Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1986 – C-281/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:489
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 16. Dezember 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem Verfahren verlangen drei deutsche Zuckerraffinerien, die Zuckerfabrik Bedburg AG (Bedburg), die Lehrter Zukker AG (Lehrter) und die Lippe-Weser Zucker AG (Lippe), von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag Ersatz des Schadens, den sie infolge der Verordnung Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 1) und die Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. L 253, S. 31) erlitten haben.
Diese Verordnungen sind auch in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, im Streit. Ihre Auswirkungen habe ich in meinen Schlußanträgen in jener Rechtssache zusammenfassend dargestellt. Ich füge hier lediglich hinzu, daß die in der Verordnung Nr. 855/84 in der Fassung der Entscheidung 84/361 (ABl. 1984, L 185, S. 41) vorgesehene Beihilfe für deutsche landwirtschaftliche Erzeuger den Klägerinnen nicht zur Verfügung steht, da sie Zuckerrüben kaufen und zu Zucker verarbeiten, aber keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind.
Die Klägerinnen tragen im wesentlichen folgendes vor: Wegen der Struktur der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hätten sie während des gesamten Zuckerwirtschaftsjahres (1. Juli bis 30. Juni) gewisse Bestände zu halten. Durch die Verordnung Nr. 855/84 des Rates seien unter anderem die positiven Währungsausgleichsbeträge durch eine Änderung der repräsentativen Kurse abgebaut worden, die am 1. Januar 1985, d. h. in der Mitte des Zukkerwirtschaftsjahres, wirksam geworden sei (und nicht am 1. Juli 1984, dem Anfang des Zuckerwirtschaftsjahres, was die Kommission ursprünglich vorgeschlagen, der Rat jedoch abgelehnt habe). Der repräsentative Kurs für Zucker sei von 1 ECU = 2,51457 DM auf 1 ECU = 2,38516 DM geändert worden. Sie, die Klägerinnen, hätten den Zuckerrübenerzeugern für Lieferungen aus der Ernte des Jahres 1984 den sich aus dem alten Wechselkurs ergebenden höheren Preis zahlen müssen, während sie für den Zucker, den sie vom 1. Januar 1985 an erzeugt hätten, nur den sich aus dem neuen Wechselkurs ergebenden geringeren Preis erzielt hätten. Der Interventionspreis für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 1984/85 sei auf 53,47 ECU pro 100 kg festgelegt worden, was bei dem alten grünen Kurs 134,45 DM pro 100 kg, bei dem neuen vom 1. Januar 1985 an geltenden grünen Kurs aber nur noch 127,53 DM pro 100 kg entsprochen habe. Dadurch hätten die Lagerbestände, die sie seinerzeit gehalten hätten, 6,92 DM pro 100 kg an Wert eingebüßt.
Die Klägerinnen räumen jedoch ein, daß die Kommission, ausdrücklich mit dem Ziel, diese Auswirkungen der Änderung abzumildern, die Verordnung Nr. 2677/84 erlassen hat, die zwei einschlägige Vorschriften enthält. Artikel 2 sieht vor: Bei Angeboten von Zucker, die von der deutschen Interventionsstelle vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an [d. h. 21. September 1984] angenommen werden, werden die Ankaufspreise für Weißzucker und für Rohzucker mittels des ab 1. Januar 1985 geltenden repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet. Die Klägerinnen tragen vor, der Zweck dieser Maßnahme habe darin bestanden, zu verhindern, daß Zukkerhersteller ihre 1984er Produktion zu dem alten, höheren Preis zur Intervention verkauften. Die zweite Vorschrift ist Artikel 3 Absatz 1; dieser lautet: Bezüglich der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1106/84 [ABl. L 113, S. 14] genannten Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben, die in Deutschland von den Zuckerherstellern den Zuckerrübenerzeugern für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 zu zahlen sind, erfolgt die Umrechnung in Landeswährung unter Verwendung des folgenden Kurses: 1 ECU = 2,41751 DM. Dieser Kurs liegt zwischen dem alten, höheren Kurs und dem neuen, niedrigeren Kurs. Die Klägerinnen tragen vor, mit dieser Maßnahme habe verhindert werden sollen, daß die Last der ab 1. Januar 1985 geltenden niedrigeren Preise allein den Zuckerherstellern aufgebürdet werde. Bei dem alten grünen Kurs ergab der Grundpreis für Zuckerrüben — 40,89 ECU pro Tonne — 102,82 DM pro Tonne, während sich bei dem in der Verordnung Nr. 2677/84 festgelegten grünen Übergangskurs ein Preis von 98,85 DM pro Tonne ergibt. Bezogen auf den Gegenwert in Zucker und unter der Voraussetzung, daß aus einer Tonne Rüben 130 kg Zucker gewonnen werden, beträgt der Grundpreis 76,03 DM pro 100 kg Zucker nach der Verordnung Nr. 2677/84 gegenüber 79,08 DM pro 100 kg Zucker nach den vorher geltenden Vorschriften.
Die Klägerinnen berechnen in der Klageschrift ihre Einbußen in der Weise, daß się ihre Gesamtbestände zum 31. Dezember 1984 mit dem von ihnen geltend gemachten Preisrückgang, ausgedrückt in DM pro Tonne (6,92 DM pro 100 kg), multiplizieren und dann die sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 ergebende Einsparung beim Zuckerrübenpreis abziehen. Sie machen geltend, die genauen Zahlen könnten erst nach dem 1. Januar 1985 angegeben werden, veranschlagen aber auf dieser Basis ihre Verluste mit 1134220 DM für die Firma Bedburg, 3970412 DM für die Firma Lehrter und 1587946 DM für die Firma Lippe.
Die Klägerinnen behaupten, die Verordnung Nr. 855/84 verstoße gegen a) die in der Grundverordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) enthaltenen Preisvorschriften insoweit, als die Verordnung Nr. 855/84 den neuen repräsentativen Wechselkurs für die Deutsche Mark mitten im Zukkerwirtschaftsjahr in Kraft treten lasse, ohne zu berücksichtigen, daß dies zu einem Preisbruch führe, der die Gewinnspanne der Zuckerhersteller um 13,64 % verkürze; b) das Grundrecht auf Eigentum insoweit, als die Verordnung in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerinnen eingreife und die Zuckervorräte am 1. Januar 1985 um 5,15 % entwerte; infolge der Verpflichtung, Zuckerrüben von Herbst 1984 an zu vorab festgesetzten Preisen zu kaufen, könnten die Klägerinnen die Verluste aufgrund des Preisverfalls nicht vermeiden; c) das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot; d) den allgemeinen Gleichheitssatz insoweit, als die Verordnung den deutschen Zuckerfabriken eine Last aufbürde, die nicht notwendig sei, um das Ziel der Angleichung des Wechselkurses für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erreichen; e) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, als das Sinken des Zuckerpreises hätte vermieden werden können, wenn der neue Wechselkurs zu Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft getreten wäre. Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe durch den Erlaß der in Frage stehenden Vorschriften seine Befugnisse offenkundig und wesentlich überschritten, da die von ihm mißachteten Vorschriften und Grundsätze besonders wichtig seien, die Zahl der betroffenen Unternehmen gering sei und diese Unternehmen schwer beeinträchtigt worden seien.
In ihrer Erwiderung räumen die Klägerinnen ein, daß die Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission den durch die Verordnung Nr. 855/84 verursachten Verlust von mindestens 6,92 DM pro 100 kg auf 2,85 DM pro 100 kg verringere, sofern Artikel 3 dieser Verordnung, den sie nicht beanstandeten, gültig sei. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission, durch den sie daran gehindert worden seien, zu einem höheren Interventionspreis zu verkaufen, verursache jedoch in Verbindung mit der Verordnung Nr. 855/84 Verluste. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung beziffern die Klägerinnen ihre Verluste auf 1785000 DM (Firma Bedburg), 2330000 DM (Firma Lippe) und 5178000 DM (Firma Lehrter).
Auf Fragen des Gerichtshofes haben die Klägerinnen ihre Verluste unter Berücksichtigung der in der Verordnung Nr. 2677/84 niedergelegten Übergangsmaßnahmen neu mit 1423406 DM (Firma Bedburg), 1919928 DM (Firma Lippe) und 5059367 DM (Firma Lehrter) berechnet. Auf Veranlassung des Gerichtshofes haben sie auch geschätzt, wie hoch die Verluste ausgefallen wären, wenn die Änderung des grünen Kurses der Deutschen Mark am 1. Juli 1984 (2993124 DM bzw. 3680428 DM bzw. 8102505 DM) oder am 1. Juli 1985 (808566 DM bzw. 1098022 DM bzw. 892531 DM) erfolgt wäre.
Der Rat und die Kommission halten die geltend gemachten Gründe alle für nicht stichhaltig. Außerdem tragen sie vor, die Klägerinnen hätten keinen Schaden in der behaupteten Form oder infolge der beiden Verordnungen erlitten. Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, nur die Firma Bedburg habe aufgrund der neuen Regelungen einen Schaden (in Höhe von 179552 DM) erlitten, während die Firma Lippe und die Firma Lehrter um 567168 DM bzw. 1646111 DM besser dagestanden hätten. Die Einbuße der Firma Bedburg sei darauf zurückzuführen, daß sie Ende 1984 weniger Zucker als erwartet verkauft habe, und liege jedenfalls völlig im Rahmen normaler kommerzieller Schwankungen.
Vorab sind jedoch zwei Einreden gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erhoben worden. Die Klage sei erstens deshalb unzulässig, weil die Klägerinnen zunächst ihre Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten hätten ausschöpfen müssen. Ich bin mit diesem Vorbringen nicht einverstanden, hauptsächlich weil von dem Zucker, der in der vorliegenden Rechtssache im Streit ist, nichts zur Intervention verkauft wurde und daher wohl keine materielle Grundlage besteht, auf der die Klägerinnen die nationale Interventionsstelle vor den nationalen Gerichten hätten verklagen können. Es wird vorgetragen, der Schaden sei durch eine Verordnung der Kommission und eine Verordnung des Rates ohne das Dazwischentreten einer nationalen Stelle verursacht worden. Es ist daher sachgerecht, daß dieser Anspruch vor dem Gerichtshof mit einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden kann, die eine selbständige Klagemöglichkeit innerhalb des Rechtssystems der Gemeinschaft darstellt. Ich verweise insoweit auf das Urteil in der Rechtssache 59/83, (Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, 4074, Randnrn. 6 und 7 der Entscheidungsgründe).
Der andere Einwand gegen die Zulässigkeit geht dahin, daß die Klage wegen eines zukünftigen Schadens erhoben worden sei, der noch nicht eingetreten und dessen Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend dargetan sei. Auch wenn es auf der Grundlage der Verordnung Nr. 855/84 möglicherweise so ausgesehen habe, als ob die Einführung des neuen repräsentativen Kurses für die Deutsche Mark mitten im Zuckerwirtschaftsjahr zu Verlusten der Klägerinnen führen würde, sei die Auswirkung der Übergangsmaßnahmen in der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission bei Klageerhebung noch ungewiß gewesen. Darüber hinaus sei die Schätzung der Verluste auf den Interventionspreis gestützt worden, obwohl der hier im Streit stehende Zucker nicht zur Intervention verkauft worden und ein solcher Verkauf auch nicht wahrscheinlich gewesen sei. Die Kommission habe unwidersprochen festgestellt, daß seit 1976/77 in Deutschland kein Zukker zur Intervention verkauft worden sei, mit Ausnahme von 43000 Tonnen im September 1984 und von weiteren 40000 Tonnen im Dezember 1984, was in beiden Fällen offensichtlich aus Spekulationsgründen erfolgt sei und keine normalen Markttrends wiedergegeben habe. Es sei daher nicht haltbar, wenn bei einer Schätzung der Verluste unmittelbar vom Interventionspreis ausgegangen werde.
Im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711), das in späteren Entscheidungen bestätigt worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Klage gemäß Artikel 215 in bezug auf bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden erhoben werden kann, selbst wenn diese Schäden noch nicht genau beziffert werden können. Wie bereits ausgeführt, haben die Klägerinnen drei unterschiedliche Zahlenaufstellungen für ihre Verluste vorgelegt. Sie erklären dies damit, daß sie bei Klageerhebung mit fiktiven Preisen operiert hätten, daß sie in der Erwiderung die vorläufigen Zahlen für die erste Jahreshälfte verwendet hätten und daß ihnen bei der Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes die endgültigen Zahlen zur Verfügung gestanden hätten. In Anbetracht dessen, daß die Frage, ob ein einklagbarer Schaden entstanden ist, eine der Hauptstreitfragen in dieser Rechtssache ist, sollte dieser Einwand gegen die Zulässigkeit zusammen mit dieser Frage geprüft werden.
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft beruht auf den folgenden drei Voraussetzungen: 1) Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, 2) tatsächlich eingetretener Schaden und 3) Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem geltend gemachten Schaden. Ich verweise dafür unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache 49/79 (Pool/Rat, Slg. 1980, 569, 580). Ist der beanstandete Rechtsakt rechtsetzender Art und stellt er eine im Bereich der Wirtschaftspolitik erlassene Maßnahme dar, so genügt die Feststellung, daß die Maßnahme rechtswidrig ist, für sich allein nicht, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Setzt eine solche Maßnahme wirtschaftspolitische Entscheidungen voraus, so muß sie außerdem wegen einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ungültig sein. Ich nenne hier unter anderem das Urteil in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, 2972) und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, 3246). Bei der Durchführung der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft (wie im vorliegenden Fall) folgt daraus, daß es den einzelnen zugemutet werden kann, in vernünftigen Grenzen wirtschaftliche Einbußen oder Schäden als Auswirkung einer Rechtsvorschrift ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, selbst wenn die Vorschrift für ungültig erklärt worden ist. Ich verweise insoweit auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (Bayerischer HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, 1224).
In der Rechtssache 97/76 (Merkur/Kommission, Slg. 1977, 1063, 1078) hat der Gerichtshof für den Fall, daß eine Verordnung aufgrund einer Ermächtigung im Bereich der Wirtschaftspolitik im höherrangigen Interesse des einwandfreien Funktionierens der Marktorganisationen erlassen wird, entschieden: Zwar kommt unter diesen Umständen auch ein Schutz des berechtigten Interesses der Unternehmer in Betracht, doch ist die Haftung der Gemeinschaft für den etwaigen Schaden der Unternehmer aufgrund von Rechtsetzungsakten zur Regelung ... [dieses] Systems gleichwohl nur begründet, wenn die Kommission, ohne daß ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls sie dazu veranlaßt, die Ausgleichsbeträge auf einem bestimmten Gebiet mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung abschafft oder ändert, ohne ausreichende Übergangsmaßnahmen zu treffen, und wenn ferner die Abschaffung oder Änderung dieser Beträge für einen umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbar war.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Änderung im System der Währungsausgleichsbeträge weder mit sofortiger Wirkung noch ohne vorherige Ankündigung: Die Verordnung Nr. 855/84 wurde am 31. März 1984 erlassen, während die Aufwertung der Deutschen Mark, für die in der Verordnung Vorkehrungen getroffen wurden, erst am 1. Januar 1985 in Kraft trat. Die Änderung wurde im höherrangigen Interesse des einwandfreien Funktionierens der Marktorganisationen und insbesondere, wie in der achten Begründungserwägung der Verordnung festgestellt, mit dem Ziel vorgenommen, die repräsentativen Kurse stärker an das gemeinsame Preisniveau anzunähern, d. h. sie wieder in Einklang mit den wirtschaftlichen Realitäten zu bringen. Dies sollte Verhältnissen ein Ende machen, die es Mitgliedstaaten mit starker Währung ermöglichten, die Vorteile einer starken Währung zu genießen, während sie gleichzeitig vom Wettbewerb durch billigere Einfuhren aus Mitgliedstaaten mit schwächerer Währung abgeschottet waren, was meiner Ansicht nach eindeutig in das Gebiet der Wirtschaftspolitik fällt, die die Gemeinschaft verfolgen oder ändern kann. Erzeuger, Verarbeiter und Händler in diesem Bereich können nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie dartun können, daß keine entsprechenden Übergangsmaßnahmen getroffen worden sind, d. h. wenn keine oder keine angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind, um die Auswirkungen einer Änderung abzumildern, die so plötzlich und so einschneidend ist, daß sie die üblichen Gesetzmäßigkeiten des Handels über die Risiken hinaus, die ihnen als einzelnen Wirtschaftsteilnehmern vernünftigerweise zugemutet werden können, aus dem Gleichgewicht bringt.
Was diesen Punkt betrifft, so wurde die Kommission durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 des Rates zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen ermächtigt, und sie erließ in ihrer Verordnung Nr. 2677/84 Übergangsmaßnahmen nach dieser Vorschrift.
Die einschlägige Übergangsmaßnahme findet sich in dem in diesen Schlußanträgen bereits zitierten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission und wird in der vierten und in der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung erläutert. Diese beiden Begründungserwägungen lauten wie folgt: Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates ... sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenerzeugern Mindestpreise für die A-Zuckerrüben und die B-Zuckerrüben zu zahlen. Wegen der Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 würden diese Mindestpreise, in Landeswährung ausgedrückt, sich normalerweise zu diesem Datum in Deutschland ändern. Die Ernte und die Verarbeitung der Zuckerrüben zu Zucker beginnen jedoch in diesem Mitgliedstaat Anfang Oktober und dauern bis Ende Dezember, während die Vermarktung des gewonnenen Zuckers kontinuierlich bis zur neuen Ernte stattfindet. Unter diesen Umständen ist es angebracht, den Umrechnungskurs für die Berechnung dieser Mindestpreise für das ganze Wirtschaftsjahr anzupassen, um nicht den Zuckerherstellern die Last aufzubürden, die sich aus einem Rückgang der Preise in Landeswährung ah 1. Januar 1985 ergibt. Um eine gerecht und billig erscheinende Behandlung der Zuckerhersteller und der Zuckerrübenerzeuger zu gewährleisten, ist für diese Mindestpreise ein mittlerer Umrechnungskurs festzulegen, der sich aus einer Gewichtung ergibt, und zwar einmal des derzeitigen repräsentativen Kurses für einen Zeitraum von drei Monaten, während dessen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation — außer der Intervention — noch unverändert bleiben, und zum anderen des neuen repräsentativen Kurses für einen Zeitraum von neun Monaten (Hervorhebungen durch mich hinzugefügt).
Die Übergangsmaßnahmen waren also gerade gegen den Mißstand gerichtet, der im vorliegenden Verfahren beanstandet wird. Die hervorgehobenen Worte machen deutlich, daß das Ziel der Übergangsmaßnahmen darin besteht, zu verhindern, daß den Zuckerherstellern die gesamte sich aus der Aufwertung der grünen Deutschen Mark mitten im Wirtschaftsjahr ergebende Belastung aufgebürdet wird. Die Kommission schlug also die richtige Richtung ein, um die Auswirkungen dieses Mißstands abzumildern. Die Gewichtung des mittleren Umrechnungskurses im Verhältnis 3:9 wälzt die Belastung zum großen Teil auf die Zukkerrübenerzeuger ab. Die Klägerinnen beanstanden dies nicht, da es für sie von Nutzen ist; auch die Zuckerrübenerzeuger konnten sich nicht beklagen, denn sie wurden entschädigt, meiner Ansicht nach (aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 253/84, GAEC, genannt habe) sogar mehr als entschädigt; und es ist dargetan worden, daß die Rückwirkung der Vorschriften im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt ist.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 stellt meiner Meinung nach eine sachgerechte und gültige Übergangsmaßnahme dar, die insbesondere nicht wegen Überschreitung der Befugnisse oder wegen ihrer Rückwirkung ungültig ist.
Die Klägerinnen beanstanden, daß Artikel 2, durch den die Kommission die Anwendung des aufgewerteten grünen Kurses der Deutschen Mark für Verkäufe von Zucker an die Interventionsstelle in Deutschland auf den 21. September 1984 vorgezogen habe, sie daran gehindert habe, Zucker zur Intervention zu verkaufen. In dieser Beziehung ist es offenkundig, daß in Wirklichkeit nichts von diesem Zucker zur Intervention verkauft worden ist, so daß keine Verluste aufgrund dieses Vorgangs eingetreten sind und daher auch kein Schadensersatz verlangt werden kann. Der gesamte von den Klägerinnen zwischen dem 21. September und dem 31. Dezember 1984 verkaufte Zukker wurde zu Marktpreisen verkauft, die höher waren als der zu dem alten, höheren Umrechnungskurs berechnete Interventionspreis in Deutscher Mark. Dieses Vorbringen ist daher meiner Ansicht nach nicht stichhaltig. In jedem Fall ist nicht dargetan worden, daß Artikel 2 als solcher aus den von den Klägerinnen geltend gemachten Gründen ungültig war.
Ich komme nun zur Frage des Schadens. Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 bedeutete, daß die Klägerinnen während des Wirtschaftsjahres 1984/85 ihre Zuckerrüben zu DM-Preisen kaufen konnten, die nach einem Wechselkurs von 1 ECU = 2,41751 DM berechnet wurden, was zu niedrigeren Preisen als nach dem alten Kurs von 1 ECU = 2,51457 DM führte, der anderenfalls während der Erntemonate Oktober bis Dezember 1984 in Kraft gewesen wäre. Auf der anderen Seite hielt sich der Marktpreis für Zucker in Deutschland in den Monaten Oktober bis Dezember 1984 auf einem hohen Niveau, das dem alten grünen Kurs entsprach. Die von den Klägerinnen und von der deutschen Regierung vorgelegten Zahlen über die Marktpreise zeigen, daß die Marktpreise für Zucker in den letzten drei Monaten des Jahres 1984 zwar ganz geringfügig sanken, sich jedoch bis zum 1. Januar 1985 auf einem Niveau hielten, das über dem nach dem alten grünen Kurs berechneten Interventionspreis in Deutscher Mark lag. Die Kommission trägt vor, der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 festgelegte Umrechnungskurs sei auf die Annahme gestützt gewesen, daß der alte grüne Kurs für Verkäufe während eines Zeitraums von drei Monaten und der neue grüne Kurs für Verkäufe während eines Zeitraums von neun Monaten gelten werde. In der Tat stellt die Kommission fest, daß die Klägerinnen — zumindest die Firmen Lippe und Lehrter — nicht nur 25 %, sondern rund 40 % ihres aus der Ernte 1984/85 herrührenden Zukkers zu Preisen verkauft hätten, die dem alten, höheren grünen Kurs entsprochen hätten. Sie hätten, mit anderen Worten, den Schaden aus der Aufwertung der grünen Deutschen Mark am 1. Januar 1985 mehr als gemindert.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Berechnung vorgelegt und auf Ersuchen des Gerichtshofes erläutert, der zufolge die Klägerinnen aufgrund der tatsächlichen Verkäufe zu Marktpreisen über ihre Verarbeitungsspanne hinaus einen Gewinn von 74448 DM (Firma Bedburg), 894605 DM (Firma Lippe) und 2200091 DM (Firma Lehrter) erzielt haben. Nach meinem Verständnis soll diese Berechnung nicht die tatsächlichen Gewinnzahlen für das Jahr zeigen, sondern den Betrag, um den die Gewinne der Klägerinnen aufgrund der Übergangsmaßnahmen den maximalen Erlös überstiegen, dessen Garantie sie von der Gemeinschaft erwarten durften, nämlich ihre Verarbeitungsspanne.
Der Rat macht außerdem geltend, ein erheblicher Teil des Zuckers, den die Klägerinnen aus gekauften Rüben der Ernte 1984/85 hergestellt hätten, sei auf dem deutschen Markt vor dem 1. Januar 1985 zu Preisen verkauft worden, die dem alten grünen Kurs entsprochen hätten; diese Verkäufe stellten für die Klägerinnen einen Gewinn dar. Der Rat hat Berechnungen vorgelegt, die die Höhe dieses Gewinnes zeigen sollen, doch diese Berechnungen gehen von der Annahme aus, daß die Klägerinnen die durch die Verordnung Nr. 855/84 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 erfolgte Aufwertung der grünen Deutschen Mark dann für rechtmäßig gehalten hätten, wenn sie am 1. Juli 1984 wirksam geworden wäre. Zwar scheinen sie sich einmal dahin geäußert zu haben, doch hat ihr Prozeßvertreter, wie ich ihn verstanden habe, zum Ende der mündlichen Verhandlung diese Auffassung aufgegeben. In jedem Fall schreiben die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor, daß die Zuckerfabrikanten über das Ende eines Wirtschaftsjahres hinaus gewisse Vorräte halten müssen, so daß sogar bei einer Änderung des repräsentativen Kurses zum Ende eines Wirtschaftsjahres gewisse, zu den alten Preisen eingekaufte Vorräte betroffen wären und sich das Problem ihrer Wertminderung immer noch stellen könnte. Selbst wenn die gegenwärtigen Zahlen des Rates keine Zustimmung finden, ist sein Vorbringen doch insoweit stichhaltig, als die Klägerinnen insgesamt mehr als 25 % ihrer aus der Rübenernte 1984/85 herrührenden Produktion vor dem 1. Januar 1985 verkauft haben.
Die Bewertung der Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen durch die Klägerinnen ist in ihrer Gesamtschätzung der Verluste enthalten, die sie nach ihrer Behauptung erlitten haben. Ihre endgültige Berechnung dieser angeblichen Verluste findet sich in Anlage 4 b zu ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes und sieht wie folgt aus:
Schadensberechnung bei Senkung des grünen Kurses am 1. Januar 1985
Zuckerfabrik Bedburg AGLehrter Zucker AGLippe-Weser Zucker AGErlösErlösErlös100 kgDM/100 kgDM100 kgDM/100 kgDM100 kgDM/100 kgDM1.Altbestand am 30. 9. 19842360484381461022.Erzeugung (innerhalb der Höchstquote)43793115827995847093.Verfügbare Erzeugung46153516671806308114.Absatz Oktober-Dezember 1984./. 92520146,3913544114./. 543217143,2077788954./. 187531143,87269795465.Bestand 31. 12. 198436901511239634432806.Absatz Januar—März 1985./. 122805139,1817092359./. 626214138,7086853123./. 125840139,30175298247.Absatz April-Juni 1985./. 119077139,1316566640./. 362106139,7450599163./. 143427139,33199843718.Absatz Juli—September 1985./. 108313140,5615224398./. 134550140,4218894098./. 110660140,56155539259.Bestand 30. 9. 198518820140,8126500441093140,7015378563353140,63890933210.Erlöse insgesamt (Ziff. 4—9)650775552342891238895699811.Verfügbarer Wert der Erzeugung 84/85 (Ziff. 3) vor der Verordnung Nr. 2677/84 zu Erlösen Juli 1984 bis 20. 9. 1984461535146,99678410301667180146,47244191855630811146,909266613612.Wertverlust durch Preis-Senkung27634759902732370913813.Einsparung durch Rübenpreissenkung (Ziff. 2 X 3,06 DM/100 kg)./. 13400694843365./. 178921014.Effektiver Verlust142340650593671919928
Diese Berechnungen weisen meiner Ansicht nach mehrere Mängel auf. Der Hauptmangel liegt in der Berechnungsmethode selbst. In den Berechnungen arbeiten die Klägerinnen einen Betrag heraus, der den Wert ihrer Gesamterzeugung im Wirtschaftsjahr 1984/85 (zuzüglich des zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres aus dem vorangehenden Wirtschaftsjahr übertragenen Bestandes) wiedergibt, und zwar zu dem Preis, den diese Erzeugung nach den Angaben der Klägerinnen zu den zwischen Juli 1984 und 20. September 1984 geltenden Preisen erbracht hätte; von diesem Betrag ziehen sie ihren effektiven Absatz von Oktober 1984 bis September 1985 (zuzüglich des geschätzten Wertes der verbleibenden Vorräte im September 1985) ab. Der Unterschied, so tragen sie vor, stelle ihren Verlust vor der Anrechnung der Auswirkungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission dar. Diese Betrachtungsweise ist meiner Ansicht nach nicht richtig. Die Klägerinnen dürfen nicht ihre Gesamterzeugung im Wirtschaftsjahr 1984/85 in Ansatz bringen. Mit ihrer Klage begehren sie Ersatz für den Wertverlust der nach dem 31. Dezember 1984 veräußerten Vorräte. Die Geltendmachung von Schadensersatz für vor diesem Zeitpunkt veräußerte Mengen bedeutet eine Klageerweiterung, die im Widerspruch zu Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung steht. Darüber hinaus beruht die Berechnung insoweit auf einer unzutreffenden Voraussetzung, als die Klägerinnen nicht davon ausgehen können, daß der Marktpreis für Zucker während des verbleibenden Teils des Wirtschaftsjahres 1984/85 genau auf dem Niveau der Monate Juli bis September 1984 geblieben wäre; normale Marktschwankungen sind in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den geringfügigen Preisrückgang von Oktober bis Dezember 1984, der rund 1 DM betrug und damit genau innerhalb der Schwankungsbreite von 2 DM lag, die die Klägerinnen selbst als normal ansehen. Die Klägerinnen dürfen daher bei ihrer Berechnung nicht von der Annahme ausgehen, daß sie, wenn die beanstandeten Maßnahmen nicht erlassen worden wären, für ihre gesamte Zuckererzeugung aus der Ernte des Wirtschaftsjahres 1984/85 den Marktpreis erzielt hätten, den sie von Juli bis September 1984 erzielt haben.
Darüber hinaus können die Klägerinnen meiner Ansicht nach nicht die aus dem Wirtschaftsjahr 1983/84 übertragenen Vorräte in Ansatz bringen. Die in diesem Wirtschaftsjahr bezogenen Rüben wurden zu Preisen gekauft, die nach früheren — in der vorliegenden Rechtssache nicht angefochtenen — Verordnungen festgesetzt worden waren. Auch sind sie meiner Meinung nach nicht berechtigt, Zuckerverkäufe nach dem Ende des Wirtschaftsjahres 1984/85 in Ansatz zu bringen, denn diese Verkäufe erfolgten zu Marktpreisen, die nicht dem in den angefochtenen Rechtsvorschriften festgesetzten Interventionspreis entsprechen, sondern dem in späteren Verordnungen festgelegten Preis, der ebenfalls im vorliegenden Verfahren nicht im Streit ist. Das gleiche gilt für die Schätzung des Wertes ihrer Vorräte im September 1985.
Es werden weitere Berechnungsmängel geltend gemacht. Die Kommission trägt vor, die von den Klägerinnen vorgenommene Berechnung der Preise auf Quartalsbasis sei nicht sachgerecht; diese Berechnung könne nur auf Monatsbasis erfolgen. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens stichhaltig. Die Kommission hat auch den Abzug der Vorabverkäufe im Zeitraum Oktober bis Dezember 1984 (Ziff. 4) in Frage gestellt, doch reicht das Vorbringen der Parteien meiner Ansicht nach nicht aus, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, über diese Frage zu entscheiden.
Die Preisangaben unter Ziffer 4, 6, 7, 8, 9 und 11 für den Absatz von Zucker sind anscheinend in der Weise berechnet, daß vom Fabrikabgabepreis ein Betrag für die Zukkersteuer, die Sackkosten und die Vermarktungskosten abgezogen wird. Die Kommission beanstandet die ersten beiden Abzüge nicht, hält aber den Abzug für Vermarktungskosten (1,20 DM) für nicht gerechtfertigt und für unüblich. Ein Vergleich der in Anlage 1 zur Erwiderung angegebenen berichtigten Fabrikabgabepreise mit den von der deutschen Regierung in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes angegebenen Marktpreisen ergibt, daß die Verkaufspreise der Klägerinnen ständig um etwa 1,20 DM, was den Vermarktungskosten entsprechen würde, unter den Marktpreisen der deutschen Regierung liegen. Wenn auch nicht klar ist, woraus die Vermarktungskosten im vorliegenden Fall bestehen, so ist doch wahrscheinlich, daß sie einen Teil der Gewinnspanne des Zuckerherstellers darstellen, dessen Abzug vom Fabrikabgabepreis zur Berechnung des Verlustes im vorliegenden Zusammenhang nicht gerechtfertigt ist. Wenn dies richtig ist, so nimmt es der Berechnung der Klägerinnen viel von ihrem Wert, denn ein Betrag in Höhe von 1,20 DM kann unter den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend sein, um den Unterschied zwischen Verlust und Gewinn auszumachen.
Der letzte Schritt in der Berechnung der Klägerinnen besteht darin, daß von dem angeblichen Bruttoverlust die Einsparung abgezogen wird, die sich aus der Rübenpreissenkung aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission ergibt (Ziff. 13). Die Einsparung wird in der Weise berechnet, daß die Zahl für die Erzeugung mit einem Satz von 3,06 DM pro 100 kg multipliziert wird. Dieser Satz ist jedoch nur fiktiv. Aus der Erwiderung (S. 17) ergibt sich, daß er vom Rübengrundpreis (40,89 ECU pro Tonne nach der Verordnung Nr. 1105/84 des Rates, ABl. L 113, S. 12) abgeleitet ist, während, wie wir gesehen haben, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 von den Mindestpreisen für A- und B-Zuckerrüben ausgeht, bei denen es sich um andere Preise handelt. Darüber hinaus liegt ihm ein Ertrag von 130 kg Weißzucker pro Tonne Rüben zugrunde; dabei handelt es sich lediglich um eine Annahme, auf der die Berechnung der Zuckerpreise pro Jahr beruht, wie sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1105/84 ergibt. Der effektive Ertrag in Deutschland im Wirtschaftsjahr 1984/85 ist vom Rat auf 142 kg Zucker pro Tonne Rüben geschätzt worden. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die in Ziff. 13 der Berechnung abgezogenen Zahlen nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 niedergelegten Übergangsmaßnahmen wiedergeben.
Durch diesen Teil der Berechnung (der das Vorbringen der Klägerinnen wiedergibt) wird nicht dargetan, daß die vom Rat vorgesehenen und von der Kommission erlassenen Übergangsmaßnahmen nicht ausreichend waren. Da (in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung, insbesondere in der Rechtssache Merkur) die einzige Grundlage, auf die die Klägerinnen einen Anspruch auf Schadensersatz hätten stützen können, das Fehlen ausreichender Übergangsmaßnahmen gewesen wäre, bin ich der Auffassung, daß ihre Klage allein aus diesem Grund abgewiesen werden könnte.
Ob die Klage unzulässig war, ist meines Erachtens hauptsächlich danach zu entscheiden, wie sie ursprünglich begründet worden ist. Der Schadensersatzanspruch wurde auf den Interventionspreis gestützt, was nach meiner Ansicht nicht sachgerecht war, da über einen langen Zeitraum hinweg kein Zucker zur Intervention verkauft worden war; darüber hinaus waren die Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen nicht bekannt. Unter allen Gesichtspunkten war die Klage wohl verfrüht. Es war kein effektiver Schaden eingetreten, und es läßt sich nicht mit Überzeugung sagen, daß ein zukünftiger Schaden als wahrscheinlich feststand. Andererseits stellte sich die Klage bei oberflächlicher Prüfung als schlüssig dar und erwies sich erst bei einer eingehenderen Untersuchung als unbegründet. Es handelt sich um einen Grenzfall der Zulässigkeit, und ich würde, wenn auch nicht ohne Zögern, den Zweifel zugunsten der Klägerinnen sprechen lassen und die Klage nicht für unzulässig erklären.
Was die Begründetheit angeht, so sollte die Schadensberechnung in der Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes — und erst recht die anderen beiden Methoden der Schadensberechnung — nicht anerkannt werden. Meiner Meinung nach haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß sie einen Schaden erlitten haben; jedenfalls haben sie die von ihnen vorgetragenen Zahlen nicht belegt. Ich würde die Klage auf dieser Grundlage abweisen. Die Klägerinnen haben auch keinen Kausalzusammenhang zwischen dem von ihnen behaupteten Schaden und den Punkten, die sie beanstanden, nachgewiesen.
Da kein Schaden eingetreten ist, braucht sich der Gerichtshof nicht mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften zu befassen. Er kann die Klage ohne weiteres abweisen, wie er es zum Beispiel in der Rechtssache Pool getan hat. In jedem Fall bin ich der Auffassung, daß durch die Überlegungen, die ich zur Grundlage der Haftung der Gemeinschaft vorgetragen habe, verschiedenen Rügen, die die Klägerinnen gegenüber der Verordnung Nr. 855/84 vorgebracht haben, die Grundlage entzogen wird. Meiner Ansicht nach ist nicht dargetan worden, daß die Verordnung Nr. 855/84 gegen die Verordnung Nr. 1785/81 verstößt oder daß sie das im Gemeinschaftsrecht anerkannte Grundrecht auf Eigentum oder Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verletzt. Das Vorbringen zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit ist nicht substantiiert. Was getan worden ist, lag meiner Ansicht nach innerhalb des dem Rat zustehenden Ermessensspielraums. Auch ist meiner Auffassung nach nicht dargetan worden, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission rechtswidrig ist.
Ich bin daher der Meinung, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.