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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1987 – C-168/86

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:62

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 4. Februar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Yvette Fourage geb. Rousseau, President directeur général der Firma SA Paris Distribution Centre Leclerc de la Bottière in Nantes wurde angeklagt, 1144 Bücher zu einem niedrigeren Preis verkauft zu haben als demjenigen, der sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 81-766 vom 10. August 1981 (in der Fassung des Gesetzes Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985) und des Dekrets Nr. 85-556 vom 29. Mai 1985 ergeben habe. Wie dem Gerichtshof mittlerweile wohlbekannt ist, ist es nach diesen Rechtsvorschriften, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, verboten, in Frankreich verlegte oder nach Frankreich importierte Bücher während zwei Jahren zu einem Preis von weniger als 95 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preises zu verkaufen, es sei denn, sie werden nach Herausgabe in einem anderen Gemeinschaftsland oder nach Herausgabe in Frankreich und Ausfuhr von Frankreich in ein anderes Gemeinschaftsland von dort importiert.

Die Angeklagte wurde vom Tribunal de police Nantes freigesprochen, weil dieser Mindestpreis für in Frankreich verlegte und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportierte Bücher nicht gelte und weil es nicht möglich sei festzustellen, welche der fraglichen in Frankreich verlegten Bücher aus einem anderen Mitgliedstaat reimportiert worden seien.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Cour d'appel de Rennes dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß es nach ihnen untersagt ist, im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats und für vom selben Verleger herausgegebene Werke zweierlei Regelungen — Höchstrabatt oder völlige Preisfreiheit — einzuführen, deren Anwendung davon abhängt, ob die in diesem Staat verkauften Bücher vorher exportiert und sodann reimportiert worden sind oder nicht?

Es stellt sich hier dieselbe Frage wie in der Rechtssache 355/85 (Driancourt/Cognet, Slg. 1986, 3231, 3238), in der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Oktober 1986 wie folgt für Recht erkannt hat:

Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.

Meines Erachtens ist Artikel 3 Buchstabe f für ein nationales Gericht nicht unmittelbar anwendbar. Eine Artikel 7 EWG-Vertrag zuwiderlaufende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist nicht dargetan worden. Artikel 30 verbietet nicht Preisunterschiede, die zwischen Büchern bestehen können, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich reimportiert wurden, und solchen, auf die dies nicht zutrifft. Somit sollte die Antwort genauso lauten wie in der Rechtssache Cognet.

Anzumerken ist, daß das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Cognet dem vorlegenden Gericht übermittelt worden ist, dieses jedoch sein Ersuchen um Vorabentscheidung aufrechterhalten hat. Da es (wie ich in meinen Schlußanträgen vom 12. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 271 bis 274/84 sowie 6 und 7/85, Procureur de la République/Chiron, Sig. 1986, 530; ausgeführt habe) dem nationalen Gericht in einem solchen Fall nach materiellem und formellem Gemeinschaftsrecht freisteht, die Vorlagefrage zurückzuziehen, ist es wünschenswert, daß in jenen Mitgliedstaaten, in denen dies zur Zeit anscheinend noch nicht möglich ist, nach innerstaatlichem materiellem Recht und Verfahrensrecht ein Weg gefunden wird, der eine Rücknahme ermöglicht, wenn sich keine neue Rechtsfrage stellt, nichts Neues vorgebracht wird und die Antwort des Gerichtshofes nur dieselbe sein kann.

Über die Kosten der Angeklagten hat das nationale Gericht zu befinden; die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig.