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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1987 – C-333/85
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:134
In der Rechtssache 333/85
Mannesmann-Röhrenwerke AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf,
und
Paderwerk Gebr. Benteler GmbH & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Paderborn-Schloß Neuhaus,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sieger, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Direktor R. Fornasier und den Berater im Juristischen Dienst des Rates B. Schloh, Zustellungsanschrift: Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2355/85 des Rates vom 6. August 1985 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 60/85 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 222, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Firmen Mannesmann-Röhrenwerke AG, Düsseldorf, und Paderwerk Gebr. Benteler GmbH & Co., Paderborn-Schloß Neuhaus, (Klägerinnen) haben mit Klageschrift, die am 11. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2355/85 des Rates vom 6. August 1985 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 60/85 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 222, S. 1).
2 Der beklagte Rat hält die Klage aufgrund einer Anzahl von Erwägungen, die vorab zu prüfen sind, für unzulässig.
3 Wegen des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Der Beklagte macht zunächst geltend, die angefochtene Verordnung ergänze die Verordnung Nr. 60/85 des Rates vom 9. Januar 1985 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 9, S. 13); beide Verordnungen stellten ein untrennbares Ganzes dar. Die Verordnung Nr. 60/85 entfalte Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen, nämlich für die gegenwärtigen und die neuen Stahlrohrhersteller und -exporteure. Die Verordnung Nr. 2355/85, die lediglich dem Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 eine Tabelle für eine bestimmte Art von Rohren angefügt habe, müsse deshalb als echte Verordnung angesehen werden, die Einzelpersonen nicht mit einer Klage anfechten könnten.
5 Halte man aber die Änderung des Anhangs III für eine selbständige Bestimmung, so müsse die darin vorgenommene Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten als an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung angesehen werden. Die Klägerinnen seien von dieser Entscheidung nicht unmittelbar betroffen, denn die Aufteilung der einem Mitgliedstaat vom Rat zugeteilten Unterquote auf die Unternehmen sei von den Behörden dieses Mitgliedstaats vorzunehmen. Die Klägerinnen seien von der angefochtenen Maßnahme auch nicht individuell betroffen, weil die darin vorgenommene Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten die Exporteure der gesamten Gemeinschaft betreffe, auch etwaige neue, auf den Handel mit Röhren spezialisierte Unternehmen.
6 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, sie seien von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen. Die Mitgliedstaaten seien bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Unterquoten auf die Unternehmen nicht frei, sondern hätten die in der Verordnung Nr. 60/85 vorgesehenen objektiven Kriterien anzuwenden; wenn der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Quotenanteil — wie die Klägerinnen behaupteten — objektiv zu niedrig sei, so sähen sich die sechs deutschen Unternehmen, die die in der Verordnung Nr. 2355/85 genannten Erzeugnisse herstellten, folglich gezwungen, gegenüber der Kürzung ihrer Lieferungen, die sich aus der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ergebe, noch eine zusätzliche Kürzung vorzunehmen.
7 In der Bundesrepublik Deutschland gebe es nur sechs Unternehmen, die Stahlrohre herstellten, ein weiteres Unternehmen könne erst nach einer außerordentlich langen Vorlaufzeit zu diesem Kreis hinzustoßen und sich auf dem Exportmarkt durchsetzen. Diese sechs Unternehmen seien dadurch individualisiert, daß sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2355/85 für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung über vorläufige Ausfuhrlizenzen verfügt hätten. Da diese auf den 1. Januar 1985 zurückgewirkt habe, habe der Kreis der betroffenen Unternehmen abschließend festgestanden.
8 Zu diesem Streit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Stahlrohren, genehmigt durch die Verordnung Nr. 59/85 des Rates vom 9. Januar 1985 (ABl. L 9, S. 1), die Ausfuhren von Stahlrohren aus der Gemeinschaft auf 7,6 % der Marktversorgung der Vereinigten Staaten in den Jahren 1985 und 1986 festgesetzt sind. Für die sogenannten Oil Country Tubular Goods oder OCTG-Rohre sind die Ausfuhren auf 10 % der Marktversorgung der Vereinigten Staaten innerhalb der Gesamtmenge von 7,6 % festgesetzt.
9 Ziel der Verordnung Nr. 60/85 ist es, zur Durchführung dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse auf den Markt der Vereinigten Staaten zu ergreifen. Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung werden im Hinblick auf eine sachgemäße Bewirtschaftung die Mengen, auf die die Gemeinschaft die Ausfuhren nach der Vereinbarung beschränken will, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; zu diesem Zweck ist ein Verteilungsschlüssel festzulegen, der die herkömmlichen Handelsströme berücksichtigen muß. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten, die ihnen zugewiesenen Quoten nach objektiven Kriterien auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen.
10 Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Höchstmengen für Ausfuhren von Stahlrohren und OCTG-Rohren aus der Gemeinschaft — wie in der Vereinbarung vorgesehen — aufgrund des Grades der Marktversorgung der Vereinigten Staaten mit diesen Erzeugnissen berechnet. Die so errechneten Höchstmengen werden von der Kommission neu berechnet, um einer Änderung der amerikanischen Marktversorgung Rechnung zu tragen. Artikel 3 bestimmt, daß die Kommission die nach Artikel 2 festgelegten und berechneten Höchstmengen der Ausfuhren aus der Gemeinschaft gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Diese Aufteilung kann von der Kommission unter den in Artikel 4 genannten Voraussetzungen zum Zweck einer optimalen Nutzung der Höchstmengen geändert werden.
11 Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 enthält die Aufteilung der Stahlrohrausfuhren auf die Mitgliedstaaten; für jeden Mitgliedstaat ist eine Zahl angegeben, die einen Teil des Prozentsatzes der Marktversorgung der Vereinigten Staaten darstellt (Deutschland: 2,82 %). Für OCTG-Rohre enthielt der Anhang in der ursprünglichen Fassung der Verordnung eine besondere Spalte mit dem Hinweis, daß die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vom Rat vor dem 31. Januar 1985 beschlossen werde. Erst am 6. August 1985 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2355/85 zur Ergänzung des Anhangs III hinsichtlich der OCTG-Rohre. Durch diese Verordnung wird die Spalte OCTG in Anhang III durch eine Tabelle ersetzt, in der der Prozentsatz der Marktversorgung der Vereinigten Staaten für jeden Mitgliedstaat angegeben ist (Deutschland: 4,38 %).
12 Artikel 5 der Verordnung Nr. 60/85 sieht vor, daß die Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats im Rahmen der diesem nach Artikel 3 zugewiesenen Quote erteilt werden. Die Erteilung dieser Lizenzen ist gemäß folgenden in Artikel 5 Absatz 2 aufgezählten Kriterien vorzunehmen:
Die Vorschriften der Verordnung, insbesondere über die von der Kommission nach Artikel 3 zugewiesene Quote, sind einzuhalten;
die herkömmlichen Ausfuhrströme der Unternehmen sind unter Berücksichtigung der durch die Verordnung festgelegten Grundsätze einer Herabsetzung sowie der Lage neuer Stahlrohrhersteller zu beachten;
die herkömmliche Verteilung der Ausfuhrströme nach den Vereinigten Staaten auf das Jahr ist zu beachten;
die Ausfuhrmöglichkeiten nach der Verordnung sind zu nutzen und optimal zu verwalten;
etwaige neue Möglichkeiten aufgrund der Verordnung sind optimal zu nutzen.
13 Diese Übersicht über die geltende Regelung macht deutlich, daß die Möglichkeiten der Unternehmen, OCTG-Rohre aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten auszuführen, nicht durch eine einzige Maßnahme eines Organs der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats bestimmt werden, sondern durch ein Bündel von Maßnahmen und Entscheidungen, die nacheinander die Beschränkung der Ausfuhren auf der Ebene der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Unternehmen betreffen: Die Menge der OCTG-Rohre, die auf dem amerikanischen Markt abgesetzt werden darf, wird durch die Vereinbarung für die gesamte Gemeinschaft auf einen bestimmten Prozentsatz der amerikanischen Marktversorgung beschränkt; die Kommission setzt die Höchstmenge für die Gemeinschaft anhand dieses Prozentsatzes fest und berechnet sie unter Umständen neu. Sodann dürfen die Ausfuhren von OCTG-Rohren aus den einzelnen Mitgliedstaaten nicht die für diese in Anhang III festgelegten Prozentsätze der amerikanischen Marktversorgung übersteigen; die Kommission teilt die Höchstmenge für die Gemeinschaft anhand dieser Prozentsätze auf die Mitgliedstaaten auf und berechnet sie gegebenenfalls neu. Schließlich erteilen die Behörden der Mitgliedstaaten die Ausruhrbescheinigungen im Rahmen der auf diese Weise festgesetzten Höchstmenge; hierbei haben sie Kriterien zu beachten, die zwar objektiv sind, bei deren Anwendung jedoch ein gewisses Ermessen besteht, dessen Umfang unter Berücksichtigung des Zusammentreffens von Kriterien unterschiedlicher Art zu bestimmen ist.
14 Somit greift die Festsetzung des Prozentsatzes der Unterquote für die Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnung Nr. 2355/85 nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Hersteller von OCTG-Rohren in der Bundesrepublik Deutschland ein, da die Erteilung von Ausfuhrlizenzen an diese Unternehmen nicht unmittelbar von diesem Prozentsatz abhängt, sondern zum einen von der Art und Weise, nach der die Kommission die Höchstmenge für die Gemeinschaft berechnet und angepaßt und die deutsche Unterquote anhand dieses Prozentsatzes festgesetzt hat, und zum anderen von der Aufteilung dieser Unterquote durch die nationalen Behörden auf die betroffenen Unternehmen, die ohne jeden Automatismus anhand verschiedener Kriterien vorgenommen wird.
15 Deshalb sind die Klägerinnen von Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 2355/85 nicht unmittelbar betroffen.
16 Die Klägerinnen beantragen hilfsweise, die Verordnung Nr. 2355/85 nur in bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 20. August 1985, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, für nichtig zu erklären, mit der Begründung, sie seien durch die Rückwirkung der Verordnung in jedem Fall individuell betroffen. Da der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Klägerinnen durch diese Verordnung nicht unmittelbar betroffen sind, kann der Hilfsantrag zu keinem anderen Ergebnis führen.
17 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage unzulässig ist.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.