Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1987
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1987 – C-281/84
ECLI:EU:C:1987:3
In der Rechtssache 281/84
1) Zuckerfabrik Bedburg AG, Bedburg, vertreten durch die Vorstandsmitglieder H. Bünger und E. Koblitz,
2) Lehrter Zucker AG, Lehrte, vertreten durch die Vorstandsmitglieder H. Schuur und E. A. Bode,
3) Lippe-Weser Zucker AG, Lage, vertreten durch die Vorstandsmitglieder K. Meyer zu Hölsen und H. von Mengersen,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch
1) den Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates A. Sacchettini als Bevollmächtigten, unterstützt durch Hauptverwaltungsrat A. Bräutigam vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: der Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank J. Käser, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
2) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten, Beistand: Professor M. Hilf, Bielefeld, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die Sitzung vom 2. Juli 1986, in der die Klägerinnen, vertreten durch A. Deringer, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bräutigam, und die Kommission, vertreten durch P. Karpenstein und M. Hilf, mündlich verhandelt haben,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Zuckerhersteller Zuckerfabrik Bedburg AG, Lehrter Zucker AG und Lippe-Weser Zucker AG haben mit Klageschrift, die am 27. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen nach ihrem Vorbringen durch die Verordnung Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984. über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 1) und durch die Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. L 253, S. 31) entstanden ist.
2 Zur Überwindung der durch die Währungsausgleichsbeträge (nachstehend: WAB) verursachten Schwierigkeiten und im Rahmen der Bemühungen, die Landwirtschaft wieder an die wirtschaftliche Realität heranzuführen, wertete der Rat mit Erlaß der vorerwähnten Verordnung Nr. 855/84 die repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens mit Wirkung vom 1. Januar 1985 auf, um sie den Leitkursen anzunähern, und nahm eine Reihe von Änderungen bei der Berechnung der WAB vor.
3 In der Bundesrepublik Deutschland führten die neuen Umrechnungskurse zu einer Senkung der in Landeswährung ausgedrückten Stützpreise der Agrarerzeugnisse und somit zu einer Einkommensminderung in der Landwirtschaft. Zum Ausgleich dafür wurde die Bundesregierung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 855/84 ermächtigt, den deutschen landwirtschaftlichen Erzeugern eine von der Gemeinschaft degressiv mitfinanzierte Sonderbeihilfe zu gewähren. Auf Antrag der Bundesregierung setzte der Rat durch seine Entscheidung 84/361 vom 30. Juni 1984 über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland (ABl. L 185, S. 41) den Höchstbetrag der Beihilfe auf 5 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer fest, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1984, mithin sechs Monate vor Inkrafttreten der Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985.
4 Schließlich ermächtigt Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 die Kommission zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen, unter anderem
...
um Störungen infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1. Januar 1985 zu vermeiden.
5 Durch zwei gleichlautende Schreiben vom 9. August 1984 an den Rat und die Kommission forderten die drei Klägerinnen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf, ihnen gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Preisbruch infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse bereits entstanden sei bzw. noch entstehen werde. Dazu führten die Klägerinnen unter anderem aus: Während für die anderen Mitgliedstaaten die neuen Kurse je nach Erzeugnis zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam würden, träten sie in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden für alle Erzeugnisse am 1. Januar 1985, also mitten im Zuckerwirtschaftsjahr, in Kraft. Die Klägerinnen müßten daher wie alle deutschen Zuckerfabriken für Rüben aus der Ernte 1984 den Erzeugern den alten, infolge des bisherigen Wechselkurses höheren DM-Preis bezahlen, erhielten jedoch für den Zucker, der ab 1. Januar 1985 vermarktet werde, nur noch die infolge des neuen Wechselkurses niedrigeren DM-Preise. Dieser Preisbruch bedeute für sie einen Verlust von 5,15 %, nämlich die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Netto-Interventionspreis, was praktisch eine entsprechende Entwertung der gesamten, dann noch vorhandenen Zukkervorräte bedeute.
6 Der Antrag der Klägerinnen wurde vom Rat und von der Kommission mit Schreiben vom 25. September und 1. Oktober 1984 zurückgewiesen, wobei beide auf die Übergangsregelung verwiesen, die die Kommission aufgrund von Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 mit der im Amtsblatt vom 21. September 1984 veröffentlichten und am selben Tag in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2677/84 inzwischen getroffen hatte.
7 Die Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung enthalten eine Reihe besonderer Übergangsbestimmungen für den Getreide-, den Zucker- und den Kartoffelstärkesektor in der Bundesrepublik Deutschland. So wurde die Anwendung des neuen aufgewerteten repräsentativen Kurses für die Interventionskäufe bei Weißzucker und Rohzucker auf den 21. September 1984 vorgezogen (Artikel 2). Hinsichtlich der von den Zuckerherstellern aufgrund der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) zu zahlenden Mindestpreise für Zuckerrüben sah Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 ferner für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 die Anwendung eines besonderen Umrechnungskurses vor, der zwischen dem alten und dem neuen Kurs lag und nach den Zeiträumen gewichtet war, in denen die Hersteller die Grunderzeugnisse beziehen und ihre Endprodukte vermarkten.
8 Wegen der näheren Einzelheiten der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sowie wegen des Sachvortrags und der Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 Die Klägerinnen machen geltend, die Haftung der Gemeinschaft werde durch die Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 855/84 und 2677/84 ausgelöst. Im Hinblick auf die Verordnung Nr. 855/84 bringen sie die folgenden Rügen vor:
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1785/81,
Verletzung des Eigentumsrechts,
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot,
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Für die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2677/84 führen sie die folgenden Gründe an:
Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 habe die Kommission nicht zum Erlaß der Verordnung Nr. 2677/84 ermächtigt.
Die Verordnung Nr. 2677/84 habe insoweit gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, als sie für das ganze Wirtschaftsjahr 1984/85 eine Herabsetzung des in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlenden Mindestpreises für Zuckerrüben vorgesehen habe.
Zur Zulässigkeit
10 Der Rat und die Kommission ziehen die Zulässigkeit der Klage in Zweifel.
11 Sie sind in erster Linie der Ansicht, das Verfahren über Artikel 177 EWG-Vertrag stelle eine ausreichende rechtliche Garantie für die Klägerinnen dar und hindere sie daran, eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 zu erheben. Die Klägerinnen hätten nämlich vor den nationalen Gerichten unter Berufung auf die Ungültigkeit des Wirksamwerdens des neuen aufgewerteten Kurses für eine bestimmte, zur Intervention angebotene Zuckermenge die Zahlung des alten Interventionspreises verlangen können; wäre der Gerichtshof mit einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen befaßt worden und hätte er die Verordnungen Nrn. 855/84 und 2677/84 für ungültig erklärt, so hätten die bisherigen Kurse automatisch wieder gegolten, ohne daß ein vorheriges Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers erforderlich gewesen wäre.
12 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Klage, die die Klägerinnen, gestützt auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, erhoben haben, ist nicht auf die Zahlung von Geldbeträgen gerichtet; beantragt wird vielmehr der Ersatz des Schadens, der nach dem Vorbringen der Klägerinnen durch die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verordnungen verursacht worden ist. Die Entscheidung über die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag fällt aber nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern nach Artikel 178 EWG-Vertrag ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.
13 Die Kommission trägt weiter vor, die Klage sei verfrüht erhoben worden. Sie betreffe einen zukünftigen Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt nicht dargetan worden sei. Dieser Schaden sei nämlich in der Klageschrift allein auf der Grundlage des Interventionspreises berechnet worden, obwohl sich bei Zugrundelegung der Marktpreise hätte herausstellen können, daß gar kein Schaden entstanden sei. Die Klägerinnen hätten nicht einmal die Preise genannt, die sie von September bis November 1984 auf dem Markt tatsächlich erzielt hätten. Wenn eine solche vorbeugende Klage schon während des Zeitraums zugelassen würde, in dem sich ein Schaden überhaupt erst zu konkretisieren beginne, so würde letztlich der Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (s. in erster Linie das Urteil vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56 bis 66/74, Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) schließt Artikel 215 EWG-Vertrag nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Im vorliegenden Fall besteht der Schaden, dessen Ersatz die Klägerinnen begehren, in der spätestens am 1. Januar 1985 bei den Beständen der Klägerinnen eintretenden Wertminderung. Dieser Schaden stand zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich unmittelbar bevor und war vorhersehbar, obwohl er nur beziffert werden konnte, wenn von der Annahme ausgegangen wurde, daß die Senkung der Stützpreise einen entsprechenden Rückgang der Marktpreise nach sich ziehen werde. Im Laufe des schriftlichen Verfahrens haben die Klägerinnen den Schaden nach derselben Berechnungsmethode, jedoch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Marktpreise noch einmal berechnet. Durch diese Vorgehensweise ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt worden.
15 Unter diesen Umständen steht einer Sachprüfung der Klage durch den Gerichtshof nichts entgegen.
Zur Begründetheit
16 Es ist angebracht, vor einer Prüfung der Klagegründe an die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft maßgeblichen Grundsätze zu erinnern.
17 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (s. in erster Linie das Urteil vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke, Slg. 1971, 325), ist nach Artikel 215 Absatz 2 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die er verweist, Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.
18 Bei den Handlungen, die nach Ansicht der Klägerinnen dem behaupteten Schaden zugrunde liegen, handelt es sich um Rechtsetzungsakte. Bei derartigen Akten kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe in erster Linie das Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975) die Haftung der Gemeinschaft nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden.
19 Anhand dieser Erfordernisse ist die vorliegende Klage zu beurteilen. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die durch die streitigen Verordnungen des Rates und der Kommission erfolgte Änderung der repräsentativen Kurse für den Zukkersektor mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die den vorerwähnten Kriterien entspricht.
20 Soweit die Klägerinnen im übrigen die Verordnung Nr. 2677/84 deswegen für rechtswidrig halten, weil die Kommission mit ihrem Erlaß keinen ordnungsgemäßen Gebrauch von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 7 der Verordnung Nr. 855/84 gemacht habe und weil die Verordnung Nr. 2677/84 wegen Eingriffs in geschlossene und zum Teil bereits abgewickelte Verträge zwischen Zuckerrübenanbauern und Verarbeitungsindustrie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, ist festzustellen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, das dem vorliegenden Urteil in Abschrift beigefügt ist, eine dem klägerischen Vorbringen ähnliche Argumentation zurückgewiesen hat. Im Rahmen der vorliegenden Klage ist deshalb nur die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 855/84, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2677/84, zu prüfen.
A — Zu dem angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1785/81
21 Die Klägerinnen machen geltend, die Verordnung Nr. 855/84 verletze deswegen die in Artikel 39 EWG-Vertrag niedergelegten und für den Zuckersektor in der Verordnung Nr. 1785/81 konkretisierten Grundsätze, weil von den Zuckerfabrikanten weiterhin die Zahlung des Mindestpreises beim Ankauf der Zuckerrüben verlangt, gleichzeitig jedoch während des Zuckerwirtschaftsjahres der Interventionspreis gesenkt werde. Die Spanne zwischen diesen Preisen sei aber unerläßlich, damit die Zuckerindustrie gegenüber den Rübenanbauern die in der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Preisgarantie einlösen könne.
22 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gegenüber der Verordnung Nr. 855/84 keine höherrangige Rechtsnorm darstellt. Eine Verletzung der angeführten Grundsätze kann also nur festgestellt werden, wenn dargetan wird, daß die Verordnung Nr. 855/84 gegen Artikel 39 EWG-Vertrag verstößt.
23 Nach Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag ist es das Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die landwirtschaftliche Erzeugung zu rationalisieren (Buchstabe a), der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (Buchstabe b), die Märkte zu stabilisieren (Buchstabe c), die Versorgung sicherzustellen (Buchstabe d) und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (Buchstabe e). Buchstabe b kann aber nicht dahin verstanden werden, daß der Verarbeitungsindustrie eine bestimmte Gewinnspanne garantiert werden soll. Die Klägerinnen haben auch nicht dargetan, daß die anderen Ziele des Artikels 39 durch die mit den streitigen Verordnungen erfolgten Änderungen der repräsentativen Kurse gefährdet worden wären.
24 Die Verweisung auf Artikel 39 EWG-Vertrag genügt somit nicht, um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen in Frage zu stellen. Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.
B — Zum Eigentumsrecht
25 Die Klägerinnen tragen vor, die Verordnung Nr. 855/84 verletze insoweit das Eigentumsrecht, als sie den Wert ihrer am 1. Januar 1985 vorhandenen Zuckerbestände vermindert habe. Da die Einkaufspreise der Zuckerrüben im voraus verbindlich festgesetzt worden seien und die Senkung der Stützpreise zu einem Rückgang des Verkaufspreises für den aus diesen Rüben gewonnenen Zucker geführt habe, hätten die Klägerinnen diese Verluste nicht vermeiden können.
26 Es ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 855/84, die die repräsentativen Kurse aufgewertet und die Berechnung der WAB geändert hat, im Rahmen der allgemeinen Politik der Gemeinschaft zur Überwindung der Schwierigkeiten erlassen wurde, die sich aus den Währungsschwankungen für das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen ergeben könnten. Die Einführung der WAB und der repräsentativen Kurse soll den Fortbestand normaler Handelsströme trotz des Einflusses unterschiedlicher, von den Mitgliedstaaten noch nicht koordinierter Währungspolitiken sicherstellen. Dagegen wird weder mit den WÄB noch mit den repräsentativen Kursen der Zweck verfolgt, jedem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer für seine Produkte einen gleichbleibenden Preis in Landeswährung zu garantieren. Hat deshalb eine Aufwertung der repräsentativen Kurse, mit der diese den Leitkursen angenähert werden sollten, zu einer Minderung des in Landeswährung ausgedrückten Werts der Bestände dieser Wirtschaftsteilnehmer geführt, so stellt diese Wertminderung als solche keinen Eingriff in deren Eigentumsrecht dar.
27 Soweit sich die Klägerinnen auf ihre besondere Lage als Produzenten auf der Nachfrageseite des Zuckermarktes berufendieser Sektor weist die Besonderheit auf, daß die Klägerinnen verpflichtet waren, den Rübenanbauern eine bestimmte Menge Rüben aus der 1984er Ernte zu einem Preis abzunehmen, der nach dem bei Abschluß der Verträge geltenden repräsentativen Kurs berechnet war, während sie den größten Teil des Zuckers aus dieser Ernte zu einem wegen des neuen repräsentativen Kurses niedrigeren Preis verkaufen mußten, ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 2677/84 dieser besonderen Lage Rechnung getragen hat. In bezug auf die Mindestpreise der Zuckerrüben sah diese Verordnung nämlich für das ganze Wirtschaftsjahr 1984/85 die Anwendung eines gewichteten Umrechnungskurses vor, bei dessen Berechnung davon ausgegangen wurde, daß die Verarbeitungsindustrie vor dem 1. Januar 1985 rund 25 % ihrer Produktion aus der laufenden Ernte zu im wesentlichen unveränderten Preisen absetzen könne. Die Daten, die die Klägerinnen selbst und die Bundesregierung vorgelegt haben, zeigen, daß diese Annahme sich später bewahrheitet hat. Es erweist sich somit, daß die Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission die besondere Lage der Zuckerverarbeitungsindustrie in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat, so daß sich die Lage dieser Industrie nicht wesentlich von der Lage unterscheidet, in der sich alle anderen Unternehmen auf der Nachfrageseite im Agrarsektor befinden.
28 Die zweite Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
C — Zum Diskriminierungsverbot
29 Die Klägerinnen tragen vor, daß in den Abwertungsländern der Gemeinschaft, also in allen Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, der neue Kurs mit Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres am 1. Juli 1984 in Kraft getreten sei und daß die Hersteller in diesen Mitgliedstaaten den neuen, höheren Rübenmindestpreis auf die Verbraucher hätten abwälzen können. Der Unterschied zwischen dieser Situation und ihrer eigenen stelle eine nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar.
30 Soweit diese Rüge darauf abhebt, daß die Aufwertung der Umrechnungskurse für die Mitgliedstaaten mit starker Währung nicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, also am 1. Juli 1984, sondern erst am 1. Januar 1985, als die Bestände viel umfangreicher waren, wirksam wurde, ist zu bemerken, daß den Klägerinnen nach ihren eigenen, auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten Berechnungen bei Inkrafttreten am 1. Juli 1984 viel höhere Verluste entstanden wären. Soweit die Klägerinnen rügen, daß sie den Rückgang ihres Verkaufspreises nicht hätten weitergeben können, ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2677/84 durch die Herabsetzung der Rübenmindestpreise für das gesamte in Rede stehende Wirtschaftsjahr eine derartige Weitergabe gerade ermöglicht hat.
31 Die Klägerinnen sind folglich durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 855/84 zum 1. Januar 1985 nicht gegenüber ihren Konkurrenten in den Mitgliedstaaten, deren Währung abgewertet worden war, diskriminiert worden. Das Vorbringen, Artikel 40 EWG-Vertrag sei verletzt, ist deshalb zurückzuweisen.
D — Zum allgemeinen Gleicbbeitsgrundsatz
32 Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die Verordnung Nr. 855/84 darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, nach dem die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder notwendigen Lasten gleichmäßig auf alle Marktbürger verteilt werden sollten. Im vorliegenden Fall liege die den deutschen Zuckerfabriken mit dem Preisbruch auferlegte Last nicht im Interesse der Zuckerindustrie, sondern der allgemeinen Politik der Gemeinschaft. Diese Last sei nicht gleichmäßig innerhalb des Zuckersektors verteilt worden.
33 Dazu ist festzustellen, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 gerade eine gerechte Behandlung der Zuckerhersteller im Verhältnis zu den Zuckerrübenerzeugern gewährleisten sollte. Die Verluste dieser Erzeuger waren nämlich bereits durch die Entscheidung 84/361 des Rates kompensiert worden, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 1984 eine Beihilfe zu ihren Gunsten eingeführt worden war. Als Ausgleich sah die Verordnung Nr. 2677/84 für das ganze Wirtschaftsjahr 1984/85 die Anpassung des Umrechnungskurses für die Berechnung der Rübenmindestpreise vor, um nicht allein den Zuckerherstellern die Last aufzubürden, die sich aus dem Rückgang der Preise in Landeswährung ab dem 1. Januar 1985 ergab. Die Klägerinnen haben nicht dargetan, daß diese durch die Verordnung Nr. 2677/84 vorgenommene Verteilung der Lasten unbillig war.
34 Daher ist auch die vierte Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.
E — Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
35 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, die Verordnung Nr. 855/84 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Wahl des 1. Januar 1985 als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der monetären Maßnahmen und die dadurch verursachte Belastung der Klägerinnen nicht unerläßlich gewesen seien, um das Ziel der Annäherung der repräsentativen Kurse an die Leitkurse zu erreichen, und da diese Belastung weit über das zumutbare Maß hinausgehe. Die Wahl dieses Datums sei ein politischer Kompromiß gewesen. Der den Zuckerfabriken entstandene Schaden hätte sich vermeiden oder zumindest wesentlich verringern lassen, wenn der Rat einen anderen Zeitpunkt, insbesondere den 1. Juli 1985, gewählt hätte, zu dem die normale Anhebung der Stützpreise in ECU die durch den neuen repräsentativen Kurs verursachten Verluste hätte absorbieren können.
36 Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, ob die mit dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und ob sie nicht die Grenzen des dazu Erforderlichen überschreiten (siehe zuletzt das Urteil vom 18. September 1986 in der Rechtssache 116/82, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 2519).
37 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 855/84 im Rahmen der Bemühungen erlassen wurde, die Landwirtschaft durch eine schrittweise Verringerung der künstlichen Unterschiede zwischen den repräsentativen Kursen und den Leitkursen und somit zwischen den in Landeswährung ausgedrückten Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wieder an die wirtschaftliche Realität der Märkte heranzuführen. Unstreitig ist die Verordnung Nr. 855/84 zur Erreichung dieses Ziels geeignet.
38 In seinem Urteil vom 8. Juni 1977 in der Rechtssache 97/76 (Merkur/Kommission, Slg. 1977, 1063) hat der Gerichtshof zu einer Änderung der WAB ausgeführt, daß die Gemeinschaft für den durch derartige Rechtsetzungsakte verursachten Schaden nur dann haftet, wenn die Kommission, ohne daß ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls sie dazu veranlaßt, die WAB mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung sowie in einer für einen umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbaren Weise abschafft oder ändert, ohne angemessene Übergangsmaßnahmen zu treffen. Abgesehen davon, daß die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen im Rahmen der ständigen Bemühungen um eine Annäherung der Agrarpolitik der Gemeinschaft an die monetären Realitäten getroffen wurden und daher nicht unvorhersehbar waren, hätte es dem Allgemeininteresse widersprochen, wenn das Inkrafttreten dieser am 31. März 1984 erlassenen Maßnahmen bis zum 1. Juli 1985 hinausgeschoben worden wäre, um deren nachteilige Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf ein Minimum zu beschränken. Im übrigen wurden diese Folgen durch die Übergangsregelung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 erheblich gemildert, wenn nicht gar beseitigt. Unter diesen Umständen überschreiten die streitigen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen, was für die Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und notwendig ist.
39 Folglich ist auch die letzte Rüge der Klägerinnen unbegründet.
40 Unter diesen Umständen ist die Klage abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der übrigen eine etwaige Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Klägerinnen begründenden Voraussetzungen bedarf.
Kosten
41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.