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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1987 – C-361/85

ECLI:EU:C:1987:50

In der Rechtssache 361/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati et degli affari legislativi im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/373/EWG, 80/509/EWG, 80/511/EWG und 80/695/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: M. D armon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/373, 80/509, 80/511 und 80/695 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln nachzukommen.

2 Es handelt sich um folgende Richtlinien :

die Richtlinie 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86, S. 30),

die Richtlinie 80/509 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 126, S. 9),

die Richtlinie 80/511 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABl. L 126, S. 14),

die Richtlinie 80/695 der Kommission vom 27. Juni 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 188, S. 23).

3 Nach Artikel 16 der Richtlinie 79/373 und den Artikeln 2 der Richtlinie 80/509, der Richtlinie 80/511 und der Richtlinie 80/695 setzen die Mitgliedstaaten am 1. Januar 1981 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Richtlinien nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

4 Als die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien erhalten hatte, übersandte sie ihr am 22. Dezember 1983 eine Mahnung mit der Aufforderung, sich zu äußern. Nachdem sie dann am 7. Juni 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erlassen hatte, die unbeantwortet blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Italienische Republik bestreitet nicht den ihr vorgeworfenen Vertragsverstoß. Sie führt jedoch aus, die Umsetzung der genannten Richtlinien in das nationale Recht mache den Erlaß von Gesetzen erforderlich, deren Inhalt wegen der Vielschichtigkeit der Materie nicht leicht zu bestimmen sei. Jedenfalls sei ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinien erarbeitet worden, und sie hoffe, daß diese Initiative in relativ kurzer Zeit zu einem positiven Ergebnis führen werde.

7 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

8 Ferner nehmen die Regierungen der Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 3547) ausgeführt hat, an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.

9 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/373, 80/509, 80/511 und 80/695 nachzukommen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, 80/509 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, 80/511 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen und 80/695 der Kommission vom 27. Juni 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.