Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.1987 – C-9/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:52
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 29. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In meinen Schlußanträgen zu dem Vertragsverletzungsverfahren, welches den Gerichtshof heute morgen beschäftigt hat, kann ich mich recht kurz fassen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß das Königreich Belgien, der Beklagte, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins nachzukommen.
3. Der Beklagte hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
4. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zu ihrer Durchführung ab dem 1. Januar 1983 notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften rechtzeitig, spätestens jedoch am 30. Juni 1982 zu erlassen. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
5. Deswegen schlage ich Ihnen vor, der Klage stattzugeben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.