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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1987 – C-69/86

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:6

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 14. Januar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Gerichtshof hat am 15. November 1983 auf die Klage der Kommission entschieden, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, indem es nicht die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 (ABl. L 118, S. 1) vorgeschriebenen Qualitätskontrollen für das im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse vorgenommen und nicht die monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht habe, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 (ABl. L 327, S. 33) in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission (ABl. L 210, S. 5) vorgeschrieben sind (Rechtssache 322/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 3689).

Etwa 15 Monate nach Erlaß dieses Urteils forderte die Kommission die italienische Regierung schriftlich auf, sich zu äußern. Sie erhielt als Antwort nur eine Bitte um Fristverlängerung, die sie gewährte. Die Kommission erhielt keine weitere Information und erhob dann am 11. März 1986 nach Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die vorliegende Klage auf Feststellung, daß Italien Artikel 171 EWG-Vertrag verletzt hat, indem es dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist.

Die italienische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung auf die Schwierigkeiten hingewiesen, denen sie bei der Umsetzung dieser Bestimmungen gegenüberstehe. Sie habe eine detaillierte Untersuchung über die damit zusammenhängenden vielschichtigen Probleme angestellt, in einem Gesetzentwurf, der der Abgeordnetenkammer am 13. März 1986 vorgelegt worden sei, sei die Schaffung einer besonderen Stelle vorgesehen, die für die Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen verantwortlich sein würde. Dem Gerichtshof ist heute mitgeteilt worden, daß dieser Gesetzentwurf noch nicht Gesetzeskraft erlangt habe und daß die Infrastruktur, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der italienischen Regierung notwendig sei, noch nicht existiere.

Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 1983 die Schwierigkeiten der italienischen Regierung zwar nicht verkannt, jedoch festgestellt hat, daß die Marktorganisation für Obst und Gemüse im Jahre 1962 geschaffen worden sei und ihre jetzige Form 1972 erhalten habe. Er hat weiter ausgeführt: Auch wenn die Einführung eines wirksamen Kontrollverfahrens in diesem Rahmen auf tatsächliche Schwierigkeiten stieß, hätte doch die Zeit, die seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation verstrichen ist, den italienischen Behörden seit langem erlauben müssen, die erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, die Schaffung eines wirksamen Kontrollapparats zu gewährleisten und die in der Verordnung Nr. 2150/80 geregelten Mitteilungspflichten zu erfüllen.

Seither sind drei Jahre vergangen. Die Lage ist unverändert. Grundsätzlich noch bedauerlicher ist, daß dem Urteil des Gerichtshofes nicht Folge geleistet worden ist. Die Kommission hat eindeutig Anspruch auf die beantragte Feststellung und die Übernahme ihrer Kosten durch die Italienische Republik.