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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1987 – C-379/85

Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:24

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luis da Cruz Vilaça

vom 21. Januar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Dem Gerichtshof liegen vier Ersuchen der französischen Cour de cassation um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vor, mit denen die Präzisierung des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, begehrt wird.

I— 2.

Die Frage stellt sich im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Vorschriften hinsichtlich des in Frankreich durch das Gesetz Nr. 56-639 vom 30. Juni 1956 errichteten Fonds national de solidarité, dessen Ziel es ist, durch die Aufstokkung der Pensionen, Ruhegehälter, Renten und Leistungen bei Alter eine allgemeine Politik des Schutzes älterer Personen zu fördern (gegenwärtiger Artikel L 815-1 des Code de la sécurité sociale). Aus diesem Fonds werden an die Empfänger sozialer, auf Beiträgen beruhender oder beitragsfreier Leistungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und deren Einkünfte im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten in Frankreich für unzureichend angesehen werden, Ergänzungszulagen gewährt. In diesem Gesetz ist insbesondere festgelegt, daß die Ergänzungszulage ausländischen Staatsangehörigen nur dann gewährt wird, wenn mit dem Herkunftsstaat internationale Gegenseitigkeitsabkommen bestehen (Artikel L 815-11), und daß die Berechtigten in französischem Hoheitsgebiet wohnen müssen (Artikel L 815-2) und beim Umzug ins Ausland den Anspruch auf die Zulage verlieren (Artikel L 815-11).

II— 3.

In Wirklichkeit betreffen die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte im wesentlichen diese letzteren Bestimmungen.

4. So ist die Betroffene in der Rechtssache 379/85, Anna Giletti, eine italienische Staatsangehörige, Bezieherin einer Witwenrente aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit, die ihr Ehemann, ebenfalls ein italienischer Staatsangehöriger, zwischen 1930 und 1961, seinem Todesjahr, in französischem Hoheitsgebiet ausübte. Die Betroffene wohnt seitdem in Italien. Am 9. Juni 1981 stellte sie bei der Caisse régionale d'assurance maladie Rhône-Alpes den Antrag, ihr die Ergänzungszulage aus dem Fonds national de solidarité zu gewähren. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Bezieherin der Witwenrente lebe nicht in französischem Hoheitsgebiet.

5. Die Rechtssachen 380 und 381/85 betreffen die Situation von zwei nach Frankreich ausgewanderten italienischen Arbeitnehmern, die schon pensioniert sind und eine Altersrente sowie die Ergänzungszulage aus dem Fonds national de solidarité bezogen.

6. Ausgangspunkt der ersten Rechtssache ist die Tatsache, daß der Betroffene, Domenico Giardini, der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est im Jahre 1982 bekanntgab, daß er beabsichtige, sich auf Dauer in Italien niederzulassen, und ihm daraufhin mitgeteilt wurde, in diesem Falle werde er automatisch den Anspruch auf die Ergänzungszulage verlieren.

7. In der zweiten Rechtssache verlegte der Betroffene, Feliciano Tampan, seinen Wohnsitz tatsächlich nach Italien, woraufhin ihm der Anspruch auf die Ergänzungszulage von der CRAM du Nord-Est entzogen wurde.

8. In der Rechtssache 93/86 schließlich geht es ebenfalls um einen nach Frankreich ausgewanderten italienischen Arbeitnehmer, Severino Severini, der seit 1964 eine Invaliditätsrente und die Ergänzungszulage aus dem Fonds national de solidarité bezog. Nach seinem Umzug nach Italien im Jahre 1982 stellte die zuständige Stelle, die Caisse primaire centrale d'assurance maladie des Bouches-du-Rhône, die Zahlung der Ergänzungszulage ein und forderte gleichzeitig die Rückzahlung angeblich zuviel gezahlter Beträge.

9. Gegen alle genannten Entscheidungen der französischen Sozialversicherungsstellen wurden Klagen erhoben, und die Cour de cassation als letzte Instanz hat, da Fragen der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen wurden, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

III— 10.

Im Rahmen der Ausgangsverfahren haben sich die Betroffenen auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, der folgendes bestimmt: Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen ... und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen ... werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

11. Die betreffenden Sozialversicherungsstellen hingegen machten geltend, die von den Berechtigten angeführte Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 sei auf die anhängigen Fälle nicht anwendbar, da die Leistung aus dem Fonds national de solidarité ihrem Wesen nach eine Leistung der Sozialhilfe sei, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung falle.

12. Die Cour de cassation, die ihre Fragen in den verschiedenen Verfahren mit gleichen Worten formuliert, ersucht den Gerichtshof um Entscheidung über folgendes:

13. 1) Fällt eine Zulage wie die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité nach dem IX. Buch des Code de la sécurité sociale in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971?

14. 2) Welche Bedeutung und Tragweite hat der Ausdruck auf die... Anspruch erworben worden ist in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung?

15. Die Cour de cassation macht zu ihren Vorabentscheidungsfragen einige Ausführungen, die deren Sinn präzisieren sollen.

16. Sie möchte in erster Linie wissen, ob eine aus Steuermitteln finanzierte Solidaritätsbeihilfe, die dazu bestimmt ist, allgemein ein Existenzminimum zu sichern, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Antragstellers, aber ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, zusätzlich zu einer anderen auf Beiträgen beruhenden oder beitragsfreien Leistung gewährt wird und unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Nachlaß des Empfängers zu erstatten ist, in den sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 4 der vorstehend genannten Verordnung fällt.

17. Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird, ersucht die Cour de cassation um EntScheidung über die Frage, ob eine solche Leistung für einen Berechtigten, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder Wohnung nimmt, eine Leistung darstellt, auf die er im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch erworben hat.

IV —

18. Ich fasse die wesentlichen Punkte der von den Parteien beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen zusammen.

19. Die französischen Sozialversicherungseinrichtungen, die Parteien der Ausgangsverfahren sind, machen ebenso wie die französische Regierung geltend, eine aus Steuermitteln finanzierte soziale Leistung, die dazu bestimmt sei, ein Existenzminimum zu sichern, und nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse der Berechtigten gewährt werde, könne nicht einer Leistung der sozialen Sicherheit gleichgestellt werden, sondern sei als eine Leistung der Sozialhilfe zu behandeln. Die Ergänzungszulage könne jedenfalls niemals als eine Leistung angesehen werden, auf die im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch erworben worden sei, da diese Leistung nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Berechtigten im Zusammenhang stehe und außerdem jederzeit im Hinblick auf Änderungen der Einkünfte der Berechtigten zum Ruhen gebracht oder geändert werden könne.

20. Die anderen Beteiligten — die Leistungsempfänger, die Regierungen Italiens und des Vereinigten Königreichs und die Kommission — machen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes geltend, eine Leistung, wie die in Frage stehende, gehöre grundsätzlich zur sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag. Sie falle demgemäß in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne ihres Artikels 4 Absatz 4, da zum einen die Berechtigten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf sie hätten, unabhängig von jeder individuellen Ermessensbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit, und zum anderen die Leistung bezwecke, Empfängern der in Artikel 4 Absatz 1 der zitierten Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit zusätzliche Einkünfte zu gewährleisten. Die Ergänzungszulage sei demgemäß als eine Leistung der sozialen Sicherheit zu behandeln, und die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung genannten Wohnortklauseln seien somit aufzuheben.

V — 21.

Wie einige Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Kommission, ausgeführt haben, bietet die Rechtsprechung des Gerichtshofes ausreichende Grundlagen, um eine klare Antwort auf die von der Cour de Cassation vorgelegten Fragen zu finden.

22. In der Folge des Urteils in der Rechtssache Früh ergingen nämlich mehrere Entscheidungen des Gerichtshofes über die Rechtsnatur von beitragsfreien Leistungen mit Mischcharakter im Lichte des Gemeinschaftsrechts, die es erlauben, das von der Cour de cassation aufgeworfene Problem zu lösen.

23. In einem Fall ging es im übrigen gerade um die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die vom Fonds national de solidarité gewährte Ergänzungszulage unter Berücksichtigung der der Verordnung Nr. 1408/71 vorangegangenen Verordnung Nr. 3.

24. Die Kommission gibt in ihren schriftlichen Erklärungen eine detaillierte Analyse dieser gesamten Rechtsprechung, weshalb ich mich hier darauf beschränken werde, die wesentlichen Punkte festzuhalten und zu der uns vorliegenden Frage in Beziehung zu setzen.

25. Wichtig für die Bestimmung derjenigen Sozialleistungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, ist im wesentlichen die Feststellung der Wesensmerkmale der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und der Voraussetzungen für ihre Gewährung.

26. Es handelt sich um ein Problem des Gemeinschaftsrechts, das gemäß den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu lösen ist, unabhängig davon, wie die Leistung in den nationalen Rechtsvorschriften qualifiziert wird, und davon, in welcher Art von Rechtsvorschriften sie vorgesehen ist.

27. Es ist jedoch nicht immer einfach, auch nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, klar zwischen den Systemen zu unterscheiden, die der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe zuzurechnen sind: Bestimmte Rechtsvorschriften [stehen] ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe ... und [entziehen] sich so jeder allgemeingültigen Einordnung.

28. Vorschriften des Sozialrechts können gemischter Natur sein, wenn bei der weiten Umschreibung des Kreises der Leistungsempfänger ... solche Rechtsvorschriften in Wirklichkeit eine doppelte Aufgabe [erfüllen]: Einerseits sollen sie Personen, die völlig außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehen, ein Existenzminimum gewährleisten, andererseits den Empfängern unzureichender Leistungen der sozialen Sicherheit ein zusätzliches Einkommen sichern.

29. Solche Rechtsvorschriften nähern sich durch einige Merkmale der Sozialhilfe an — besonders wenn sie die Bedürftigkeit als wesentliche Anwendungsvoraussetzung aufstellen und keinerlei Beschäftigungs-, Mitglieds- oder Beitragszeiten fordern —, sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und für den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihm einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gibt.

30. Eben diesen Umstand hat der Gerichtshof für ausschlaggebend gehalten. Er hat im Urteil in der Rechtssache Fossi ganz klar festgestellt: Rechtsvorschriften, die den Betroffenen eine gesetzlich umschriebene von jeder Ermessensbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit und Verhältnisse im Einzelfall unabhängige Rechtsstellung einräumen, sind grundsätzlich dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 zuzuordnen.

31. Damit jedoch die in Frage stehenden Rechtsvorschriften als in den Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallend angesehen werden können, müssen sie, wie schon in früheren Urteilen vorausgesetzt worden war, aber vom Gerichtshof in den Rechtssachen Hoeckx und Scrivner präzisiert wurde, unter anderem einen Bezug zu einem der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken haben. Diese Aufzählung ist erschöpfend; infolgedessen kann ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf die Leistung einräumt.

VI —

32. Eine Sozialleistung, wie die des Fonds national de solidarité, entspricht grundsätzlich aufgrund ihrer Merkmale den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen dafür, daß sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

33. a) Der französische Code de la sécurité sociale räumt den Empfängern dieser Leistung eine gesetzlich umschriebene Rechtsstellung ein, da die für ihre Gewährung zuständigen Einrichtungen der sozialen Sicherheit hinsichtlich der persönlichen Bedürftigkeit oder Verhältnisse über keinerlei Beurteilungsermessen verfügen. Sie werden im Rahmen einer gebundenen Zuständigkeit tätig, die nur die Überprüfung der objektiven Voraussetzungen des Alters, der Einkünfte, der Stellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfähigkeit u. a. betrifft, von denen ihre Gewährung nach dem Gesetz abhängig ist: Ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt, so hat der Betroffene einen Anspruch auf die Zulage des Fonds national de solidarité und kann diesen Anspruch vor den Sozialgerichten geltend machen.

34. b) Die Rechtsvorschriften über den Fonds national de solidarité haben Mischcharakter. Sie erfüllen eine doppelte Aufgabe im Sinne der Urteile in den Rechtssachen Frilli und Piscitello.

35. Die Zulage des Fonds national de solidarité kann zwar unter Umständen Personen gewährt werden, die nicht dem System der sozialen Sicherheit angehören (nach den Ausführungen der Kommission ist das der Fall, wenn sie Empfängern der besonderen Altersrente gewährt wird, die anscheinend in den Bereich der Sozialhilfe fällt). Sie hat jedoch im wesentlichen den Zweck, den Empfängern von unzureichenden Leistungen der sozialen Sicherheit ein zusätzliches Einkommen zu gewährleisten.

36. Jedenfalls kann, wie im Urteil in der Rechtssache Biason festgestellt wurde, die Tatsache, daß das gleiche Gesetz auch Leistungen regelt, die dem Begriff der Fürsorge verwandt sind, ... im Bereich der Gemeinschaftsverordnungen nichts daran ändern, daß eine Leistung, die derart an eine Invalidenrente gebunden ist, daß sie kraft Gesetzes zu ihr hinzutritt, ihrem Wesen nach der sozialen Sicherheit zuzurechnen ist.

37. Da alle vier anhängigen Verfahren Leistungen des Fonds national de solidarité betreffen, die zu Leistungen hinzutreten, die eindeutig zur sozialen Sicherheit gehören, muß dieses Problem hier nicht ausführlich behandelt werden.

38. Die Cour de cassation selbst präzisiert, daß die Leistung dazu bestimmt ist, allgemein ein Existenzminimum zu sichern, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Antragstellers, aber ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, zusätzlich zu einer anderen auf Beiträgen beruhenden oder beitragsfreien Leistung gewährt wird.

39. Die erwähnten Merkmale bestätigen nur den Mischcharakter dieser Rechtsvorschriften (ebenso wie andere, auf die der Gerichtshof Bezug genommen hat), die dem Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Rechtsstellung einräumen und demgemäß in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, in den ausdrücklich die beitragsfreien Leistungen einbezogen sind, für die einige der genannten Merkmale charakteristisch sind (der Zustand der Bedürftigkeit und das Absehen von Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Beschäftigungs-, Mitglieds- oder Beitragszeiten).

40. c) Das durch die Rechtsvorschriften über den Fonds national de solidarité errichtete System knüpft an einige der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Risiken an.

41. Zum einen müssen die Empfänger der Ergänzungszulage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit erfüllen.

42. Zum anderen sind die Hauptleistungen, an die die Zulage gebunden ist, an die in dem genannten Artikel 4 Absatz 1 aufgezählten Risiken geknüpft: Es handelt sich nämlich um Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung).

43. Insofern fällt die in Frage stehende Leistung auch unter Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich die Zulagen umfaßt. Sie ist mit der Hilfe zum Lebensunterhalt des belgischen Minimex, um den es in den Urteilen in den Rechtssachen Hoeckx und Scrivner ging, nicht vergleichbar.

VII— 44.

Bestimmte Aspekte der rechtlichen Ausgestaltung des Fonds national de solidarité, die die Cour de cassation in ihren Ausführungen zu den Vorabentscheidungsfragen erwähnt hat, ändern an dieser Schlußfolgerung nichts.

45. Dies gilt erstens für die Art seiner Finanzierung.

46. Der genannte Fonds wurde zu Beginn ausschließlich durch zu diesem Zweck eingeführte Abgaben finanziert.

47. Von 1959 bis 1979 erfolgte die Finanzierung durch Eigenmittel des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit, und der Staat gewährte einen Zuschuß, der die Aufwendungen für die Zulagen nur teilweise deckte.

48. Gegenwärtig übernimmt der Staat offenbar in vollem Umfang die Ausgaben des allgemeinen Systems für den Fonds national de solidarité.

49. In jedem Fall würden aber die betreffenden Leistungen gemäß Artikel 1 Buchstabe t (einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln) oder Artikel 4 Absatz 2 (diese Verordnung gilt für die ... auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit) in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

50. Dies gilt auch für die Leistungen, zu denen die Zulage des Fonds national de solidarité hinzutritt, wenn es sich um beitragsfreie Leistungen handelt.

51. Es ist jedoch festzustellen, daß es bei allen vier vorliegenden Verfahren um Fälle geht, in denen die Leistung des Fonds national de solidarité als Ergänzung einer Hauptleistung gezahlt oder beantragt wird, die zu Lasten eines auf Beiträgen beruhenden Systems der sozialen Sicherheit geht.

52. Zweitens ist die Ergänzungszulage unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Nachlaß des Empfängers zu erstatten. Trotzdem ändert sich nichts am Charakter der Leistung für ihre Einordnung in das Gemeinschaftsrecht: Die Leistung wurde dem Empfänger als eine Leistung gewährt, auf die er einen Anspruch hatte, und es ist in dieser Hinsicht unerheblich, ob Dritte (die Erben) verpflichtet sind, sie nach dem Tod des Empfängers aus der Erbmasse zu erstatten. Entscheidend ist die Rechtsstellung des Empfängers, und die Verordnung Nr. 1408/71 nimmt, wie die Kommission ausführt, die beitragsfreien Leistungen, die dem zur Zahlung verpflichteten Träger nicht endgültig obliegen, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Im übrigen erfolgt keine Erstattung, wenn kein oder ein unzureichender Nachlaß vorhanden ist.

53. In dem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß eine Leistung, wie die des Fonds national de solidarité, auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnung ausgeschlossen ist, weil sie im Falle einer Änderung der Einkünfte des Empfängers ausgesetzt, geändert oder entzogen werden kann: Der Anspruch, den dieser mit seinem Antrag auf Gewährung der Leistung geltend machte, steht nicht in Frage, sondern nur die Überprüfung oder Aufrechterhaltung der objektiven Voraussetzungen, von denen ihre Gewährung abhängig ist (wie z. B. im Falle der Arbeitslosenunterstützung oder einer Leistung bei Krankheit, die so lange gezahlt werden, wie die Situation, die Anlaß dieser Leistungen war, fortdauert).

54. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 die Liste der Rechtsvorschriften und Systeme mitzuteilen haben, auf die sich Artikel 4 bezieht, und daß die Französische Republik die Vorschriften über die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité nicht in ihre Liste aufgenommen hat.

55. Diese Tatsache ist aber als unerheblich anzusehen. Entscheidend ist, wie wir schon gesehen haben, der wesentliche Charakter der Leistung. Außerdem sind die in Frage stehenden nationalen Bestimmungen in keinem Anhang der Verordnung aufgeführt, und der Gerichtshof hat unter solchen Umständen schon entschieden, daß die Erklärung eines Mitgliedstaats nicht maßgebend sein kann für die Anwendbarkeit einer Gemeinschaftsverordnung auf bestimmte nationale Rechtsvorschriften, da andernfalls die Anwendung des Gemeinschaftsrechts von einem einseitigen staatlichen Akt abhängig wäre, was den Mitgliedstaaten erlauben würde, seinen Anwendungsbereich willkürlich festzulegen.

VIII— 56.

Nach der Feststellung, daß Rechtsvorschriften, wie die des Fonds national de solidarité, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, stellt sich die Frage, ob Artikel 10 der genannten Verordnung anwendbar ist und insbesondere ob die betreffende Leistung im Hinblick auf ihre Weiterzahlung bei einem Umzug in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als eine Leistung anzusehen ist, auf die ... Anspruch erworben ist.

57. Schon bei anderer Gelegenheit wurde festgestellt, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Ausführbarkeit einer solchen Leistung ernsthafte praktische Schwierigkeiten verursachen kann, zum Beispiel was die Feststellung und die Berechnung der Einkünfte oder die aus einem Nachlaß zu leistende Erstattung angeht.

58. Man kann auch im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Mitgliedstaaten und demgemäß des realen Werts der geschuldeten Leistungen aus Zweckmäßigkeitsgründen Einwände erheben.

59. Solche Schwierigkeiten und Einwände haben sicher etwas damit zu tun, daß die französischen Träger der sozialen Sicherheit systematisch die Zahlung der Leistung verweigern, wie auch mit den wiederholten Stellungnahmen der französischen Regierung, trotz der früheren Urteile des Gerichtshofes sowie der Rechtsprechung der Cour de cassation und anderer französischer Gerichte.

60. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und Einwände hat die französische Regierung einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 eingereicht und die Kommission einen solchen Vorschlag vorgelegt.

61. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Lichte des geltenden Rechtes ist jedoch eindeutig: Da keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Leistung des Fonds national de solidarité in der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten sind, muß angenommen werden, daß für sie die Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

62. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergibt sich jedoch, wenn der Antragsteller einer Leistung, wie der des Fonds national de solidarité, nicht mehr in dem Land wohnt, das die Leistung gewährt (im vorliegenden Fall Frankreich), oder dort niemals gewohnt hat. Diese Schwierigkeit ist in der Rechtssache 379/85, Giletti, entstanden.

63. Ich denke jedoch, daß der Gerichtshof schon Gelegenheit hatte, sie ausdrücklich zu lösen.

64. Wie er nämlich ausgeführt hat, soll Artikel 10 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen gegen Nachteile geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten, und dadurch zur Durchführung des Artikels 51 EWG-Vertrag beitragen. Gemäß den Urteilen in den Rechtssachen Caracciolo und Van Roosmalen bedeutet dies nicht nur, daß dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, selbst nach Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, daß ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

65. Zwar hat der Gerichtshof diese Feststellungen nicht hinsichtlich einer Leistung, wie der des Fonds national de solidarité, getroffen. Er hat sie jedoch in allgemeiner Form getroffen, im Hinblick auf die Auslegung einer Verordnungsbestimmung (des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71), von deren Geltungsbereich, wie wir gesehen haben, die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité nicht ausgenommen ist.

66. Dieses Ergebnis, das auf die allgemeinen Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gestützt wird, wird im übrigen durch den Wortlaut des Artikels 10 bestätigt, in dem es heißt, daß der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, und nicht, daß er Wohnung nimmt oder seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat.

67. Eine Diskriminierung derjenigen Personen, die den Anspruch auf die Leistung erwerben, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wäre im übrigen (wegen der Identität objektiver Situationen) nicht stärker gerechtfertigt als eine mögliche Diskriminierung von Personen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb dieses Anspruchs in Frankreich wohnten und ihn erst nach der Verlegung ihres Wohnsitzes geltend machten.

68. Da kein Grund dafür besteht, diese Personen anders zu behandeln als jene, die einfach sorgfältiger oder über ihre Rechte besser informiert waren, besteht auch kein Grund für eine Ungleichbehandlung der ersteren.

69. Indem schließlich Artikel 10 zum Zwecke der Aufhebung der Wohnortklauseln von Leistungen spricht, auf die ein Anspruch erworben worden ist, will er ganz offensichtlich nicht nur die Zahlung, sondern auch den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen gewährleisten.

IX— 70.

Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Cour de Cassation folgendermaßen zu beantworten:

71. 1) Eine ganz oder teilweise aus Steuermitteln finanzierte soziale Leistung, wie die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité, die dazu bestimmt ist, den Empfängern ohne Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ein Existenzminimum zu sichern, und die unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Nachlaß des Empfängers zu erstatten ist, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, soweit sie den Empfängern, unabhängig von jeder individuellen Ermessensbeurteilung der Bedürftigkeit, eine gesetzlich umschriebene Rechtsstellung einräumt und sie alten oder arbeitsunfähigen Personen, die Empfänger einer der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgezählten Leistungen der sozialen Sicherheit sind, ein zusätzliches Einkommen gewährleisten soll.

72. 2) Der Ausdruck auf die ... Anspruch erworben worden ist in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er die Anwendung dieses Artikels auf den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung, wie die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité, nicht ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt oder Wohnung nimmt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

X— 73.

Die Antworten, die ich Ihnen soeben vorgeschlagen habe, entsprechen der bereits bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes, so daß die Frage der Rückwirkung oder Ex-nunc-Wirkung, zu der sich die französische Regierung in ihren Erklärungen äußert, nicht zu untersuchen ist.