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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1987 – C-403/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:70
In der Rechtssache 403/85
F., ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Defalque, Brüssel, sowie Rechtsanwalt L. Felli, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Biever, 4, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, sowie erforderlichenfalls der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1985 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 6. Mai 1985
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 6. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die ihm gegenüber am 6. Mai 1985 nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens getroffen wurde und mit der gegen ihn zum zweiten Mal die Strafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde.
2 Mit Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83 (F./Kommission, Slg. 1985, 275) hob der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983 auf, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt verhängt worden war. Der Gerichtshof stellte unter anderem fest, daß die Begründung dieser Entscheidung ihm weder gestatte, die Tatsachen nachzuprüfen, auf die sich diese Entscheidung stützte, noch vor allem die Gründe zu beurteilen, aus denen die Anstellungsbehörde eine schwerere Disziplinarstrafe als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe verhängt hatte. Aufgrund dieser Aufhebung oblag es infolgedessen der Kommission, das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren durch eine neue, ordnungsgemäß begründete Entscheidung zu beenden.
3 Aufgrund dieses Urteils wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen, und der Kläger sowie seine Bevollmächtigten wurden am 15. Februar 1985 von dem für Personalfragen zuständigen Kommissionsmitglied Christophersen angehört. Dieser verhängte in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde schließlich mit Entscheidung vom 6. Mai 1985 gegen den Kläger erneut die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, und zwar mit Wirkung vom 31. Mai 1985.
4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht sowie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 (a. a. O.) verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Zur Begründung seiner Anfechtungsklage führt der Kläger zwei Rügen an:
unzutreffende und unzureichende Begründung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985,
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Anstellungsbehörde wegen der ihm zur Last gelegten Handlungen eine unverhältnismäßige Disziplinarstrafe verhängt habe.
6 Die erste Rüge, die sich gegen die Begründung der neuen Entscheidung richtet, betrifft sowohl die Darstellung des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts als auch die Angabe der Gründe, aus denen die Anstellungsbehörde die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gewählt hat. Dieser letzte Teil der ersten Rüge ist zusammen mit der zweiten Rüge des angeblichen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen.
7 Vor der Entscheidung über diese Rügen ist jedoch zunächst zu prüfen, ob die Vernehmung des Klägers sowie dreier Zeugen gemäß dem Antrag, den der Kläger nach Artikel 47 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestellt hat, anzuordnen ist.
Zum Antrag auf Vernehmung des Klägers sowie dreier Zeugen
8 Der Kläger beantragt zunächst seine Vernehmung sowie die des Herrn Duchateau, des ständigen Vertreters der EWG bei der OECD, zum Beweis dafür, daß dieser ihn im März 1985 angerufen habe, um ihm mitzuteilen, daß seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ein zweites Mal verfügt werde. Weiter beantragt der Kläger die Vernehmung des Herrn Audibert, des ehemaligen Kabinettchefs des französischen Ministers für Zusammenarbeit, um zu beweisen, daß die französischen Behörden — in voller Kenntnis der Ereignisse vom 6. Oktober 1982 — den Wunsch gehabt hätten, daß der Kläger als Beamter der Gemeinschaft, der im Rahmen des Beamtenaustausches einer nationalen Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sei, in seinem Amt bei ihnen verbleibe. Schließlich beantragt der Kläger die Vernehmung seines Vaters zum Beweis dafür, daß die Kommission nach der Anhörung des Klägers durch Herrn Christophersen am 15. Februar 1985 nur zwei Lösungen, seine Entlassung oder seine erneute Entfernung aus dem Dienst, für zulässig gehalten habe und daß Herr Morel dem Kläger die Möglichkeit verweigert habe, sich zu entschuldigen.
9 Diese Beweisanträge sind im Hinblick auf die Rügen des Klägers zu beurteilen, die nur die Begründung der Entscheidung und die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betreffen. Zwar heißt es in der Begründung der Entscheidung, daß der Kläger sein Bedauern erst bei der Anhörung vom 15. Februar 1985, die unter besonderen Umständen stattfand, ausgedrückt habe; doch ist auch festzustellen, daß die Schritte, die der Vater des Klägers bei der Kommission unternahm, nach dieser Anhörung erfolgten. Die anderen Tatsachen, deren Beweis angeboten wird, haben mit der Begründung der Entscheidung nichts zu tun. Außerdem ist keine der Tatsachen, die der Kläger in seinem Vernehmungsantrag anführt, für die Beurteilung erheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme gegenüber den dem Kläger in der Entscheidung vorgeworfenen Handlungen unverhältnismäßig ist.
10 Infolgedessen besteht kein Anlaß, dem Vernehmungsantrag des Klägers stattzugeben.
Zur Begründung der streitigen Entscheidung, soweit es um die Darstellung des Sachverhalts geht
11 Nach Ansicht des Klägers ist die Begründung der streitigen Entscheidung unzutreffend und ungenügend. Die Entscheidung gründe sich auf Tatsachen, die er bestreite, insbesondere die, daß er einen Aschenbecher auf Herrn Morel geschleudert und ihm Fußtritte versetzt habe. Dagegen seien nicht die provozierenden und erniedrigenden Umstände der Unterredung mit Herrn Morel erwähnt worden, unter denen sich der Vorfall vom 6. Oktober 1982 ereignet habe. In diesem Zusammenhang nennt der Kläger unter anderem die Weigerung des Herrn Morel, seinen wiederholt vorgetragenen Argumenten Beachtung zu schenken, dessen offensichtliche Absicht, ihm zu schaden, dessen verächtliches lautes Auflachen, mit dem er die resignierte Feststellung des Klägers aufgenommen habe, ihm bleibe nichts anderes übrig, als den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, sowie die Tatsache, daß Herr Morel ihn habe annehmen lassen, daß er die Zustimmung der französischen Behörden dafür habe, seine Abordnung in Paris zu beenden.
12 Vorab ist festzustellen, daß die neue Entscheidung der Kommission entgegen der früheren Entscheidung vom 7. April 1983 klar die Tatsachen erkennen läßt, die der gegen den Kläger verhängten Disziplinarstrafe zugrunde liegen. Sie gestattet es somit dem Gerichtshof, zu überprüfen, ob diese tatsächliche Grundlage Fehler oder Auslassungen enthält.
13 In bezug auf diese tatsächliche Grundlage wird in den Begründungserwägungen der Entscheidung festgestellt, daß die Unterredung vom 6. November 1986 zwischen dem Kläger und Herrn Morel zu unterschiedlichen Standpunkten geführt habe; am Ende der Unterredung habe der Kläger Herrn Morel Schläge versetzt, ihn von vorne am Hemd gepackt, das zerrissen sei, und ihn aus seinem Sessel geworfen. Es habe sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, wodurch die Wunde am rechten Ohrläppchen von Herrn Morel verursacht worden sei, die dieser darauf zurückführe, daß der Kläger einen Aschenbecher auf ihn geschleudert habe, was der Kläger bestreite. Dieser habe erklärt, sich nicht daran zu erinnern, Herrn Morel Fußtritte versetzt zu haben, wie dieser behaupte. Schließlich heißt es, die bei Herrn Morel nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen und Prellungen seien die unmittelbare oder mittelbare Folge der Gewalt, mit der der Kläger seinen Gesprächspartner angegriffen habe. Aus diesen Feststellungen zieht die Kommission den Schluß, daß ein tätlicher Angriff des Klägers auf Herrn Morel bewiesen sei.
14 Aus diesen Begründungserwägungen ergibt sich, daß die Kommission zwar bestimmte Behauptungen des Herrn Morel angeführt hat, die vom Kläger bestritten werden, daß sie aber schließlich zu seinen Lasten nur unbestrittene Tatsachen berücksichtigt hat.
15 Zum Hintergrund des Vorfalls wird in den Begründungserwägungen lediglich festgestellt, daß bei der Unterredung die verwaltungsmäßigen Folgen der unlängst erfolgten Wahl des Klägers zur korsischen Regionalversammlung hätten erörtert werden sollen. Somit ist richtig, daß die Entscheidung nicht den vom Kläger behaupteten provozierenden und erniedrigenden Charakter der Unterredung erwähnt. Es ist jedoch festzustellen, daß ein solcher Charakter gerade von Herrn Morel und dem Zeugen der bei der Unterredung vom 6. Oktober 1982 anwesend war, bestritten worden ist. Die Kommission konnte dies daher außer acht lassen, ebenso wie sie es bei den vom Kläger bestrittenen Behauptungen getan hat.
16 Somit ergibt sich, daß nicht dargetan ist, daß die Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts Fehler oder ungerechtfertigte Auslassungen enthält.
Zur Begründung der Wahl der Disziplinarstrafe und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
17 Der Kläger trägt vor, die Begründung der Entscheidung lasse die vom Disziplinarrat festgestellten mildernden Umstände außer Betracht, nämlich seinen neurotischen Charakter, das Gefühl von Unsicherheit und Angst, das sich bei ihm insbesondere angesichts der Schwere der etwaigen Konsequenzen der Entscheidungen, die ihm gegenüber getroffen werden konnten, eingestellt habe, und schließlich das offensichtliche Fehlen einer Absicht. Die streitige Entscheidung wahre daher nicht die Verhältnismäßigkeit, die zwischen dem zur Last gelegten Sachverhalt und der verhängten Disziplinarstrafe bestehen müsse. In der Entscheidung sei den psychischen Mechanismen, die die impulsive Geste des Klägers ausgelöst hätten, sowie den Fehlern und Provokationen des Herrn Morel keinerlei Bedeutung beigemessen worden. Außerdem könne das Fehlen einer Absicht nur zu einer Disziplinarstrafe führen, die unter der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst, der schwersten Disziplinarstrafe, liege. Schließlich verweist der Kläger auf die verhängnisvollen Konsequenzen, die die Kommissionsentscheidung für seine persönliche Lage sowohl in beruflicher als auch in privater und gesundheitlicher Hinsicht gehabt habe.
18 In seinem erwähnten Urteil vom 29. Januar 1985 hat der Gerichtshof bereits auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen kann, wenn die dem Beamten zur Last gelegte Tat festgestellt ist. Der Gerichtshof kann die Beurteilung dieser Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor.
19 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß der in der Entscheidung erwähnte Sachverhalt, nämlich ein tätlicher Angriff, der zu den in der Entscheidung genannten Verletzungen geführt hat, schwer genug wiegt, um die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Jedoch bleibt zu prüfen, ob die Kommission nicht einen offensichtlichen Fehler begangen hat, indem sie die vom Disziplinarrat angenommenen mildernden Umstände außer acht gelassen hat. Auch in diesem Punkt hat die Begründung der neuen Entscheidung Klarstellungen erbracht, die dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle gestatten.
20 In seiner Stellungnahme vom 3. März 1983 vertrat der Disziplinarrat die Ansicht, daß mildernde Umstände vorlägen, die sich aus folgendem ergäben: zunächst aus dem neurotischen Charakter des Klägers aufgrund einer herabgesetzten Frustra-tions-Toleranzschwelle, sodann aus dem Gefühl von Unsicherheit und Angst entsprechend hochgradigen Frustrationen, beim Kläger hervorgerufen angesichts der Schwere der etwaigen Konsequenzen der Entscheidungen, die ihm gegenüber getroffen werden konnten, sowie angesichts der Umstände, unter denen die Unterredung vereinbart worden sei, und ihres Verlaufs, und schließlich aus dem offensichtlichen Fehlen einer Absicht.
21 Bei dem erstgenannten Punkt hat sich der Disziplinarrat offenkundig auf ein ärztliches Gutachten von Dr. De Geyter und Dr. Dumont vom 27. Oktober 1982 gestützt, in dem im wesentlichen festgestellt wurde, daß der Kläger zum Zeitpunkt der betreffenden Handlungen als im rechtlichen Sinn zurechnungsfähig anzusehen sei, daß aber seine neurotische Persönlichkeit sowie sein südländisches Temperament zu berücksichtigen seien.
22 Es ist einzuräumen, daß vor allem bei einem Organ, das Beamte aller Nationalitäten und aller Regionen der Gemeinschaft beschäftigt, auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens den Unterschieden des Charakters und des Temperaments Rechnung zu tragen ist. Dies ändert aber nichts daran, daß die Gemeinschaftsorgane dafür Sorge tragen müssen, daß diese Unterschiede nicht zu unerträglichen Verhaltensweisen, wie etwa tätlichen Angriffen, führen. In diesem Zusammenhang ist es nicht fehlerhaft, wenn berücksichtigt wird, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Beamten im Rang eines Hauptverwaltungsrats handelte. Der Gerichtshof ist daher nicht der Ansicht, daß die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie feststellte, daß der Kläger ungeachtet seiner impulsiven Natur eine qualitative Schwelle überschritten hat, was bei einem verantwortungsvollen Beamten in Ausübung seines Dienstes nicht hingenommen werden kann.
23 Was den zweiten Punkt angeht, den der Disziplinarrat als mildernden Umstand angesehen hat, nämlich die Unsicherheit und Angst des Klägers bei seiner Unterredung mit Herrn Morel am 6. Oktober 1982, insbesondere in bezug auf seine heikle persönliche und familiäre Situation aufgrund seiner im Zusammenhang mit seiner Verwendung in Paris eingegangenen Verpflichtungen, so ist einzuräumen, daß in einem Disziplinarverfahren der konkreten Lage Rechnung zu tragen ist, die zu dem Verhalten geführt hat, das dem Beamten zur Last gelegt wird. Die Kommission hat dazu in den Begründungserwägungen ihrer Entscheidung darauf verwiesen, daß der Kläger selbst zur Schaffung dieser Lage beigetragen habe, indem er sich für die Wahlen zur korsischen Regionalversammlung habe aufstellen lassen, ohne die Kommission gemäß Artikel 15 des Beamtenstatuts von Anfang an zu unterrichten, und daß er mit der Möglichkeit einer Rückberufung nach Brüssel habe rechnen müssen. Außerdem hätten dem Kläger vielfältige Möglichkeiten auf dem Verwaltungs- und Gerichtsweg verschiedener Ebenen offengestanden, um auf eine eventuelle Entscheidung der Kommission über die Beendigung seiner Abordnung zu reagieren. Auch in diesem Punkt ist der Gerichtshof nicht der Ansicht, daß die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, indem sie die Situation, in der sich der Kläger seinerzeit befand, nicht als mildernden Umstand betrachtet hat, der seine Entfernung aus dem Dienst ausschloß.
24 Zu der Frage, ob die Schwere des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts durch das Fehlen einer Absicht gemildert wird, ist festzustellen, daß Artikel 86 des Statuts als Voraussetzung für eine Disziplinarbestrafung nur eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Pflichtverletzung vorsieht. Welche Bedeutung es für die Wahl der Strafe hat, ob bei dem Beamten eine Absicht vorgelegen hat, hängt weitgehend von der Art des ihm zur Last gelegten Verhaltens ab. Da es sich im vorliegenden Fall um einen tätlichen Angriff handelt, kann der Umstand, daß die Auffassung vertreten worden ist, das Fehlen einer Absicht schließe die Anwendung der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst nicht aus, nicht als offensichtlicher Fehler angesehen werden.
25 Obwohl die Prüfung der Begründung der streitigen Entscheidung nicht ergeben hat, daß die Kommission bei der Beurteilung eines der vom Disziplinarrat als mildernde Umstände bezeichneten Punkte einen offensichtlichen Fehler begangen hat, ist noch zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst nicht offenkundig außer Verhältnis zu den Umständen des vorliegenden Falles steht.
26 Dazu ist festzustellen, daß die Vorschriften des Statuts über die Disziplinarstrafen (Artikel 86 bis 89) das Verhältnis zwischen den darin genannten Strafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten nicht festlegen; sie regeln auch nicht, inwiefern sich das Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen auf die Wahl der Strafe auswirkt. Die Bestimmung der in jedem Einzelfall zu verhängenden Disziplinarstrafe beruht somit auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und aller Umstände des jeweiligen Falles.
27 Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts einerseits sowie der vom Disziplinarrat als mildernde Umstände angesehenen Punkte und der verhängnisvollen Folgen, die die Entscheidung der Kommission für die persönliche und berufliche Situation des Klägers gehabt hat, andererseits sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage, die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das Ruhegehalt als offenkundig unverhältnismäßig zu betrachten.
28 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen nach dem Beamtenstatut ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.