Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1987 – C-152/85
ECLI:EU:C:1987:10
In der Rechtssache 152/85
Rudolf Misset, Übersetzer in der niederländischen Abteilung des Sprachendienstes des Rates, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Putzeys und X. Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nickts, 87, avenue Guillaume, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Peeters als Bevollmächtigten, Beistand: J. Carbery, beide Mitglieder des Juristischen Dienstes des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
im derzeitigen Verfahrensstadium wegen Zulässigkeit der Klage
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris und T. F. O'Higgins, der Richter T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsbericht und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1986, in der die Klägerin durch Rechtsanwalt J. Putzeys, der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch G. Peeters und J. Carbery, das Europäische Parlament durch J. De Wächter und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch D. Gouloussis vertreten worden sind,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1986,
folgendes
Urteil§
1 Herr Rudolf Misset, seinerzeit Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wohnhaft in Belgien, hat mit Klageschrift, die am 21. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben zum einen auf Aufhebung der Entscheidung, von der er am 25. September 1984 Kenntnis erhielt und mit der ihm mitgeteilt wurde, daß er nicht mehr befugt sei, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, um sein Fernbleiben vom Dienst vom 18. Juli bis zum 3. August 1984 zu rechtfertigen, und zum anderen, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 18. Februar 1985, die ihm am selben Tag mitgeteilt wurde und durch die die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, die er gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung vom 25. September 1984 eingelegt hatte.
2 Der Rat hat mit Zwischenstreitantrag eine Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung erhoben. Er weist darauf hin, daß der Kläger nach Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts seine Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten hätte erheben müssen. Gemäß Artikel 80 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes habe diese Frist am Tag nach der Mitteilung der Zurückweisung der Beschwerde, also am 19. Februar 1985, begonnen. Die Klagefrist wäre daher normalerweise am 18. Mai 1985 abgelaufen. Da der Kläger jedoch über zwei zusätzliche Tage verfügt habe (besondere, der Entfernung Rechnung tragende Frist gemäß Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung), sei die Klagefrist schließlich am 20. Mai 1985 abgelaufen. Die Klage sei aber erst am 21. Mai 1985, einen Tag zu spät, erhoben worden.
3 Der Kläger ist der Auffassung, er habe seine Klage fristgemäß erhoben. Weder die Verfahrensordnung noch das Beamtenstatut bestimmten, wie das Ende der Klagefrist zu berechnen sei. Die Berechnungsweise, für die er eintrete und nach der die in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Klagefrist den letzten Tag, im vorliegenden Fall den 21. Mai 1985, einschließe, stehe im Einklang mit der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1). Auch wenn diese Verordnung nur für die vom Rat und von der Kommission aufgrund des EWG-Vertrags und des EAG-Vertrags erlassenen Rechtsakte und auch nur, soweit nichts anderes bestimmt sei, gelte, so könne sie doch analog auf andere Fälle angewandt werden, für die genauere Vorschriften über die Berechnung der Fristen nicht vorgesehen seien.
4 Hilfsweise beantragt der Kläger, die Klage aus Gründen der Billigkeit für zulässig zu erklären, da die Klagefrist höchstens um einen Tag überschritten sei.
5 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Vorbringens der Parteien und der dem Gerichtshof von der Kommission und dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der EWG erteilten Informationen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Nach Artikel 91 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Beamtenstatuts muß die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung — dies war im vorliegenden Fall der 18. Februar 1985 — beginnt.
7 Diese Vorschrift wird durch Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung ergänzt, wonach die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen beginnen. Diese letztgenannte Vorschrift soll, wie die allgemeine Regel des Artikels 80 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die gerichtlichen Fristen unter Ausschluß des Tages zu berechnen sind, auf den das Ereignis fällt, mit dem die Frist beginnt, gewährleisten, daß jede Partei die Fristen voll ausnutzen kann. Unabhängig von der Stunde, zu der die Bekanntgabe der fraglichen Maßnahme erfolgt ist, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe.
8 Ist die Klagefrist, wie im vorliegenden Fall, in Kalendermonaten ausgedrückt, so endet sie also mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist, also der Tag der Bekanntgabe. Aufgrund der besonderen, der Entfernung Rechnung tragenden Frist von zwei Tagen, über die der Kläger verfügt hat, ist die Frist demnach am 20. Mai 1985 abgelaufen. Eine an diesem Tag erhobene Klage wäre fristgemäß gewesen, doch am 21. Mai erhoben, ist die Klage verspätet.
9 Dieselbe Berechnungsweise hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beschwerdefrist in den Urteilen angewendet, auf die sich der Kläger bezogen hat (Urteile vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, und vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 38/84, J. K./Parlament, Slg. 1985, 1267). Im übrigen ist festzustellen, daß sie der Berechnungsweise entspricht, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten angewendet wird.
10 Die Vorschriften über die Frist für die Klagen von Beamten stellen also eine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren nicht nur der Beginn dieser Frist, sondern auch ihr Ende bestimmt werden kann, und die Frage einer analogen Anwendung der genannten Verordnung Nr. 1182/71 stellt sich nicht. Es besteht daher für den Gerichtshof kein Anlaß, zu prüfen, ob die Berechnung des Klägers, nach der ihm eine Frist von drei Monaten und einem Tag eingeräumt wird, tatsächlich den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
11 Was das Hilfsvorbringen des Klägers angeht, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (siehe insb. Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre SA/Kommission, Slg. 1985, 3749). Der Kläger hat weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gerichtshof gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG erlauben würde, von der Einhaltung der Frist abzusehen.
12 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die am 21. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klageschrift verspätet eingereicht worden ist und die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.