Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1987 – C-361/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:5
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 14. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Vertragsverletzung, die der Italienischen Republik im vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, wird von dieser nicht bestritten.
Die Richtlinien 79/373 des Rates sowie 80/509, 80/511 und 80/695 der Kommission betreffen die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Mischfuttermitteln. Die Frist für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht lief am 1. Januar 1981 ab. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Kommission unverzüglich von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Wie der Vertreter des Mitgliedstaats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, sind die Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien in Italien bis heute noch nicht erlassen worden.
2. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung
nehmen die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.
3. Deshalb schlage ich Ihnen vor,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die in den vorgenannten Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt hat,
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.