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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1987 – C-168/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:107

In der Rechtssache 168/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel de Rennes in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren

Procureur général

gegen

Yvette Rousseau, Nantes,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Ménard und Quimbert, im schriftlichen Verfahren,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes C. Durand und D. Jacob,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,

folgendes

Urteil§

1 Die Cour d'appel de Rennes hat mit Urteil vom 16. Mai 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die den Einzelhändlern die Einhaltung eines bestimmten Endverkaufspreises für Bücher vorschreibt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen die Angeklagte des Ausgangsverfahrens Yvette Rousseau, der zur Last gelegt wird, unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 81-766 vom 10. August 1981 über den Buchpreis (JORF vom 11. 8. 1981) in dem von ihr geleiteten Centre Leclerc de la Bottière Bücher zu Preisen verkauft zu haben, die um mehr als 5 % unter den vom Verleger festgesetzten Endverkaufspreisen lagen.

3 Nach diesem Gesetz müssen die Einzelhändler einen effektiven Endverkaufspreis anwenden, der zwischen 95 % und 100 % des Preises liegt, den jeder Verleger oder Importeur von Büchern festzusetzen hat Nach einer Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz Nr. 85-500 vom 13. Mai 1985 gelten diese Bestimmungen nicht für aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführte Bücher, sofern sich nicht aus objektiven Umständen, insbesondere dem Fehlen eines tatsächlichen Absatzes in diesem Staat, ergibt, daß der Vorgang dazu dient, die Vorschriften über den von den Einzelhändlern anzuwendenden Preis zu umgehen. Mit Ausnahme dieses Falles ist somit der Verkaufspreis von in Frankreich verlegten Büchern frei, wenn diese Bücher gehandelt werden, nachdem sie in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt und sodann reimportiert worden sind.

4 Die Cour d'appel de Rennes war der Auffassung, daß diese Bestimmungen zu einer Benachteiligung von Büchern führen, die in Frankreich verlegt und gehandelt werden, ohne in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden zu sein, wenn diese dem freien Wettbewerb exportierter und sodann reimportierter Bücher ausgesetzt sind; sie hat deshalb dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 7 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß es nach ihnen untersagt ist, im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats und für vom selben Verleger herausgegebene Werke zweierlei Regelungen — Höchstrabatt oder völlige Preisfreiheit — einzuführen, deren Anwendung davon abhängt, ob die in diesem Staat verkauften Bücher vorher exportiert und sodann reimportiert worden sind oder nicht?

5 Eine ähnlich formulierte Frage ist vom Tribunal d'instance Bressuire im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Nichteinhaltung des aufgrund derselben Rechtsvorschriften festgesetzten Verkaufspreises vorgelegt worden und war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85 (Cognet, Slg. 1986, 3231).

6 Die Prüfung der vorliegenden Rechtssache hat gegenüber der Rechtssache 355/85 nichts Neues ergeben. Es kann deshalb auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23. Oktober 1986 verwiesen werden, die diesem Urteil in Abschrift beigefügt sind.

7 Auf die von der Cour d'appel de Rennes vorgelegte Frage ist deshalb mit den Worten des Urteils vom 23. Oktober 1986 zu antworten, daß weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung findet, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel de Rennes mit Urteil vom 16. Mai 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.