Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1987 – C-196/85
ECLI:EU:C:1987:182
In der Rechtssache 196/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Gilbert Guillaume, Régis de Gouttes und Philippe Pouzoulet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung, wonach bestimmte Weine mit der Bezeichnung süße naturreine Weine und Likörweine unterschiedlich besteuert werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot und T. F. O'Higgins, der Richter G. Bosco, O. Due, U. Everling und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung, wonach bestimmte Weine mit der Bezeichnung süße naturreine Weine und Likörweine unterschiedlich besteuert werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat.
2 Mit dieser Klage macht die Kommission im wesentlichen die Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Code général des impôts über die Verbrauchsteuer und die Verkehrsteuer auf Likörweine und gleichgestellte Weine mit Artikel 95 EWG-Vertrag geltend. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Likörweine und gleichgestellte Weine im allgemeinen einer Verbrauchsteuer von 6795 FF je Hektoliter reinen Alkohols und einer Verkehrsteuer von 22 FF je Hektoliter. Für eine bestimmte Art dieser Weine, nämlich die süßen naturreinen Weine, betragen die jeweiligen Steuersätze demgegenüber 2545 FF und 54,80 FF. Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung diskriminierend, da sie die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse unter weniger günstigen Voraussetzungen in den Genuß der steuerlichen Vorzugsbehandlung kommen lasse als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse.
3 Wegen der Einzelheiten der betreffenden französischen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Kriterium der traditionellen und üblichen Erzeugung
4 Die Kommission macht zunächst geltend, eine durch Artikel 95 EWG-Vertrag untersagte Diskriminierung ergebe sich daraus, daß nach den französischen Rechtsvorschriften die steuerliche Vorzugsbehandlung Likörweinen vorbehalten sei, deren Erzeugung traditionell und üblich sei. Auch wenn dieses Kriterium anscheinend unterschiedslos für die einheimischen wie für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gelte, so könnten es doch nur die einheimischen Erzeugnisse erfüllen. Ferner sei der Begriff traditionelle und übliche Erzeugung kein objektives Kriterium, da der Verwaltung bei seiner Anwendung ein Ermessen bleibe.
5 Die französische Regierung hält eine Diskriminierung für nicht gegeben. Nach ihrer Auffassung hat der Begriff traditionelle und übliche Erzeugung sowohl eine historische Bedeutung, die durch jahrhundertealte, von einem Anbaugebiet nicht zu trennende Erzeugungen, deren Alter zu ihrer allgemeinen Bekanntheit gehöre, gekennzeichnet sei, als auch eine technische Bedeutung, die durch önologische Regeln und Praktiken, die die ständigen und redlichen Gepflogenheiten kodifizierten, gekennzeichnet sei. Dieser Begriff finde sich im übrigen auch in der Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833) das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht beschränkt, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.
7 Insbesondere hat der Gerichtshof mehrfach anerkannt, daß es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach Artikel 95 EWG-Vertrag nicht verboten ist, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern zu einem berechtigten wirtschaftlichen oder sozialen Zweck steuerliehe Vergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen einzuräumen, soweit solche Vorzugsregelungen ohne Diskriminierung auch auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werden, die den gleichen Bedingungen entsprechen wie die begünstigten einheimischen Erzeugnisse.
8 Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt.
9 Was die Ziele angeht, die mit der beanstandeten Besteuerungsregelung verfolgt werden, so hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß die süßen naturreinen Weine in Gegenden mit geringem Niederschlag und vergleichsweise trockenem Boden erzeugt würden, in denen die lokale Wirtschaft wegen der Schwierigkeit des Anbaus anderer Agrarprodukte stark von ihrer Erzeugung abhänge. Mit dem Steuervorteil, der diesen Weinen eingeräumt werde, sollten somit die härteren Produktionszwänge ausgeglichen werden, denen sie unterlägen, damit Qualitätserzeugungen aufrechterhalten werden könnten, die für bestimmte Gemeinschaftsregionen von besonderem wirtschaftlichem Interesse seien. Derartige wirtschaftspolitische Ziele sind als mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar anzusehen.
10 Was außerdem die Erstreckung der Vorzugsbehandlung auf eingeführte Erzeugnisse angeht, so ist festzustellen, daß sich das Kriterium der traditionellen und üblichen Erzeugung unterschiedslos auf einheimische wie auf eingeführte Erzeugnisse bezieht. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß seine Anwendung tatsächlich auf eine Begünstigung der Weine französischen Ursprungs zu Lasten der Weine aus anderen Mitgliedstaaten, die die gleichen Merkmale aufweisen, hinausläuft. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß die fragliche Steuervergünstigung wegen natürlicher Gegebenheiten oder wegen der Produktionsstrukturen ausschließlich oder zumindest im wesentlichen den einheimischen Erzeugungen zugute kommt. Es ist hinzuzufügen, daß eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, nicht allein deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann, weil sie in diskriminierender Weise angewandt werden könnte, solange nicht bewiesen ist, daß sie tatsächlich in dieser Weise angewandt wird.
11 Die Rüge, die darauf gestützt wird, daß die steuerliche Vorzugsbehandlung Likörweinen vorbehalten ist, deren Erzeugung traditionell und üblich ist, ist deshalb zurückzuweisen.
Zum Erfordernis eines Kontrollsystems im Ausfuhrmitgliedstaat
12 Die Kommission macht außerdem geltend, eine durch Artikel 95 EWG-Vertrag untersagte Diskriminierung ergebe sich daraus, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Weine nur in den Genuß der steuerlichen Vorzugsbehandlung kämen, sofern sie im Ausfuhrmitgliedstaat einem System von Kontrollen unterlägen, die gleichwertige Garantien böten wie die Kontrollen, die für die in Frankreich erzeugten süßen naturreinen Weine vorgeschrieben seien. Dieses Erfordernis bewirke, daß von der genannten Vergünstigung die Erzeugungen derjenigen anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen würden, die kein ähnliches System vorsähen; dies verstoße gegen den Grundsatz, wonach nationale Rechtsvorschriften keine Durchführungsmodalitäten festlegen dürften, die von den Erzeugern anderer Mitgliedstaaten nicht erfüllt werden könnten.
13 Die französische Regierung bestreitet die allgemeine These der Kommission. Sie trägt vor, der Einfuhrmitgliedstaat dürfe Nachweise verlangen, die ihm die Feststellung ermöglichten, ob eingeführte Erzeugungen, die für eine steuerliche Vorzugsbehandlung in Betracht kämen, die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllten.
14 Es ist gesicherte Rechtsprechung (siehe das Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80, Hansen, Slg. 1981, 1165), daß ein Mitgliedstaat den aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnissen eine steuerliche Vergünstigung nicht unter Berufung auf Voraussetzungen nach seinem Recht verweigern darf, die die eingeführten Erzeugungen aufgrund ihrer geographischen Lage oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Erzeugungsstaates zu erfüllen nicht in der Lage sind. Dieser Grundsatz kann jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung auch für eingeführte Erzeugnisse von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die Voraussetzungen für diese Gewährung erfüllt sind, sofern die Anforderungen an den Nachweis bei den eingeführten Erzeugnissen nicht strenger sind als bei den gleichartigen einheimischen Erzeugnissen und sofern sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel, nämlich die Beseitigung der Betrugsgefahr, nicht unverhältnismäßig sind.
15 Daraus folgt, daß der Einfuhrmitgliedstaat Nachweise verlangen kann, anhand deren sich feststellen läßt, ob die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich den in seinen nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Kriterien entsprechen. Ein solcher Nachweis kann insbesondere durch Bescheinigungen der Behörden oder anderer geeigneter Stellen des Herkunftsmitgliedstaats erbracht werden. Da eine derartige Bescheinigung nur aufgrund von Kontrollen ausgestellt werden kann, kann das Erfordernis eines Systems von Kontrollen, die gleichwertige Garantien bieten wie die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen, auch für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweine als Voraussetzung dafür aufgestellt werden, daß diese in den Genuß der steuerlichen Vorzugsbehandlung kommen.
16 Eine derartige Regelung muß jedoch, um mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein, dem Herkunftsmitgliedstaat die Wahl der Methoden und der mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Behörde überlassen und darf die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht davon abhängig machen, daß vorher zwischen den betreffenden nationalen Verwaltungen eine Vereinbarung darüber getroffen worden ist.
17 Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die fragliche französische Regelung gegen diese Anforderungen verstößt. Die Kommission hat zunächst vorgetragen, die französischen Behörden hätten aufgrund einer mit den griechischen Behörden getroffenen Vereinbarung die Gleichstellung der Weine mit der Bezeichnung Samos vin doux naturel grand cru mit den französischen süßen naturreinen Weinen beschlossen. Die französische Regierung hat jedoch das Bestehen einer derartigen Vereinbarung bestritten und erklärt, die Kontakte, die insoweit mit den griechischen Behörden stattgefunden hätten, hätten nur bezweckt, die Informationen einzuholen, die die französische Verwaltung benötigt habe, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung im vorliegenden Fall tatsächlich vorgelegen hätten. Da die Kommission für ihr Gegenvorbringen keinen Beweis erbracht hat, ist der Schluß zu ziehen, daß das Bestehen der behaupteten Vereinbarung nicht nachgewiesen ist.
18 Folglich ist die Rüge ebenfalls zurückzuweisen, die darauf gestützt wird, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Likörweine nur unter der Voraussetzung in den Genuß der steuerlichen Vorzugsbehandlung kommen, daß ein System von Kontrollen besteht, die gleichwertige Garantien bieten.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.