Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1987 – C-21/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:88
In der Rechtssache 21/86
Euridiki Samara, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Strassen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis von ihrem Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Zahlung von Zinsen auf Gehaltsdifferenzen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 21. Juni 1985 durch die Kommission, mit der sie die Zahlung von Zinsen auf die nach ihrer Neueinstufung für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Mai 1985 gezahlten Gehaltsdifferenzen beantragt hatte, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung dieser Zinsen in Höhe von 9 % jährlich jeweils ab Fälligkeit.
2 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
3 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da die beschwerende Maßnahme nicht in der angegriffenen Gehaltsmitteilung vom 13. Juni 1985 zu sehen sei, wonach der Klägerin die ihr nach ihrer Neueinstufung in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, zustehenden zusätzlichen Gehaltsbeträge überwiesen worden seien, sondern in der vom Gerichtshof durch Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 (Samara/Kommission, Slg. 1985, 189) aufgehobenen Entscheidung vom 16. Februar 1983 über die ursprüngliche Einstufung. In ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung habe die Klägerin jedoch nicht die Zahlung von Zinsen auf die ihr aufgrund der beantragten Neueinstufung in eine höhere Dienstaltersstufe zustehenden Gehaltsnachzahlungen verlangt.
4 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In dem Verfahren, das zum Urteil vom 15. Januar 1985 geführt hat, hatte die Klägerin lediglich die Rechtmäßigkeit ihrer Einstufung bestritten, ohne die Gewährung irgendeiner Gehaltsnachzahlung zu beantragen. Mithin kann sie nicht so angesehen werden, als hätte sie das Recht verloren, in einem späteren Verfahren die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten anzufechten und den Gerichtshof mit den von der Kommission zur Ausführung des Urteils getroffenen Maßnahmen zu befassen.
Zur Begründetheit
5 Nach Auffassung der Klägerin hätte sie in Ausführung des Urteils vom 15. Januar 1985 mit Wirkung von ihrer Ernennung durch Entscheidung vom 16. Februar 1983 in die Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft werden müssen, mit dem Anspruch auf entsprechende Zahlung ihres Monatsgehalts zu den normalen Fälligkeitszeitpunkten. Da diese Zahlung nicht erfolgt sei und ihr der Unterschiedsbetrag zwischen dem ihr zustehenden Gehalt und dem tatsächlich bezogenen Gehalt verspätet gezahlt worden sei, sei ihr insoweit ein Schaden entstanden, als sie über diese Beträge nicht bei Fälligkeit habe verfügen können; dieser Schaden sei durch die Zahlung von Verzugszinsen zu ersetzen. Es sei in allen Ländern der Gemeinschaft anerkannt, daß die fälligen Beträge zu verzinsen seien, ohne daß der tatsächliche Schaden nachgewiesen werden müsse.
6 Die Kommission hält diesem Vorbringen entgegen, Verzugszinsen würden nur dann geschuldet, wenn die verspätete Zahlung auf einem schuldhaften Verhalten beruhe, und zwar erst ab dem Zeitpunkt, in dem diese Zinsen beantragt würden. Was ihr Verhalten angehe, so sei es nicht als schuldhaft anzusehen, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1985 selbst anerkannt habe, daß die mit der Entscheidung vom 16. Februar 1983 vorgenommene fehlerhafte Einstufung vor dem Hintergrund [einer] nicht eindeutigen Rechtslage erfolgt sei, so daß der begangene Fehler zu entschuldigen sei.
7 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet war, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 zu gewährleisten. Durch diese Ausführung sollte die begangene Rechtswidrigkeit beseitigt werden und die Klägerin in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich hätte befinden müssen, wenn die Bestimmungen des Statuts richtig angewandt worden wären. Zur Ausführung des Urteils gehörten daher die Neueinstufung der Klägerin in die Gehaltsstufe, die sich aus einer ordnungsgemäßen Anwendung des Artikels 32 des Statuts ergab, sowie die Zahlung des entsprechenden Gehalts mit Wirkung von den Daten, an denen es normalerweise fällig wurde, so daß der durch die fehlerhafte Anwendung des Statuts entstandene Schaden beseitigt wurde.
8 Sobald entschieden war, daß Artikel 32 des Statuts und nicht, wie es die Kommission vertrat, Artikel 46 anzuwenden war, ergaben sich hieraus als notwendige Folge die Festsetzung der Gehaltsstufe und die Höhe des Gehalts. Die Kommission hatte nämlich schon in dem Verfahren, das zu dem Urteil vom 15. Januar 1985 geführt hatte, anerkannt, daß der Klägerin, falls Artikel 32 anwendbar wäre, eine Berufserfahrung zuzuerkennen sei, die eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe C 3 rechtfertigen könnte. Die Kommission hatte damit bereits das ihr durch Artikel 32 Absatz 2 eingeräumte Ermessen ausgeschöpft.
9 Unter diesen Umständen verlangt eine ordnungsgemäße Ausführung des Urteils, um die Betroffene in die Lage zurückzuversetzen, in der sie sich rechtmäßigerweise hätte befinden müssen, daß der Schaden berücksichtigt wird, der ihr dadurch entstanden ist, daß diese Wiederherstellung erst nach einem mehr oder weniger langen Zeitraum erfolgte und sie nicht über die Summen verfügen konnte, die ihr zu deren normalen Fälligkeitszeitpunkten zustanden. Der Klägerin sind daher Verzugszinsen zu gewähren, die pauschal auf 8 % jährlich jeweils ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur Ausgleichszahlung festgesetzt werden.
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 21. Juni 1985 durch die Kommission wird aufgehoben.
2) Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin Verzugszinsen von 8 % jährlich auf die für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Mai 1985 gezahlten Gehaltsdifferenzen jeweils ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur Ausgleichszahlung zu zahlen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.