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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1987 – C-226/85
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:64
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 5. Februar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren — das deutsche Stahlwerk Dillinger Hüttenwerke AG — beantragt die Nichtigerklärung der am 12. Juni 1985 an sie gerichteten Entscheidung, mit der die Kommission es ablehnte, Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie auf die Klägerin anzuwenden.
A — 2. Nach Artikel 14A Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 234/84 können Stahlunternehmen unter gewissen Voraussetzungen Quotenanpassungen gewährt werden, wenn sich bei einer Erzeugnisgruppe das Verhältnis zwischen den Vergleichsproduktionen und den Produktionsmöglichkeiten aufgrund von Stillegungen um mindestens 5 % gegenüber dem Wert am 1. Oktober 1982 oder zur Zeit der letzten vierteljährlichen Anpassung erhöht hat.
3. Artikel 14A Absatz 4 nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen nach dieser Bestimmung in den Genuß einer Quotenerhöhung kommen kann. Verlangt wird, daß das Unternehmen
nach dem 1. Juli 1983 keine Kapazitätserweiterungen vorgenommen hat;
seit dem 1. Oktober 1982 keine Stillegungen von Anlagen durchgeführt hat, die zu einer bedeutenden Erhöhung seiner Kapazitätsauslastung geführt haben;
in seiner Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung gesichert ist.
4. Ferner darf das Unternehmen in den zwölf Monaten vor dem betreffenden Quartal
keine von der Kommission zur Deckung der Betriebsverluste genehmigten Beihilfen erhalten haben;
mit keinen Sanktionen in bezug auf die Preisvorschriften belegt worden sein, oder es muß die fälligen Geldbußen gezahlt haben.
B — 5. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. März, 26. Juli und 16. Oktober 1984 sowie vom 15. Januar und 16. April 1985 gemäß Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 die Anpassung ihrer Quoten in der Gruppe II für die einzelnen Quartale zwischen Anfang 1984 und dem zweiten Quartal 1985 (einschließlich).
6. Die Kommission begründete in ihrer Antwort vom 12. Juni 1985 ihre Weigerung, den Anträgen der Klägerin stattzugeben, mit folgenden Erwägungen:
Wenn die in Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 festgelegten Bedingungen erfüllt seien, könne die Kommission gewisse Zusatzquoten gewähren. Diese setzten allerdings voraus, daß sich das betreffende Unternehmen bereits umstrukturiert habe und deshalb keine Beihilfen mehr benötige.
Die Kommission sei durch eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Januar 1984 von dem Umstrukturierungsplan der Klägerin unterrichtet worden, der Schließungen von Produktionsanlagen für 1985 vorsehe und gewisse Beihilfen anfordere. Es lasse sich daher nicht sagen, daß das Unternehmen der Klägerin bereits umstrukturiert sei.
7. In der Mitteilung, auf die die Kommission Bezug nimmt, bat die Bundesregierung die Kommission im Rahmen der Entscheidung 83/392/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie namentlich um die endgültige Freigabe bestimmter Beihilfen für die Klägerin im Hinblick auf die Finanzierung ihres Umstrukturierungsvorhabens. Die Kommission befürwortete dieses Vorhaben in einer Stellungnahme vom 7. Mai 1984. Darin wurde berücksichtigt, daß das Vorhaben sich gleichzeitig auf eine Verbesserung bei den Metallgüten, beim Oberflächenzustand, bei den Toleranzen und bei den Abmessungen richte und es der Klägerin ermöglichen müßte, Änderungen in der Nachfrage zu entsprechen, und ferner, daß dieses Vorhaben zu einer Senkung der Produktiönsmöglichkeiten bei Grobblech um insgesamt 360000 t pro Jahr führe. Am 2. Mai 1985 gab die Kommission die Beihilfe zugunsten der Klägerin frei.
8. Die Klägerin greift die in Rede stehende Entscheidung unter zwei Gesichtspunkten an: Verletzung des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 und mangelnde Erfüllung der sich aus Artikel 15 EGKS-Vertrag ergebenden Begründungspflicht. In Wirklichkeit stehen diese beiden Gründe in engem Zusammenhang, da sie sich beide auf die Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikels 14A beziehen.
9. Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die Kommission begründe ihre in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Weigerung, die Quoten anzupassen, ausschließlich damit, daß gewisse Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen gewesen und hierfür auch Beihilfen angefordert worden seien. Diese Begründung sei unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn des Artikels 14A Absatz 4 unrichtig, der die Gewährung von Zusatzquoten ausdrücklich davon abhängig mache, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne Strukturanpassung gesichert sei. Der Zweck dieser Bestimmung sei somit nicht, alle Unternehmen, die sich umstrukturierten, von seiner Anwendung auszuschließen, sondern nur diejenigen, die Umstrukturierungsmaßnahmen vornehmen müßten, um nach der Umstrukturierung und insbesondere nach der Stillegung von Anlagen wieder ohne die Notwendigkeit von Beihilfen lebensfähig zu werden.
10. Selbst wenn man davon ausgehe, die Kommission habe in ihrer Entscheidung stillschweigend angenommen, daß die Lebensfähigkeit der Klägerin ohne Strukturanpassung nicht gewährleistet sei, fehlt es der Klägerin zufolge an einer ausreichenden Begründung, da die Kommission ihre wirtschaftliche Gesamtsituation nicht genau geprüft habe.
11. Hätte sie dies getan, so wäre sie nach Auffassung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, daß deren Unternehmen aufgrund seiner soliden Position auf dem Stahlmarkt und seiner positiven Ergebnisse seit 1978 (mit Ausnahme des Jahres 1983, in dem besondere konjunkturelle Schwierigkeiten bestanden hätten) unzweifelhaft lebensfähig sei.
12. Die Umstrukturierungsmaßnahmen, die sie ergriffen habe — und für deren Finanzierung die Kommission die Regierungsbeihilfe freigegeben habe —, hätten somit nicht bezweckt, ihre Lebensfähigkeit wiederherzustellen, sondern diese zu konsolidieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin durch die Konzentration auf Qualitätserzeugnisse und durch die Modernisierung mit Hilfe von Investitionen in Spitzentechnologien zu stärken.
13. Diese Investitionen hätten im übrigen nicht zur Stillegung von Anlagen, sondern vielmehr zur Modernisierung oder zur Umstellung auf die Erzeugung nicht quotengebundener Produkte geführt. Daher habe die Klägerin zwischen 1980 und Ende 1985 500 Beschäftigte zusätzlich eingestellt.
14. Abschließend vertritt die Klägerin die Auffassung, ihre Lebensfähigkeit sei, wie dies von Beamten und auch einem Mitglied der Kommission anerkannt worden sei, ohne Notwendigkeit von Strukturanpassungen gesichert gewesen, da ihre Anlagen zu den wettbewerbsstärksten der Gemeinschaft gehörten.
C — 15. Die Kommission beruft sich zunächst auf Sinn und Zweck des Artikels 14A: Dieser ermögliche es, unter bestimmten Umständen denjenigen Unternehmen, die keine Umstrukturierung nötig hätten, das heißt, die keine Stillegungen vorzunehmen brauchten, um wettbewerbsfähig zu werden, und die deshalb auch keinerlei Beihilfen oder Zusatzquoten nach Artikel 14B der Entscheidung Nr. 234/84 erhielten, durch die Gewährung von Zusatzquoten einen Ausgleich zu verschaffen.
16. Es wird dieser Umstand gewesen sein, den die Kommission hervorheben wollte, als sie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung dieselben Worte benutzte, wie sie die Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS, die der Entscheidung Nr. 234/84 voranging, im Hinblick auf Artikel 14A enthalten (Unternehmen ..., die sich bereits restrukturiert haben und deshalb keine Beihilfe mehr benötigen). Diese Formulierung hätte somit in allen Fällen dieselbe Bedeutung wie die Sicherheit der Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung.
17. Die Kommission verwies im übrigen in gleicher Weise auf das Verhältnis zwischen der Quotenregelung und dem Beihilfenkodex für die Eisen- und Stahlindustrie, der mit der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 eingeführt worden ist.
18. Diese Entscheidung ist nur auf Unternehmen anwendbar, die unter anderem ein Umstrukturierungsprogramm durchführten], das geeignet ist, ... ihre Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen.
19. Aufgrund dieser Vorschrift gab die Kommission am 2. Mai 1985 die Beihilfe der Bundesregierung zugunsten der Klägerin im Rahmen des von dieser vorgelegten Umstrukturierungsprogramms frei. Sie führte in ihrem Freigabebescheid aus, nach den Angaben, die die Klägerin in ihrer Antwort auf den Finanzfragebogen gemacht habe, bestünden angemessen gute Aussichten, daß die Diliinger Hüttenwerke AG unter normalen Marktvoraussetzungen ihre Rentabilität ohne weitere Beihilfen bis 1986 wiedergewinnen kann.
20. Obwohl die Kommission anerkannte, daß die Klägerin im Vergleich zu anderen Stahlunternehmen ein modernes Unternehmen mit guten Resultaten ist und daß die durchgeführten Investitionen der technischen Innovation dienten, sah sie die Klägerin dennoch als ein Unternehmen an, dessen Lebensfähigkeit ohne strukturelle Anpassung nicht gesichert war, denn sonst hätte sie die fragliche Beihilfe nicht freigegeben.
D — 21. Ob der Standpunkt der Kommission zutrifft, hängt im wesentlichen davon ab, daß man einen Zusammenhang zwisehen der Quotenregelung und der Beihilferegelung und damit die — von der Klägerin bestrittene — Zulässigkeit der Auslegung der Rechtsvorschriften über die Quoten im Lichte des Beihilfenkodex bejaht.
22. Der Gerichtshof hat diesen Fragenkomplex schon in seinen Urteilen in den Rechtssachen Finsider und Krupp/Thyssen, beide aus dem Jahre 1985, behandelt.
23. In dem erstgenannten Urteil heißt es, daß die Beihilfe- und die Quotenregelungen dem gemeinsamen Zweck dienen, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen.
24. In dem Urteil Krupp und Thyssen wird ausgeführt: Beide fraglichen Regelungen haben somit trotz ihrer unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Tatbestandsmerkmale die Umstrukturierung zum Ziel. Daher ist es weder willkürlich noch diskriminierend, daß in einer dieser Regelungen auf die Gegebenheiten verwiesen wird, die aus der Anwendung der anderen resultieren.
25. Somit ist es grundsätzlich legitim, wenn die Kommission bei der Definition des Kriteriums der Lebensfähigkeit ohne strukturelle Anpassung im Sinne des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 nach denselben Methoden vorgeht, nach denen sie denselben Begriff im Rahmen der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 des Beihilfenkodex wertete.
26. Nun legte die Klägerin aber ein Umstrukturierungsprogramm vor, für dessen Finanzierung sie um die Gewährung staatlicher Beihilfen nachsuchte.
27. Diese wurden von der Kommission gemäß Artikel 2 des Beihilfenkodex freigegeben, da, wie es in dem Freigabebescheid hieß, die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, nämlich:
das Unternehmen hatte ein Umstrukturierungsprogramm vorgelegt;
dieses Programm führte zu einer unwiderruflichen Senkung der Blechkapazität durch die Demontage eines Ofens und den Abbruch des Quarto-Gerüsts an einem Grobblechwalzwerk;
es umfaßte zugleich verschiedene Investitionen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und für die Einführung technologischer Innovationen, die es erlauben sollten, die Qualität der Produktion zu steigern und neuartige Produkte herzustellen;
die Durchführung des Programms sollte dazu beitragen, angemessen gute Aussichten dafür zu schaffen, daß die Dillinger Hüttenwerke AG unter normalen Marktvoraussetzungen ihre Rentabilität ohne weitere Beihilfen bis 1986 wiedergewinnen kann.
28. Die Kommission bat jedoch, daß in den ihr zu erstattenden Halbjahresberichten über die Fortschritte berichtet wird, die die Dillinger Hüttenwerke AG im Hinblick auf die Wiederherstellung der finanziellen Rentabilität erzielt hat, denn sie könne die Einstellung von weiteren Beihilfezahlungen oder zusätzliche Auflagen für das Strukturprogramm des Unternehmens verlangen, wenn die Halbjahresberichte erkennen lassen, daß die Wiedergewinnung der Rentabilität des ... Unternehmens [bis] Ende 1985 zweifelhaft ist.
29. Dies bedeutet, daß die Kommission die Klägerin als ein Unternehmen ansah, das eine Umstrukturierung nötig hatte, um seine Lebensfähigkeit wiederzugewinnen, denn nur deshalb hatte sie die von der Klägerin zur Durchführung ihres Umstrukturierungsprogramms beantragten Beihilfen freigegeben.
30. Bei der Übertragung dieser Erwägungen auf den Anwendungsbereich des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 und damit auf die Prüfung der dort aufgestellten Voraussetzungen hat die Kommission nichts anderes getan, als den vom Gerichtshof bereits anerkannten engen logischen Zusammenhang zwischen der Beihilferegelung und der Quotenregelung zum Ausdruck zu bringen.
31. Die Kommission erklärt uns in der Gegenerwiderung noch, daß sie den Begriff der Lebensfähigkeit im Sinne des Beihilfenkodex und des Artikels 14A als Terminus technicus ansehe, bei dessen Anwendung sie eine quantifizierende Methode anwende, deren Ergebnisse im Fall der Klägerin aus Opportunitätsgründen nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden seien, deren Grundkriterien und -hypothesen jedoch aus dem Zwölften, Dreizehnten und Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik hervorgingen und deshalb der Klägerin nicht hätten unbekannt sein können.
32. Die Kommission wende so bei der Überprüfung der Rückkehr zur Lebensfähigkeit bei allen Unternehmen die gleichen Kriterien an, indem sie es sich zur Aufgabe mache zu überprüfen, ob die Unternehmen im Rahmen der aus den allgemeinen Zielen hervorgehenden Marktaussichten in der Lage seien, die Gewinne zu erwirtschaften, die zur Deckung ihrer gesamten Produktionskosten, einschließlich Abschreibungen, Kapitalbelastungen und einer Mindestverzinsung ihres Eigenkapitals, notwendig seien.
33. Insoweit, erläutert die Kommission, stelle sie bei ihrer Prüfung nicht auf die Ergebnisse ab, die in der Vergangenheit auf einem durch vielerlei Eingriffe (Quoten, Preisregelungen, Importrestriktionen) hoheitlich regulierten Markt erzielt worden seien, sondern auf die Ergebnisse, die die Unternehmen voraussichtlich auf einem freien Markt erzielen würden, dessen Wiederherstellung für 1986 habe erwartet werden können.
34. Unter diesem Blickwinkel ist es interessant festzuhalten, daß die Kommission als wesentliches Kriterium für die Anerkennung der Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung eine Schwelle von 3,5 % für die Verzinsung des Eigenkapitals im Jahre 1986 festgesetzt hat.
35. Aufgrund dieser Maßstäbe nahm die Kommission anhand der von der Klägerin in ihrem Umstrukturierungsprogramm und im Finanzfragebogen gemachten Angaben die Berechnungen zur Prüfung der Lebensfähigkeit des Unternehmens der Klägerin ab 1986 vor, um über die Freigabe der beantragten Beihilfen entscheiden zu können.
36. Die durchgeführte Prüfung führte zu dem Ergebnis, daß die Lebensfähigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung der Investitionsvorhaben und der vorgesehenen Beihilfen für das Jahr 1986 nur knapp bejaht werden konnte, weil das Ergebnis unter dem Ergebnis lag, das eine Verzinsung des Eigenkapitals mit 3,5 % ermöglicht hätte (21,8 Mio DM statt 24 Mio DM).
37. Im übrigen wäre das Ergebnis ein Defizit von 43,2 Mio DM gewesen, wenn die Klägerin keine Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen hätte, und sie hätte einen Überschuß von nur 15,8 Mio DM erzielt, hätte sie diese Maßnahmen ohne jede Inanspruchnahme von Beihilfen durchgeführt.
38. Es waren die Ergebnisse dieser Berechnung, die die Kommission auf die Quotenregelung übertrug, als sie die Anwendung des Artikels 14A auf die Klägerin ablehnte.
E — 39. Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Regelungen unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Zielsetzung schon bejaht.
40. Hier ergeben sich jedoch einige besondere Schwierigkeiten.
41. Zunächst ist die in den einschlägigen Bestimmungen der beiden Regelungen verwandte Terminologie nicht völlig gleich.
42. Artikel 14A Absatz 4 spricht von der Lebensfähigkeit, die ohne Strukturanpassung gesichert ist; in den Artikeln 1 und 2 des Beihilfenkodex ist von Programmen die Rede, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Unternehmen ohne Beihilfen wiederherzustellen.
43. In der deutschen Fassung der genannten Bestimmungen werden also die Begriffe Lebensfähigkeit (für viabilité in der französischen Fassung) beziehungsweise Rentabilität (für financièrement viables in der französischen Fassung) verwendet.
44. Auch in der italienischen Fassung heißt es: possa continuare la sua attivitá und rendere l'efficienza finanziaria dell'impresa.
45. Es ist aber bezeichnend, daß die englische Fassung des Artikels 2 des Beihilfenkodex nicht von profitability, sondern von making it financially viable spricht.
46. Die Gemeinschaftsorgane haben die Normen des Gemeinschaftsrechts unabhängig von der jeweiligen sprachlichen Fassung einheitlich auszulegen und anzuwenden.
47. Dies ist aber nur möglich, wenn man auf objektive Auslegungskriterien zurückgreift.
48. Wenn man nun einem Verständnis des Artikels 14A den Vorzug geben wollte, das der italienischen oder gar der deutschen Fassung am nächsten scheint, müßte man sich eines subjektiven Gesichtspunkts bedienen, weil die Fortsetzung der Tätigkeit oder die Lebensfähigkeit eines Unternehmens, wenn es nicht rentabel, aber auch nicht konkursreif ist, weitgehend vom Willen der Kapitaleigner abhängt.
49. Im übrigen muß, wie der Gerichtshof entschieden hat, die fragliche Vorschrift..., falls die sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
50. Es ist nicht zweifelhaft, welche Auslegung die Kommission dem Begriff der Lebensfähigkeit (oder Rentabilität) im Rahmen der Beihilferegelung gibt.
51. Im Lichte der Zielsetzung des Artikels 14A, wie sie der Auffassung der Kommission zu entnehmen ist, die ich teile, aber auch im Lichte der gemeinsamen Ziele der Beihilferegelung und der Quotenregelung gibt es keinen materiellen Grund dafür, daß die Kommission nicht auch im letzteren Falle die gleichen Kriterien anwendet. Es handelt sich im übrigen um allgemeine auf alle Unternehmen anwendbare Maßstäbe, deren Definition sich zweifellos im Rahmen des Ermessensspielraums der Kommission hält, das heißt des Organs, das für die Anwendung beider Regelungen verantwortlich ist.
52. Der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst hat erläutert, daß Artikel 14A sich an die Unternehmen wendet, die sich bereits restrukturiert haben und deshalb keine Beihilfe mehr benötigen, und er hat ihnen im Verhältnis zu den Unternehmen, die infolge von Schließungen ihrer Auslastung verbessert haben, einen Ausgleich gewährt.
53. Für diejenigen Unternehmen, die einen von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan haben, ermöglicht Artikel 14B die Gewährung zusätzlicher Quoten, um sie zur schnellen Vornahme aller vorgesehenen Stillegungen anzuspornen.
54. Die Klägerin, die einen Umstrukturierungsplan besaß, der, wie sie selbst einräumt, eine Verringerung der Kapazität einschloß, und Beihilfen erhalten hatte, um unter normalen Marktbedingungen finanziell lebensfähig zu werden, erfüllte somit nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 14A.
55. Dies war die Auslegung des Artikels 14A, die der Entscheidung Nr. 2177/83 im Lichte ihrer eigenen Begründung eindeutig zu entnehmen war.
56. Durch die Entscheidung Nr. 234/84 wurden jedoch einige Änderungen am Wortlaut des Artikels 14A vorgenommen.
57. Die Kommission bleibt auch insoweit bei derselben Auslegung.
58. Der Umstand, daß der Gesetzgeber — im Gegensatz zu dem, was mit anderen Vorschriften, insbesondere mit Artikel 14B geschah — es nicht für notwendig hielt, die Gründe für diese Änderungen in den Begründungserwägungen zu erläutern, ist ein Indiz dafür, daß er ihnen nicht den Sinn beimaß, daß die vorhergehende Auslegung der Vorschrift, die weiter dieselben Ziele verfolgt, durch sie geändert würde.
59. Deshalb ist meines Erachtens nicht dargetan, daß die Kommission den Begriff der Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung zu Unrecht genauso ausgelegt hat wie für Artikel 2 des Beihilfenkodex.
60. Meines Erachtens trägt diese Auslegung dem Gesamtzusammenhang der Regelung am besten Rechnung.
61. Nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe müßten dieselben Begriffe in beiden Regelungen verschieden ausgelegt werden; dann jedoch wäre zu fordern, daß diese Dualität sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt, was hier nicht der Fall ist.
62. Ferner erscheint es mir richtig, den Begriff der Strukturanpassung in Artikel 14A zu dem Vorliegen eines Umstrukturierungsprogramms in Beziehung zu setzen, denn sonst könnte ihm eine zu weite Bedeutung gegeben und dadurch die Anwendung dieser Bestimmung völlig unmöglich gemacht werden.
F — 63. Die Klägerin meint jedoch, wie wir gesehen haben, daß die Begründung der Entscheidung der Kommission aus ihrem Wortlaut nicht hinreichend deutlich werde und daß die Entscheidung deshalb unzureichend begründet sei. Die Kommission verweise lediglich auf den Umstand, daß Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien, nehme jedoch nicht zu der einzigen wirklich entscheidenden Voraussetzung Stellung, nämlich zur Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung. Jedenfalls enthalte die angefochtene Entscheidung keinerlei Hinweis auf die Berechnungen oder die Maßstäbe, die die Kommission zu der Auffassung gebracht hätten, daß die Lebensfähigkeit der Klägerin ohne Strukturanpassung nicht gesichert sei.
64. Die Kommission führt dagegen aus, der Sinn der Entscheidung sei auch ohne Angabe der Berechnungen, auf die sie gestützt werde, verständlich.
65. Indem die Kommission unter Verwendung derselben Begriffe, die sich in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83 finden, auf die Notwendigkeit der Umstrukturierung und die Gewährung von Beihilfen abgestellt habe, habe sie gerade zum Ausdruck bringen wollen, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne diese Umstrukturierung nicht gesichert gewesen sei.
66. Es fällt nicht schwer einzusehen, daß die Kommission ihre Entscheidung mit einer vollständigeren Begründung hätte versehen können, die weniger geeignet gewesen wäre, Mißverständnisse bei ihrem Empfänger hervorzurufen.
67. Der Hinweis auf das Umstrukturierungsvorhaben, auf die Stillegung von Anlagen und auf die Gewährung von Beihilfen gab der Klägerin jedoch die unerläßlichen Anhaltspunkte, um die Gründe für die Ablehnung ihres Antrags im Lichte der in Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 (der ausdrücklich erwähnt wurde) aufgestellten Voraussetzungen und auch im Verhältnis zu der Quotenregelung zur Kenntnis nehmen zu können.
68. Ich glaube deshalb nicht, daß diese Begründung derart war, daß der Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre nachzuprüfen, ob Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 ordnungsgemäß auf sie angewandt worden war, oder daß der Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gehindert worden wäre.
G — 69. Da beide Klagegründe nicht durchgreifen, schlage ich Ihnen vor, die Klage der Dillinger Hüttenwerke AG abzuweisen und der Klägerin gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.