Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-69/86
ECLI:EU:C:1987:85
In der Rechtssache 69/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand : Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung nach den Artikeln 169 und 171 EWG-Vertrag, daß die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 322/82 nicht erfüllt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 in der Rechtssache 322/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 3689) nicht nachgekommen ist.
2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:
Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) vorgeschriebenen Qualitätskontrollen für das im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse vorgenommen hat und nicht die monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht hat, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, (ABl. L 327, S. 33) in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 210, S. 5) vorgeschrieben sind.
3 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und wegen des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Die Kommission war der Auffassung, daß die Italienische Republik dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 nicht nachgekommen sei, und leitete das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Nachdem sie die Italienische Republik aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 26. September 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Als diese Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5 Die Kommission führt aus, die Italienische Republik hätte gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag nach Erlaß des Urteils vom 15. November 1983 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um durch Einhaltung der Verordnungen Nrn. 1035/72 des Rates sowie 2638/69 und 2150/80 der Kommission die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag abzustellen. Die Italienische Republik sei dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen.
6 Die italienische Regierung führt aus, sie habe eine Untersuchung anfertigen und einen umfassenden Aktionsplan ausarbeiten lassen, um den Verordnungen Nrn. 1035/72 des Rates und 2638/69 und 2150/80 der Kommission sowie dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 nachzukommen. Zur Durchführung dieses Plans habe sie in den Entwurf des für mehrere Jahre vorgesehenen Gesetzes über die Vornahme der geplanten Agrarinterventionen, der am 13. März 1986 in der Abgeordnetenkammer eingebracht worden sei, eine Bestimmung eingefügt, die es ermögliche, die Strukturen zu schaffen, die für die Kontrollen und die Mitteilungen, die sie nach den genannten Verordnungen vornehmen müsse, notwendig seien. In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung vorgetragen, dieses Gesetz habe bedauerlicherweise wegen verschiedener Schwierigkeiten noch nicht verabschiedet werden können.
7 Dazu ist zu bemerken, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. November 1983 festgestellt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die Qualitätskontrollen vorgenommen und nicht die monatlichen Mitteilungen über die durchgeführten Kontrollen gemacht hat, die in den Verordnungen Nr. 1035/72 des Rates und Nr. 2638/69 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 vorgeschrieben sind.
8 Artikel 171 EWG-Vertrag sieht keine Frist für die Durchführung eines Urteils vor. Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung, daß die Durchführung eines Urteils sogleich in Angriff genommen und innerhalb der kürzestmöglichen Frist abgeschlossen werden muß. Im vorliegenden Fall ist diese Frist weit überschritten.
9 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 in der Rechtssache 322/83 nicht nachgekommen ist.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 in der Rechtssache 322/82 nicht nachgekommen ist.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.