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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1987 – C-379/85

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:98

In den verbundenen Rechtssachen 379 bis 381/85 und 93/86

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour de cassation der Französischen Republik in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Caisse régionale d'assurance maladie Rhône-Alpes

gegen

Anna Giletti (Rechtssache 379/85),

Directeur régional des affaires sanitaires et sociales de Lorraine

gegen

Domenico Giardini (Rechtssache 380/85),

Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est

gegen

Feliciano Tampan (Rechtssache 381/85),

und

Severino Severini

gegen

Caisse primaire centrale d'assurance maladie (Rechtssache 93/86),

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 und 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), im Hinblick auf die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Entzugs einer im französischen Recht vorgesehenen Zulage mit dieser Verordnung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

in der Rechtssache 379/85

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Caisse régionale d'assurance maladie Rhône-Alpes, vertreten durch Rechtsanwalt J. Rouvière, Paris,

die Beklagte des Ausgangsverfahrens, A. Giletti, vertreten im schriftlichen Verfahren durch Rechtsanwalt J. G. Nicolas, Paris, und im mündlichen Verfahren durch Rechtsanwalt F. Agostini,

in der Rechtssache 380/85

der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Directeur régional des affaires sanitaires et sociales de Lorraine, im schriftlichen Verfahren vertreten durch H. Mauss, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt B. Peignot,

der Beklagte des Ausgangsverfahrens, D. Giardini, vertreten durch Rechtsanwalt J. le Prado, Paris,

in der Rechtssache 93/86

der Kläger des Ausgangsverfahrens, Severino Severini, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt F. Agostini,

die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Caisse primaire centrale d'assurance maladie, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Desaché, Paris,

in den Rechtssachen 379 bis 381/85

die Regierung der Französischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch G. Guillaume und S. C. de Margerie als Bevollmächtigte, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch B. Botte als Bevollmächtigten,

in den Rechtssachen 379 bis 381/85 und 93/86

die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico L. Ferrari Bravo im Beistand von P. G. Ferri als Bevollmächtigten,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch S. J. Hay als Bevollmächtigte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Cour de cassation der Französischen Republik hat mit drei Urteilen vom 21. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 1985, und mit Urteil vom 19. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag in den vier Rechtssachen zwei gleichlautende Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 und 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Weigerung der zuständigen regionalen Kassen, Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten, die ihren Wohnsitz in Italien genommen hatten, die als Allocation supplémentaire (Ergänzungszulage) bezeichnete Zulage zu zahlen. Nach französischem Recht wird diese Zulage Empfängern von Alters- und Invaliditätsleistungen gewährt, deren Einkommen unzureichend ist. Sie wird ihnen jedoch entzogen, wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik Wohnung nehmen.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, wird die Ergänzungszulage vom Fonds national de solidarité gewährt, einer im Jahre 1956 geschaffenen Einrichtung zur Förderung des Schutzes älterer Personen, insbesondere durch die Verbesserung der Pensionen, Renten und Alterszulagen. Die Ergänzungszulage wird aus Steuermitteln finanziert. Die Bedingungen für ihre Gewährung sind im Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch der sozialen Sicherheit; Artikel L 815-1 ff.) niedergelegt.

4 In den Vorlageurteilen wird die Ergänzungszulage bezeichnet als eine aus Steuermitteln finanzierte Solidaritätszulage, die dazu bestimmt ist, allgemein ein Existenzminimum zu sichern, und die nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Antragstellers, aber unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit, zusätzlich zu einer anderen auf Beiträgen beruhenden oder beitragsfreien Leistung gewährt wird und die unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Nachlaß des Empfängers zu erstatten ist. Das nationale Gericht stellt sich die Frage, ob eine solche Zulage in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in Artikel 4 definiert ist, fällt und ob sie, falls dies bejaht wird, für den Betroffenen, der das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, verläßt oder dem die Zulage noch nicht gewährt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, eine Leistung darstellt, auf die er im Sinne von Artikel 10 der genannten Verordnung Anspruch erworben hat.

5 Um über die Auslegung der genannten Bestimmungen informiert zu werden, hat die Cour de cassation dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Fällt eine Zulage wie die Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité nach dem IX. Buch des Code de la sécurité sociale in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971?

2) Welche Bedeutung und Tragweite hat der Ausdruck auf die ... Anspruch erworben worden ist in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung?

6 Wegen des Sachverhalts der vier Rechtssachen und des Inhalts der im schriftlichen Verfahren eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit gilt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind die beitragsfreien Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Hieraus folgt, daß die Qualifizierung einer Zulage als unter die Verordnung fallende Leistung der sozialen Sicherheit nicht von der Art der Finanzierung dieser Zulage abhängt.

8 Weiter ist festzustellen, daß der Begriff der Leistung gemäß Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung die Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen einschließt. Hingegen sind Maßnahmen der Sozialhilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.

9 In seinem Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Biason, Slg. 1974, 999) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß es zwar für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit wünschenswert erscheinen mag, die gesetzlichen Systeme eindeutig danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe zuzurechnen sind, daß aber nicht auszuschließen ist, daß nationale Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Geltungsbereich, ihren Zielen und ihren Einzelbestimmungen nach beiden Rechtsgebieten gleich nahestehen.

10 Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Rechtsvorschriften wie die, um die es in der Vorlagefrage geht, haben in Wirklichkeit eine Doppelfunktion, die einerseits darin besteht, bedürftigen Personen ein Existenzminimum zu sichern, und andererseits darin, den Empfängern unzureichender Leistungen der sozialen Sicherheit eine Einkommensergänzung zu gewährleisten.

11 Soweit solche Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleihen, durch die die Höhe von Renten der sozialen Sicherheit, unabhängig von jeder Beurteilung der individuellen Bedürftigkeit und Verhältnisse, die für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, erhöht werden soll, gehören sie zum System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Daß sich ein und dasselbe Gesetz auch auf Vergünstigungen bezieht, die als solche der Sozialhilfe qualifiziert werden können, kann im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht nichts am eigentlichen Charakter einer Leistung, die an eine Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente, zu der sie automatisch hinzutritt, gebunden ist, als einer Leistung der sozialen Sicherheit ändern.

12 Auf die erste Frage ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte, aus Steuermitteln finanzierte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausnimmt, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine solche Zulage haben.

Zur zweiten Frage

13 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen die Renten, Leistungen und Zulagen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

14 In seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß diese Vorschrift die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern soll, daß die Betroffenen gegen Benachteiligungen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Diese Zielsetzung erfordert nach den Ausführungen des Gerichtshofes, daß dieser Schutz auch eine Vergünstigung erfaßt, die, obgleich sie in einer Sonderregelung vorgesehen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft.

15 Gemäß dem Urteil vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213) bedeutet dies nicht nur, daß dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Zulagen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, auch nach Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, daß ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

16 Artikel 10 Absatz 1 verbietet es nämlich den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten allgemein, Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, zu kürzen, zu ändern, zum Ruhen zu bringen, zu entziehen oder zu beschlagnahmen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Die einzigen Ausnahmen von diesem Verbot sind diejenigen, die ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.

17 Auf die zweite Vorlagefrage ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden können, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Kosten

18 Die Auslagen der Regierungen der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation der Französischen Republik mit Urteilen vom 21. Oktober 1985 und vom 19. März 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß er eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte, aus Steuermitteln finanzierte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausnimmt, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf diese Zulage haben.

2) Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden können, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.