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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1987 – C-417/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:61
In der Rechtssache 417/85
Henri Maurissen, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, 41, allée Scheffer, 2520 Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmitt, 13, boulevard Royal, 2035 Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli und durch Michael Becker als Mitbevollmächtigten, Zustellungsanschrift: 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidungen vom 2. August und 28. Oktober 1985, mit denen der Prüfungsausschuß für das interne Auswahlverfahren CC/A/8/85 die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Herr Henri Maurissen, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen vom 2. August und 28. Oktober 1985, mit denen der Prüfungsausschuß für das interne Auswahlverfahren CC/A/8/85 es abgelehnt hat, ihn zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen.
2 Wegen der Bestimmungen der Stellenausschreibung CC/A/8/85 und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 In dem Rechtsstreit geht es um Art und Dauer der Berufserfahrung des Klägers, der in Ermangelung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums eine gleichwertige Berufserfahrung im Sinne von Punkt IV. 1. b der Stellenausschreibung nachweisen mußte, daß heißt eine Berufserfahrung, die bei einer Vollzeitbeschäftigung, die normalerweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, erworben wurde und deren Dauer der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren selbst auf mindestens drei Jahre festgesetzt hatte.
4 Der Kläger berief sich auf eine Berufserfahrung von mehr als zwanzig Jahren. Aus seinem Lebenslauf, der seinem Bewerbungsfragebogen beigefügt war, ergab sich u. a., daß er von Januar 1973 bis zu seiner Einstellung beim Rechnungshof im Jahre 1983 bei der Firma IBM beschäftigt gewesen war. Er gab insbesondere an, daß er von 1976 bis 1981 als financial analyst associate und von 1981 bis 1983 als productivity project analyst tätig gewesen war. Der Kläger wies auf den hohen Grad an Verantwortung hin, mit dem die Ausübung dieser beiden Tätigkeiten verbunden gewesen sei, und hatte die von der Firma IBM erstellten Funktionsbeschreibungen für diese beiden Stellen beigefügt. Allerdings enthielt nur die Beschreibung für die Stelle des productivity project analyst unter der Rubrik Ausbildungsniveau den ausdrücklichen Hinweis Hochschulniveau oder gleichwertiges Niveau.
5 Mit Schreiben vom 2. August 1985 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Häger mit, daß er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne, da der Prüfungsausschuß aufgrund der seinem Bewerbungsfragebogen beigefügten Belege nicht beurteilen könne, ob er die Tätigkeiten eines productivity project analyst mindestens drei Jahre ausgeübt habe.
6 Später räumte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger, wie im übrigen auch den anderen Bewerbern, mit Schreiben vom 12. August 1985 gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Beamtenstatuts eine Frist bis zum 30. September 1985 ein, um etwaige zusätzliche Bemerkungen zu machen, ohne daß er aber zusätzliche Belege, die dem Bewerbungsfragebogen nicht beigefügt waren, vorlegen durfte.
7 Der Kläger teilte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses daraufhin mit Schreiben vom 30. September 1985 mit, daß der Zeitraum, in dem er einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, die normalerweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze, den in Punkt IV. 1. b der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Zeitraum weit übersteige; das belegten die seinem Bewerbungsfragebogen beigefügten Stellenbeschreibungen. Diesem Schreiben legte er zwei neue Schriftstücke zur Unterrichtung des Prüfungsausschusses bei, nämlich folgende Bescheinigung der Firma IBM vom 20. August 1985: Herr Maurissen ist am 29. Januar 1973 in unseren Dienst getreten. Er hat die Aufgaben eines financial analyst associate wahrgenommen. Bei seinem Ausscheiden übte er die Tätigkeit eines productivity project analystaus, die eine Ausbildung auf Hochschulniveau voraussetzt. Er ist am 30. Juni 1983 bei uns ausgeschieden, und ein Fernschreiben der Firma IBM vom 27. September 1985, in dem es hieß: Die beiden Tätigkeiten alsfinancial analyst associateund als productivity project analyst setzen, wie in unserem Schreiben vom 20. August 1985 bescheinigt, eine Hochschulausbildung voraus.
8 Mit Entscheidung vom 28. Oktober 1985 erhielt der Prüfungsausschuß seine Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren aufrecht. Die Prüfung der abschließenden Entscheidung des Ausschusses und der Niederschrift über seine Beratungen ergibt, daß diese Ablehnung dem Kläger gegenüber auf zwei Gründe gestützt wurde: Zum einen könnten die nach Einreichung der ursprünglichen Bewerbung vorgelegten ergänzenden Unterlagen nicht berücksichtigt werden, und zum anderen sei es dem Prüfungsausschuß selbst aufgrund dieser ergänzenden Unterlagen nicht möglich, die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen zu beurteilen.
9 Der Kläger hält die beiden Gründe, auf die der Prüfungsausschuß die angefochtene Entscheidung stützt, nicht für stichhaltig. Er macht im wesentlichen geltend, daß seine mit einem Hochschulstudium gleichwertige Berufserfahrung viel länger sei als drei Jahre und daß dem Prüfungsausschuß alle für die Beurteilung des Niveaus und der Dauer seiner Berufserfahrung erforderlichen Kriterien vorgelegen hätten. Wenn der Prüfungsausschuß den geringsten Zweifel hinsichtlich des Niveaus der Aufgaben gehabt hätte, die der Kläger in den verschiedenen beschriebenen Funktionen wahrgenommen habe, so sei es besonders unverständlich, daß er das Schreiben vom 30. September 1985 und die ihm beigefügten Unterlagen ganz außer acht gelassen habe.
10 Der Rechnungshof trägt vor, die erste Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden, da anhand der ursprünglich vom Kläger mit seiner Bewerbung übermittelten Unterlagen sich weder habe feststellen lassen, ob die Tätigkeit eines financial analyst associate als gleichwertig mit einer Tätigkeit habe anerkannt werden können, die ein Hochschuldiplom erfordere, noch, ob die Tätigkeit eines productivity project analyst während mindestens drei Jahren ausgeübt worden sei. Das gleiche gelte für die zweite Entscheidung vom 28. Oktober 1985. Zum einen sei die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen in diesem Stadium des Verfahrens nämlich nicht mehr zulässig gewesen, und zum anderen habe der Prüfungsausschuß anhand der vom Kläger vorgelegten zusätzlichen Unterlagen jedenfalls die Dauer seiner Berufserfahrung auf Hochschulniveau nicht ermitteln können.
11 Unter diesen Umständen ist die Rechtmäßigkeit der beiden Gründe zu prüfen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist.
Zur Rechtmäßigkeit der Begründung, daß die zusätzlichen Unterlagen nicht berücksichtigt werden könnten
12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199) entschieden hat, spiegelt die — im Beamtenstatut allerdings nicht erwähnte — Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die auch für den Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens gilt, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Bediensteten des öffentlichen Dienstes geschaffen hat. Diese Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, daß die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.
13 Zwar ist es grundsätzlich Sache des Bewerbers in einem Auswahlverfahren, dem Prüfungsausschuß alle Informationen und Unterlagen zu verschaffen, anhand deren der Ausschuß prüfen kann, ob der Bewerber die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllt; doch ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß, wenn er es für zweckmäßig hält, das Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts anzuwenden, die Vorlage neuer Unterlagen nicht zurückweisen kann, ohne gegen die genannten Grundsätze zu verstoßen. Diese Überlegung gilt insbesondere dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Auswahlverfahren handelt, an dem nur eine beschränkte Zahl von Bewerbern teilnimmt, und wenn die Vorlage neuer Unterlagen nur dazu dient, zu Bemerkungen, die der Prüfungsausschuß selbst formuliert hat, nähere Angaben zu machen. Der Ausschuß durfte daher die vom Kläger am 30. September 1985 vorgelegten zusätzlichen Unterlagen nicht unbeachtet lassen.
Zur Rechtmäßigkeit der Begründung, daß die Berufserfahrung des Klägers nicht beurteilt werden könne
14 Aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß im Gegensatz zu dem, was er in der Entscheidung vom 28. Oktober 1985 festgestellt hat, bei seiner Entscheidung über alle zur Bewertung der Dauer und des Niveaus der Berufserfahrung des Klägers dienlichen Beurteilungskriterien verfügte. Genauer gesagt, der Prüfungsausschuß konnte aufgrund der gesamten vom Kläger vorgelegten Unterlagen feststellen, daß die Berufserfahrung, die der Betroffene bei einer Vollzeitbeschäftigung von 1976 bis 1983, also während eines viel längeren Zeitraums als drei Jahre, erworben hatte, ein ausreichendes Niveau aufwies, um als gleichwertige Berufserfahrung im Sinne von Punkt IV. 1. b der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angesehen zu werden. Der Prüfungsausschuß hat folglich einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als er die Auffassung vertrat, daß er nicht in der Lage sei, über diese Frage zu entscheiden.
15 Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 2. August und 28. Oktober 1985 sind daher aufzuheben, ohne daß das übrige Vorbringen des Klägers geprüft zu werden braucht.
Kosten
16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechnungshof mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 vom 2. August und 28. Oktober 1985, durch die die Zulassung des Klägers zu dem Auswahlverfahren abgelehnt worden ist, werden aufgehoben.
2) Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens.