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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1987 – C-196/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:35
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 27. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es für die Besteuerung von Weinen, die als süße naturreine Weine bezeichnet werden, eine unterschiedliche Regelung eingeführt und beibehalten hat.
Süße naturreine Weine im Sinne der Definition des Artikels 416 des Code général des impôts werden in Frankreich seit dem Erlaß eines Gesetzes vom 13. August 1898 steuerlich günstiger behandelt als andere Dessertweine (in der Verordnung Nr. 337/79, ABl. 1979, L 54, S. 1, als Likörweine bezeichnet) oder gleichgestellte Süßweine. Der derzeitige Steuerunterschied ist wesentlich: 6795 FF Verbrauchsteuer je Hektoliter im Erzeugnis enthaltenen reinen Alkohols plus 22 FF Verkehrsteuer je Hektoliter auf Likör- und andere Süßweine (Artikel 403-I-3 und 438-1 des Code général des impôts) gegenüber 2545 FF Verbrauchsteuer je Hektoliter bei der Herstellung zugesetzten Alkohols plus 54,80 FF Verkehrsteuer je Hektoliter auf süße naturreine Weine (Artikel 403-I-1 und 438-1 des Code général des impôts).
1979 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag dahin ab, daß diese Bestimmungen gegenüber Weinen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend seien, da diese niemals in den Genuß der günstigeren Steuer nach den französischen Rechtsvorschriften kommen könnten. 1982 erstreckte Frankreich dementsprechend die Anwendung der niedrigeren Steuer auf Qualitätslikörweine, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft erzeugt werden (Artikel 417 a des Code général des impôts, eingeführt durch Artikel 37 des Finanzgesetzes von 1982). Der Geltungsbereich wurde jedoch begrenzt auf Weine, die
— unmittelbar von den Erzeugern/Winzern hergestellt sind und ausschließlich aus ihren Ernten an Muskat-, Grenache-, Maccabeo- oder Malvasier-Trauben stammen; zulässig sind jedoch Ernten, die auf Parzellen gewonnen werden, die bis zu 10 % der Gesamtzahl an Rebstöcken mit anderen Rebsorten bepflanzt sind, als den vier vorstehend angeführten;
— innerhalb einer Ertragsgrenze von 40 Hektolitern Most je Hektar gewonnen sind; jede Überschreitung dieses Ertrags führt zu einem Verlust der Bezeichnung süßer naturreiner Wein für die gesamte Ernte;
— aus Traubenmosten hervorgegangen sind, die einen anfänglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 Gramm je Liter aufweisen;
— unter Ausschluß jeder anderen Anreicherung durch Hinzufügung von Weinalkohol gewonnen sind, die an reinem Alkohol mindestens 5 °/o des Volumens der verarbeiteten Moste und höchstens dem niedrigeren der beiden folgenden Verhältnisse entspricht:
10 % des Volumens der verarbeiteten Moste
oder 40 % des Gesamtalkoholgehalts (in % Vol.) des Enderzeugnisses, ausgedrückt durch die Summe des vorhandenen und des Äquivalents des potentiellen Alkoholgehalts, berechnet auf der Grundlage von 1 % Vol. reinen Alkohols auf 17,5 Gramm Restzucker je Liter;
— sich mit besonderen Begleitpapieren im Verkehr befinden.
Infolgedessen hat die Kommission mit dieser am 25. Juni 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage den Grundsatz, daß süße naturreine Weine eine steuerliche Vorzugsbehandlung erhalten könnten, nicht in Frage gestellt. Sie macht jedoch geltend, daß drei der vorgeschriebenen Voraussetzungen restriktiv seien, so daß Dessertweine aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen französischen süßen naturreinen Weinen ähnlich seien, weiterhin benachteiligt würden. Eine der gerügten Voraussetzungen ist die, daß eingeführte Weine mit besonderen Begleitpapieren in Verkehr gebracht werden müssen. Während des Verfahrens ist dieses Erfordernis durch Artikel 64-VI des am 30. Dezember 1985 erlassenen Finanzgesetzes für 1986 beseitigt worden. Der Gerichtshof hat sich demnach nunmehr nur noch mit zwei Punkten zu befassen:
1) der Voraussetzung, daß das Erzeugnis aus einem Gebiet stammt, in dem seine Erzeugung traditionell und üblich ist;
2) der Voraussetzung, daß solche Weine Kontrollen unterliegen, die in bezug auf ihre Herstellungs- und Vermarktungsbedingungen gleichwertige Garantien bieten wie diejenigen, die für süße naturreine Weine vorgeschrieben sind.
In früheren Entscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, daß, soweit eine Angleichung oder Vereinheitlichung noch nicht stattgefunden hat, es den Mitgliedstaaten nicht untersagt ist, bestimmten Arten von Erzeugnissen oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen einzuräumen [siehe z. B. das Urteil in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787, betreffend Branntwein, in dem der Gerichtshof festgestellt hat: Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe)]. Diese Aussage hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) wie folgt ergänzt: Diese Praktiken wurden, wie hervorzuheben ist, insbesondere zu dem Zweck als rechtmäßig anerkannt, die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben zu erlauben, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe). (Siehe auch das Urteil in der Rechtssache 26/80, Schneider Import/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1980, 3469.)
Andererseits wird in diesen Urteilen und in den neueren Urteilen vom 4. März 1986 in den Rechtssachen 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833) und 243/84 (John Walker & Sons Ltd/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1986, 875) festgestellt, daß Vergünstigungen weder für gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend sein dürfen noch inländische Produktionen in der Weise schützen dürfen, daß für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten Hindernisse geschaffen werden. Solche Differenzierungen nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 106/84).
Im vorliegenden Fall wird der Steuerunterschied damit gerechtfertigt, daß die fraglichen süßen naturreinen Weine in Gegenden mit geringem Niederschlag und vergleichsweise schlechtem Boden erzeugt würden, in denen die örtliche Wirtschaft, da andere landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht leicht anzubauen seien, von ihrer Erzeugung stark abhängig sei. Die Beschränkungen in bezug auf den Ertrag je Hektar, den Mindestzukkergehalt und die Höchstmenge Alkohols, die dem Traubenmost beigefügt werden dürfe, seien so gefaßt, daß Weine von diesen Gebieten unter die Regelung fielen, andere Weine hingegen, bei denen die Reben einen höheren Ertrag hätten und in Gegenden mit höherem Niederschlag und besserem Boden angebaut würden, wie z. B. der süße Wein Pineau des Charentes, ausgeschlossen seien.
Der Zweck, die Weinerzeuger in diesen Gegenden aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen zu schützen, steht meines Erachtens mit den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen voll in Einklang und rechtfertigt nach meiner Auffassung einen Steuerunterschied zwischen süßen naturreinen Weinen und anderen französischen Weinen.
Ferner ist der Grundsatz anerkannt, daß gleichartige Weine aus anderen Mitgliedstaaten auf derselben steuerlichen Grundlage zuzulassen sind. Tatsächlich wird Süßwein von Samos in erheblichen Mengen nach Frankreich eingeführt — für 1986 wurde die einzuführende Menge auf 38000 Hektoliter geschätzt.
Soweit ist dem Vorbringen der französischen Regierung zu folgen. Ob es auch gerechtfertigt ist, zu verlangen, daß die Erzeugung süßer naturreiner Weine in anderen Mitgliedstaaten traditionell und üblich sei, wirft eine schwierigere Frage auf. Dieses Erfordernis, so wird behauptet, sei so gefaßt, daß ihm im Falle Frankreichs die Gebiete, die die anderen Voraussetzungen erfüllten, entsprächen. Es ist jedoch eindeutig restriktiv und benachteiligt süße naturreine Weine, die aus einem Gebiet stammen, in dem mit der Erzeugung erst vor kurzem begonnen wurde, oder die vielleicht mit Hilfe neu entwickelter Techniken erzeugt werden, auch wenn sie alle anderen Voraussetzungen.erfüllen. Ferner überzeugt das Argument der Kommission, daß die Begriffe traditionell und üblich für sich allein keine völlig objektive Grundlage abgäben, sondern einen flexiblen Maßstab lieferten, der in restriktiver und diskriminierender Weise gebraucht werden könne. Unter Anerkennung dieser Schwierigkeiten hat der Sachverständige der französischen Regierung ausgeführt, die entscheidenden Voraussetzungen seien der Ertrag je Hektar sowie der Zucker- und Alkoholgehalt und nicht die traditionelle und übliche Erzeugung. Tatsache bleibt jedoch, daß diese Voraussetzung weiterhin in den Rechtsvorschriften enthalten ist.
Das Erfordernis traditionell und üblich ist wohl für Frankreich nicht zu beanstanden, wo die Gebiete, die aus berechtigten sozialen und wirtschaftlichen Gründen eines Schutzes bedürfen und Weine mit hohem Zuckergehalt hervorbringen, die von Reben mit niedrigem Ertrag stammen, eine traditionelle und übliche Erzeugung aufweisen. Warum sollen aber nach Frankreich eingeführte Weinedie denselben Zuckergehalt haben und von Reben mit dem gleichen niedrigen Ertrag stammen, die in Gebieten wachsen, wo die Erzeugung nicht ohne Hilfe oder die Vergünstigung einer Steuerermäßigung aufrechterhalten werden kann, in Frankreich nicht in den Genuß derselben Steuervergünstigung kommen, wenn ihre Erzeugung nicht traditionell und üblich ist? Beginnen in einem anderen Mitgliedstaat unternehmungslustige Leute ohne anderes verfügbares Einkommen mit dem Anbau von Weinreben in einer Gegend, die ähnliche Merkmale aufweist wie die fraglichen Gegenden Frankreichs, und erzeugen Weine von gleicher oder ähnlicher Qualität, so ist die Frage berechtigt, warum ihr Wein nicht genauso behandelt werden sollte wie die fraglichen französischen süßen naturreinen Weine. Den wirklich objektiven Merkmalen entspricht die neu entwickelte wie die traditionelle Erzeugung.
Andererseits hat der Gerichtshof in Fällen wie der Rechtssache 26/80 (a. a. O., 3487, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe) anerkannt, daß dem in Artikel 95 EWG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot Genüge getan ist, wenn die Regelung für Branntwein, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellt, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse. In dieser Hinsicht ist im vorliegenden Fall einzuräumen, daß die Einfuhren genauso behandelt werden wie die inländische Erzeugung. In Frankreich kommen nur traditionelle und übliche Erzeugungen in Betracht, so daß Weinerzeuger in neuen Weinanbaugebieten, die Weine mit vergleichbaren physischen Eigenschaften erzeugen, nicht in den Genuß der niedrigeren Steuer kommen. Dasselbe gilt für die Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten. Wäre im vorliegenden Fall dargetan worden, daß die Gebiete mit traditioneller und üblicher Erzeugung in Frankreich die einzigen Gebiete in der Gemeinschaft sind, die möglicherweise in den Genuß der Steuervergünstigung kommen, so könnte die Voraussetzung der traditionellen und üblichen Erzeugung sehr wohl eine verschleierte Form von Protektion oder Diskriminierung sein. Dies ist jedoch nicht dargetan worden, und trotz der angegebenen Schwierigkeiten in bezug auf das Kriterium traditionell und üblich scheint mir, daß die für die inländische Erzeugung und für die Einfuhren geltenden Regelungen insoweit als gleichwertig anzusehen sind, so daß die erste Rüge der Kommission zurückzuweisen ist.
Mit der zweiten Rüge werden verschiedene Fragen aufgeworfen. Die Kommission macht geltend, es verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, als Voraussetzung für den niedrigeren Steuersatz zu verlangen, daß die Weine Kontrollen unterlägen, die gleichwertige Garantien böten wie die Kontrollen, die in bezug auf ihre Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für im Inland erzeugte süße naturreine Weine bestünden. Frankreich hält sich demgegenüber aufgrund solcher Urteile wie desjenigen in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1) für berechtigt, derartige Kontrollen zu verlangen.
Im frühen Schriftwechsel zwischen den Parteien war behauptet worden, Frankreich habe eine Vereinbarung mit der griechischen Regierung über Samos-Wein verlangt. Dies ist nicht bewiesen. Demgegenüber hat Frankreich offenbar verlangt, daß die griechischen Behörden die erforderlichen Beweise liefern; darauf deutet der Erlaß der Direction generale des impôts vom 13. August 1982 hin, der unter anderem wie folgt lautet: Auf Wunsch der griechischen Behörden und nachdem diese die Sammlung der Einholung aller unerläßlichen Informationen ermöglicht haben, ist durch Entscheidung des Ministers vom 1. Juni 1982... zugunsten der griechischen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete mit der Bezeichnung Samos vin doux naturel grand cru die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung ausgesprochen worden.
Obwohl vorgetragen worden ist, daß, nachdem diese Genehmigung erteilt worden sei, bei späteren Lieferungen des gleichen Weines nicht noch einmal das gleiche Verfahren durchgeführt werden müsse, geht das Erfordernis eines Nachweises durch die nationalen Behörden meines Erachtens zu weit. Angenommen, es ist zulässig, sowohl für französische wie für eingeführte Weine Werte in bezug auf Zuckergehalt, Alkoholgehalt und Ertrag festzulegen und die Steuervergünstigungen wirtschaftlich hilfsbedürftigen Gegenden zu gewähren, so sind die französischen Behörden berechtigt, den Nachweis dafür zu verlangen, daß diese Voraussetzungen vorliegen, ohne [jedoch] höhere Anforderungen an den Nachweis zu stellen als erforderlich (Urteil in der Rechtssache 21/79, Slg. 1980, 1, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe). In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar eingeräumt, daß der Nachweis in einer Form verlangt werden kann, die die Gefahr von Steuerumgehungen ausschließt; er hat jedoch Bescheinigungen der Behörden oder anderer zuständiger Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats lediglich als Beispiele dafür angeführt, wie das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. Das Urteil besagt nicht, daß stets Bescheinigungen durch staatliche Behörden verlangt werden können. Somit können auch andere Nachweismethoden ausreichend sein und müssen, wenn sie ausreichend sind, akzeptiert werden. Kann der Importeur oder Exporteur einen solchen Nachweis unabhängig von einzelstaatlichen Bescheinigungen erbringen, so hat dies zu genügen.
Die weitere Voraussetzung, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten Kontrollen unterliegen, die gleichwertige Garantien bieten wie diejenigen, die für süße naturreine Weine vorgeschrieben sind (d. h. für französische Weine, die den französischen Kontrollen unterliegen), scheint mir auch zu weit zu gehen. Andere Mitgliedstaaten mögen nicht dieselbe Form von Kontrollen haben, gleichwohl können ihre Weine alle anderen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Kann nachgewiesen werden, daß Weine alle diese anderen Voraussetzungen erfüllen, so sind für sie meines Erachtens dieselben Steuervergünstigungen zu gewähren.
Die Festlegung zwingender und klarer Regeln für die einzelstaatlichen Kontrollen und die einzelstaatlichen Bescheinigungen ist natürlich eine Frage der verwaltungstechnischen Zweckmäßigkeit. Worauf es letzten Endes ankommt, ist jedoch, daß gleichartige Weine aus vergleichbaren Gebieten steuerlich gleichzubehandeln sind, da Artikel 95 die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen soll (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 399, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe). Flexiblere Regeln können zu Nachweisschwierigkeiten führen (wie im Urteil in der Rechtssache 21/79, a. a. O, anerkannt worden ist), diese müssen jedoch in Kauf genommen werden, wenn die Realitäten zur Wirkung kommen sollen.
Sonach kann meines Erachtens das französische Erfordernis einer gleichwertigen Überwachung selbst dann in unzulässiger Weise restriktiv sein, wenn die Steuervergünstigung tatsächlich bislang noch keinem vergleichbaren Wein verweigert worden ist. In diesem Punkt, meine ich, obsiegt die Kommission.
Auf etwas anderes muß noch im Lichte der mündlichen Verhandlung eingegangen werden. Von den vorgeschriebenen Grenzwerten beziehen sich zwei auf den Zuckergehalt. Der eine besagt, daß der anfängliche natürliche Zuckergehalt mindestens 252 Gramm pro Liter betragen müsse. Meines Erachtens ist die Festlegung eines Mindestzuckergehalts für die Weine als Voraussetzung für die Steuervergünstigung berechtigt. Das spezifische Erfordernis schließt jedoch Weine, die einen höheren Zuckergehalt haben und möglicherweise aus anderen Mittelmeerländern mit mehr Sonne stammen, nicht aus. Der andere Grenzwert besagt, daß der Ertrag nicht 40 Hektoliter je Hektar tragende Rebstöcke übersteigen darf. Als Grund für diese Begrenzung wird angegeben, daß der Zuckergehalt um so höher sei, je niedriger der Ertrag sei. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, daß in anderen Mitgliedstaaten die klimatischen Bedingungen, insbesondere die Menge an Regen und Sonne, möglicherweise einen höheren Pro-Hektar-Ertrag erbringen und dennoch auf natürliche Weise Weine mit demselben Zuckergehalt, derselben Qualität und demselben natürlichen Alkoholgehalt ergeben. Prima facie sind diese Weine damit objektiv gleich und sollten steuerlich genauso behandelt werden wie französische süße naturreine Weine. Dem wird entgegengehalten, daß ein hoher Ertrag bedeute, daß der Erzeuger wirtschaftlich nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei. Dem kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Es kann durchaus sein, daß in manchen Ländern die normale Größe der Besitzungen kleiner ist als in Frankreich und daß der kleine Winzer mit einem höheren Ertrag auf weniger Land eine Qualität hervorbringt, die mit derjenigen, die die kleineren französischen Weinerzeuger erzielen, vergleichbar ist. Die wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit ist dieselbe. Wären die Steuervergünstigungen nach den französischen Rechtsvorschriften von der tatsächlichen Erzeugung abhängig, so ließe es sich meines Erachtens rechtfertigen, die gleichen Grenzwerte auf die Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 95 nicht verpflichtet, diese Vergünstigung auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, deren Erzeugung die derart festgelegte Erzeugungsgrenze überschreitet (Urteil in der Rechtssache 26/80, a. a. O., 3488), jedenfalls soweit nicht Voraussetzungen aufgestellt werden, die ein Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften... zu erfüllen nicht in der Lage ist (siehe das Urteil in der Rechtssache 26/80, a. a. O., und Urteil in der Rechtssache 153/80, Rumhaus Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1981, 1165). Die Festlegung der Grenzwerte nach dem Pro-Hektar-Ertrag ist meines Erachtens jedoch etwas anderes und kann zu einer Diskriminierung anderer Mitgliedstaaten führen, da sie insbesondere darauf abgestimmt ist, die französischen Erträge in den jeweiligen Gebieten zu schützen. Nach meinem Verständnis wird jedoch diese Frage in der Klage (und in der Klagebeantwortung) nicht unmittelbar angesprochen.
Nach meiner Ansicht ist es daher angemessen, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie verlangt hat, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten, um in den Genuß der nach den französischen Rechtsvorschriften für französische süße naturreine Weine gewährten Steuervergünstigungen zu kommen, Kontrollen unterliegen, die gleichwertige Garantien bieten wie die Kontrollen, die bei französischen süßen naturreinen Weinen in bezug auf ihre Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen vorgeschrieben sind, und indem sie verlangt hat, daß der Nachweis für die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen von den nationalen Behörden zu erbringen ist.
Sowohl die Kommission als auch Frankreich obsiegen meines Erachtens in einem der beiden streitig gebliebenen Punkte; in bezug auf den dritten Punkt hat die Kommission ihren Zweck erreicht, da Frankreich seine Rechtsvorschriften geändert hat, nachdem das Verfahren begonnen hat. Die Kommission war deshalb meines Erachtens zur Klageerhebung berechtigt, und einiges spricht dafür, daß sie jedenfalls ihre Kosten erstattet bekommen sollte. Da sie jedoch in einem wichtigeren Punkt unterlegen ist, erscheint es mir angemessen, über die Kosten in dem Sinne zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.