Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1987 – C-288/85

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:67

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 288/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

Piange Kraftfutterwerke GmbH & Co.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und Gültigkeit des Artikels 6 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. L 250, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firma Piange Kraftfutterwerke GmbH & Co., Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Streck, Hamburg,

das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor der Oberfinanzdirektion Hamburg Bastein, sowie

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Jansen vom Juristischen Dienst,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 1986,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 13. August 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, (ABl. L 250, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Futtermittelherstellerin Piange Kraftfutterwerke GmbH, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Beklagter und Revisionskläger; dieses fordert die teilweise Rückzahlung einer Ausfuhrerstattung, die die Klägerin im Wege der Vorfinanzierung gemäß der Verordnung Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden, (ABl. L 59, S. 1) erhalten hatte. Mit dieser Verordnung sind Regelungen über die Vorauszahlung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse eingeführt worden, darunter für Mischfuttermittel, für deren Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen gewährt werden, die aber vor ihrer Ausfuhr eine bestimmte Verarbeitung erfahren.

3 Die Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission, um deren Auslegung es in der vorliegenden Rechtssache geht, legt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorfinanzierungsregelung fest. So muß der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Zolldienststelle eine Erklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet, die Erzeugnisse, für welche die Erstattung gewährt wird, unter Angabe ihrer Eigenschaften aus der Gemeinschaft auszuführen (Artikel 3). Außerdem hängt die Vorauszahlung der Erstattung von der Stellung einer Sicherheit oder einer als gleichwertig anerkannten finanziellen Garantie ab, die ... die Rückzahlung des gezahlten, um 20 % erhöhten Erstattungsbetrags gewährleistet (Artikel 6 Absatz 1). Dieser Betrag verfällt nach Artikel 6 Absatz 5, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden Erzeugnisse das Gebiet der Gemeinschaft innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tatsächlich verlassen haben; die Erhöhung um 20 % wird jedoch nicht gefordert, wenn die verlangten Nachweise infolge höherer Gewalt nicht erbracht werden können (Artikel 6 Absatz 2).

4 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin im Jahre 1977 die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für die Herstellung von Schaffutter beantragt hatte, das für Libyen bestimmt war. Zu diesem Zweck hatte sie bestimmte Mengen Gerste und Mais einem Zollkontrollverfahren mit der Erklärung unterstellt, sie verpflichte sich, diese Erzeugnisse zu Mischfuttermitteln mit mehr als 65 Gewichtshundertteilen Getreideerzeugnissen zu verarbeiten. Nach dieser Verarbeitung sowie den erforderlichen Kontrollen gab der Beklagte die von der Klägerin gestellte Sicherheit frei.

5 Aufgrund einer ergänzenden Kontrolle im Frühjahr 1978 zeigte sich jedoch, daß in einem von vier Werken, in denen die betreffenden Erzeugnisse hergestellt worden waren, der Gehalt an Gerste und Mais in den hergestellten Futtermitteln 63,9 Gewichtshundertteile betrug und somit unter dem angegebenen Satz von 65 Gewichtshundertteilen lag. Daher forderte der Beklagte die Rückzahlung eines Betrags von 1066739,05 DM, der sich dadurch ergab, daß von der gewährten Erstattung, die um 20 % erhöht wurde, der Erstattungsbetrag abgezogen wurde, der bei einer Verarbeitung unter Zugrundelegung eines Getreideanteils von 50 bis 65 Gewichtshundertteilen zu gewähren gewesen wäre.

6 Das Finanzgericht Hamburg entschied auf die bei ihm gegen diese Rückforderung erhobene Klage, daß der Beklagte nur einen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattung habe. Der Erhebung des 20%igen Zuschlags stehe nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen, da der festgestellte Mangel der Klägerin nicht vorzuwerfen sei.

7 Der Bundesfinanzhof, zu dem der Beklagte Revision eingelegt hat, hat ausgeführt, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1957/69 könne die Frage, ob eine betrügerische Handlung vorliege, die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Zuschlags nicht beeinflussen. Nach seiner Meinung geht es eher darum, ob der Erhöhung um einen solchen Prozentsatz, wie er in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung festgelegt sei, nämlich 20 %, nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegenstehe. Außerdem stelle sich die Frage, auf welcher Grundlage der streitige Zuschlag zu berechnen sei: auf der Grundlage des gesamten vorfinanzierten Erstattungsbetrags oder auf der Grundlage der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Erstattungsbetrag, der hätte gewährt werden müssen.

8 Zur Entscheidung dieser Probleme hat der Bundesfinanzhof folgende Frage vorgelegt:

War ein Erstattungsbeteiligter im Jahre 1978 in Fällen, in denen er sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 verpflichtet hatte, ein Getreidemischfuttermittel mit einem Getreideanteil von mehr als 65 Gewichtshundertteilen auszuführen, aufgrund von ihm nicht vorwerfbaren Umständen tatsächlich aber Getreidemischfuttermittel mit einem Getreideanteil von nur 50 bis 65 Gewichtshundertteilen ausgeführt hat, nach Artikel 6 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 auch nach Freigabe der Kaution verpflichtet, den gesamten vorfinanzierten Erstattungsbetrag zuzüglich eines 20%igen Zuschlags zurückzuzahlen?

9 Wegen der Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen; sie werden im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Zunächst ist festzustellen, daß der Exporteur nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1957/69 verpflichtet ist, den gezahlten, gegebenenfalls erhöhten Erstattungsbetrag zurückzuzahlen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind. Nach dieser Vorschrift verfällt die vorher gestellte Sicherheit, wenn der Betrag trotz Anforderung in diesem Fall nicht zurückgezahlt wird. Daraus ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung der Erstattung nicht dadurch berührt wird, daß die zuständigen Dienststellen die Sicherheit bereits freigegeben haben, da diese nur gewährleisten soll, daß der begünstigte Wirtschaftsteilnehmer seine Verpflichtungen einhält.

11 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß, wie das nationale Gericht zutreffend bemerkt, die Verpflichtung zur Rückzahlung der Erstattung entsteht, wenn bestimmte Nachweise nicht erbracht worden sind. Die Gewährung der Erstattung stellt für den Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil dar, der gerechtfertigt ist, wenn bestimmte Bedingungen sowohl hinsichtlich der Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses als auch hinsichtlich der Ausfuhrmodalitäten erfüllt sind. Stellt sich aufgrund von Kontrollen heraus, daß dies nicht der Fall war, so steht der Erstattungsbetrag dem Exporteur nicht zu, und er muß ihn zurückzahlen, wenn er ihm, zum Beispiel im Rahmen einer Vorfinanzierung, bereits ausgezahlt worden war. Damit eine Rückzahlung verlangt werden kann, ist es daher nicht erforderlich, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer betrügerische Handlungen oder ihm vorwerfbare Fehler begangen hat.

12 Infolgedessen geht es bei der Vorabentscheidungsfrage zunächst um das Problem der Anwendung eines Satzes von 20 % für die Berechnung der Erhöhung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung und sodann um das der Ermittlung des Erstattungsbetrags gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung, der der Berechnung dieser Erhöhung zugrunde liegt.

13 Zum ersten Punkt führt die Klägerin aus, ein unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls geltender Satz von 20 % sei unverhältnismäßig. Der Beklagte und die Kommission verweisen dagegen darauf, daß zu Unrecht gezahlte Erstattungen wegen der Verarbeitung des Erzeugnisses, der Ausfuhrformalitäten und der Prüfung der Unterlagen in der Regel erst nach langer Zeit zurückgefordert würden; der Wirtschaftsteilnehmer verfüge somit nach der Vorfinanzierung lange, oft länger als ein Jahr, über einen Kredit. Unter diesen Umständen sei eine pauschale Erhöhung um 20 % durchaus angemessen.

14 Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1957/69 ergibt sich, daß durch die 20%ige Erhöhung einem ungerechtfertigten Gewinn des betreffenden Exporteurs vorgebeugt werden sollte. In den Fällen, in denen eine Vorfinanzierungsregelung Anwendung findet, würden nämlich die Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht einen kostenlosen Kredit erhalten, wenn sich später herausstellen sollte, daß kein Anspruch auf Erstattung bestand.

15 Im Hinblick auf diesen Zweck der Erhöhung kann ein Satz von 20 % nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Da die Verordnung einen Pauschalsatz für die gesamte Gemeinschaft eingeführt hat, war es angemessen, den unterschiedlichen Zinssätzen in'den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Dauer des Zeitraums, der zwischen der Gewährung der Erstattung und der tatsächlichen Rückzahlung verstreichen kann, Rechnung zu tragen.

16 Bei dem zweiten, mit der Vorabentscheidungsfrage aufgeworfenen Problem geht es darum, ob die Erhöhung, wie der Beklagte und die Kommission vortragen, auf der Grundlage des gesamten im voraus gezahlten Erstattungsbetrags zu berechnen ist oder ob diese Berechnung auf der Grundlage der Differenz zwischen dem vorfinanzierten Erstattungsbetrag und dem geringeren Erstattungsbetrag, der dem Exporteur zugestanden hätte, erfolgen muß. Der letztere Standpunkt, den die Klägerin befürwortet, scheint auch der des nationalen Gerichts zu sein.

17 Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung dieses Problem offenbar nicht löst. Die Vorschrift betrifft den Normalfall, daß eine Erstattung zu Unrecht gezahlt worden ist, regelt aber nicht den besonderen Fall des Wirtschaftsteilnehmers, der Anspruch auf eine bestimmte Erstattung hat, im Rahmen der Vorfinanzierung jedoch eine höhere Erstattung erhält. Artikel 6 Absatz 3 bezieht sich nur auf den Fall, daß die erforderlichen Nachweise für einen Teil der Erzeugnisse nicht erbracht worden sind, und sieht dafür vor, daß die Rückzahlung nur nach dem Verhältnis dieser Menge gefordert wird.

18 Infolgedessen ist auf die Zielsetzung der betreffenden Regelung abzustellen. Wie bereits ausgeführt, soll damit der ungerechtfertigten Bereicherung eines Wirtschaftsteilnehmers vorgebeugt werden, der einen kostenlosen Kredit erhalten hätte, wenn sich herausstellte, daß ihm die noch vor der Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse gezahlte Erstattung nicht zustand. Der kostenlose Kredit, den ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der Klägerin befindet, erhalten hat, umfaßt aber nicht die gesamte im voraus tatsächlich gezahlte Erstattung, sondern bezieht sich nur auf diese Erstattung abzüglich des Erstattungsbetrags, der diesem Wirtschaftsteilnehmer zugestanden hätte.

19 Nach alledem ist auf die Frage des Bundesfinanzhofes zu antworten, daß, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1957/69 verpflichtet hat, ein Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von mehr als 65 Gewichtshundertteilen auszuführen, aufgrund von ihm nicht vorwerfbaren Umständen tatsächlich aber Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von nur 50 bis 65 Gewichtshundertteilen ausgeführt hat, er nach Artikel 6 Absätze 1 und 5 dieser Verordnung auch nach Freigabe der Kaution verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem im voraus gezahlten Erstattungsbetrag und dem Erstattungsbetrag, der ihm für die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse zugestanden hätte, zuzüglich eines 20%igen Zuschlags auf diese Differenz, zurückzuzahlen.

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 13. August 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, verpflichtet, ein Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von mehr als 65 Gewichtshundertteilen auszuführen, aufgrund von ihm nicht vorwerfbaren Umständen tatsächlich aber Mischfuttermittel mit einem Getreideanteil von nur 50 bis 65 Gewichtshundertteilen ausgeführt, so ist er nach Artikel 6 Absätze 1 und 5 dieser Verordnung auch nach Freigabe der Kaution verpflichtet, die Differenz zwischen dem im voraus gezahlten Erstattungsbetrag und dem Erstattungsbetrag, der ihm für die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse zugestanden hätte, zuzüglich eines 20%igen Zuschlags auf diese Differenz, zurückzuzahlen.