Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.12.1986 – C-294/86
ECLI:EU:C:1986:497
In der Rechtssache 294/86 R
Technointorg, selbständige Außenhandelsgesellschaft der Sowjetunion, Moskau. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Marissens, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg
Antragstellerin.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Temple Lang, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
in der Hauptsache wegen Aussetzung der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der UdSSR (ABl. L 259, S. 14) auf die Antragstellerin, sofern diese weiter eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des Betrags stellt, den sie nach diesem Artikel 1 zu zahlen hat,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
BESCHLUSS§
1 Die Technointorg hat mit Klageschrift, die am 26. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der UdSSR (ABl. L 259, S. 14), insbesondere ihres Artikels 1, erhoben, soweit sie durch diese Verordnung betroffen ist.
2 Mit am selben Tag beim Gerichtshof eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Aussetzung der Anwendung des Artikels 1 der oben genannten Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 auf sie bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage unter der Voraussetzung begehrt, daß sie weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des Betrags leistet, den sie nach diesem Artikel 1 zu zahlen hat. Hilfsweise beantragt sie, der Kommission aufzugeben, die zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Zwischenentscheidung in Kenntnis zu setzen, durch die die beantragte einstweilige Anordnung erlassen wird.
3 Mit Fernschreiben vom 27. November 1986 hat der Gerichtshof der Antragstellerin eine Frage gestellt und sie aufgefordert, bis zum 3. Dezember 1986 darauf zu antworten.
4 Die Antragsgegnerin hat ihre schriftlichen Erklärungen am 8. Dezember 1986 eingereicht. Die Parteien haben am 12. Dezember 1986 mündlich verhandelt.
5 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung erscheint es zweckmäßig, kurz die einzelnen Stadien des Antidumpingverfahrens darzustellen, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 2800/86 durch die Kommission geführt haben.
6 Im September 1985 stellte der Conseil européen de la construction électrodomestique im Namen von Herstellern, die praktisch die gesamte Gefrier- und Tiefkühlgeräteproduktion in der Gemeinschaft repräsentieren, gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in verschiedenen Ostblockländern, unter anderem in der Sowjetunion, gedumpt waren und in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten. Bei der von dem Antrag betroffenen Ware handelt es sich um elektrische Haushaltsgefrier- und Tiefkühltruhen sowie -schränke der Tarifstelle 84.15 C II des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den Nimexe-Kennziffern 84.15-32, 84.15-41 und 84.15-46, zum Einfrieren und Aufbewahren von frischen Nahrungsmitteln.
7 Da die Kommission der Auffassung war, daß dieser Antrag ausreichende Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer damit zusammenhängenden Schädigung enthalte, gab sie durch eine Mitteilung vom 11. Dezember 1985 gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt (ABl. C 319, S. 3) und begann die erforderliche Untersuchung. Dabei zeigte sich, daß es für die Zwecke der Untersuchung notwendig war, bei den angeblich gedumpten Gefrier- und Tiefkühlgeräten zwischen den Truhenmodellen (Nimexe-Kennziffer 84.15-32) und den Schrankmodellen (Nimexe-Kennziffern 84.15-41 und 84.15-46) zu unterscheiden, da es sich hierbei nicht um gleichartige Waren im Sinne der Antidumpingverordnung handelt.
8 Was die Truhenmodelle angeht, gelangte die Kommission am Ende ihrer vorläufigen Untersuchung zu der Schlußfolgerung, daß die Einfuhren dieser Ware in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen bedeutenden Schaden hätten verursachen können. Infolgedessen beschloß sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2800/86, das Antidumpingverfahren für diese Art von Gefrier- und Tiefkühlgeräten einzustellen.
9 Was die Schrankmodelle, insbesondere mit Ursprung in der Sowjetunion, angeht, ergab sich dagegen bei der vorläufigen Untersuchung der Kommission, daß es bedeutende Dumpingpraktiken sowie verschiedene Faktoren gab, die eine bedeutende Schädigung zeigten, wie unter anderem die wesentliche Erhöhung des Umfangs der Einfuhren dieser Waren in den Gemeinsamen Markt und ein entsprechendes Ansteigen ihres Marktanteils in der Gemeinschaft sowie das Vorliegen von bedeutenden Preisunterbietungen bei diesen Waren. Aufgrund dieser Feststellung war die Kommission der Auffassung, daß die Interessen der Gemeinschaft die Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren dieser Waren erforderlich machten, um zu verhindern, daß während des Fortgangs des Antidumpingverfahrens eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eintrete. Sie hat daher in Artikel 1 ihrer Verordnung Nr. 2800/86 vom 9. September 1986 bestimmt, daß auf die Einfuhren von Gefrier- und Tiefkühlschränken (Nimexe-Kennziffem 84.15-41 und 84.15-46) mit Ursprung in der Sowjetunion ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 33 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für einen Zeitraum von vier Monaten ab 11. September 1986 erhoben wird. Nach Artikel 1 Absatz 4 ist die Abfertigung derartiger Gefrier- und Tiefkühlgeräte von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
10 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Außerdem kann er nach Artikel 186 EWG-Vertrag die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
11 Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie der beantragten, schreibt Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vor, daß in den entsprechenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ist und daß die Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.
12 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß einstweilige Anordnungen nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen (siehe unter anderem die verbundenen Rechtssachen 60 und 190/81 R, IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857), und daß die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung genannte Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf die Notwendigkeit zu beurteilen ist, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, um zu verhindern, daß der Partei, die diese Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
13 Dazu trägt die Antragstellerin vor, sie erleide dadurch einen schweren Schaden, daß die Anwendung eines vorläufigen Antidumpingzolls in Höhe von 33 % zu einer erheblichen Erhöhung der Preise ihrer Erzeugnisse führe, was diese so wenig wettbewerbsfähig mache, daß es unmöglich werde, sie zu vermarkten. Diese Preiserhöhung bewirke außerdem einen Rückgang ihres Marktanteils, ja sogar ihr vollständiges Verschwinden vom Markt. Aus dem Schriftwechsel mit ihren Importeuren in der Gemeinschaft, sowohl den selbständigen als auch den mit ihr verbundenen, den sie dem vorliegenden Antrag beigefügt hat, gehe eindeutig hervor, daß der Verkauf von Technointorg-Erzeugnissen seit dem Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission praktisch aufgehört habe. Der sich aus dieser Lage für die Antragstellerin ergebende Schaden sei nicht nur schwer, sondern auch nicht wiedergutzumachen, denn selbst wenn der Gerichtshof ihrer Klage stattgebe, sei der Schaden bereits eingetreten. Die Gefrier- und Tiefkühlschränke mit Ursprung in der Sowjetunion seien nämlich zumindest für mehr als ein Jahr vom Markt ausgeschlossen, ohne daß die geringste Gewähr dafür bestehe, daß sie jemals wieder einen Platz auf dem Markt einnehmen könnten.
14 Auf eine am 27. November 1986 gestellte Frage, durch die der Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung abgegrenzt werden sollte, hat die Antragstellerin in bezug auf die Dringlichkeit neue Angaben gemacht. Sie hat hervorgehoben, daß, wenn ihrem Antrag nicht stattgegeben werde, Artikel 11 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 12 der genannten Verordnung Nr. 2176/84 des Rates auf die Sicherheiten in Höhe des vorläufigen Zolls Anwendung fänden, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2800/86 geleistet worden seien. Daraus ergebe sich, daß nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle der Rat auf Vorschlag der Kommission unabhängig von der Frage, ob ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden müsse, zu entscheiden habe, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt werde. Beschließe der Rat die Vereinnahmung dieser vorläufigen Zölle, so hätten sie oder ihre Importeure nicht mehr die Kosten für die Leistung einer dem Betrag der vorläufigen Zölle entsprechenden Sicherheit zu bestreiten, sondern die viel höheren Kosten, die mit der Zahlung des Betrags dieser vorläufigen Zölle verbunden seien. Wegen der Gefahr, daß für die während der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle nach Leistung einer Sicherheit eingeführten Waren diese Zölle ab Januar 1987 tatsächlich zu zahlen seien, würden die Importeure ihrer Erzeugnisse ihr keine Aufträge mehr erteilen, wodurch sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleide.
15 Die Antragstellerin hat in dieser Antwort außerdem vorgetragen, der Erlaß der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung biete auch einen anderen Vorteil: Die mit der Sicherheit, die sie zu leisten habe, zusammenhängenden Kosten könnten als Teil ihrer Verfahrenskosten angesehen und ihr erstattet werden, wenn ihre Klage für begründet erklärt werde, ohne daß sie eine Schadensersatzklage erheben müßte.
16 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es sei — außer bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht habe dartun können — grundsätzlich nicht zweckmäßig, den Vollzug einer Verordnung, durch die ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben werde, auszusetzen, und zwar hauptsächlich aus zwei Gründen. Der erste bestehe darin, daß die einzige Verpflichtung, die sich aus der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls ergebe, dahin gehe, eine Bankbürgschaft in Höhe dieses Zolls zu stellen. Die Antragsgegnerin vertritt unter Hinweis auf die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 120/83 R (Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573) die Auffassung, die mit der Stellung einer Bürgschaft für einen begrenzten Zeitraum von vier Monaten verbundenen Kosten seien sehr gering und könnten der Antragstellerin oder den Importeuren ihrer Erzeugnisse keinesfalls einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen. Der zweite Grund bestehe darin, daß es bei jedem Antrag auf Aussetzung eines Antidumpingzolls immer notwendig sei, ein Gleichgewicht zwischen allen betroffenen Interessen herzustellen, nämlich den Interessen der Exporteure und denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Schutz gegen Dumping. Die Wahrung der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verlange, daß der betreffende Antidumpingzoll in Kraft bleibe.
17 Die Antragsgegnerin ist außerdem der Meinung, man dürfe in keinem Fall das in Randnummer 14 dieses Beschlusses angeführte Argument der Antragstellerin gelten lassen, wenn man nicht der Entscheidung, die der Rat im Januar 1987 in bezug auf die endgültige Erhebung dieser vorläufigen Zölle treffen werde, vorgreifen und ihr jede praktische Wirkung nehmen wolle. Der angebliche schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, den die Antragstellerin daraus hergeleitet habe, dürfe auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Importeure immer noch die Möglichkeit hätten, den Betrag des vorläufigen Zolls in den Preis einzubeziehen, den sie ihren Kunden in Rechnung stellten, wenn sie sich gegen eine mögliche endgültige Erhebung des vorläufigen Zolls absichern wollten. Selbst wenn die einstweilige Anordnung erlassen werde, bestehe für die Importeure doch noch die Gefahr, daß sie die vorläufigen Zölle zahlen müßten, wenn die Klage für unbegründet erklärt werde.
18 Zu dem in Randnummer 15 dieses Beschlusses angeführten Argument der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin vor, daß die mit der genannten Bankbürgschaft verbundenen Kosten selbst bei Erlaß der einstweiligen Anordnung keinesfalls als Teil der Verfahrenskosten der Antragstellerin angesehen werden könnten und daß die Befugnisse des Gerichtshofes auf dem Gebiet der einstweiligen Anordnung nicht dazu dienten, Schadensersatz zuzusprechen, ohne daß die Voraussetzungen des Artikels 215 EWG-Vertrag erfüllt sein müßten.
19 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Antragsgegnerin in den schriftlichen Erklärungen, die sie im Rahmen dieses Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingereicht hat, den Gerichtshof davon unterrichtet hat, daß sie die Absicht habe, dem Rat spätestens bei Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle einen Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle vorzulegen, und daß die Antragstellerin ihr mitgeteilt habe, daß sie eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung dieser endgültigen Zölle erheben werde.
20 Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin offenbar auf dem Weg über dieses Verfahren der einstweiligen Anordnung erreichen, daß sie den Betrag des vorläufigen Zolls bis zu dem Zeitpunkt nicht zu bezahlen braucht, zu dem der Gerichtshof zur Hauptsache entscheidet, vorausgesetzt, daß sie eine Bankbürgschaft in Höhe dieses Betrags stellt. Ihr Antrag auf einstweilige Anordnung geht also dahin, daß ihr der Vorteil der Bürgschaft nicht nur während der Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle eingeräumt wird, wie es Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2800/86 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Dumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 vorsieht, sondern auch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof sein Urteil erlassen wird, das heißt auch während der Geltungsdauer der etwaigen endgültigen Antidumpingzölle, die vom Rat im Januar 1987 eingeführt werden könnten.
21 Da es sich bei der im Hauptverfahren angefochtenen Verordnung selbst um eine einstweilige Maßnahme handelt, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 2176/84 des Rates geregelten Verfahrens ergangen ist, ist ein derartiger Antrag auf einstweilige Anordnung im Lichte des durch diese Verordnung eingeführten Verfahrens zu prüfen.
22 Nach den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung erfolgt die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls in zwei Stufen.
23 Nach Artikel 11 Absatz 1 setzt die Kommission, wenn sich aus einer ersten Sachaufklärung ergibt, daß Dumping sowie ausreichende Beweismittel für eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um eine Schädigung während des Fortgangs des Verfahrens zu verhindern, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus einen vorläufigen Antidumpingzoll fest. In diesem Fall ist die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Diese vorläufigen Zölle gelten nach Artikel 11 Absatz 5 höchstens für einen Zeitraum von vier Monaten, der unter bestimmten Voraussetzungen um weitere zwei Monate verlängert werden kann.
24 Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b hat der Rat, wenn ein vorläufiger Zoll eingeführt worden ist, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden soll, über die Frage zu entscheiden, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist; die endgültige Vereinnahmung dieses Betrags wird nur beschlossen, wenn sich aus der abschließenden Feststellung des Sachverhalts ergibt, daß Dumping und eine Schädigung oder aber eine drohende Schädigung vorliegen, aus der ohne die vorläufigen Maßnahmen eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. Im vorliegenden Fall muß diese Entscheidung des Rates bis zum 11. Januar 1987 oder, bei Verlängerung der Geltungsdauer, bis zum 11. März 1987 ergehen.
25 Das in der Verordnung vorgesehene Verfahren impliziert demnach, daß der Rat in Kürze sowohl über die mögliche Einführung eines endgültigen Zolls als auch über die endgültige Erhebung des vorläufigen Zolls zu entscheiden hat. Würde man also dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Zahlung des vorläufigen Zolls bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes, sofern sie eine Sicherheit in Höhe dieses Zolls leistet, stattgeben, so liefe dies darauf hinaus, daß dem Rat die ihm durch den genannten Artikel 12 eingeräumte Befugnis entzogen würde, eine Entscheidung über die endgültige Erhebung des vorläufigen Zolls zu treffen, und daß dieser Entscheidung jede praktische Wirkung genommen wäre.
26 Zwar verfügt der für den Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständige Richter im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung über einen weiten Ermessensspielraum und eine große Autonomie. Er ist aber gehalten, den Besonderheiten des fraglichen Verfahrens Rechnung zu tragen, und darf nicht in die Befugnisse eingreifen, die der Rat im Rahmen dieses Verfahrens auszuüben hat, oder ihnen vor ihrer Ausübung jede praktische Wirkung nehmen.
27 Es ist hinzuzufügen, daß, falls der Rat im Januar 1987 beschließt, einen endgültigen Zoll einzuführen und die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anzuordnen, die Antragstellerin die Möglichkeit haben wird, im Rahmen dieses Verfahrens einstweilige Maßnahmen, insbesondere auch diejenige, die sie in der vorliegenden Rechtssache begehrt, zu beantragen.
28 Somit beschränkt sich der Schaden, den die Antragstellerin gegenwärtig erleidet, auf die Belastung, die mit der Leistung einer Sicherheit für einen Zeitraum von vier Monaten verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 120/83 R (Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573) ausgeführt hat, selbst wenn die Antragstellerin, die die einzige sowjetische Exporteurin des betreffenden Erzeugnisses ist, die Kosten für diese Sicherheitsleistung vorläufig übernehmen muß, um dieses Erzeugnis vertreiben zu können, dieser Nachteil für sie keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen kann. Ein Schaden in so geringer Höhe könnte nicht als schwerer Schaden angesehen werden, und es ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin jedenfalls angeboten hat, eine Bankbürgschaft bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache zu stellen, sofern ihr die Aussetzung des Vollzugs gewährt wird. Der Schaden könnte auch nicht als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, weil er gegebenenfalls im Rahmen einer von der Antragstellerin erhobenen Schadensersatzklage wiedergutgemacht werden könnte.
29 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Antragstellerin kein stichhaltiges Argument vorgetragen hat, aufgrund dessen sich feststellen ließe, daß sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn ihr die beantragte einstweilige Anordnung verweigert würde.
Aus diesen Gründen
beschließt
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.