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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.1988 – C-294/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:368
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 6. Juli 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Durch die Verordnung Nr. 2800/86 vom 9. September 1986 (ABl L 259, S. 14; nachstehend: vorläufige Verordnung) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 33 % auf Gefrier- und Tiefkühlschränke mit Ursprung in der Sowjetunion ein. Offensichtlich ist die Technoin-torg das einzige Unternehmen, das solche Erzeugnisse von der Sowjetunion nach der EWG ausführt. Mit Klageschrift, die am 26. November 1986 eingereicht worden ist, hat die Technointorg Klage gegen die Kommission (Rechtssache 294/86) mit dem Antrag erhoben, die Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf die Klägerin angewandt wurde, insbesondere in bezug auf ihren Artikel 1. Mit Schriftsatz, der am 26. November 1986 (Rechtssache 294/86 R) eingereicht worden ist, hat die Technointorg beantragt, die Anwendung der Verordnung Nr. 2800/86 auf sie im Wege der einstweiligen Anordnung unter der Voraussetzung auszusetzen, daß sie weiterhin Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls leistet. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 zurückgewiesen; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
Durch die Verordnung Nr. 29/87 vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 6, S. 1; nachstehend: endgültige Verordnung) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 33 % auf die gleichen Erzeugnisse ein (Artikel 1) und verfügte, daß die Beträge, die aufgrund der Verordnung Nr. 2800/86 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegt worden waren, endgültig vereinnahmt wurden (Artikel 2). Mit Klageschrift, die am 18. März 1987 eingereicht worden ist, hat die Technointorg Klage gegen den Rat (Rechtssache 77/87) auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 29/87 insoweit erhoben, als diese auf sie angewandt wird. Das Vorbringen in dieser Rechtssache enthält den Vortrag aus der Rechtssache 294/86, dem weitere Punkte hinzugefügt worden sind. Mit Schriftsatz, der am 18. März 1987 (Rechtssache 77/87 R) eingereicht worden ist, hat die Technointorg beantragt, die Anwendung der Verordnung Nr. 29/87 auf sie im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, unter der Voraussetzung, daß sie weiterhin Sicherheit in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission leistet. Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 23. März 1987 die Streithilfe der Kommission in der Rechtssache 77/87 R zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 9. April 1987 den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten. Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 8. Mai 1987 die Streithilfe der Kommission in der Rechtssache 77/87 zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.
Mit Beschluß vom 8. Juli 1987 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 294/86 und 77/87 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Kommission hat mit Fernschreiben, das am 20. März 1987 beim Gerichtshof eingegangen ist, ausgeführt, daß die Klage in der Rechtssache 294/86 auf Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung gegenstandslos geworden sei, da der durch diese Verordnung eingeführte vorläufige Zoll nicht mehr gelte. Mit Fernschreiben vom 6. April 1987 hat die Technointorg erwidert, daß die Entscheidung des Rates, mit der die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle angeordnet worden sei, lediglich eine Entscheidung über die Durchführung der Verordnung der Kommission zur Einführung des vorläufigen Zolls dargestellt habe und daß solche Zölle nur erstattet werden könnten, wenn der Gerichtshof die Verordnung der Kommission zur Einführung des vorläufigen Zolls aufhebe. Meines Erachtens verträgt sich dieses Vorbringen nicht mit der Regelung für Antidumpingmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1; nachstehend: Grundverordnung).
Nach den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung und Artikel 6 der vorläufigen Verordnung trat die letztere außer Kraft, soweit sie nicht durch die endgültige Verordnung neu erlassen wurde; so bestätigte z. B. die 14. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung teilweise die 24. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung und ordnete Artikel 2 der endgültigen Verordnung die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge an. Alle Teile der vorläufigen Verordnung, die auf diese Weise in die endgültige Verordnung aufgenommen wurden, sind meines Erachtens mit einer Klage gegen letztere anzufechten, was die Technointorg in der Rechtssache 77/87 auch getan hat. Alle Teile der vorläufigen Verordnung, die nicht auf diese Weise bestätigt worden sind, sind hinfällig, so daß nichts mehr da ist, was für nichtig erklärt werden könnte.
Die Technointorg macht geltend, die vorläufige Verordnung habe trotz ihres Auslaufens eine dauernde wirtschaftliche Tatsache geschaffen, die noch einer getrennten richterlichen Prüfung unterliegen könne. Jedoch ergibt sich die fortdauernde Anwendbarkeit der Zölle allein aus der endgültigen Verordnung. Nach der vorläufigen Verordnung alleine würden die vorläufigen Zölle nichtig und wären zu erstatten. Meines Erachtens hat die Technointorg nicht dargetan, welche eigenständige Wirkung der vorläufigen Verordnung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung (9. Januar 1987) beigelegt werden könnte.
Die Technointorg bringt auch die außervertragliche Haftung der Kommission ins Spiel und macht geltend, sie behalte deshalb ein Interesse an einer Klage gegen die vorläufige Verordnung, weil alle Gründe für die Rechtswidrigkeit, die der Gerichtshof feststelle, die Grundlage für eine Schadensersatzklage darstellen könnten. Weder in der Rechtssache 294/86 noch in der Rechtssache 77/87 hat die Technointorg Schadensersatz geltend gemacht. Sie behauptet auch, keinen Verlust und keinen Schaden, die möglicherweise von der vorläufigen Verordnung herrührten, selbst wenn diese vom Gerichtshof für nichtig erklärt werden sollte. Somit liefert dieses Vorbringen meines Erachtens keine Gründe für die Feststellung, daß nach dem Inkrafttreten der endgültigen Verordnung irgendein Interesse an der Weiterverfolgung der Klage in der Rechtssache 294/86 bestand.
Deshalb ist die Klage in der Rechtssache 294/86 seit dem 9. Januar 1987 gegenstandslos und abzuweisen. Die Technoin-torg sollte die Kosten der Kommission tragen. Die Fragen, die sich in dieser Rechtssache stellen, sind in der Rechtssache 77/87 zu behandeln.
In der Rechtssache 77/87 stützt die Tech-nointorg ihre Nichtigkeitsklage auf sieben Gründe.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der wesentlichen Verfahrensvorschrift geltend, wonach den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die Technointorg trägt vor, sie habe Herrn Astakhov, dem Generaldirektor des mit ihr verbundenen Einführers in Belgien, East-West-Agencies — Technical and Optical Equipment Belgium SA-NV (EWA), Vollmacht im fraglichen Antidumpingverfahren erteilt; die Kommission habe es zu Unrecht unterlassen, von ihm Auskünfte zu verlangen oder ihm einen Fragebogen für Ausführer zu übersenden. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung dar, wonach die Kommission die Ausführer von der Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu unterrichten habe.
Der Sachverhalt trägt meines Erachtens das Vorbringen der Technointorg nicht. Die Kommission kündigte die Einleitung des fraglichen Antidumpingverfahrens durch eine Bekanntmachung (85/C 319/05) im Amtsblatt vom 11. Dezember 1985 (ABl. C 319, S. 3) an und setzte in dieser Bekanntmachung den Beteiligten eine Frist für Mitteilungen und Anträge auf Anhörung (diese Frist lief am 17. Januar 1986 ab). Eine Kopie dieser Bekanntmachung wurde der Technointorg zusammen mit einem Fragebogen für Ausführer im Dezember 1985 unter ihrer Moskauer Anschrift zugesandt.
Der Rat behauptet, sie seien per Einschreiben am 13. Dezember abgesandt worden, die dem Gerichtshof vorgelegte Quittung des Postamts trägt jedoch das Datum vom 17. Dezember. Ich nehme an, daß die Bekanntmachung und der Fragebogen spätestens am 17. Dezember 1985 abgesandt wurden. Der Rat behauptet auch, daß der Technointorg am 13. Dezember 1985 unter der Moskauer Fernschreibnummer, die sie später für Fernschreiben an die Kommission gebraucht habe, ein Fernschreiben mit der Ankündigung übersandt worden sei, daß der Fragebogen abgeschickt worden sei. Die Technointorg bestreitet den Empfang dieses Fernschreibens. Ein weiteres Fernschreiben, so behauptet die Kommission, sei der Technointorg am 13. Februar 1986 übersandt worden, es sei jedoch keine Antwort eingegangen. Was es auch mit diesen Fernschreiben auf sich haben mag, das Schreiben mit dem Fragebogen muß jedenfalls angekommen sein, denn am 19. Februar 1986 übersandte die Technointorg der Kommission ein Fernschreiben mit der Bestätigung, es gerade vor einigen Tagen erhalten zu haben, und mit einem Antrag auf Verlängerung der Antwortfrist bis März 1986. Die Kommission hat somit ihre Verpflichtung, den Ausführer zu unterrichten, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung erfüllt.
Was Herrn Astakhov angeht, behauptet die Technointorg, daß die Kommission eine Kopie seiner (auf den 23. Dezember 1985 datierten) Vollmacht am 14. Februar 1986 erhalten habe. Die Kommission bestreitet dies, und es ist kein Beweis hierfür erbracht worden. Es ist anzumerken, daß das Schreiben der EWA an die Kommission vom 14. Februar 1986, das von Herrn Astakhov unterzeichnet ist, die Vollmacht nicht erwähnt und nicht einmal die Technointorg erwähnt. Es kann mit Recht als Schreiben der Einführer verstanden werden, denen ebenfalls ein Fragebogen für Einführer zugesandt worden war. Die Kommission behauptet, sie habe von der Vertretungsmacht des Herrn Astakhov erst in einem Fernschreiben der Tech-nointorg vom 27. Februar 1986 erfahren und die Vollmacht erst am 7. März 1986 zusammen mit einem Schreiben erhalten, mit dem der an die Einführer gerichtete Fragebogen beantwortet worden sei. Das Fernschreiben vom 27. Februar 1986 erwähnte tatsächlich nicht, daß bereits eine Vollmacht übersandt worden sei, und ich möchte annehmen, daß die Kommission von der Bevollmächtigung des Herrn Astakhov vor dem 27. Februar 1986 nichts wußte. Nichts in den Unterlagen weist darauf hin, daß sie von dieser Bevollmächtigung vorher Kenntnis erhielt. Da die Technointorg den Empfang des Fragebogens am 19. Februar bestätigt und zu verstehen gegeben hatte (durch ihren Antrag auf Fristverlängerung), daß sie ihn beantworten werde, waren die Dienststellen der Gemeinschaft nicht verpflichtet, sich selbst an Herrn Astakhov zu wenden, bis sie eine Antwort auf den Fragebogen erhielten. Es ist ein kurioser Zug des Falles, daß offensichtlich die EWA am 10. März 1986 der Kommission fernschriftlich mitteilte, daß die Technointorg angefragt habe, ob der Fragebogen für Ausführer an die richtige Anschrift in der Sowjetunion gesandt worden sei, während die Technointorg bereits am 19. Februar 1986 fernschriftlich dessen Empfang bestätigt hatte. Ferner behauptet die Kommission (unbestritten), der EWA sei am 3. März fernmündlich und am 14. März 1986 fernschriftlich mitgeteilt worden, daß der Technointorg ein Fragebogen übersandt worden und noch keine Antwort eingegangen sei.
Herr Astakhov hatte eine oder mehrere Zusammenkünfte mit Beamten der Kommission, z. B. am 1. April 1986. Ferner machte die EWA im Laufe des Jahres 1986 Angaben über den Standpunkt des Einführers, so daß Herr Astakhov oder seine Kollegen in Verbindung mit der Kommission standen. Die Technointorg behauptet, daß Herrn Astakhov keine speziellen Fragen nach ihrem Standpunkt oder nach Verpflichtungen gestellt worden seien, die sie anbieten wolle, und daß er nicht aufgefordert worden sei, den Fragebogen auszufüllen. Ob er ausdrücklich gefragt oder ersucht wurde oder nicht, jedenfalls hatte er die Gelegenheit, für die Technointorg Auskünfte zu erteilen oder Stellungnahmen abzugeben und den vervollständigten Fragebogen vorzulegen. Unmöglich kann dem Vorbringen der Technointorg in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, wo gesagt wurde: Wenn die Kommission gesagt hätte: Füllen Sie den Fragebogen aus, hätten wir dies getan, so daß die Schuld bei der Kommission liege. Die Kommission hat ohne Zweifel dargetan, daß sie den Fragebogen versandt hatte und auf eine Antwort wartete.
In Wirklichkeit wurde der Fragebogen für Ausführer niemals beantwortet. In einem Antidumpingverfahren haben die Dienststellen der Kommission nur beschränkte Ermittlungsbefugnisse und sind weitgehend auf die Auskünfte angewiesen, die ihnen insbesondere von den betroffenen Ausführern erteilt werden. Es zeigt sich, daß sie die Antworten auf die Fragebögen für Ausführer benötigen, um ihren Standpunkt in seinen Grundzügen bestimmen und festlegen zu können, welche weiteren Punkte z. B. durch Nachforschungen an Ort und Stelle aufgeklärt werden müssen. Die Technointorg selbst hat es unterlassen, die grundlegenden Auskünfte zu erteilen, aus denen sich weitere Schritte bei den Ermittlungen hätten ergeben können. Unter diesen Umständen waren die Dienststellen der Kommission meines Erachtens vollauf berechtigt, sich auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stützen, wonach sie, wenn Auskünfte nicht erteilt werden, Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können.
Unter all diesen Umständen schlage ich vor, das Vorbringen der Technointorg zurückzuweisen, daß gegen ihre Verteidigungsrechte verstoßen oder daß ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Technointorg einen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag und das allgemeine Rechtsprinzip geltend, wonach Entscheidungen die Gründe wiedergeben müssen, auf denen sie beruhen. Sie beanstandet die 14., 17. und 18. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung sowie die 33. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, da diese keine angemessene Erklärung a) für die Bestimmung des Marktanteils der Technointorg, b) für das Interesse der Gemeinschaft und c) dafür gäben, weshalb ein Satz von 33 % für geeignet erachtet worden sei, die dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachte Schädigung zu beseitigen.
In bezug auf den Marktanteil macht die Technointorg geltend, daß die 14. Begründungserwägung nur den Anstieg ihres Marktanteils im Vereinigten Königreich und Belgien aufführe, obwohl daraus nicht folge, daß ihr Marktanteil in der EWG insgesamt entsprechend gestiegen oder die Industrie in der EWG insgesamt geschädigt worden sei. Dieses Vorbringen läßt Absatz 3 Satz 1 der 14. Begründungserwägung unbeachtet, aus dem deutlich hervorgeht, daß der Marktanteil der Technointorg in der EWG insgesamt anstieg (da trotz gleichbleibenden Verbrauchs in der Gemeinschaft die Einfuhren aus der Sowjetunion zwischen 1981 und 1985 um mehr als 20000 Stück stiegen); es läßt auch die 13. Begründungswerwägung außer acht, die sich die von der Kommission in diesem Zusammenhang in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu eigen macht, die diese Frage insbesondere in der 23. Begründungserwägung detailliert abhandeln. Deshalb ist diese Rüge als unsubstantiiert zurückzuweisen.
Die Technointorg vertritt die Ansicht, daß in der 17. Begründungserwägung nicht erläutert werde, weshalb das Interesse der Gemeinschaft das Interesse des Einführers Peja Import BV an der Fortsetzung der Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses überwiege. In der Begründungserwägung wird jedoch erläutert, daß das Interesse der Gemeinschaft angesichts der Schwierigkeiten, mit denen die Hersteller von Gefrier- und Tiefkühlgeräten in der Gemeinschaft zu kämpfen haben, und mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der betreffenden Industrie überwiegen müsse. Dies ist eine geeignete Darstellung der Gründe, die den Erfordernissen des Artikels 190 EWG-Vertrag gerecht wird, so daß das Vorbringen der Technointorg, meines Erachtens zurückzuweisen ist.
Vergleichbare Erwägungen gelten für die 33. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung und die 18. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung, was den Zollsatz angeht. Die ermittelte Dumpingspanne betrug 204 %. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sollten die Zölle niedriger als diese Spanne sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. In den beiden genannten Begründungserwägungen wird erläutert, weshalb ein Zollsatz von 33 % ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen (unter Vergleich des Verkaufspreises, der notwendig ist, um den leistungsfähigen Herstellern der Gemeinschaft einen angemessenen Gewinn zu sichern, mit den Verkaufspreisen der gedumpten Einfuhren in der Gemeinschaft), und zwar so detailliert und klar, daß meines Erachtens den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag genügt ist.
Deshalb schlage ich vor, den zweiten Klagegrund der Technointorg zurückzuweisen.
Mit dem dritten Klagegrund macht die Technointorg einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung und gegen Artikel 190 EWG-Vertrag geltend.
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wird der Normalwert von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf der Grundlage a) des tatsächlichen Preises gleichartiger Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft oder b) des rechnerisch ermittelten Wertes der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder bei Fehlen dieser Kriterien aufgrund c) des tatsächlichen Preises für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft bestimmt, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird. In der achten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung wird ausgeführt, daß Spanien (das im maßgebenden Zeitraum der EWG noch nicht angehörte) als Vergleichsland für diesen Zweck vorgeschlagen worden sei, wogegen jedoch unter anderem ein mit dem sowjetischen Ausführer verbundener Einführer Einspruch erhoben habe; weiter heißt es: Die Kommission war der Auffassung, daß die Preise auf dem jugoslawischen Inlandsmarkt eine geeignete und vernünftige Vergleichsbasis boten. Diese Entscheidung wurde von keiner der Parteien beanstandet.
Die Technointorg bestreitet die in dieser Begründungserwägung aufgestellte Behauptung, daß keine der Parteien die Wahl Jugoslawiens beanstandet habe, mit der Begründung, daß die Kommission es unterlassen habe, den Standpunkt von Technointorg zu erfragen oder von Herrn Astakhov Auskünfte zu verlangen. Meines Erachtens bestand für die Kommission keine dahin gehende Verpflichtung. Es war Sache der Parteien, ihre Standpunkte in angemessener
Frist bekanntzugeben. Unstreitig nahm die Technointorg weder direkt noch über Herrn Astakhov zu der Wahl des Vergleichslandes vor der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls Stellung. Deshalb ist der Einwand unbegründet.
Jedenfalls ist der Einwand unerheblich, denn dieser Teil der vorläufigen Verordnung wurde durch die endgültige Verordnung ersetzt, in deren sechster Begründungserwägung es heißt:
Technointorg hat die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland angefochten, weil zum einen die Produktionsmethoden in Jugoslawien sich von denen in der Sowjetunion unterschieden und zum anderen die Kaufkraft in Jugoslawien dreimal höher sei als in der Sowjetunion. Der Ausführer legte jedoch für diese Behauptung keine Beweismittel vor und nannte auch keine Alternative für die Wahl eines Vergleichslandes. Selbst wenn die vom Ausführer angeführten Argumente durch überzeugende Fakten untermauert worden wären, hätte doch eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen werden müssen, die aus den bereits unter Erwägungsgrund Nr. 4 dieser Verordnung dargelegten Gründen ausgeschlossen ist...
Die vierte Begründungserwägung lautet:
Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erklärte sich die Technointorg bereit, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Kommission stellt fest, daß der Ausführer trotz dieser Zusagen keine Auskünfte über seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft gegeben hat. Da Technointorg sich innerhalb der bei Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens angegebenen Frist nicht gemeldet hatte, hätten die etwaigen Auskünfte dieses Ausführers über seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft ohnehin nicht ohne eine zusätzliche Untersuchung berücksichtigt werden können. Abgesehen von der zusätzlichen Verwaltungsarbeit, die dadurch entstünde, könnte die Durchführung einer solchen zusätzlichen Untersuchung nach Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls betroffene Parteien veranlassen, im Anfangsstadium des Verfahrens nicht mitzuwirken und sich erst dann zu Wort zu melden, wenn die ohne ihre Beteiligung durchgeführte Untersuchung Ergebnisse bringt, die für sie nachteilig sind.
In bezug auf diese Begründungserwägungen rügt die Technointorg, daß die Frage, ob sie Beweise für ihr Vorbringen erbracht habe (was sie nach ihren Ausführungen getan hat), vom Rat selbst dadurch völlig unerheblich gemacht worden sei, daß er ausführe, daß solche Beweise eine zusätzliche Untersuchung erfordert hätten, die in jedem Fall ausgeschlossen gewesen sei.
Die sechste Begründungserwägung geht meines Erachtens auf die Rüge der Technointorg im Hinblick auf den späten Zeitpunkt, zu dem sie vorgebracht wurde, gebührend ein. In der vierten Begründungserwägung ist die Politik der Gemeinschaftsbehörden dargelegt, die dagegen gerichtet ist, eine weitere Untersuchung zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens durchzuführen, um Parteien gefällig zu sein, die zuvor die Mitwirkung am normalen Verfahren nach dem in der Grundverordnung niedergelegten Schema verweigert haben. Diese Politik ist meines Erachtens als allgemeine Regel annehmbar, wenngleich es, wie die Kommission einräumt, Fälle geben mag, in denen es richtig ist, ein Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen, wenn grundlegende Tatsachen vorgelegt wurden, was hier nicht der Fall ist. Die gegenteilige Lösung würde Parteien benachteiligen, die in der üblichen Weise kooperieren. Folgte der Gerichtshof dem Vorbringen der Technointorg, so bestünde die Gefahr einer Aushöhlung der in der Grundverordnung festgelegten Verfahrensvorschriften. Die vierte und die sechste Begründungserwägung der endgültigen Verordnung sind meines Erachtens klar und bedürfen keiner weiteren Erklärung. Ein Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag kommt somit nicht in Frage. Deshalb schlage ich vor, den dritten Klagegrund der Technointorg zurückzuweisen.
Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Technointorg einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung: Im Fall eines in der Sowjetunion ansässigen Ausführers sei der Inlandspreis auf dem jugoslawischen Markt ein nicht sachdienliches Vergleichskriterium, denn erstens sei die Kaufkraft der jugoslawischen Verbraucher in belgische Francs umgerechnet mindestens dreimal so groß wie die Kaufkraft der sowjetischen Verbraucher und zweitens würden bestimmte Teile von in Jugoslawien hergestellten Gefrier- und Tiefkühlgeräten entweder in Lizenz nichtjugoslawischer Unternehmen (was zur Zahlung von Lizenzgebühren führe) hergestellt oder außerhalb Jugoslawiens erworben. Diese Faktoren hätten die Gemeinschaftsbehörden leicht berücksichtigen können, wenn sie sich dafür entschieden hätten, den Normalwert auf dem jugoslawischen Markt rechnerisch zu ermitteln, anstatt den tatsächlichen Inlandspreis in Jugoslawien heranzuziehen.
Das letzte Vorbringen ist falsch. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes in einem Land (hier Jugoslawien) dürfen die Gemeinschaftsbehörden keine Kostenfaktoren in anderen Ländern (hier der Sowjetunion) berücksichtigen. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung steht es im Ermessen der Gemeinschaftsbehörden, ob sie den Normalwert rechnerisch ermitteln oder auf tatsächliche Preise stützen. Meines Erachtens hat die Technointorg nicht dargetan, daß sie dieses Ermessen mißbraucht haben, indem sie den Normalwert in diesem Fall auf die jugoslawischen Inlandspreise stützten, die die Kommission angesichts der Beweislage als geeignetsten Maßstab verwenden durfte.
Das Vorbringen zur Kaufkraft und zu den Kosten der Bauteile ist meines Erachtens ebenfalls unerheblich, da es sich auf die angebliche Kaufkraft und Kostensituation in einem Land ohne Marktwirtschaft (der Sowjetunion) bezieht, obwohl der Zweck von Artikel 2 Absatz 5 gerade darin besteht, die Heranziehung von Preisen und Kosten in solchen Ländern auszuschließen, da sie nicht das Ergebnis der Kräfte des Marktes sind. Meines Erachtens sind nach dieser Vorschrift keine Berichtigungen für Kostenoder Preisunterschiede zwischen dem Vergleichsland und dem Ausfuhrland vorzunehmen.
Deshalb schlage ich vor, den vierten Klagegrund der Technointorg zurückzuweisen.
Mit dem fünften Klagegrund macht die Technointorg einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung geltend: Die Kommission habe keinen gerechten Vergleich vorgenommen, denn sie habe sich geweigert, andere als die in Artikel 2 Absätze 9 und 10 aufgeführten Berichtigungen vorzunehmen. Die Gemeinschaftsbehörden hätten Berichtigungen für die bereits im vierten Klagegrund behandelten höheren Löhne und höheren Bauteilekosten in Jugoslawien zu machen, selbst wenn diese Faktoren nicht in die in Artikel 2 Absätze 9 und 10 in der Grundverordnung aufgeführten Gruppen fielen.
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert sind nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware, Unterschiede bei den Mengen, Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen und Unterschiede bei den Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgesehen. Die von der Technointorg angeführten Unterschiede fallen in keine dieser Gruppen, und selbst wenn Absatz 10 Leitlinien anstelle von ausschließlichen Faktoren vorsieht, brauchten die Gemeinschaftsbehörden die begehrten Berichtigungen nicht zu berücksichtigen. Ich schlage deshalb vor, den fünften Klagegrund zurückzuweisen.
Mit dem sechsten Klagegrund macht die Technointorg einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung sowie gegen Artikel 190 EWG geltend: Selbst wenn Dumping vorgelegen haben sollte, habe sie durch ihre Ausfuhren nicht dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt eine bedeutende Schädigung zufügen können, sondern nur einem kleinen Teil der Hersteller in der Gemeinschaft, die sich im unteren Marktsegment betätigten. Wegen der niedrigen Zahl der von der Technointorg nach der EWG ausgeführten Einheiten (1985 ungefähr 20000) sei es unmöglich, daß diesem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Ausfuhren der Technointorg, betrachte man sie getrennt von den Ausfuhren aus anderen Drittländern, eine bedeutende Schädigung zugefügt worden sei; die Gemeinschaftsbehörden hätten keine Gründe für ihre Feststellung einer kumulativen Schädigung vorgetragen.
Die Technointorg trägt vor, daß der EWG-Markt für Gefrier- und Tiefkühlschränke in zwei völlig getrennte Segmente zerfalle, von denen das eine aus hochentwickelten, qualitativ hochwertigen und teuren Geräten und das andere aus billigen, einfachen Geräten ohne Zierat bestehe, für die keine teuren Werbekampagnen durchgeführt würden. Nur Wohlhabende kauften erstere, nur Arme letztere. Diesem Vorbringen folge ich nicht. Meines Erachtens kann zwar eine echte Unterscheidung zwischen Gefrier-und Tiefkühlschränken und Gefrier- und Tiefkühltruhen getroffen werden (wie in der sechsten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung), es ist jedoch nicht dargetan worden, weshalb Gefrier- und Tiefkühlschränke (um die alleine es im vorliegenden Fall geht) nicht sämtlich als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung angesehen werden sollten. Die Technointorg hat keinen stichhaltigen Beweis dafür erbracht, daß sie als unterschiedliche Waren behandelt werden müßten, und was die Gruppen möglicher Käufer angeht, so ist es keineswegs selbstverständlich, daß die verhältnismäßig Gutsituierten oder die Gutsituierten notwendigerweise das teure Modell wählen. Für sehr viel mehr Käufer als arme Zu-wanderer (wie vorgetragen wurde) kann ein billiges Grundmodell ein attraktiver Kauf sein, wenn ein Luxusmodell viel teurer ist. Für Käufer, die sonst in der mittleren oder unteren Klasse kaufen würden, ist es noch attraktiver, das billige Modell zu kaufen.
Auch das Argument, daß ihre Erzeugnisse nicht von der gleichen Qualität wie EWG-Erzeugnisse seien, hilft der Technointorg nicht weiter. Wenn Erzeugnisse nicht bezüglich der Qualität wettbewerbsfähig sind, besteht die Alternative im Preiswettbewerb, und dies macht einen Schutz gegen unlauteren Preiswettbewerb durch Dumping besonders notwendig. Schließlich sucht sich die Technointorg darauf zu berufen, daß die Gemeinschaftsbehörden ihre Erzeugnisse zur Berechnung der Preisunterbietung mit billigen EWG-Erzeugnissen verglichen hätten. Dies ist meines Erachtens im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da dieser Vergleich auf eine Prüfung der Preisunterbietung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung hinausläuft, und nicht auf die Definition der gleichwertigen Ware im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5. Jedenfalls wählten die Behörden dadurch, daß sie die Einfuhren aus der Sowjetunion der billigeren Klasse von EWG-Erzeugnissen gegenüberstellten, die der Technointorg günstigste Lösung und stellten dennoch aufgrund von Beweisen, die nicht mit Erfolg angefochten worden sind, fest, daß Dumping und eine Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft vorlagen.
Auf einem Markt mit 1,6 Millionen Stück (23. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung) halte ich eine Zahl von 20000 Stück nicht für unerheblich. Auch ist der Umfang der gedumpten Einfuhren nur einer von mehreren Faktoren, die bei der Feststellung der Schädigung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu prüfen sind. Selbst wenn die Zahl der von der Technointorg 1985 nach der EWG ausgeführten Einheiten verhältnismäßig bescheiden war, war der Anstieg dieser Ausfuhren — der ebenfalls nach Artikel 4 Absatz 2 (entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch in der Gemeinschaft) zu prüfen ist — beträchtlich, während der Verbrauch in der Gemeinschaft gleichblieb. Die Technointorg hat nicht dargetan, daß die Gemeinschaftsbehörden in dieser Hinsicht eine falsche Einschätzung vorgenommen hätten.
Was die Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden angeht, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der Technointorg zusammen mit den Einfuhren aus Jugoslawien und der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen, so ist wohl klar, daß, wenn gedumpte Einfuhren aus mehreren Ländern stammen, ihre Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kumulieren. Es muß den Gemeinschaftsbehörden deshalb freistehen, gegen alle Ausführer Schritte zu unternehmen, selbst wenn die Ausfuhren jedes einzelnen Ausführers verhältnismäßig gering sind. Um das Ziel der Grundverordnung zu erreichen, das darin besteht, Schutz gegen Dumping zu gewähren, müssen die Gemeinschaftsbehörden als berechtigt gelten, die Auswirkungen von Dumping vergleichbarer Waren aus mehreren Ländern insgesamt zu prüfen, wie es im vorliegenden Fall geschah. Ich schlage deshalb vor, das entgegenstehende Vorbringen der Technointorg zurückzuweisen.
Die vorstehenden Punkte wurden in der 11. bis 15. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung und in der 24. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, die durch den letzten Absatz der 14.
Begründungserwägung der endgültigen Verordnung ausdrücklich bestätigt wurde, eingehend abgehandelt. Die angeführten Gründe waren meines Erachtens klar und geeignet, die Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag zu erfüllen.
Deshalb schlage ich vor, den sechsten Klagegrund der Technointorg zurückzuweisen.
Mit dem siebten Klagegrund trägt die Technointorg vor, Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung, Artikel 190 EWG-Vertrag und der Grundsatz des Diskriminierungsverbots seien dadurch verletzt worden, daß die Kommission sich geweigert habe, die ihr angebotenen Verpflichtungen anzunehmen und mit ihr zu erörtern, welche Verpflichtungen sie möglicherweise hätte anbieten können.
Die Technointorg bot zwei alternative Verpflichtungen an, die erste am 22. Oktober 1986, geändert am 24. November 1986, und die zweite am 4. November 1986. Wie in der 16. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung ausgeführt, lehnte die Kommission beide ab und unterrichtete die Technointorg über die Gründe insbesondere mit Fernschreiben vom 18. November 1986 und vom 28. November 1986 und mit Schreiben vom 11. Dezember 1986, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind. Dieser Schriftwechsel zeigt, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen in dreierlei Hinsicht als ungeeignet erachtet wurden: 1) Die Technointorg schlug viel niedrigere Preiserhöhungen vor, als sie zur Beseitigung der Schädigung für erforderlich gehalten wurden. 2) Die angebotenen Preiserhöhungen waren über einen Zeitraum von mehreren Jahren gestaffelt, so daß die größte Erhöhung erst 1989/90 erreicht worden wäre. 3) Die höchste Preiserhöhung von 25 % wurde von der Inbetriebnahme einer neuen Fabrik abhängig gemacht, einem Ereignis, das nicht der Kontrolle der Gemeinschaftsbehörden unterlag. Angesichts dieser Umstände, die von der Technointorg nicht bestritten werden, bin ich der Ansicht, daß die Kommission ihr Ermessen nach Artikel 10 der Grundverordnung durch die Ablehnung der vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht überschritten hat.
Ferner machte die Kommission, obwohl sie eine Zusammenkunft zur Erörterung etwaiger Verpflichtungen ablehnte, da die Technointorg nicht die notwendigen Auskünfte erteilt hatte, deutlich, daß sie die ihr vorgelegten Verpflichtungen berücksichtigen würde.
Was die behauptete diskriminierende Behandlung angeht, zeigt der dem Gerichtshof vorgelegte Schriftwechsel, daß die Kommission entgegen den Behauptungen der Technointorg bereit war, eine Stellungnahme von Technointorg zu berücksichtigen. Es liegt keine diskriminierende Behandlung darin, daß die Kommission Verpflichtungen der Ausführer in Jugoslawien und in der Deutschen Demokratischen Republik annahm, wie sie dies in der vorläufigen Verordnung tat, während sie die Verpflichtungen der Technointorg ablehnte; die jeweiligen Situationen waren nämlich unterschiedlich. Wie aus der 34. Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht, bewirkten die angenommenen Verpflichtungen Preiserhöhungen, die ausreichten, um die durch Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen; außerdem konnte gewährleistet werden, daß diese Verpflichtungen tatsächlich eingehalten wurden. Die Technointorg schlug ungeeignete Preiserhöhungen vor und machte es dadurch, daß sie es unterließ, den Fragebogen auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, unmöglich, in Erfahrung zu bringen, ob ihre Verpflichtungen tatsächlich alle überprüft werden konnten.
Deshalb halte ich den siebten Klagegrund der Technointorg für unbegründet.
Ich schlage demnach vor,
die Klage in der Rechtssache 294/86 entweder als gegenstandslos oder mutatis mutandis aus den gleichen Gründen, die zur Abweisung der Klage in der Rechtssache 77/87 führen, abzuweisen und der Technointorg die Kosten der Kommission in dieser Rechtssache einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen und
die Klage in der Rechtssache 77/87 abzuweisen und der Technointorg die Kosten des Rates und der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.