetragen worden ist und daher auch nicht geprüft zu werden braucht.

Es ist somit zu untersuchen, ob die beiden Rügen des Klägers, nämlich die unzureichende und unzutreffende Begründung der Entscheidung sowie der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Wahl der Sanktion, einen offensichtlichen Fehler der Kommission darstellen.

Zur der vom Kläger als unzutreffend und unzureichend angesehenen Begründung der Entscheidung

1. Der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt

Unter Randnummer 37 der Entscheidungsgründe seines erwähnten Urteils vom 29. Januar 1985 hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich die erste Entscheidung der Entfernung aus dem Dienst auf den Hinweis beschränkt habe, der Kläger habe einen tätlichen Angriff auf Herrn Morel, Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission, verübt und diesem Verletzungen zugefügt. Aus dieser kurzen Formulierung, so fährt der Gerichtshof fort, läßt sich nicht entnehmen, ob sich die Entscheidung ausschließlich auf die von dem Kläger gegebene Darstellung stützt oder ob — und gegebenenfalls inwieweit — die Anstellungsbehörde auch die Aussagen von Herrn Morel und seines Assistenten, die größtenteils vom Kläger bestritten werden, herangezogen hat.

Die neue Entscheidung der Entfernung aus dem Dienst vom 6. Mai 1985 enthält sechs Begründungserwägungen (Nr. 6 bis 11), die im einzelnen den Verlauf des Vorfalls und die dabei Herrn Morel zugefügten Verletzungen beschreiben.

Eine dieser Begründungserwägungen betrifft, worauf die Kommission selbst hingewiesen hat, eine vom Kläger bestrittene Tatsache, nämlich das Werfen des Aschenbechers.

Eine andere Begründungserwägung bezieht sich auf die Erklärung des Herrn Morel, daß der Kläger ihm Fußtritte versetzt habe, als er am Boden gelegen sei; der Kläger hat dazu erklärt, er könne sich nicht daran erinnern.

Nach meiner Ansicht sollten daher diese beiden Begründungserwägungen außer Betracht bleiben, und es sollte nur geprüft werden, ob die anderen in der Entscheidung wiedergegebenen Umstände geeignet sind, einen offensichtlichen Fehler bei der Darstellung und Beurteilung der Tatsachen aufzuzeigen. In der sechsten Begründungserwägung wird festgestellt, daß der Kläger

Herrn Morel Faustschläge versetzte,

ihn vorne am Hemd packte, das zerriß, und

ihn aus dem Sessel warf, was zu einer oberflächlichen Verletzung der Hand führte.

Diese Tatsachen sind nicht bestritten.

In der neunten Begründungserwägung werden die Feststellungen wiedergegeben, die zwei Ärzte bezüglich der Wunden und Prellungen getroffen haben, die Herr Morel aufwies.

Nach der zehnten Begründungserwägung waren diese unbestreitbar vorhandenen Verletzungen und Prellungen... unmittelbare oder mittelbare Folgen der Gewalt, mit der [der Kläger] seinen Gesprächspartner angegriffen hat.

Da diese Feststellung ebenfalls nicht bestritten wird, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den Handlungen des Klägers und den Verletzungen des Herrn Morel somit nachgewiesen.

Man kann daher sagen, daß sich der Schluß, den die Kommission in der elften Begründungserwägung aus all diesen Einzelheiten zieht, nämlich daß feststehe, daß ein tätlicher Angriff [des Klägers] gegen den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vorlag, logisch aus den zuvor dargestellten Tatsachen ergibt.

Die vom Kläger bestrittenen oder nicht anerkannten Tatsachen sind nicht notwendig, um zu diesem Schluß zu gelangen.

Ich meine daher, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung, was die Tatsachen betrifft, als ausreichend und fehlerfrei angesehen werden kann.

2. Der Zusammenhang, in dem die Tatsachen stehen

Zweitens rügt der Kläger, die angefochtene Entscheidung habe sein Verhalten nicht in einen Zusammenhang mit der provozierenden und erniedrigenden Behandlung gebracht, die ihm bei der Unterredung vom 6. Oktober 1982 zuteil geworden sei und die sich aus Umständen ergeben habe wie die Weigerung des Herrn Morel, den wiederholt vorgetragenen Argumenten des Klägers Beachtung zu schenken, die Absicht des Herrn Morel, ihm zu schaden, sein Auflachen und die Frage, ob Herr Morel auf die Zustimmung des Kabinettchefs des französischen Ministers für Zusammenarbeit zur Beendigung der Abordnung des Klägers in Paris hingewiesen habe.

Aus den Akten ergibt sich, daß alle diese Einzelheiten von Herrn Morel und Herrn Petit-Laurent, der als einziger bei der Unterredung anwesend gewesen war, energisch bestritten worden sind.

Ich bin daher der Ansicht, daß die fraglichen Einzelheiten genau so außer Betracht bleiben sollten, wie die vom Kläger bestrittenen Tatsachen außer Betracht geblieben sind.

3. Das Problem der mildernden Umstände

Der Kläger meint sodann, die vom Disziplinarrat festgestellten mildernen Umstände würden durch die streitige Entscheidung nicht überzeugend widerlegt.

Diese Rüge bezieht sich zweifellos auf die Stellen des Urteils des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985, an denen dieser ausgeführt hat, daß sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung ... die Überlegungen eindeutig ergeben [müssen], die die Anstellungsbehörde dazu veranlaßt haben, die jeweilige Disziplinarstrafe zu ergreifen (Randnr. 35 der Entscheidungsgründe), und sodann festgestellt hat, daß die erste Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ihm nicht gestatte, die Gründe zu beurteilen, aus denen die Anstellungsbehörde eine schwerere Disziplinarstrafe als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene verhängt hat (Randnr. 40 der Entscheidungsgründe).

In dieser Hinsicht ist zwischen dem Problem der Verantwortlichkeit des Klägers für die von ihm begangene Tat und der Frage der mildernden Umstände zu unterscheiden.

Was das Problem der Verantwortlichkeit betrifft, ist von Artikel 86 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auszugehen; danach hängt die Festsetzung einer Disziplinarstrafe davon ab, daß der Beamte die ihm durch das Statut auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Dazu ist festzustellen, daß die Kommission sich in der fünfzehnten Begründungerwägung der Entscheidung vom 6. Mai 1985, nachdem sie Randnummer 8 der Entscheidungsgründe des Gerichtshofes in der Rechtssache 12/68 zitiert hat, auf das ärztliche Gutachten von Dr. De Geyter und Dr. Dumont vom 27. Oktober 1982 bezieht und zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger begangenen Handlungen in voller Kenntnis der Sachlage erfolgten.

Die beiden Gutachter haben in der Tat bekundet, daß der Kläger zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen und noch derzeit als im rechtlichen Sinne zurechnungsfähig anzusehen ist. Die Voraussetzung, vorsätzlich gehandelt zu haben, ist somit erfüllt.

Es bleibt die Frage, ob dem Kläger nicht trotzdem mildernde Umstände zuzubilligen sind.

Im Gegensatz zu der Entscheidung vom 7. April 1983 bemüht sich die Kommission in der Entscheidung vom 6. Mai 1985, im einzelnen zu rechtfertigen, warum sie nicht der Ansicht ist, daß die vom Disziplinarrat angeführten Tatumstände den ihnen vom Disziplinarrat zugemessenen mildernden Charakter haben. Sie widmet dieser Frage neun Begründungserwägungen.

Was den Zustand der Unsicherheit und Angst betrifft, so führt die Kommission eine Reihe von Gesichtspunkten an, die sich meines Erachtens nicht widerlegen lassen.

Es ist nämlich nicht zu leugnen, daß der Kläger durch seine Kandidatur für die Wahl zur korsischen Regionalversammlung objektiv zu der Lage beigetragen hat, in der er sich befand, als er am 6. Oktober 1982 im Büro seines Vorgesetzten erschien. Es ist unbestreitbar, daß er nicht die Verpflichtungen nach Artikel 15 des Beamtenstatuts beachtet hatte. Zumindest diese beiden Verhaltensweisen haben zum Zustand der Unsicherhek beim Kläger beigetragen. Ebenso steht außer Frage, daß das dienstliche Interesse der Kommission dazu hätte führen können, daß der Kläger in jedem Fall vor Ablauf des Zeitraums seiner Verwendung in Paris nach Brüssel zurückberufen worden wäre, und zwar unabhängig von seinem Wahlamt. Feststeht, daß von jedem Beamten erwartet werden kann, daß er das Statut kennt; nach Artikel 15 des Statuts befindet die Anstellungsbehörde über die Situation des Beamten, der in ein öffentliches Wahlamt gewählt worden ist, und entscheidet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten, ob der Beamte im aktiven Dienst verbleiben kann oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen für die Dauer des Wahlamtes zu beantragen hat.

Schließlich trifft es zu, daß dem Kläger, wenn eine dieser Verwaltungsmaßnahmen ihm gegenüber ergangen wäre, weitreichende Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf verschiedenen Ebenen zur Verfügung gestanden hätten.

Der Beamte wurde somit am 6. Oktober 1982 nicht mit unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen Perspektiven konfrontiert.

Mir scheint daher, daß die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat, daß die durch diese Perspektiven hervorgerufene Unsicherheit und Angst nicht so schwerwiegend seien, daß sie einen mildernden Umstand darstellen könnten.

Die Begründungserwägungen 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung betreffen die herabgesetzte Frustrations-Toleranz-schwelle und die impulsive Natur des Klägers.

Die Kommission ist der Ansicht, daß solche von einer Person zur anderen unterschiedlichen Schwellen unterschiedliche Verhaltensweisen erklären, in keinem Fall aber die Anwendung physischer Gewalt rechtfertigen können, und daß der Kläger durch den tätlichen Angriff, um den es geht, eine qualitative Schwelle überschritten [hat], was bei einem verantwortungsvollen Beamten in Ausübung seines Dienstes nicht hingenommen werden kann.

Die Kommission will damit zweifellos sagen, daß es zwischen der höflichen und maßvollen Äußerung einer entgegengesetzten Meinung und der physischen Gewalt noch eine ganze Reihe von möglichen Reaktionen gibt, durch die Personen, die Frustrationen schwer ertragen, ihre Unzufriedenheit, ja sogar ihr Gefühl der Auflehnung kundtun können wie zum Beispiel durch Schreie, Faustschläge auf den Tisch usw.

Auch hier fällt es meines Erachtens schwer, diese Begründung als offensichtlich fehlerhaft anzusehen. Denn entweder hatte der Kläger völlig die Kontrolle über seine Handlungen verloren, so daß er überhaupt nicht hätte bestraft werden dürfen — was aber nach den Erklärungen der Psychiater nicht der Fall gewesen ist —, oder er konnte sich bis zu einem gewissen Grad noch kontrollieren, so daß die Kommission nicht Unrecht hat, wenn sie der Auffassung ist, daß der Kläger die Schwelle der physischen Gewalt gegenüber seinem Vorgesetzten nicht hätte überschreiten dürfen.

Zu dem dritten vom Disziplinarrat angenommenen mildernden Umstand, dem Fehlen einer Absicht, erklärt die Kommission, die Absicht könne in bestimmten Fällen zwar strafverschärfend wirken, ihr Fehlen sei aber nicht als mildernder Umstand anzusehen.

Da der Disziplinarrat und die Kommission im vorliegenden Fall Begriffe des Strafrechts (die im Statut nicht vorkommen) verwendet haben, muß es somit zulässig sein, sich auf dieses Rechtsgebiet zu begeben, um zu sehen, wie dort diese Begriffe ausgelegt werden.

Es ist festzustellen, daß im Strafrecht des Landes, in dem die Ereignisse sich abgespielt haben und dessen Gerichte in dieser Sache zu entscheiden gehabt hätten, wenn Herr Morel Klage erhoben hätte, die Absicht in der Tat einen strafverschärfenden Umstand darstellt. So heißt es insbesondere in Artikel 398 des belgischen Strafgesetzbuches:

Wer einem anderen vorsätzlich Verletzungen zufügt oder Schläge versetzt, wird mit Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe... bestraft.

Hat der Täter mit Absicht gehandelt, wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe ... bestraft.

Ich habe nicht überprüfen können, wie die strafrechtliche Lage in den anderen Mitgliedstaaten ist, aber ich habe feststellen können, daß das deutsche, das britische, das französische, das italienische und das luxemburgische Recht die Absicht ebenfalls als einen strafverschärfenden Umstand ansehen.

Auch in diesem Punkt ist die Begründung der Entscheidung somit nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet.

Der Disziplinarrat hat in seiner Stellungnahme vom 8. März 1983 die Ansicht vertreten, daß ein Verhalten wie das unter Randnummer 1 beschriebene... ein strenges Urteil [verdient], dies um so mehr, als es die Tat eines Beamten im Rang eines Hauptverwaltungsrats war. Etwas später heißt es dann: Gegen einen Beamten, der das unter Randnummer 1 beschriebene Verhalten an den Tag legt, müßte folglich die schärfste Disziplinarstrafe verhängt werden (Randnr. 8).

Der Disziplinarrat hat jedoch anschließend anerkannt, daß die erwähnten mildernden Umstände vorlägen, und eine Rückstufung des Klägers von Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, in Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 8, empfohlen.

Die Kommission beurteilt in ihrer Entscheidung vom 6. Mai 1985 den Sachverhalt praktisch genauso wie der Disziplinarrat, nämlich daß wegen seiner Gewalttätigkeit ... ein solches Verhalten ein besonders strenges Urteil [verdient], dies um so mehr, als es die Tat eines Beamten im Rang eines Hauptverwaltungsrats war.

Nachdem die Kommission die mildernden Umstände verneint hat, kommt sie zu dem Ergebnis, daß angesichts der Schwere des Dienstvergehens, die die vom Disziplinarrat zugrunde gelegten Umstände nicht mildern können, die Disziplinarstrafe der Rückstufung unangemessen wäre.

Infolgedessen sprach die Kommission die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts aus.

In der Entscheidung sind somit sehr wohl die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission eine schärfere Strafe als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene gewählt hat.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Begründung, die die Kommission zur Stützung ihrer Entscheidung der Entfernung aus dem Dienst vom 6. Mai 1985 gegeben hat, klar die ihr zugrundeliegenden Tatsachen erkennen läßt und die Überprüfung ermöglicht, warum die Kommission von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen und die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegen den Kläger verhängt hat. Die Entscheidung vom 6. Mai 1985 kann daher nicht aus den Gründen beanstandet werden, die die Aufhebung der Entscheidung vom 7. April 1983 gerechtfertigt hatten.

Es bleibt zu prüfen, ob die Kommission, nachdem sie das Vorliegen mildernder Umstände verneint hat, eine offensichtlich übermäßige Strafe ausgesprochen hat, indem sie die Handlungen, wie sie sich aus der Begründung ihrer Entscheidung ergeben, mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet hat.

Zu dem angeblichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Im Gegensatz zu den Strafgesetzbüchern der Mitgliedstaaten, die auf der einen Seite die Zuwiderhandlungen und auf der anderen Seite die entsprechenden Strafen (mit einem Mindest- und Höchstmaß) vorsehen, enthält das Beamtenstatut keine derartige Zusammenstellung.

Um zu entscheiden, ob die von der Kommission ausgesprochene Maßnahme im vorliegenden Fall übermäßig ist, ist somit auf andere Anhaltspunkte zurückzugreifen.

Zunächst ist festzustellen, daß die verhängte Maßnahme nicht die schärfstmögliche ist, da der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt unberührt blieb.

Weiterhin kann man sich fragen, ob nicht die gleichen Handlungen, wären sie innerhalb einer nationalen Verwaltung oder eines Privatunternehmens begangen worden, im allgemeinen durch eine Entlassung geahndet werden könnten. Dies ist sicherlich nicht der Fall.

Schließlich lassen sich Vergleichskriterien aus den Umständen ableiten, in denen der Gerichtshof selbst Entscheidungen über die Entfernung von Beamten aus dem Dienst aufgehoben oder aber nicht aufgehoben hat.

Meines Wissens hat der Gerichtshof in der Vergangenheit nur in einem einzigen Fall einen offensichtlichen Fehler der Anstellungsbehörde bei einer Entscheidung über die Beendigung eines Dienstverhältnisses angenommen. Es handelt sich um die Rechtssache 18/63, die die Kündigung eines Vertrages über die Anstellung einer Krankenpflegerin als Hilfskraft betraf. Ein Kraftwagenunfall hatte sich in unmittelbarer Nähe des Dienstgebäudes der Kommission ereignet, und ein Beamter hatte daraufhin die Klägerin, die gerade ihren Bereitschaftsdienst versah, aufgefordert, sich mit ihrer Sanitätstasche an Ort und Stelle zu begeben. Der Krankenpflegerin wurde vorgeworfen, der Aufforderung nicht mit der gebotenen Eile nachgekommen zu sein und sich angesichts der Menschenansammlung, die sich um den Verunglückten gebildet hatte, geweigert zu haben, einzugreifen; ferner wurde beanstandet, daß sie ihre Sanitätstasche nicht mitgebracht habe. Nachdem der Gerichtshof alle Umstände des Falls geprüft hatte, kam er zu dem Ergebnis, daß die Reaktion der Kommission offensichtlich unverhältnismäßig war und die angefochtene Entscheidung, da sie keine ausreichende rechtliche Grundlage hatte, aufzuheben war.

In einer Reihe anderer Urteile hat der Gerichtshof die Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst abgewiesen.

Es handelt sich um folgende Fälle:

ein Beamter, der keinerlei Initiative zeigt, um die ihm obliegende laufende Arbeit auszuführen, und die ausdrückliche Weigerung, diese Arbeit zu leisten, mit der Begründung, sie entspreche nicht seinem Rang; unentschuldigtes Fehlen und Unpünktlichkeit

Kaufhausdiebstahl; an den Vorgesetzten gerichtete Schreiben, in denen ein unentschuldbares böswilliges Verhalten gegenüber den Kollegen zum Ausdruck kommt; Diebstahl von Schriftstücken und aller Wahrscheinlichkeit nach Abfassung eines anonymen Schriftsatzes (in dieser Rechtssache hatte der vom Gericht bestellte psychiatrische Gutachter eine mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers festgestellt)

strafbare Handlungen bzw. Teilnahme an den strafbaren Handlungen eines anderen Beamten, darunter Amtsanmaßung und Geldforderung gegenüber einer Person, die eine Stelle bei der Kommission erhalten wollte

Weigerung eines Beamten, seinen Dienst auf einer neuen Stelle anzutreten, Verletzung der Gehorsamspflicht (Artikel 21 Absatz 3 des Statuts) und der Pflicht, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen (Artikel 55 Absatz 1 des Statuts).

Meines Erachtens wiegt der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt nicht weniger schwer als die betreffenden Vorfälle in den genannten Rechtssachen.

Der Kläger stützt sich noch auf eine andere Rechtssache, um seinen Vorwurf gegenüber der Kommission zu begründen, sie messe mit zweierlei Maß. Es handelt sich um die Rechtssache 18/78, in der es um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Beamten der Besoldungsgruppe C 2 ging.

Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß dieser Fall sich nicht als Vorbild für die vorliegende Rechtssache eigne, da die jeweilige Verantwortlichkeit der beiden in die tätliche Auseinandersetzung verwickelten Beamten von der Kommission nicht ermittelt worden sei und der Gerichtshof die Nachlässigkeit, die die Kommission seinerzeit gezeigt habe, sehr energisch kritisiert habe.

Es ist auch zu beachten, daß, um die Wahl der von der Kommission verhängten Maßnahme zu beurteilen, auf den Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen abzustellen ist. Daher haben sämtliche Erwägungen über die Konsequenzen, die sich für den Kläger nach den fraglichen Ereignissen ergeben haben, nichts mit dem Urteil über die Schwere der Maßnahme im Verhältnis zu dem festgestellten Sachverhalt zu tun.

Ich komme daher zu demselben Ergebnis, zu dem Generalanwalt Mancini in der ersten Rechtssache, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden, gelangt ist.

Nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Van Eick und De Greef, wonach der Gerichtshof seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen kann, es sei denn, es läge ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor, hat Herr Mancini die Ansicht vertreten, daß der angefochtenen Entscheidung weder der eine noch der andere dieser Mängel anhaftet.

Zwar handelte es sich seinerzeit um die Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983. Die Entscheidung vom 6. Mai 1985 enthält aber eine ausführlichere Begründung als die erste und folgt demselben logischen Aufbau, wie er von Herrn Mancini im letzten Absatz unter Nummer 7 seiner Schlußanträge beschrieben wurde. Diese Begründung ist daher nach meiner Meinung auch hinsichtlich der Entscheidung vom 6. Mai 1985 gültig. Ich möchte Herrn Mancini zitieren: Nach der Feststellung, daß der Kläger verantwortlich sei und daß die von ihm geltend gemachten Umstände nicht als mildernd anerkannt werden könnten, stellt die Anstellungsbehörde abschließend fest: dans ces conditions, la sanction recommandée par le Conseil de discipline est inappropriée par rapport au manquement commis. In diesem Vorgehen liegt nichts Unvernünftiges oder Willkürliches. Es ist vielmehr logisch und entspricht den Kriterien einer ordnungsgemäßen Disziplinarverwaltung.

Ebenso wie Herr Mancini komme ich daher zu dem Ergebnis, daß die Rüge einer angeblichen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zurückzuweisen ist.

Ergebnis

Nachdem ich somit festgestellt habe, daß die beiden Rügen des Klägers keinen offensichtlichen Fehler der Kommission aufgezeigt haben, kann ich nicht umhin, Ihnen vorzuschlagen, die Klage abzuweisen. Nach den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.