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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1987 – C-226/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:184

In der Rechtssache 226/85

Dillinger Hüttenwerke AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Dillingen (Saar), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch'ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1985, mit der diese die Anwendbarkeit des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) auf die Klägerin verneint hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1986, in der die Dillinger Hüttenwerke AG durch Rechtsanwalt J. Sedemund und die Kommission durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur im Beistand des Sachverständigen A. Petersen vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Dillinger Hüttenwerke AG, ein Stahlunternehmen mit Sitz in Dillingen/Saar, Bundesrepublik Deutschland, hat mit Klageschrift, die am 23. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der bis zum zweiten Quartal einschließlich geltenden Einzelfallentscheidung der Kommission vom 12. Juni 1985, nach der Artikel 14A der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) nicht auf die Klägerin anwendbar ist.

2 In Artikel 14A Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 234/84, dessen Anwendung die Klägerin für die vier Quartale 1984 und die ersten beiden Quartale 1985 beantragt hatte, wird die Kommission ermächtigt, den Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, eine Anpassung der Quoten in einer bestimmten Erzeugnisgruppe zu gewähren, wenn sie am Anfang eines Quartals feststellt, daß die erfolgten Stillegungen von Anlagen der Stahlindustrie bewirkten, daß sich bei dieser Erzeugnisgruppe das Verhältnis zwischen den Vergleichsproduktionen aller dem Quotensystem unterworfenen Unternehmen und ihren Produktionsmöglichkeiten am 1. Oktober 1982 um mindestens 5 % erhöht hat.

3 Nach Artikel 14A Absatz 4 kann ein Unternehmen nur dann an einer Erhöhung der Quoten teilhaben, wenn insbesondere

...

seine Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung gesichert ist,

...

4 Die Weigerung, Artikel 14A auf die Klägerin anzuwenden, wird in der angefochtenen Entscheidung wie folgt begründet:

— Wenn die in Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission gewisse Zusatzquoten gewähren. Diese setzen allerdings voraus, daß sich das betreffende Unternehmen bereits restrukturiert hat und deshalb keine Beihilfen mehr benötigt.

— Die Kommission wurde durch eine Mitteilung vom 30. Januar 1984 von Ihrem Restrukturierungsplan unterrichtet, der Schließungen von Produktionsanlagen für 1985 vorsieht und gewisse Beihilfen anfordert. Es läßt sich daher nicht sagen, daß Ihr Unternehmen bereits restrukturiert ist.

5 Mit Schreiben vom 2. Mai 1984 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hatte die Kommission die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für den Restrukturierungsplan, auf den sie sich im zweiten Gedankenstrich bezieht, unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Produktionskapazität für Bleche durch die Stillegung einer Walzstraße um 360000 t gesenkt wird. In ihrem Schreiben hatte die Kommission die Genehmigung unter anderem mit folgender Erwägung begründet:

Nach den Angaben, die das Unternehmen in seiner Antwort auf den Finanzfragebogen der Kommission erteilte, bestehen nach Auffassung der Kommission angemessen gute Aussichten, daß die Dillinger Hüttenwerke AG unter normalen Marktvoraussetzungen ihre Rentabilität ohne weitere Beihilfen bis 1986 wiedergewinnen kann.

6 Die Kommission erteilte diese Genehmigung aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 2320/81 der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (Beihilfenkodex, ABl. L 228, S. 14). Nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieser Entscheidung muß das Umstrukturierungsprogramm des fraglichen Unternehmens geeignet sein, seine Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen.

7 Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84, denn Voraussetzung für seine Anwendbarkeit sei nicht, daß das Unternehmen sich bereits restrukturiert habe, sondern, daß seine Lebensfähigkeit ohne Strukturanpassung gesichert sei. Ferner genüge die Entscheidung nicht der Begründungspflicht, da die Kommission im Rahmen der Prüfung der Lebensfähigkeit der Klägerin weder deren wirtschaftliche Gesamtsituation noch die Art der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen, noch die Art der beantragten Beihilfe untersucht habe. Eine solche Untersuchung hätte gezeigt, daß die Lebensfähigkeit der Klägerin ohne Strukturanpassung vollauf gesichert sei und daß die Restrukturierung nur erfolgt sei, um ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

8 Die Klägerin meint insbesondere, die Kommission könne ihre Beurteilung nicht auf die Kriterien stützen, anhand deren sie im Rahmen des Beihilfenkodex prüfe, ob das Umstrukturierungsprogramm des die Beihilfe beantragenden Unternehmens geeignet sei, seine Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen. Zwar würden in der französischen Fassung der Entscheidung Nr. 234/84 und des Beihilfenkodex die Worte viabilité und financièrement viable gebraucht; die deutsche Fassung des Beihilfenkodex spreche dagegen von Rentabilität, was etwas ganz anderes bedeute als der in Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 verwendete Begriff Lebensfähigkeit. Bei der Prüfung der letztgenannten Voraussetzung sei es namentlich nicht gerechtfertigt, wie die Kommission dies im Rahmen des Beihilfenkodex tue, eine Mindestrendite von 3,5 % auf das Eigenkapital zu fordern, da für die Anteilseigner der Klägerin ein geringerer Kapitalerlös günstiger sei als eine Liquidation.

9 Die Kommission weist darauf hin, daß die in Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 enthaltene Regelung durch die Entscheidung Nr. 2177/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 208, S. 1) eingeführt worden sei. Nach den Begründungserwägungen dieser Entscheidung betreffe die Regelung Unternehmen ..., die sich bereits restrukturiert haben und deshalb keine Beihilfen mehr benötigen. Sie solle eine Benachteiligung dieser Unternehmen gegenüber denjenigen Unternehmen verhindern, denen Zusatzquoten nach Artikel 14B der Entscheidung Nr. 2177/83 bzw. 14B der Entscheidung Nr. 234/84 gewährt würden, der bezwecke, die letztgenannten Unternehmen zu rascher Vornahme einer notwendigen Umstrukturierung anzuregen. Die Anwendung des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 stehe somit in engem Zusammenhang mit den Vorschriften des Beihilfenkodex, denn die Mitgliedstaaten dürften Beihilfen nur für solche Restrukturierungsmaßnahmen bewilligen, die die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglichten, das heißt nur zugunsten von Unternehmen, deren Lebensfähigkeit ohne derartige Maßnahmen nicht gesichert sei. Deshalb schließe die Gewährung von Beihilfen die Anwendung des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 aus.

10 Die Kommission führt ferner aus, im Rahmen des Beihilfenkodex erfolge die Prüfung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens anhand einer bezifferten Studie nach genauen Kriterien. Nach dieser Methode setze die Lebensfähigkeit voraus, daß der Gewinn des Unternehmens ausreiche, um sämtliche Kosten einschließlich der Abschreibungen und finanziellen Belastungen zu decken und eine Mindestrendite von 3,5 % auf das Eigenkapital abzuwerfen. Die Prüfung der Lebensfähigkeit der Klägerin nach diesen Kriterien anläßlich der Beurteilung ihres Restrukturierungsplans habe ergeben, daß die Lebensfähigkeit unter Berücksichtigung der geplanten Restrukturierung und der beantragten Beihilfe nur knapp bejaht werden könne. Die Klägerin könne somit die Beihilfe erhalten, sie sei aber dadurch von der Gewährung einer Zusatzquote nach Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 ausgeschlossen.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131) und vom 15. Oktober 1985 in den verbundenen Rechtssachen 211 und 212/83, 77 und 78/84 (Krupp und Thyssen/Kommission, Slg. 1985, 3409) entschieden hat, dienen die Quotenregelung und der Beihilfenkodex dem gemeinsamen Zweck, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen. Daher ist es weder willkürlich noch diskriminierend, in einer dieser Regelungen auf die Gegebenheiten zu verweisen, die aus der Anwendung der anderen resultieren.

13 Da die Quotenregelung und die Beihilfenregelung somit ein zusammenhängendes Ganzes bilden, sind sie unter Berücksichtigung der jeweils anderen Regelung anzuwenden und auszulegen. Dies gilt insbesondere für die Artikel 14A und 14B der Entscheidung Nr. 234/84, die, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, in engem Zusammenhang mit dem Beihilfenkodex stehen.

14 Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Artikeln und aus den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83, in der sie zum ersten Mal gemeinsam enthalten waren, ergibt sich, daß Artikel 14B die Unternehmen zur raschen Vornahme der Stillegungen anregen soll, die nach dem von der Kommission gebilligten und somit die Gewährung von Beihilfen ermöglichenden Restrukturierungsplan erforderlich sind, während Artikel 14A einen gewissen Ausgleich für diejenigen Unternehmen schaffen soll, die sich bereits umstrukturiert haben, also zu ihrer Lebensfähigkeit keine Umstrukturierung mehr benötigen und deshalb nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe erfüllen.

15 Aus diesem Grund ist das Kriterium der Lebensfähigkeit, von dem die Anwendung des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 abhängt, trotz der unterschiedlichen Formulierungen in den verschiedenen sprachlichen Fassungen genauso auszulegen wie das Kriterium, auf das sich der Beihilfenkodex in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 2320/81 stützt. Daraus ergibt sich, daß einem Unternehmen, bei dem wie bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe als gegeben angenommen werden, keine zusätzliche Quote nach Artikel 14A der Entscheidung Nr. 234/84 gewährt werden kann.

16 Insoweit ist es unerheblich, daß die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob der Restrukturierungsplan die Genehmigung einer Beihilfe gestattet, fordert, daß die Durchführung dieses Plans unter normalen Marktbedingungen aller Wahrscheinlichkeit nach eine Mindestrendite von 3,5 % auf das Eigenkapital des Unternehmens sichert. Eine solche Berechnungsmodalität fällt nämlich in den Beurteilungsspielraum, der der Kommission in diesem Bereich einzuräumen ist.

17 In der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Anwendungsbereich des Artikels 14A der Entscheidung Nr. 234/84 unter Verwendung einer Formulierung bezeichnet, die der in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2177/83 enthaltenen ähnlich ist; sie hat ferner erklärt, daß die Vorschrift wegen des Restrukturierungsplans, der die Stillegung von Anlagen und die Gewährung von Beihilfen vorsehe, auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Damit hat die Kommission die Angaben gemacht, deren die Klägerin bedurfte, um den Grund für die Ablehnung ihres Antrags erkennen zu können, und die der Gerichtshof benötigt, um die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung überprüfen zu können. Daraus folgt, daß die Begründung der streitigen Entscheidung, wenn sie auch sehr knapp ist, nicht als ungenügend angesehen werden kann.

18 Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.