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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1987 – C-9/86

ECLI:EU:C:1987:129

In der Rechtssache 9/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, dieser vertreten durch R. Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1) nachzukommen.

2 Wegen der Bestimmungen der betreffenden Richtlinie und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Die Kommission verweist insbesondere auf die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, wonach die Ausstellung eines Führerscheins vom Bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung sowie der Erfüllung gesundheitlicher Normen abhänge.

4 Das Königreich Belgien stellt die behauptete Vertragsverletzung nicht in Abrede; es hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung auf Langsamkeiten der Verwaltung und auf praktische Schwierigkeiten berufen, die die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie erklärten.

5 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

6 Hiernach ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins nachzukommen.

Kosten

7 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.