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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1987 – C-286/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:38

Schlussanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 27. Januar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1.

Der irische High Court hat Sie mit Beschluß vom 13. Mai 1985, der am 23. September 1985 in unserer Kanzlei eingegangen ist, um die Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) ersucht. Das nationale Gericht möchte wissen, ob diese Vorschrift in Irland seit dem 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die zur Umsetzung der Richtlinie in ihre Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen hätten erlassen haben müssen, unmittelbare Wirkung hat.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten ergangen, die von Norah McDermott und Ann Cotter gegen den Minister for Social Welfare und den Attorney-General angestrengt wurden. Die Klägerinnen sind beide verheiratet und rügen, daß sie aufgrund dieses Status eine Arbeitslosenunterstützung bezogen hätten, die geringer gewesen und kürzere Zeit gezahlt worden sei als die Arbeitslosenunterstützung für verheiratete oder unverheiratete Männer oder unverheiratete Frauen, obwohl sie die gleichen Beiträge entrichtet hätten wie diese Personengruppen.

Teil 2 Kapitel 4 des Social Welfare (Consolidation) Act von 1981 sah in seiner in der Zeit der streitigen Ereignisse geltenden geänderten Fassung folgendes vor:

a) Ein verheirateter Mann, ein alleinstehender Mann oder eine alleinstehende Frau haben Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung für einen Zeitraum von 390 Tagen ab dem erstmaligen Bezug dieser Leistung; eine verheiratete Frau kann dagegen Arbeitslosenunterstützung nur für 312 Tage ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung beanspruchen;

b) die einer verheirateten Frau zu zahlende Arbeitslosenunterstützung ist niedriger als die für einen verheirateten Mann, einen alleinstehenden Mann oder eine alleinstehende Frau;

c) verheiratete oder alleinstehende Männer und alleinstehende Frauen beziehen 372 Tage lang eine entgeltbezogene Zulage, während verheiratete Frauen diese Leistung nur 294 Tage lang erhalten.

Diese unterschiedliche Behandlung wurde durch einen Grundsatz gerechtfertigt, der die irischen Sozialvorschriften lange Zeit bestimmt hat. Nach diesem Grundsatz gilt eine verheiratete Frau gegenüber ihrem Mann als unterhaltsberechtigt, wenn sie mit ihm zusammenlebt oder ganz oder überwiegend von ihm unterhalten wird; der Ehemann wird dagegen nur dann gegenüber seiner Frau als unterhaltsberechtigt angesehen, wenn er wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens erwerbsunfähig ist und von seiner Frau ganz oder überwiegend unterhalten wird.

Am 16. Juli 1985 führte der Oireachtas (irisches Parlament) mit Erlaß des Social Weifare (Nr. 2) Act 1985 die Richtlinie 79/7 durch. Durch dieses Gesetz wurde der Grundsatz der automatischen Abhängigkeit der verheirateten Frau von ihrem Ehemann abgeschafft und die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verwirklicht. Dieses Gesetz trat mit einer begrenzten Rückwirkung am 15. Mai 1986 aufgrund der am Tag zuvor erfolgten Zustimmung durch die Social Welfare (Nr. 2) Act 1985 (Section 6) (Commencement) Order 1986 in Kraft.

2. Der Sachverhalt

Am 4. Februar 1985 beantragten die beiden Klägerinnen vor dem High Court den Erlaß einstweiliger Orders of Certiorari, um die Aufhebung der Entscheidungen des Ministers für Soziale Sicherheit zu erreichen, durch die die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung nach den gesetzlich vorgeschriebenen 312 Tagen eingestellt worden war. Die Klägerinnen führen an, daß diese Maßnahmen ihre Rechte aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verletzten. Nach diesem Artikel beinhalte der Grundsatz der Gleichbehandlung ... den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar... betreffend: den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

Die Verwaltung widersetzte sich den Klagen mit zwei verschiedenen affidavits, in denen sie erklärte, die angeführte Vorschrift lasse den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Durchführungsmaßnahmen; sie genüge daher nicht dem Erfordernis, klare und konkrete Verpflichtungen festzusetzen, von dem der Gerichtshof es abhängig mache, daß Vorschriften einer Richtlinie unmittelbare Wirkungen entfalten könnten.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Standpunkte hat der High Court eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Tragweite der streitigen Rechtsvorschrift für unerläßlich gehalten. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat die Richtlinie 79/7/EWG, insbesondere ihr Artikel 4, in der Republik Irland seit dem 23. Dezember 1984 unmittelbare Wirkung, so daß sie für verheiratete Frauen wie die Klägerinnen unter den vorliegenden Umständen durchsetzbare gemeinschaftsrechtliche Ansprüche begründet?

2) Bei Bejahung der Frage 1 : Sind in diesem Fall nationale Vorschriften wie die in Teil 2 Kapitel 4 und 6 des Social Weif are (Consolidation) Act 1981 in der geltenden Fassung unanwendbar, und haben die Klägerinnen als verheiratete Frauen, die in einem Mitgliedstaat leben, der solche Vorschriften nicht aufgehoben oder angepaßt hat, seit dem 23. Dezember 1984 Anspruch auf gleiche Behandlung bezüglich der einschlägigen Sozialleistungen sowie ein entsprechendes Klagerecht, das sie gegen solche Mitgliedstaaten durchsetzen können?

3.

Eine Antwort auf diese Fragen ist nicht schwer. Ich erinnere daran, daß der Gerichtshof sich zur Tragweite des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 in zwei unlängst ergangenen Urteilen geäußert hat: in dem vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake/Chief Adjudication Officer (Slg. 1986, 1995), und dem vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Nieder-lande/Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV) (Slg. 1986, 3855).

Insbesondere in dem zweiten Urteil haben Sie unter Randnummer 23 der Entscheidungsgründe festgestellt, daß die Vorschrift, solange die Richtlinie nicht durchgeführt war, seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden konnte, um die Anwendung aller mit dieser Bestimmung unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen. Weiter heißt es dort: Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung ... haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt. Unter Randnummer 25 der Entscheidungsgründe haben Sie dann hinzugefügt, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf seinen Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel für die Verwirklichung des in der Richtlinie 79/7 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann, um Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, der, auch wenn die Richtlinie noch nicht im ganzen durchgeführt ist, vor Gericht herangezogen werden kann, jede Wirkung abzusprechen.

Es steht außer Frage, daß diese Feststellungen im vorliegenden Fall zu bestätigen sind. Was die Gründe angeht, die für sie und gegen die in diesem Verfahren von der irischen und der niederländischen Regierung vorgetragene Auffassung sprechen, wonach Artikel 4 Absatz 1 den Mitgliedstaaten keine klare und konkrete Verpflichtung auferlege, so erlaube ich mir den Hinweis auf meine Schlußanträge in der genannten Rechtssache 71/85 (vgl. insbesondere Absatz 3).

4. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, auf die Ihnen vom irischen High Court in den Rechtssachen Norah McDermott und Ann Cotter gegen Minister for Social Welfare und den irischen Attorney-General mit Beschluß vom 13. Mai 1985 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, verbietet, hat seit dem 23. Dezember 1984, dem letzten Tag der für die Umsetzung der Richtlinie festgesetzten Frist, unmittelbare Wirkung.

Bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchsetzung der Richtlinie haben verheiratete Frauen Anspruch auf Anwendung der Regelung für Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, da diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem ist. Die Betroffenen können daher die ihnen durch diese Bestimmung verliehenen Rechte vor einem nationalen Gericht geltend machen und sich nichtangepaßten und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechenden Rechtsvorschriften widersetzen.