Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1987 – C-21/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:31
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 22. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin, die Beamtin der Besoldungsgruppe C 5, Dienstaltersstufe 3, gewesen war, wurde im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren, in dem sie den ersten Platz belegt hatte, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 zur Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Ihr Antrag auf Neueinstufung und ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983, mit der diese eine Neueinstufung ablehnte, wurden durch Entscheidung vom 5. August 1983 zurückgewiesen. Auf ihre Klage, mit der sie geltend machte, sie hätte in eine höhere Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen werden müssen, hob der Gerichtshof durch Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 diese beiden Entscheidungen auf. Die Kommission wurde aufgefordert, die Lage der Klägerin unter Anwendung der in Artikel 32 Beamtenstatut festgelegten Kriterien erneut zu prüfen.
Am 23. April 1985 stufte die Kommission die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1983 in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, ein. Am 13. Juni 1985 zahlte sie ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, und dem der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Mai 1985. Am 21. Juni 1985 stellte die Klägerin den Antrag, diesen Unterschiedsbetrag jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Monatsgehälter zu verzinsen. Dieser Antrag wurde als Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts behandelt. Da über sie keine Entscheidung ergangen war, wurde sie als stillschweigend zurückgewiesen betrachtet. Die Klägerin klagt diese Zinsen nunmehr ein, von denen sie behauptet, sie müßten sich, da die Beträge im Großherzogtum Luxemburg zahlbar gewesen seien, gemäß einer Großherzoglichen Verordnung vom 22. November 1984 auf 9 % belaufen.
Die erste Antwort der Kommission ist die, daß diese Forderung unzulässig sei. Einen Zinsanspruch hätte die Klägerin im ersten Verfahren geltend machen müssen, in dem sie die Einstufungsentscheidung von 1983 angefochten habe. Dies habe sie nicht getan. Der Gerichtshof habe keine Zahlung von Zinsen auf irgendwelche geschuldeten Gehaltsrückstände angeordnet. Die Forderung der Klägerin sei nunmehr verspätet, und sie könne im vorliegenden Verfahren keine Frage aufwerfen, die sie in der ersten Klage hätte erörtern können.
Ich halte dieses Verfahren nicht für unzulässig. Gegenstand der ersten Klage war die Aufhebung der Einstufung. In jenem Verfahren war es nicht Sache des Gerichtshofes, ihre richtige Einstufung vorzunehmen. Dies war Aufgabe der Kommission in Ausführung des Urteils des Gerichtshofes gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag, auch wenn das Ergebnis wohl zwingend war. Selbst wenn die Klägerin in ihrer ersten Klage einen Anspruch auf Zinsen hätte geltend machen können, war sie meines Erachtens berechtigt, zunächst die Aufhebung zu beantragen und dann ein zweites Mal zu kommen mit dem Argument, die Kommission habe das Urteil des Gerichtshofes nicht vollständig ausgeführt. Hätte die Kommission sie rückwirkend neu eingestuft, ihr jedoch nicht den Gehaltsunterschied gezahlt, so hätte sie auf dessen Einziehung klagen können. Ihre Zinsforderung, soweit begründet, ist ein ähnlicher Fall.
Die Frage, ob ihr Zinsen auf diese Beträge im Zusammenhang mit Gehaltsnachforderungen bis zu deren Ausgleich zustehen, ist schwieriger, da das Beamtenstatut hierzu nichts ausdrücklich regelt.
Für die Klägerin stellt sich der Fall ganz einfach dar: Sie hätte von Anfang an in die Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft werden und das entsprechende Gehalt beziehen müssen. Sie habe es nicht zu den Zeitpunkten, zu denen es ihr hätte gezahlt werden müssen, erhalten. Ihr Geld sei ihr somit vorenthalten worden, und sie habe den Nutzen davon verloren; demgegenüber habe die Kommission dadurch, daß sie es ihr erst am 13. Juni 1985 gezahlt habe, den Nutzen davon gehabt. Der ihr durch die verspätete Zahlung entstandene Verlust müsse ihr ersetzt werden.
Die Kommission entgegnet, ein solcher Anspruch sei schon im Ansatz unbegründet und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Zweifellos hat der Gerichtshof schon häufig über Zinsforderungen entscheiden müssen. Meines Erachtens kann aber nicht behauptet werden, daß eine allgemeine Regel für alle Zinsforderungen aufgestellt worden ist. So ist unterschieden worden zwischen Zinsforderungen wegen verspäteter Zahlung einer Schuld und Forderungen wegen verspäteter Erfüllung einer anderen Verpflichtung, die mehr in die Richtung einer Schadensersatzforderung gehen. Bei Forderungen wegen verspäteter Zahlung einer Schuld hat der Gerichtshof in einigen Fällen das Vorliegen eines schwerwiegenden, über einen bloßen Rechenfehler hinausgehenden Irrtums verlangt (Urteil vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 653; Urteile vom 13. Oktober 1977 in den Rechtssachen 106/76, Deboeck/Kommission, Slg. 1977, 1623, und Rechtssache 14/77, Van der Branden/Kommission, Slg. 1977, 1683). In anderen Fällen wurden Zinsen wegen unrechtmäßig unterlassener Zahlung zuerkannt, ohne daß der Nachweis irgendeines schwerwiegenden Irrtums verlangt wurde. Überdies sind Zinsen manchmal erst ab dem Zeitpunkt einer Beschwerde nach dem Beamtenstatut, ab Klageerhebung beim Gerichtshof oder ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung, wenn diese erst nach einer solchen Beschwerde oder Klage eintrat, zuerkannt worden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139; Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301). Dies war allerdings nicht immer so. In der Rechtssache 115/76 (Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735) etwa wurden Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nicht ab dem Zeitpunkt der Beschwerde im Jahre 1976, sondern ab dem Zeitpunkt des Jahres 1968 zugesprochen, in dem die Entschädigung nach angemessener Bearbeitungszeit hätte festgesetzt werden müssen. Der Zinssatz variierte im übrigen von Zeit zu Zeit je nach den Umständen.
In den Mitgliedstaaten wird die Zahlung von Zinsen für eine Schuld anscheinend unterschiedlich gehandhabt, und in der vorliegenden Rechtssache sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß in den Mitgliedstaaten einheitlich einem allgemeinen Grundsatz gefolgt würde. So hat etwa die Kommission mit ihrem Vorbringen, die Verzinsung könne niemals vor dem Zeitpunkt der Beschwerde beginnen, mit der Zinsen verlangt würden, das Erfordernis einer mise en demeure, also eines förmlichen Antrags, hervorgehoben. Dies entspricht, wie dem Gerichtshof dargelegt wurde, dem belgischen und luxemburgischen Recht, gilt jedoch, soweit ich sehe, nicht in allen Mitgliedstaaten. Auch die im französischen, belgischen und luxemburgischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen intérêts compensatoires und intérêts moratoires findet sich, wie die Kommission einräumt, zumindest nicht im Recht einiger anderer Mitgliedstaaten.
Mangels gemeinschaftsrechtlicher Zinsvorschriften und einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Regel ist die Frage als Grundsatzfrage im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, das dem Gerichtshof in Beamtensachen durch Artikel 91 des Beamtenstatuts eingeräumt ist, wonach er in Streitsachen vermögensrechtlicher Art... die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung [hat], einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
Durch das erste Urteil des Gerichtshofes wurde festgestellt, daß die ursprüngliche Einstufung der Klägerin rechtsfehlerhaft war, da sie nicht den in Artikel 32 des Beamtenstatuts festgelegten Kriterien entsprach. Auf die Aufhebung dieser Einstufung hin stufte die Kommission die Klägerin am 23. April 1985 rückwirkend zum 1. Januar 1983 neu ein und zahlte ihr dann den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Dienstaltersstufen. Es ist unstreitig, daß, nachdem die Kommission sie neu eingestuft hatte, der Unterschiedsbetrag als Schuld fällig wurde. Wurde die Schuld nun am 23. April 1985 fällig, obwohl sie für die Zeit ab 1. Januar 1983 berechnet war, oder ist sie als ab 1. Januar 1983 Monat pro Monat fällig geworden zu betrachten, sobald die Klägerin rückwirkend neu eingestuft worden war? Die Kommission nimmt, wie ich es sehe, an, daß sie als infolge der rückwirkenden Neueinstufung ab 1. Januar 1983 Monat pro Monat fällig geworden zu betrachten sei. Ich meine, daß die Kommission hierin recht hat. Folglich ist Geld, das bei einer gemäß dem Beamtenstatut vorgenommenen Ernennung hätte gezahlt werden müssen, nicht in dem Zeitpunkt gezahlt worden, in dem es als fällig geworden anzusehen ist. Der Klägerin wurde somit Geld vorenthalten, das ihr gegenüber als Schuld fällig geworden war. Meines Erachtens müssen sich daraus Zinsen für die verspätete Zahlung ergeben.
Falls die Schuld nicht vor dem 23. April 1985, als die Klägerin rückwirkend neu eingestuft wurde, fällig wurde, könnte man die Auffassung vertreten, daß die Verzinsung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen kann. Ich würde diesem Argument nicht zustimmen. Die Kommission war verpflichtet, die Lage der Klägerin erneut zu prüfen und fehlerhafte Maßnahmen wirksam zu berichtigen. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, in der sie sich hätte befinden müssen (und um das Urteil des Gerichtshofes vollständig auszuführen), hätte ihr der Unterschiedsbetrag zuzüglich Zinsen für die verspätete Zahlung für den Zeitraum gezahlt werden müssen, in dem ihr das ihr zustehende Geld vorenthalten wurde.
Die Kommission beruft sich darauf, daß der Gerichtshof in Randnummer 14 der Entscheidungsgründe seines ersten Urteils auf die nicht eindeutige Rechtslage verwiesen habe, die sich aus dem Beamtenstatut ergebe. Ich akzeptiere dies nicht als Verteidigung gegen die Forderung, auch wenn ich zugebe, daß das Beamtenstatut zwei Auslegungen zuließ. Im Ergebnis ist das Geld zu Unrecht nicht gezahlt worden, und ich halte es für unangemessen, daß der Anspruch auf Zinsen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Ernennung rechtsfehlerhaft war, vom Ausmaß des Verschuldens abhängen sollte. Wenn festgestellt werden muß, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Verschulden [der Kommission] darstellt, durch das [der Klägerin] tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259), so ist im vorliegenden Fall meines Erachtens der Nachweis erbracht, daß die fehlerhafte Einstufung durch die Kommission einen Schaden, nämlich die entgangene Nutzung des Geldes, verursacht hat, der nach dem angemessenen Satz von Zinsen auf den jeweils fälligen Betrag zu berechnen ist.
Andere Überlegungen gelten meines Erachtens, wenn dem Rat oder der Kommission beim Erlaß von Rechtsvorschriften ein Fehler unterläuft und wenn der Fehler nach seiner Berichtigung im Anschluß an ein Urteil des Gerichtshofes behoben wird und Geld verspätet gezahlt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem zu gewährenden Betrag ein Element des Ermessens eine Rolle spielt. Dies ist nach meinem Verständnis die ratio decidendi der Urteile des Gerichtshofes vom 30. September 1986, zu denen das Urteil in der Rechtssache 176/83 (Alio u. a./Kommission) gehört. Überdies hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache festgestellt, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen jedenfalls nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall war der geschuldete Betrag bestimmt, sobald die Einstufung feststand, und in Anbetracht aller objektiven Umstände bestand bei korrekter Anwendung des Artikels 32 des Beamtenstatuts tatsächlich kein Spielraum, die Klägerin anders als in die Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 3, einzustufen. Wenn man anerkennt, daß der Unterschiedsbetrag aufgrund der Entscheidung vom 23. April 1985 rückwirkend geschuldet wurde, so bestand die Schuld in bestimmter Höhe im Sinne des genannten Urteils.
Ich bin auch nicht der Ansicht, daß es niemals einen Zinsanspruch geben kann, wenn die Hauptsumme vor Klageerhebung gezahlt wurde. Wenn Zinsen zu zahlen waren, ist es meines Erachtens nicht gerecht, daß sie einem Kläger dadurch vorenthalten werden, daß die Hauptsumme gezahlt wird, bevor eine Beschwerde oder Klage wegen Nichtzahlung geschuldeter Zinsen erhoben wird.
Auch wenn es durchaus Fälle geben kann, in denen der Gerechtigkeit Genüge getan wird, wenn die Zinsen auf den Zeitraum beschränkt werden, der mit der Einlegung der Beschwerde nach dem Beamtenstatut beginnt (z. B. wenn das, was wirklich verlangt wird, in Form von Schadensersatz gefordert wird), erscheint mir eine solche Beschränkung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein feststehender Betrag als fällige und nicht bezahlte Schuld geltend gemacht wird, als unbillig. Wenn man wie ich davon ausgeht, daß die Klägerin berechtigt war, die Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung als einen ersten Schritt zu verlangen, so scheint mir, daß sie, als die Situation richtiggestellt war, berechtigt war, Zinsen für den Verspätungszeitraum zu beantragen.
Ich für meinen Teil würde daher ihrem Anspruch auf Zahlung von Zinsen für jede einzelne Schuld, rückwirkend als fällig geworden betrachtet, stattgeben. Zumindest sollte, falls entgegen meiner Auffassung ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts besteht, daß eine mise en demeure erforderlich ist, eine derartige Verzinsung mit dem Zeitpunkt ihrer Beschwerde in der Rechtssache 266/83, also am 26. April 1983, beginnen.
Nach Ansicht der Klägerin sind die Zinsen, soweit sie ihr zuzusprechen sind, aufgrund des in Luxemburg, wo die Zahlung zu erfolgen hatte, geltenden Satzes zu berechnen. Dies ist meines Erachtens unzutreffend. Grundsätzlich sollten Zinsen als Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Höhe gezahlt werden. Wenn Zinsen zu zahlen sind, so sind in meinen Augen für den betreffenden Zeitraum 8 % als angemessen anzusehen, wie sie z. B. in letzter Zeit in den Urteilen vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 118/84 (Royale beige/Kommission, Slg. 1985, 1889, 1897) und vom 8. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink/Kommission, Slg. 1986, 2801, 2822) zuerkannt wurden.
Nach meiner Auffassung sollte daher entschieden werden, daß die Kommission an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 % auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 1, und dem der Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 3, ab 1. Januar 1983 von dem Zeitpunkt an, zu dem jede Gehaltszahlung fällig wurde, bis zur Zahlung dieser Beträge am 13. Juni 1985, zu zahlen hat. Ich würde außerdem Zinsen auf den derart als geschuldet festgestellten Betrag ab 13. Juni 1985 bis zur Zahlung zusprechen. Die Kosten der Klägerin sollte die Kommission tragen.