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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1987 – C-333/85

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:23

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 21. Januar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache, die deutschen Stahlunternehmen Mannesmann-Röhrenwerke AG und Paderwerk Gebr. Benteler GmbH & Co., möchten die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2355/85 des Rates vom 6. August 1985 erreichen, die die Verordnung (EWG) Nr. 60/85 vom 9. Januar 1985 ergänzt hat.

I — 2. Beide Firmen stellen Stahlrohre her und vertreiben sie; diese Erzeugnisse sind nicht in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt und fallen somit unter den EWG-Vertrag.

3. Auf die beiden Klägerinnen allein entfallen etwa 70 % der deutschen Rohrexporte in die Vereinigten Staaten von Amerika.

4. Sie nehmen ferner Spitzenplätze unter den sechs deutschen Unternehmen ein, die eine besondere Gruppe von Stahlrohren herstellen, nämlich die sogenannten OCTG-Rohre (Oil Country Tubular Goods), die auf Ölfeldern verwendet werden.

II — 5. Aufgrund der Drohungen, mit denen die Stahlexporte der EWG nach den Vereinigten Staaten belastet waren, sah sich die Gemeinschaft gezwungen, mit diesem Land in Verhandlungen einzutreten, die am 21. Oktober 1982 zum Abschluß einer Vereinbarung führten, die die Beschränkung der Gemeinschaftsausfuhren bei einer Reihe von Stahlerzeugnissen vorsah. Stahlrohre waren unter diesen Erzeugnissen nicht aufgeführt.

6. Die Vereinbarung wurde jedoch von einem Briefwechsel mit gleichem Datum begleitet, der bezweckte, die Umleitung der Handelsströme von den der Vereinbarung unterworfenen Erzeugnisse hin zu den Stahlrohren, die damals keinen Beschränkungen unterlagen, zu verhindern. In diesem Sinne äußerte die Gemeinschaft die Auffassung, es sei nicht damit zu rechnen, daß ihre jährlichen Ausfuhren von Stahlrohren in die Vereinigten Staaten während der Geltungsdauer der Vereinbarung, das heißt bis Ende 1985, den durchschnittlichen Anteil der Gemeinschaftsverkäufe auf dem amerikanischen Markt während des Zeitraums 1979 bis 1981 überschreiten würden, so daß es nicht zu Umleitungen der Handelsströme kommen werde. Sollten sich gleichwohl Probleme auf dem amerikanischen Markt ergeben, so könnten Konsultationen zwischen den beiden Parteien über die Entwicklung der Röhrenexporte der Gemeinschaft eingeleitet werden.

7. Unstreitig überschritten diese Exporte die vorgesehenen Mengen erheblich, so daß die nordamerikanischen Behörden mit Wirkung vom 29. November 1984 ein vollständiges Einfuhrverbot für Stahlrohre aus der Gemeinschaft erließen.

8. Erneut kam es zu Verhandlungen zwischen den Gemeinschaftsbehörden und den amerikanischen Behörden, die am 7. Januar 1985 zum Abschluß einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Stahlrohren führten; sie wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 59/85 vom 9. Januar 1985 genehmigt.

9. Diese Vereinbarung, die bis zum 31. Dezember 1986 galt, sah im wesentlichen folgendes vor:

10. Die Gemeinschaft wird die Ausfuhren von Stahlrohren in die USA auf 7,6 % der Marktversorgung der USA für die Kalenderjahre 1985 und 1986 beschränken. Während dieses Zeitraums sind Ausfuhrlizenzen erforderlich.

11. Innerhalb dieser Grenze von 7,6% dürfen die Ausfuhren von OCTG-Rohren 10 % der Marktversorgung der USA mit diesen Erzeugnissen nicht übersteigen.

12. In Vollzug dieser Vereinbarung erließ der Rat mit der Verordnung Nr. 60/85 vom 9. Januar 1985 verschiedene Durchführungsvorschriften.

13. In Anhang III der Verordnung wurde die Gemeinschaftsausfuhrquote für die meisten betroffenen Erzeugnisse auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und diesen wurde aufgegeben, die ihnen zugewiesenen Quoten nach objektiven Kriterien auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen (dritte Begründungserwägung der Verordnung).

14. In bezug auf die OCTG-Rohre beschränkte sich die Verordnung in Anhang III jedoch darauf, die Aufteilung der betreffenden gemeinschaftlichen Unterquote auf die Mitgliedstaaten einer späteren Entscheidung vorzubehalten, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Januar 1985 mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen sein werde.

15. Diese Aufteilung erfolgte verspätet mit der Verordnung (EWG) Nr. 2355/85 vom 6. August 1985. Entsprechend dem in dieser Verordnung enthaltenen Verteilungsschlüssel wurden der Bundesrepublik Deutschland 43,8 % der gesamten Gemeinschaftsquote für OCTG-Rohre (4,38 % der Marktversorgung der USA) zugeteilt.

III — 16. Die Klägerinnen fechten diese Verordnung an und beantragen, sie für nichtig zu erklären, da sie der Auffassung sind, daß die darin vorgenommene Aufteilung der Gemeinschaftsquote für die Ausfuhr der OCTG-Rohre nach den Vereinigten Staaten in nationale Unterquoten die deutsche Stahlindustrie benachteilige und ihre Interessen verletze.

IV —17. Der Rat bestreitet vorab die Zulässigkeit der Klage. Dies ist ohne Zweifel die erste Frage, die bei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache zu beantworten ist.

18. Der Rat äußert Zweifel daran, daß die Klägerinnen ein rechtlich relevantes Interesse an der Klageerhebung hätten, da er nicht erkennen könne, daß die Klägerinnen berechtigt wären, für alle deutschen Stahlrohrexporteure zu handeln, und noch weniger für die Bundesrepublik Deutschland, die die wahre Begünstigte der in der Verordnung Nr. 2355/85 vorgenommenen Aufteilung sei.

19. Der Rat untersucht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person und kommt zu dem Ergebnis, daß die Klage unzulässig sei, da die Klägerinnen, unabhängig von der Frage, ob die Verordnung Nr. 2355/85 eine echte Verordnung oder vielmehr eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung sei, nicht geltend machen könnten, daß sie unmittelbar und individuell betroffen seien.

20. Somit sei die den deutschen Firmen offenstehende Klageart nicht die des Artikels 173 EWG-Vertrag, sondern die Anfechtung der Entscheidungen der Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, durch die diese die jeweilige nationale Quote gemäß den Verordnungen Nrn. 60/85 und 2355/85 auf die Unternehmen aufteile, vor einem nationalen Gericht.

21. Die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2355/85 könnte dann dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt werden.

22. Prüfen wir deshalb zunächst die Voraussetzungen der Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

V — 23. Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person... gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und indviduell betreffen.

24. Die Zulässigkeit der Klage hängt somit von folgenden Voraussetzungen ab:

25. Es muß sich um eine Entscheidung handeln, die

26. das Erscheinungsbild oder die Form einer Verordnung hat (oder einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung) und die

27. den Kläger unmittelbar

28. und individuell betrifft.

29. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, das heißt, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, ist die Klage unzulässig.

30. Nach Auffassung der Klägerinnen ist es jedoch nicht erforderlich, zu prüfen, ob der angefochtene Rechtsakt der Gemeinschaft eine echte Verordnung ist, es genüge, darzutun, daß dieser sie unmittelbar und individuell betreffe, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Klage zulässig sei.

31. Diese Betrachtungsweise ist meines Erachtens nicht sehr korrekt. Auch läßt sie ein Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofes erkennen, das ihr offensichtlich nicht entspricht.

32. Tatsächlich hat der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn er der Auffassung war, daß eine der Voraussetzungen des Artikels 173 nicht erfüllt war; er ersparte es sich so, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.

33. In diesem Sinne hat er schon sehr klar entschieden, daß Klagen als unzulässig abzuweisen sind, wenn die angefochtene Maßnahme eine Verordnung darstellt.

34. Daher hat der Gerichtshof mehrfach mit der Prüfung der Natur der Rechtshandlung begonnen und die Klage abgewiesen, sobald er zu der Auffassung kam, daß diese Verordnungscharakter hatte, ohne zu prüfen, ob sie den Kläger unmittelbar und individuell betraf.

35. In anderen Fällen hat es der Gerichtshof vorgezogen, sich nicht zu der Frage zu äußern, ob die angefochtene Maßnahme eine echte Verordnung darstellte, und sich darauf beschränkt festzustellen, daß sie den Kläger nicht unmittelbar und individuell betraf.

36. Sicherlich steht die Voraussetzung, daß die angefochtene Rechtshandlung den Kläger individuell betreffen muß, in engem Zusammenhang mit der Voraussetzung, daß sie ihrer Natur nach eine Entscheidung sein muß, denn es ist eher außergewöhnlich, daß eine Rechtshandlung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft und nicht zugleich Entscheidungscharakter hat.

37. Dies muß jedoch in jedem konkreten Fall dargetan werden. Die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage enthält nach den Worten des Generalanwalts Jean-Pierre Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Calpak (a. a. O., 1970 f.) zahlreiche Nachweise dafür, daß das Erfordernis, daß die fragliche Bestimmung nach ihrer Eigenart eine Entscheidung und nicht einen Akt der Rechtsetzung darstellt, bei zutreffender Analyse des Problems unabhängig davon zu sehen ist, daß sie den Kläger unmittelbar und individuell betreffen muß.

38. Beginnen wir deshalb die Prüfung der Zulässigkeit mit der Bestimmung der Natur des Rechtsakts.

VI — 39. Die Vorschrift des Artikels 173 Absatz 2 zielt in dem Teil, der uns hier interessiert, darauf ab zu verhindern, daß die Wahl der Verordnungsform durch ein Organ nur dazu dient, eine an einen einzelnen gerichtete Entscheidung zu verbergen und so die Ausübung des Klagerechts auszuschließen, das diesem einzelnen nach dem ersten Satzteil von Artikel 173 Absatz 2 zustünde: Die Wahl der Form kann die Rechtsnatur der Maßnahme nicht ändern.

40. Worauf es ankommt, ist also nicht die amtliche Bezeichnung der Maßnahme, sondern ihr Zweck und Inhalt. Nach Artikel 189 des Vertrages hat die Verordnung allgemeine Tragweite und ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar. Sie hat also wesentlich normativen Charakter, ist auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar und entfaltet — wie der Gerichtshof bereits entschieden hat — unmittelbare Rechtswirkungen für in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise.

41. Die hier angefochtene Rechtshandlung hat unmißverständlich die Form einer Verordnung — Verordnung Nr. 2355/85 — und soll eine Bestimmung ausfüllen, die in einer anderen Verordnung — der Verordnung Nr. 60/85, Anhang III, Spalte OCTG-Rohre — offengelassen worden war. Die Untersuchung der Rechtsnatur dieses ersten Rechtsakts kann deshalb nicht von dem vorausgegangenen Rechtsakt losgelöst werden, dessen Bestandteil sie wurde.

42. Nun ist unbestreitbar, daß die Verordnung Nr. 60/85 im wesentlichen Bestimmungen normativer Art enthält, die darauf abzielen, die Anwendungsvoraussetzungen für die im Januar 1985 mit den Vereinigten Staaten abgeschlossene Selbstbeschränkungsvereinbarung zu regeln.

43. Es bleibt aber die Frage, ob zu diesem Normenkomplex nicht Bestimmungen zur Regelung eines Einzelfalls gehören, die sich nach ihrer Rechtsnatur der Einstufung entziehen, die dem Gesamtkomplex zu geben ist.

44. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Maßnahme, die als Ganzes als Verordnung bezeichnet ist, Vorschriften individueller Art, also ohne Verordnungscharakter, enthalten kann.

45. Dieses Problem kann sich gerade mit Bezug auf den Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 stellen; dies jedenfalls machen die Klägerinnen hinsichtlich der Verordnung Nr. 2355/85 geltend. Auf diese streitige Verordnung werde ich mich daher für meine Untersuchung konzentrieren.

46. Die Klägerinnen führen aus, die Verordnung Nr. 2355/85 sei im Verhältnis zur Verordnung Nr. 60/85 ein eigenständiger Rechtsakt, so daß es für seine Qualifizierung nicht darauf ankomme, ob man dieser letzteren Verordnung die Rechtsnatur einer echten oder unechten Verordnung beimesse.

47. Diese Betrachtungsweise erscheint mir übertrieben formalistisch. Wie wir gesehen haben und wie sich im übrigen auch aus ihrer Überschrift ergibt, sollte die Verordnung Nr. 2355/85 die Verordnung Nr. 60/85 ergänzen. Der Erlaß der neuen Verordnung zur Festlegung der noch fehlenden Tabelle war nur darauf zurückzuführen, daß es dem Rat eine Zeitlang unmöglich war, zu einer Übereinkunft zu gelangen, doch kann deshalb jener Rechtsakt nicht anders behandelt werden als er zu behandeln wäre, wenn die erlassenen Vorschriften von Anfang an in Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 enthalten gewesen wären.

48. Wie dem auch so, die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 2355/85 nicht normativer Art sei, sondern vielmehr faktisch die Rechtsnatur einer Entscheidung habe, die an die sechs einzigen Exportfirmen von OCTG-Rohren in Deutschland gerichtet sei, deren Namen von Anfang an bekannt gewesen seien.

49. Mir scheint indessen nicht, daß dieser Umstand für sich allein ausreicht, der streitigen Rechtshandlung die Eigenschaft einer Verordnung abzusprechen.

50. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach betont hat, verliert eine Maßnahme ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.

51. Dies scheint mir bei der angefochtenen Verordnung der Fall zu sein: Sie ist (wie auch die Verordnung Nr. 60/85) auf Ausfuhren von Rohren bestimmter Kategorien aus allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten anwendbar und entfaltet während der festgelegten Geltungsdauer ihre Wirkungen gegenüber allen Exporteuren der Mitgliedstaaten, die allgemein und abstrakt nach der objektiven Sachlage definiert sind, in der sie sich befinden.

52. Sicherlich läßt gerade die Rechtsnatur der in der Verordnung Nr. 2355/85 enthaltenen Tabelle (wie auch der Tabelle des ersten Teils von Anhang III in der Verordnung Nr. 60/85) den Gedanken zu, daß die darin aufgestellten Gebote durchaus Teil einer Entscheidung sein könnten, ohne daß es notwendig wäre, sie durch eine Verordnung bestätigen zu lassen.

53. Aber der Zusammenhang, in den sie gestellt sind, erscheint mir eindeutig. Nachdem in der Verordnung Nr. 60/85 die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu der Vereinbarung über die Selbstbeschränkung der Ausfuhren von Rohren nach den Vereinigten Staaten niedergelegt worden sind, stellen die fraglichen Tabellen eine natürliche Ergänzung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 60/85 dar, zu deren Durchführung sie ein unerläßliches Hilfsmittel sind. Deshalb kann man davon ausgehen, daß sie die Verordnungsqualität des Normenkomplexes teilen, in den sie eingefügt sind und von dem sie ein wesentlicher Bestandteil sind; mit dieser Auffassung mache ich mir nur die Anregung zu eigen, die verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes zu entnehmen ist, worin der Regelungszusammenhang, in den die Rechtsvorschriften, deren Rechtsnatur erörtert wird, gestellt sind, als wesentlicher Gesichtspunkt für die Auslegung gewertet wird.

54. Die Klägerinnen selbst mußten schließlich — stillschweigend oder ausdrücklich, noch während des schriftlichen Verfahrens oder auch erst in der mündlichen Verhandlung — für die Zwecke ihrer Argumentation zugeben, daß die Verordnung Nr. 2355/85 mit der Verordnung Nr. 60/85 ein einheitliches normatives Ganzes darstellt. Auf ihren offensichtlichen Widerspruch aufmerksam gemacht, räumten die Klägerinnen schließlich ein, daß die Verordnung Nr. 2355/85 eine gemischte Rechtsnatur habe, indem sie zum Teil für die Vergangenheit und zum Teil für die Zukunft gelte.

55. Ich gestehe zu, daß dieser Umstand die Prüfung der Frage noch problematischer macht.

56. Hinsichtlich der ersten sieben Monate des Jahres 1985 liegen Anzahl und Identität der Unternehmen, die OCTG-Rohre in die Vereinigten Staaten exportierten, in der Tat endgültig fest; der Rat konnte hiervon Kenntnis haben.

57. Mit Bezug auf diese Unternehmen könnte man daher einem ähnlichen Gedankengang folgen, wie er dem Urteil Alusuisse Italia zugrunde gelegen hat, und für diese Unternehmen anerkennen, daß die fragliche Rechtshandlung keinen Normcharakter trug, sondern die Rechtsnatur einer individuellen Entscheidung oder eines Bündels von individuellen Entscheidungen hatte.

58. Ich werde auf die Untersuchung dieser Frage im Zusammenhang mit dem Erfordernis des individuellen Betroffenseins noch einmal zurückkommen.

59. Ich möchte aber schon an dieser Stelle sagen, daß es mir auch für die Vergangenheit nicht zwingend erscheint, der Verordnung Nr. 2355/85 die Normqualität abzusprechen.

60. Zunächst weil diese Verordnung noch fast ein Jahr und fünf Monate Geltungsdauer vor sich hatte, die Zeiteinheit, auf die sich die in der Verordnung festgelegten Prozentsätze beziehen und auf die die zu gewährenden Lizenzen aufzuteilen sind, also bei weitem nicht ausgeschöpft war.

61. Daher ist sogar zweifelhaft, ob hier von einer echten Rückwirkung gesprochen werden kann: Die Situation ist ähnlich wie beim Erlaß eines Steuergesetzes, das mitten im Jahr den Steuersatz oder die Freigrenzen für alle während dieses Jahres erzielten Einkünfte ändert.

62. Dennoch läßt sich für die Vergangenheit die Auffassung vertreten, daß die Art und Weise, in der die Verordnung auf die Klägerinnen angewendet wurde, sich um einiges von der Art und Weise unterscheidet, in der sie in der Zukunft alle bestehenden oder noch zu gründenden Unternehmen betreffen wird.

63. Jedoch, daß eine allgemeine Vorschrift die einzelnen Rechtsunterworfenen unterschiedlich berührt, vermag ihr, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, für sich allein den Verordnungscharakter nicht zu nehmen.

64. Es ist jedoch anzuerkennen, daß der Fall nicht ganz aufgeht und daß der Verordnungscharakter der zu untersuchenden Normen trotz allem nicht ganz zweifelsfrei ist.

65. Dies klingt sogar an in der Klagebeantwortung des Rates, der einräumt, daß der Anhang III als selbständige Bestimmung und die darin vorgenommene Aufteilung auf die Mitgliedstaaten als eine an bestimmte Adressaten gerichtete Entscheidung in der Form einer Verordnung angesehen werden kann.

66. Der Rat ist jedoch der Meinung, daß in diesem Falle die wirklichen Adressaten die Mitgliedstaaten und nicht die Klägerinnen sind.

67. Im Lichte meiner vorangegangenen Ausführungen zur Natur der umstrittenen Rechtsnormen glaube ich nicht, daß es notwendig ist, das Problem so anzugehen.

68. Sollte das nicht so gesehen werden, haben wir es mit einer als Verordnung ergangenen an eine andere Person gerichteten Entscheidung zu tun, auf die meines Erachtens die entsprechende Vorschrift des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages angewendet werden kann, der den unmittelbar und individuell betroffenen natürlichen oder juristischen Personen eine Klagemöglichkeit eröffnet.

69. Unstreitig hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die Mitgliedstaaten von dem Ausdruck an eine andere Person gerichtete Entscheidung in gleicher Weise erfaßt werden wie jede Person des Privatrechts.

70. Dann bleibt aber noch zu zeigen, daß die beiden übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 erfüllt sind, daß nämlich die Entscheidung, obwohl sie an eine andere Person gerichtet ist, die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft.

VII — 71. Beginnen wir mit der Prüfung, ob die Klägerinnen durch den angefochtenen Akt individuell betroffen sind oder nicht.

72. Der Gerichtshof hat im Plaumann-Urteil in einer im Laufe seiner gesamten Rechtsprechungstätigkeit immer wieder aufgegriffenen Formel den allgemeinen Begriff des individuellen Betroffenseins wie folgt definiert: Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

73. Die Klägerinnen sind, wie wir gesehen haben, der Auffassung, ihr individuelles Betroffensein ergebe sich daraus, daß die Bestimmung des Rates im Grunde genommen eine Sammelentscheidung für sechs Unternehmen sei, deren Namen von Anfang an bekannt gewesen seien; es handele sich nicht um eine allgemeine und abstrakte Regelung, die nach objektiven Kriterien die Ausfuhren sämtlicher Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft beschränke.

74. Mir scheint nicht, daß man ohne weitere Klarstellungen so argumentieren kann.

75. Bekanntlich wurde die Verordnung Nr. 2355/85 am 6. August 1985 erlassen und sollte für eine (später verlängerte) Frist gelten, die bis zum 31. Dezember 1986 laufen sollte.

76. Unter diesen Umständen war die Verordnung nicht nur auf im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehende und exportierende Unternehmen, sondern auch auf alle jene Unternehmen anwendbar, die möglicherweise in der Zukunft gegründet und die Gewährung von Ausfuhrlizenzen beantragen würden.

77. Der Rat hat also recht mit seiner Auffassung, daß insoweit nichts als endgültig und kein Rechtssubjekt als wie ein Adressat individualisiert angesehen werden konnte.

78. Die Klägerinnen argumentieren mit der Schwierigkeit, neue Produktionsunternehmen zu gründen und ihnen Zugang zum Markt zu verschaffen, was dazu führe, diesen Gesichtspunkt für den deutschen Markt auszuschließen.

79. Die Verordnung Nr. 2355/85 gilt indessen für alle Länder und alle spezialisierten Hersteller der Gemeinschaft; ihre Rechtsnatur ändert sich nicht dadurch, daß die Gründung neuer deutscher Unternehmen, die OCTG-Rohre herstellen und ausführen, möglicherweise wenig wahrscheinlich ist.

80. Zweck der Verordnung war im übrigen nicht, die Produktion der OCTG-Rohre zu beschränken, vielmehr sollte nur die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten, nicht aber nach andern Empfängerländern beschränkt werden.

81. In der Sitzung haben die Klägerinnen allerdings, wie wir gesehen haben, schließlich eingeräumt, daß der Verordnung Nr. 2355/85 für die Zukunft eine allgemeine und abstrakte Rechtsnatur zuerkannt werden könne.

82. Für den Zeitraum vor der Veröffentlichung der Verordnung machten sie jedoch den Vorbehalt, daß diese insoweit nur die Rechtsnatur einer Entscheidung haben könne, die sechs Unternehmen betreffe.

83. Ist diese Betrachtungsweise annehmbar?

84. Für diese Auffassung könnte mich die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Fällen geneigt machen, in denen er die Zulässigkeit einer Klage, namentlich wenn die angefochtene Maßnahme auf vergangene oder gegenwärtige Sachverhalte anzuwenden ist, auf Umstände stützt wie etwa den, daß der Kreis oder die Identität des oder der Adressaten eindeutig feststeht.

85. Wird aus dieser Sicht das Erfordernis des individuellen Betroffenseins der Klägerinnen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 20. August 1985 als erfüllt anzusehen sein, so daß zumindest für diesen Teil die Begründetheit der Klage, trotz der Verspätung des von den Klägerinnen in der Erwiderung ausdrücklich gestellten Hilfsantrags, geprüft werden kann?

86. Ich bezweifle, daß dies die beste Lösung ist.

87. Ich darf an das erinnern, was ich zuvor zum Verordnungscharakter der angefochtenen Maßnahme — und zwar auch in bezug auf die Zeit vor ihrer Veröffentlichung — gesagt habe.

88. Hinzuzufügen ist, daß der Umstand, daß die Verordnung Nr. 2355/85 von einem vor ihrer Veröffentlichung liegenden Zeitpunkt an für anwendbar erklärt wurde, eine objektiv unvermeidliche praktische Konsequenz der verspäteten Einigung ist, zu der der Rat bei den OCTG-Rohren gelangte, und sich zwanglos daraus erklärt, daß am 1. Januar 1985 die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten anwendbar wurde, die ihrerseits für andere als OCTG-Rohre bereits die Daten des Artikels 1 der Verordnung Nr. 60/85 festgelegt hatte.

89. Die Rückwirkung der Verordnung Nr. 2355/85 erscheint so objektiv losgelöst von dem Umstand, daß eine bestimmte Anzahl von Unternehmen vorhanden war, die Ausfuhrlizenzen für die Vereinigten Staaten beantragt und (vorläufig) erhalten hatten.

90. Weil die Kommission aber einen Ausfuhrstopp nach den Vereinigten Staaten vermeiden wollte, beschloß sie, die Mitgliedstaaten zur Gewährung vorläufiger Lizenzen in den beiden ersten Quartalen des Jahres 1985 zu ermächtigen.

91. Auf die Situation der Unternehmen, die, wie die Klägerinnen, diese Lizenzen erhalten hatten, wird in der Begründung der Verordnung Nr. 2355/85 nicht eingegangen, und wenn sie als ein Faktor berücksichtigt wurde, der diese Verordnung beeinflußt hat, dann allenfalls in gleicher Weise wie alle sonstigen die Marktlage vor und nach dem 1. Januar 1985 betreffenden Faktoren.

92. Ich glaube im übrigen, daß die Hervorhebung dieser Aspekte im Einklang steht mit drei der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmenden Hinweisen:

93. — mit der Bedeutung, die der Zielsetzung der Rechtshandlung beigemessen wird, um eine Bestimmung mit allgemeiner Tragweite von einer individuellen Entscheidung zu unterscheiden

94. — mit dem Artikel 173 Absatz 2 zuerkannten Zweck, zu verhindern, daß Privatpersonen ihrer Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung beraubt werden, die sie unmittelbar und individuell betrifft, aber in Verordnungsform gekleidet (oder hinter einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung versteckt) erscheint;

95. — mit der Bezugnahme auf den Gedanken des Ermessensmißbrauchs, durch den eine scheinbar allgemeine Bestimmung zu einer individuellen werden kann.

96. Es besteht also ein zusätzliches Element einer subjektiven Beziehung oder einer Kausalitätsbeziehung zwischen der Kenntnis, die das Organ von den betroffenen Einzelfällen hat, und der erlassenen Maßnahme; dieses Element findet sich in einigen der vom Gerichtshof entschiedenen Fälle, nicht aber im vorliegenden Fall.

97. Unter diesen Umständen kann man meines Erachtens nicht sagen — und zwar auch nicht für die Phase der rückwirkenden Geltung der Verordnung Nr. 2355/85 —, daß diese Verordnung in Wahrheit eine Entscheidung sei, die die Klägerinnen betrifft, als wären sie ihre Adressaten. Dies gilt um so mehr, als die in der Verordnung festgelegte deutsche Quote schließlich höher ausfiel als von der Kommission vorgeschlagen und von 3,77 % auf 4,38 % der Marktversorgung der Vereinigten Staaten anstieg; deshalb steht nicht fest, daß sie überhaupt zu einer Herabsetzung der den Klägerinnen bereits erteilten Lizenzen führte.

98. Da sich über diese Frage jedoch streiten läßt, möchte ich trotz allem das in Artikel 173 Absatz 2 aufgestellte Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins der Klägerinnen untersuchen.

VIII — 99. Um zu klären, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, muß vor allem untersucht werden, ob der angefochtene Gemeinschaftsrechtsakt unmittelbar vollziehbar ist, d. h., ob er automatisch Wirkungen gegenüber den einzelnen entfaltet oder ob die Mitwirkung eines mit irgendeinem freien Ermessen ausgestatteten Dritten — insbesondere der Mitgliedstaaten — dazwischengeschaltet ist.

100. Auf den ersten Blick ist letzteres hier der Fall. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 60/85 teilt die Kommission die nach Artikel 2 festgelegte Gemeinschaftsquote der Ausfuhren von Rohren auf die Mitgliedstaaten auf: Hierzu wird sie sich aber darauf beschränken, die in den Tabellen des Anhangs III in der Fassung der Verordnung Nr. 2355/85 angegebenen Prozentsätze in Mengen umzuwandeln. Es handelt sich um eine reine Rechenoperation mit objektiv nachprüfbaren Ergebnissen, ohne daß das zuständige Organ zu ihrer Ausführung über irgendeinen Ermessensspielraum verfügt.

101. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten (dritte Begründungserwägung der Präambel und Artikel 5 der Verordnung Nr. 60/85), die nationalen Quoten auf die Exportunternehmen aufzuteilen und dementsprechend die erforderlichen Lizenzen zu erteilen. Für dieses Verfahren verfügen die Mitgliedstaaten über den ihnen in Artikel 5 eingeräumten Ermessensspielraum.

102. Es steht fest, daß, wie es in der dritten Begründungserwägung der Präambel heißt, die Aufteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, Kriterien, die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind.

103. Es handelt sich jedoch um Kriterien, die einen Rahmen setzen, nicht um starre Parameter, deren Anwendung mechanisch zu einer und nur zu einer Lösung, der einzig möglichen, führen müßte. Dies genügt, um zu erkennen, daß es bei der Mitwirkung der Mitgliedstaaten verschiedene Ermessenselemente gibt, die sich in einigen der Unterabsätze des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 60/85 auffinden lassen. Dies gilt für die Bezugnahme auf die herkömmlichen Ausfuhrströme, die die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten läßt, zum Beispiel hinsichtlich des Referenzzeitraumes; dies gilt ferner für die Notwendigkeit, das Vorhandensein neuer Stahlrohrhersteller zu berücksichtigen, sowie für das Bestreben, die Ausfuhrmöglichkeiten ... zu nutzen und optimal zu verwalten und etwaige neue Möglichkeiten aufgrund dieser Verordnung ... optimal zu nutzen.

104. Die Klägerinnen möchten jedoch ein unmittelbares Betroffensein dartun, indem sie behaupten, die Festsetzung der nationalen Quote wirke sich direkt auf ihre Ausfuhrmöglichkeiten aus und schränke unmittelbar ihre Verkäufe nach den Vereinigten Staaten ein. Jede zusätzliche Verringerung dieser Quote führe zwangsläufig zu einer zusätzlichen Verringerung der Verkaufsrechte, über die die verschiedenen deutschen Unternehmen verfügten.

105. Dieser Automatismus wirke selbst dann, wenn man der nationalen Regierung irgendeinen Ermessensspielraum in der Aufteilung der einzelstaatlichen Quote zuerkennen wolle: Dieses Ermessen müsse immer nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 60/85 und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgeübt werden; dadurch werde es ausgeschlossen, daß bei einer Herabsetzung der nationalen Quote bei im übrigen gleichen Bedingungen irgendein Unternehmen in der Weise bevorzugt werden könne, daß ihm zum Nachteil seiner Konkurrenten weiter die gleiche Quote zugeteilt werde, die es ohne eine solche (als rechtswidrig unterstellte) Herabsetzung der nationalen Quote erhalten hätte. Darauf beruhe der Automatismus: Die Herabsetzung der deutschen Quote durch den Rat habe zwangsläufig negative Auswirkung auf die Ausfuhrquote der Klägerinnen.

106. Ich glaube nicht, daß diese Argumentation ausreicht, um die Klägerinnen als im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar betroffen anzusehen. Ich erinnere an das Urteil Eridania, wonach die Tatsache allein, daß eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, ... es... noch nicht [rechtfertigt], jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme steht, als durch diese unmittelbar und individuell betroffen anzusehen; erforderlich sei das Vorliegen besonderer Umstände, die über die Behauptung hinausgehen müßten, daß die Maßnahme sich auf die Marktstellung des Klägers auswirke.

107. Mutatis mutandis gelten in unserem Falle gleiche Überlegungen.

108. Übrigens ist noch darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen mit der Erwiderung eine subtile Berichtigung ihrer Argumentation einführten. In der Klageschrift hatten sie nämlich zur Verneinung eines Ermessens der Mitgliedstaaten ausgeführt, diese seien verpflichtet, die nationale Quote zu verteilen, und müßten dies tun nach objektiven Kriterien ..., deren Aufzählung ... abschließend ist, diesen Umstand betrachteten die Klägerinnen damals als ausreichend um zu erklären, daß die Aufteilung der Quoten demnach nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

109. Die abgeänderte Argumentation der Klägerinnen ist scheinbar beeindruckender als ihre Ausgangsposition.

110. Sie ist jedoch nicht geeignet, mich zu überzeugen.

111. Es ist eine Entscheidung des Mitgliedstaats erforderlich, damit die Rechtssphäre der betroffenen Unternehmen berührt wird; die Dinge liegen also ähnlich wie im Falle der Ermächtigung eines Mitgliedstaats zur Eröffnung eines Zollkontingents.

112. Sicherlich beinhaltet in diesem letzteren Falle die den Mitgliedstaaten erteilte Ermächtigung normalerweise (wie in dem Urteil Alean, a. a. O., 394 f., hervorgehoben wurde) die Anerkennung einer bloßen Befugnis, während man im vorliegenden Fall darüber streiten kann, ob es den Mitgliedstaaten freisteht, die Quoten zuzuteilen, oder ob sie dazu verpflichtet sind.

113. Letzteres machen zumindest die Klägerinnen geltend.

114. Meines Erachtens ist dies nicht zwangsläufig so; hier befinde ich mich in Übereinstimmung mit der vom Rat in der Klagebeantwortung geäußerten Auffassung.

115. Indem nämlich Artikel 4 der Verordnung Nr. 60/85 die Übertragung des Teils der Quote, für die keine Lizenzen erteilt worden sind, an eine Gemeinschaftsreserve vorsieht, setzt er wohl voraus, daß die Mitgliedstaaten entscheiden können, die nationale Quote durch die erteilten Lizenzen nicht auszuschöpfen.

116. Dazu ist zu sagen, daß die Vorschrift des Artikels 4 nur die optimale Verwaltung des Systems für den Fall sicherstellen soll, daß die Ausfuhrkapazitäten der Unternehmen der einzelnen Länder sich als unzureichend erweisen sollten, um die gesamte nationale Quote auszunutzen, ein Umstand, der an sich nicht der freien Beurteilung der Mitgliedstaaten unterliegt.

117. Feststeht aber, daß die erwähnte Vorschrift zwischen den verschiedenen möglichen Gründen für die Nichterteilung der Lizenzen nicht unterscheidet und nur von dem Teil der Quote, für den sie keine Lizenzen erteilt haben, spricht, ohne einige Gründe als berechtigt und andere als nicht berechtigt zu bezeichnen.

118. Für diese Auffassung spricht auch noch die Erwägung, daß die Übertragung der nicht erteilten Lizenzen an die Gemeinschaftsreserve in jedem Quartal stattfindet, so daß die Mitgliedstaaten (denen Artikel 5 der Verordnung vorschreibt, die Ausfuhren auf das gesamte Jahr zu verteilen) es in der Hand haben, diese Konsequenz durch eine sachgerechte Aufteilung auf die verschiedenen Zeiträume zu vermeiden.

119. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 können im übrigen innerhalb weit gezogener Grenzen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nicht ausgenutzten Teils der in Jahren 1985 und 1986 erteilten und an ihre zuständigen Behörden zurückgegebenen Lizenzen neue Ausfuhrlizenzen in den Jahren 1985 und 1986 erteilen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung (können erteilen) zeigt eindeutig, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, keine neuen Lizenzen anstelle der nicht ausgenutzten zu erteilen.

120. Die Gegenprobe für die Richtigkeit der Auffassung, die ich mit dem Rat teile, läßt sich, ähnlich wie es der Gerichtshof in dem Urteil Alean getan hat, in der Weise machen, daß man unterstellt, die angefochtene Maßnahme sei für nichtig erklärt worden: In Vollzug des Urteils würde der Rat die für nichtig erklärte Verordnung ändern und einen neuen Verteilungsschlüssel festlegen, auf dessen Grundlage die Kommission die Mengen berechnen würde, aus denen sich die nationalen Quoten zusammensetzen; diese würden von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 60/85 verteilt.

121. Unter diesen Umständen gibt es keine Garantie dafür, daß die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme den Klägerinnen den gewünschten Vorteil sichert und sie in die Lage versetzt, die ihnen nach ihrem Verständnis zukommt. Das angestrebte Ziel könnten sie nur über die Aufteilung der nationalen Quote durch den zuständigen Mitgliedstaat und über die Erteilung der entsprechenden Ausfuhrlizenzen erreichen.

122. Bei diesen könnten sie, gemessen an den Kriterien, die nach ihrer Auffassung anzuwenden sind, benachteiligt werden; dann aber bliebe ihnen nur die Anfechtung der Entscheidung der staatlichen Behörden vor den nationalen Gerichten.

123. Ich glaube also nicht, daß die angefochtene Rechtshandlung unmittelbare Wirkung gegenüber den einzelnen entfaltet; deshalb kann sie von diesem auch nicht vor dem Gerichtshof angefochten werden.

124. Falls man ihr also keinen echten Verordnungscharakter zuerkennt, bleibt nur der Schluß, daß es sich um eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung handelt, die die Interessen der Klägerinnen nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 berührt.

125. An dieser Schlußfolgerung ändert nichts der Umstand, daß das den Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der nationalen Quoten eingeräumte Ermessen Grenzen hat: Jedes Ermessen ist begrenzt, sei es durch die anwendbaren allgemeinen Grundsätze, sei es durch die ad hoc vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien. Artikel 5 beschränkt sich darauf, Kriterien oder Parameter für die Ausübung des Ermessens zu bestimmen, hebt aber diese Ermessensbefugnis nicht auf.

126. In der Sitzung war im übrigen bei den Klägerinnen ein neues Nachgeben in ihrer Argumentation zu beobachten, denn sie haben eingeräumt, daß die Mitgliedstaaten über ein gewisses Ermessen verfügt hätten und darüber auch verfügen müßten, daß aber der Rat dieses Ermessen nicht hinreichend eingeschränkt habe, da er den Mitgliedstaaten keine hinreichend objektiven Entscheidungskriterien an die Hand gegeben habe.

127. Nun geht es aber nicht an, gleichzeitig oder nacheinander zu sagen, daß die Mitgliedstaaten sich darauf beschränkten, die objektiven und einschränkenden Kriterien des Artikels 5 anzuwenden, und daß diese selben Kriterien nicht hinreichend objektiv und einschränkend seien, ohne daß eine dieser Behauptungen falsch ist.

128. Wenn die Schlußfolgerung, zu der ich gelange, zutreffend auf die Zeit nach dem Erlaß der streitigen Verordnung anwendbar ist, so ändert sich meines Erachtens auch nichts für den Zeitraum ihrer rückwirkenden Geltung.

129. Die vorläufigen Lizenzen, die die Unternehmen aufgrund der Ermächtigung der Kommission und im Rahmen der von dieser angegebenen Prozentsätze während jenes Zeitraumes ausnutzen konnten, wurden nämlich von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erteilt, die natürlich die damals schon in Kraft getretenen Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 60/85 anzuwenden hatten.

130. Die Kommission beschränkte sich darauf, einstweilen die Prozentsätze vorwegzunehmen, deren endgültige Festsetzung dem Rat zustand.

131. Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen diese vorläufige Entscheidung der Kommission, sondern gegen die Verordnung Nr. 2355/85, die — auch für die Vergangenheit — die Ermessensbefugnis, von der die Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht hatten, nicht aufhob, sondern allenfalls zu ihrer Anpassung verpflichtete — oder nicht einmal das, wie sich aus dem ergibt, was ich zum Erfordernis des individuellen Betroffenseins gesagt habe.

132. Eines scheint mir festzustehen: Die Mitwirkung der Mitgliedstaaten (die immer im Rahmen der Verordnung Nr. 60/85 erfolgte) hatte vor und nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung Nr. 2355/85 keine unterschiedliche Rechtsnatur.

IX — 133. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen beantrage ich, die Klage für unzulässig zu erklären, schlage Ihnen also vor, den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2355/85 abzuweisen.

134. Daher gehe ich nur hilfsweise dazu über, die Begründetheit der Klage zu prüfen.

X — 135. Die Klägerinnen berufen sich für ihr Begehren auf zweierlei Gründe:

136. In erster Linie auf die Verletzung wesentlicher Formvorscbriften durch die Verordnung Nr. 2355/85, denn da es an einer Begründung für die in dieser Verordnung festgesetzten nationalen Quoten fehle, sei Artikel 190 des Vertrages verletzt.

137. In zweiter Linie auf die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit, worin ein Ermessensmißbrauch liege.

138. Ich will kurz ausführen, was ich von diesen Gründen halte.

XI — 139. Was den ersten Klagegrund anbelangt, brauche ich den Ausführungen nichts hinzuzufügen, die ich im ersten Teil meiner Schlußanträge gemacht habe, um darzulegen, daß die Begründung der Verordnung Nr. 60/85 auch für die Verordnung Nr. 2355/85 gilt.

140. In den verschiedenen Begründungserwägungen jener ersten Verordnung finden wir nun aber verschiedene Gesichtspunkte zur Begründung der erlassenen Vorschriften: den Hintergrund, den die mit den Vereinigten Staaten abgeschlossene Selbstbeschränkungsvereinbarung darstellt (erste Begründungserwägung); die Bezugnahme auf die praktischen Erfordernisse, die eine Aufteilung der für die Gemeinschaft insgesamt genehmigten Mengen auf die Mitgliedstaaten verlangen, wobei aber der gemeinschaftliche Charakter der Beschränkungen zu wahren ist (dritte und vierte Begründungserwägung); das grundlegende Kriterium (muß aufgrund... erfolgen) für die Aufstellung des Verteilungsschlüssels, das auf die herkömmlichen Handelsströme abstellt (fünfte Begründungserwägung).

141. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann sich die Begründung einer Verordnung auf eine Erläuterung der wesentlichen Züge der getroffenen Maßnahmen beschränken, indem sie die Gesamtlage angibt, die zu ihrem Erlaß geführt hat, und die allgemeinen Ziele, die mit ihr erreicht werden sollten, ohne daß es notwendig wäre, die zahlreichen und weit verzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anzuführen, auf deren Grundlage sie ergangen ist, oder alle Einzelheiten der Regelung zu erläutern, insbesondere alle in Betracht gezogenen technischen Möglichkeiten, wenn jene sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.

142. Dies gilt meines Erachtens um so mehr auch in den Fällen, in denen es sich um eine Entscheidung handelt, deren Adressaten die Mitgliedstaaten sind, die bei ihrer Vorbereitung und Verabschiedung mitgewirkt haben.

143. Die Begründung durch Verweisung auf einen früheren Text wurde vom Gerichtshof ebenfalls ausdrücklich gutgeheißen.

144. Die auf etwaige Begründungspflichten im Rahmen einer Quotenregelung nach Artikel 58 EGKS-Vertrag gestützte Argumentation zieht nicht, da es sich dort um Produktionsquoten und um eine umfassendere und weiter reichende Interventionsregelung handelt, die ein anderes System von Befugnissen des zuständigen Gemeinschaftsorgans voraussetzt.

XII — 145. Die Klägerinnen tragen ferner vor, durch die in der Verordnung Nr. 2355/85 vorgenommene Aufteilung der gemeinschaftlichen Ausfuhrquote sei der der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Prozentsatz unter den ihr zustehenden Satz gesunken; dadurch seien die Klägerinnen gegenüber ihren Mitbewerbern aus anderen Ländern benachteiligt worden.

146. In der Verordnung Nr. 60/85 seien die gemeinschaftliche Ausfuhrquote für Stahlrohre entsprechend der im Wege eines Briefwechsels im Januar 1985 mit den Vereinigten Staaten getroffenen Vereinbarung auf 7,6 % der Marktversorgung der Vereinigten Staaten und die Unterquote für die Ausfuhr von OCTG-Rohre auf 10 % der entsprechenden Marktversorgung desselben Landes festgesetzt worden.

147. Bei der Aufteilung dieser letztgenannten Unterquote durch die Verordnung Nr. 2355/85 seien auf die Bundesrepublik Deutschland 43,8 % der Gesamtmenge entfallen.

148. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, diese Zahl wäre höher, wenn der Rat bei der Aufstellung des entsprechenden Verteilungsschlüssels aufgrund der herkömmlichen Handelsströme nicht vom Vergleichszeitraum 1979—1983, sondern vom Zeitraum 1979—1981 ausgegangen wäre, auf den der Briefwechsel vom 21. Oktober 1982 über die Stahlrohre abstelle.

149. Im Jahre 1983 seien nämlich die Ausfuhren der anderen Mitgliedstaaten stark angestiegen, während die deutschen Erzeuger sich innerhalb der Grenzen des Anteils gehalten hätten, den sie während des Zeitraums 1979—1981 auf dem amerikanischen Markt für OCTG-Rohre innegehabt hätten.

150. Dieses Verhalten der anderen Hersteller habe bewirkt, daß der Anteil der Gemeinschaft an der Versorgung des US-Marktes mit OCTG-Rohren auf fast 20 % anstelle der 8,76 % gestiegen sei, die im Zeitraum 1979—1981 zu beobachten gewesen seien. Dies wiederum habe dazu geführt, daß die amerikanische Stahlindustrie reagiert und daß der Kongreß im Oktober 1984 den Trade and Tariff Act erlassen habe, der ein vollständiges Einfuhrverbot für Stahlrohre aus der Gemeinschaft angeordnet habe.

151. Während des Zeitraums 1979—1981 habe der Anteil der deutschen Unternehmen an der Versorgung des US-Marktes mit OCTG-Rohren 4,44 % betragen, was 50,96 % der gesamten Gemeinschaftsquote entsprochen habe.

152. Die Klägerinnen sind der Auffassung, diese relative Position hätte bei der Aufteilung durch die Verordnung Nr. 2355/85 unter Berücksichtigung der sich aus dem System des EGKS-Vertrags und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebenden Grundsätze des Einfrierens der relativen Marktanteile und der Wettbewerbsneutralität gewahrt werden müssen.

153. Aufgrund der Erhöhung der Gemeinschaftsquote von 8,96 % auf 10 % der Marktversorgung der USA mit OCTG-Rohren hätte die Quote der deutschen Hersteller somit von 4,44 % auf 5,07 % (d. h. in beiden Fällen 50,69 % der Gemeinschaftsausfuhren) statt der in der Verordnung Nr. 2355/85 festgelegten 4,38 % erhöht werden müssen.

154. Hinzu komme, daß ein Teil der nationalen deutschen Quote für OCTG-Rohre der Firma Hoesch AG vorbehalten werde, um es ihr zu ermöglichen, ihre texanische Tochtergesellschaft HTP zu versorgen. Dieser Anteil sei auf 10000 t festgesetzt worden, die von der den deutschen Herstellern zugeteilten Quote von 4,38 % abgezogen werden müßten, was zu einer Verringerung dieser Quote auf real 3,95 % führe.

155. Der Rat sei seinem Grundkriterium im übrigen nicht immer treu geblieben und sei mehr oder weniger von den Ergebnissen abgewichen, zu denen die Berücksichtigung der Referenzperiode 1979—1983 führen würde.

156. Meines Erachtens ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht ausreichend, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

157. Zunächst bin ich nicht der Auffassung, daß der Rat bei der Berechnung der nationalen Quoten verpflichtet war, von dem Zeitraum 1979—1981 als Referenzperiode auszugehen.

158. Die Kommission hat die Wahl des Zeitraums 1979—1983, den sie vorschlug und den der Rat annahm, mit der Erwägung begründet, dieser umfasse einen Zeitraum, der lang genug sei, um die herkömmlichen Handelsströme zum Ausdruck zu bringen.

159. Dieser Zeitraum konnte natürlich im Jahre 1982, als das erste Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen wurde und der Briefwechsel über die Stahlrohre stattfand, nicht berücksichtigt werden.

160. Der Wortlaut dieses Briefwechsels ist so klar, daß er mich davon überzeugt, daß der Briefwechsel keine Vereinbarung darstellte, die mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten enthielt, aus der sich entsprechende Verpflichtungen für die Unternehmen ergeben hätten. Er war im übrigen kein wesentlicher Bestandteil der Stahlvereinbarung, da er nicht zugleich mit dieser veröffentlicht wurde.

161. Es handelte sich vielmehr um ein Schriftstück, das bezweckte, die nordamerikanischen Besorgnisse dadurch zu beschwichtigen, daß die Prognosen der Gemeinschaft über die Marktentwicklung zum Ausdruck gebracht wurden und ein Konsultationsprozeß für den Fall eingeleitet wurde, daß die Entwicklung der Gemeinschaftsausfuhren geeignet wäre, zu Störungen des Handels zwischen den beiden Parteien zu führen.

162. Die Vereinbarung über die Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten vom Januar 1985 enthält keine Angabe irgendeiner Referenzperiode, die der Rat bei der Aufteilung der Quote zwischen den Mitgliedstaaten zu beachten hätte, so daß die Wahl des Zeitraums 1979—1983 keine Verletzung eines internationalen Abkommens darstellt. Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Referenzperiode, von der in der Vereinbarung ausgegangen wurde, der Zeitraum 1979—1981 gewesen sei. Der Rat hat uns mitgeteilt, daß die Weisungen, die er der Kommission für die Verhandlungen erteilt habe, insoweit keine Angaben enthalten hätten und daß die hinsichtlich der Unterquote für die OCTG-Rohre erzielten Ergebnisse den diesen Weisungen zugrunde liegenden ständigen Orientierungen entsprochen hätten.

163. Es ist im übrigen schwer zu glauben, daß das Volumen der Gemeinschaftsausfuhren in den Jahren 1972 und 1973 (und selbst 1974, soweit statistische Daten darüber verfügbar sind) bei der Festsetzung der Gemeinschaftsquote von 7,6 % und der OCTG-Unterquote von 10 % nicht vorgelegen haben und nicht berücksichtigt worden sein soll, da gerade der Umfang dieser Ausfuhren Verhandlungen notwendig machte.

164. So ist es ganz verständlich, daß die Gemeinschaft gegenüber dem Zeitraum 1979—1981 eine Erhöhung ihrer Quoten auf dem US-Markt erreichte.

165. Der Rat hat somit bei der Festsetzung der Referenzperiode 1979—1983 von dem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, der ¡hm im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik zusteht. Die Verordnungen Nrn. 60/85 und 2355/85 wurden im übrigen gemäß Artikel 113 EWG-Vertrag erlassen, da es sich um unerläßliche Mittel zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, namentlich der Ausfuhrpolitik, handelte.

166. Gewiß hat der Rat aus Billigkeitsgründen Berichtigungen der Werte vorgenommen, die sich aus einer nur auf die Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme während des Zeitraums 1979—1983 gestützten Aufteilung der Quoten ergeben würden.

167. Dies war in einem Bereich, in dem der Ausgleich der Interessen außerordentlich schwierig ist, kaum vermeidbar, und die Abweichungen erscheinen nicht als so bedeutend, daß sie die Annahme rechtfertigten, daß ein höherrangiger Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot verletzt wäre.

168. Gewiß sank der prozentuale Anteil der deutschen Unternehmen an den Gemeinschaftsausfuhren, der von 50,69 % in den Jahren 1979—1981 auf 43,8 % fiel.

169. Die Verringerung betrug somit 6,9 Prozentpunkte (13,6 %) und nicht 11,9, wie die Klägerinnen in einer in die Klageschrift aufgenommenen Tabelle behaupten. Bei der Berechnung der deutschen Quote kann nämlich nicht irgendeine Unterquote abgezogen werden, die einem bestimmten Unternehmen vorbehalten wurde. Die Verordnung nimmt darauf nicht Bezug, und dieser Quote, die sich aus einem politischen Kompromiß ergibt, könnte nur bei der Aufteilung der nationalen Quote durch den Mitgliedstaat Rechnung getragen werden, sie könnte also nur vor den nationalen Gerichten angefochten werden.

170. Jedenfalls betrug die Abweichung bei der deutschen Beteiligung an der Marktversorgung der Vereinigten Staaten in den Jahren 1979—1981 nicht mehr als -0,06 %, da sie von 4,44 % auf 4,38 % fiel.

171. Was die anderen Länder betrifft, so ergibt sich aus der von den Klägerinnen vorgelegten Tabelle für Italien eine maximale Abweichung von +4,2% im Verhältnis zum italienischen Anteil an den Gemeinschaftsausfuhren in den Jahren 1979—1981.

172. Wie auch immer man die Bedeutung dieser Abweichungen beurteilen mag, ich bin jedenfalls der Auffassung, daß sie nur dann für nichtig erklärt werden könnten, wenn sie willkürlich wären, was vorliegend nicht der Fall war, da ihnen ein objektiver Vergleichszeitraum (die Handelsströme in den Jahren 1979—1983) zugrunde lag, dessen Wahl nicht willkürlich, sondern das Ergebnis der freien Ermessensausübung des zuständigen Organs war.

XIII — 173. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist.

174. Für den Fall, daß Sie dieser Auffassung nicht folgen, schlage ich Ihnen vor, die Klage als unbegründet abzuweisen.

175. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterliegen, sind ihnen gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.