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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1986 – C-417/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:484
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 11. Dezember 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Diese Rechtssache ist die vierte, in der vor dem Gerichtshof eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für das vom Rechnungshof organisierte interne Auswahlverfahren CC/A/8/85, mit der die Zulassung zum Auswahlverfahren abgelehnt wurde, angefochten wird. Ich verweise insoweit sowohl auf den Sitzungsbericht in der vorliegenden Rechtssache als auch auf Ihre Urteile vom 23. Oktober 1986 in den Rechtssachen 321, 322 und 323/85.
Der Kläger, Herr Henri Maurissen, macht im wesentlichen geltend, daß die beiden aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August 1985 und vom 28. Oktober 1985 in Anbetracht der ergänzenden Bemerkungen, die er auf das schriftliche Ersuchen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 12. August 1985 eingereicht habe, in bezug auf Punkt IV. 1. b der Stellenausschreibung mit einem offensichtlichen Fehler in der Beurteilung seiner Berufserfahrung behaftet seien, die er von 1976 bis 1983 bei der Firma IBM zunächst als financial analyst associate und dann als productivity project analyst erworben habe.
Der Rechnungshof trägt zur Verteidigung im wesentlichen vor, daß aufgrund der vom Kläger urspünglich vorgelegten Unterlagen weder das Niveau der Beschäftigung als financial analyst associate noch die Dauer der Tätigkeit als productivity project analyst hätten festgestellt werden können. Was die zur Untermauerung der ergänzenden Bemerkungen vorgelegten Unterlagen betreffe, so seien diese nicht zulässig gewesen und hätten jedenfalls nicht die genaue Dauer der Berufserfahrung in einer dem erforderlichen Hochschulniveau entsprechenden Tätigkeit bescheinigt.
2. Zwei Fragen stellen sich. Durfte der Prüfungsausschuß es ablehnen, die von Herrn Maurissen zur Untermauerung seiner Bemerkungen vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen? Wenn nicht, ermöglichten diese Unterlagen es dem Prüfungsausschuß, zu beurteilen, ob die vorerwähnten bei der Firma IBM wahrgenommenen Tätigkeiten ein zufriedenstellendes Niveau hatten und von einer ausreichenden Dauer waren, die der Prüfungsausschuß mit drei Jahren veranschlagte, um den Nachweis einer gleichwertigen Berufserfahrung im Sinne von Punkt rV.l. b der Stellenausschreibung zu gestatten?
3. Wie Sie in einem der zwei bereits genannten Urteile vom 23. Oktober 1986 (Rechtssache 321/85) ausgeführt haben, gibt die
Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die auch für den Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens gilt, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wieder, welches das Statut in den Beziehungen zwischen den Behörden und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat.
Sie haben weiter ausgeführt:
Diese Pflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, daß die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Randnr. 18).
Und Sie haben die gegenüber Herrn Schwiering ergangene Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, daß der Prüfungsausschuß es unterlassen habe, im Interesse des Klägers von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Beamtenstatuts über das Auswahlverfahren Gebrauch zu machen, wonach von den Bewerbern zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art gefordert werden [können].
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung forderte derselbe Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall Herrn Maurissen auf, seine etwaigen ergänzenden Bemerkungen zu machen, damit gegebenenfalls die Entscheidung vom 2. August 1985 überprüft werden könne; er wies jedoch den Kläger darauf hin, daß er keine zusätzlichen Unterlagen zur Prüfung vorlegen könne.
4. Eine solche Einschränkung verstößt meines Erachtens gegen die Fürsorgepflicht, vor allem deshalb, weil es sich um ein internes Auswahlverfahren handelte, an dem nur eine beschränkte Zahl von Bewerbern teilnahm. Der Prüfungsausschuß durfte somit die Berücksichtigung von Unterlagen, die zur Untermauerung von Bemerkungen eingereicht worden waren, die der Ausschuß selbst veranlaßt hatte, nicht mit der Begründung ablehnen, daß sie ursprünglich nicht vorgelegt worden seien.
In seinem Schreiben vom 28. Oktober 1985 erklärt der Prüfungsausschuß, daß die von Herrn Maurissen bei seinen Tätigkeiten als financial analyst associate erworbene Erfahrung ebenso wie diejenige als productivity project analyst als Erfahrung der in Punkt IV. 1. b der Stellenausschreibung verlangten Art hätte angesehen werden können.
Es erweist sich somit, daß es letztlich nicht mehr um das Niveau der zu berücksichtigenden Berufserfahrung, sondern nur noch um deren Dauer ging. Es war jedoch niemals bestritten, daß Herr Maurissen von 1976 bis 1983 nacheinander die vorerwähnten Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser Zeitraum ist unbestreitbar länger als der vom Prüfungsausschuß selbst für ausreichend erachtete Dreijahreszeitraum.
5. Der Prüfungsausschuß verfügte mithin über alle Informationen, die für seine Beurteilung, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllte, erforderlich waren. Die ergangenen Entscheidungen verstoßen deshalb meines Erachtens gegen die Fürsorgepflicht und sind mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Ich beantrage folglich, sie aufzuheben und dem beklagten Organ sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.