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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1987 – C-32/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:71

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 5. Februar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit einer Klage nach Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt die Firma Sisma — Società industrie siderurgiche meccaniche e affini SpA — die Aufhebung, hilfsweise die Abänderung einer Einzelfallentscheidung der Kommission, durch die gegen sie aufgrund von Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission eine Geldbuße von 85650 ECU wegen Überschreitung ihrer Produktionsquoten für die Erzeugnisgruppen IV und VI im ersten Quartal 1984 verhängt wurde.

Gegen die Klägerin war schon einmal — mit einer Entscheidung vom 18. Juni 1985 — eine Geldbuße in Höhe von 27850 ECU wegen Überschreitung ihrer Produktionsquoten für dieselben Erzeugnisgruppen im vierten Quartal 1983 verhängt worden. Obwohl diese Entscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, spielt sie in der Argumentation der Parteien und damit für das Ergebnis des Rechtsstreits eine bedeutende Rolle.

Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß die Überschreitung der Produktionsquoten für die Erzeugnisgruppe IV in Höhe von 51 t nicht wirklich bestritten wird und daß es nur beiläufig um sie geht, soweit das Vorbringen der Klägerin die angefochtene Entscheidung insgesamt betrifft.

Über diese allgemeinen Bemerkungen hinaus werde ich auf den Sachverhalt und die Argumente der Beteiligten im einzelnen nur im Zuge der Erörterung des Vorbringens der Klägerin eingehen.

Die Klägerin bringt drei Klagegründe vor. Ich schlage Ihnen vor, sie in der von der Klägerin vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen.

I — Verletzung wesentlicher Formvorschriften

1. Die Klägerin weist darauf hin, daß im Schreiben zur Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung als Datum für deren Erlaß der 20. Dezember 1985 angegeben sei, während die beigefügte Abschrift das Datum 27. Dezember 1985 trage. Hieraus leitet sie zweierlei ab:

Wenn sich die Ungewißheit über Daten und Fristen für die Unternehmen oft als verhängnisvoll erweise, so müsse dies in gleichem Maße für die Kommission gelten.

Wenn die Entscheidung tatsächlich am 27. Dezember 1985, also zwischen Weihnachten und dem Neujahrstag, erlassen worden sein sollte, so stelle sich die Frage, ob der eventuelle Verzicht der Kommission — eines Kollegialsorgans — auf die Ausübung einer ihrer Befugnisse durch deren Übertragung auf Dritte rechtmäßig gewesen sei.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

Zunächst ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus einem Auszug aus dem Amtsblatt, daß die angefochtene Entscheidung tatsächlich am 20. Dezember 1985 erlassen wurde.

Selbst -wenn sie am 27. Dezember erlassen worden wäre, d. h. wenn das schriftliche Verfahren an diesem Tag geendet hätte, könnte die Klägerin wohl schwerlich nachweisen, daß die Mitglieder der Kommission während des gesamten Ablaufs des schriftlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den Entwurf zu prüfen und gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben.

In dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 28. Mai 1984 ging es um die Frage, ob die Kommission als Kollegium noch eine Geldbuße auf dem Gebiet der Preise nach Artikel 64 EGKS-Vertrag verhängen konnte, nachdem sie ihre diesbezüglichen Befugnisse unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen auf ihr zuständiges Mitglied delegiert hatte. Zwar hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, daß die fraglichen Ermächtigungsbestimmungen keinen Verzicht der Kommission auf ihre Befugnisse als Kollegium beinhalteten. Er hat diese Bestimmungen selbst aber nicht beanstandet. In seinem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO/Kommission, Slg. 1986, 2585) hat er sogar ausdrücklich die Vereinbarkeit solcher Ermächtigungsbestimmungen mit dem Grundsatz der Kollegialität festgestellt. Erst recht muß dies für Bestimmungen gelten, die die Teilnahme aller Mitglieder der Kommission an der Beschlußfassung vorsehen, wenn auch im Rahmen eines beschleunigten und vereinfachten schriftlichen Verfahrens.

Zweitens konnte die vorgetragene Abweichung in den Daten die Klägerin in keiner Weise beschweren. Nach Artikel 15 Absatz 2 EGKS-Vertrag werden Einzelfallentscheidungen erst mit ihrer Zustellung wirksam. Die Fristen für die Erhebung von Klagen beginnen sogar erst am Tage nach der Bekanntgabe an den Betroffenen (Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung erst am 2. Januar 1986 abgesandt, und die Kommission hat keineswegs geltend gemacht, daß die Klage verspätet sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, die von der Kommission am 5. September 1984 [Dok. SEC(84) 1365] festgelegten Sanktionsverfahren gestatteten der Kommission nicht, Entscheidungen zur Festsetzung von Geldbußen wegen Quotenüberschreitungen im beschleunigten und vereinfachten schriftlichen Verfahren zu erlassen.

Der Teil.des betreffenden Beschlusses, der die Sanktionen im Rahmen der Quotenregelung betrifft, ist gewiß unzureichend und mehrdeutig abgefaßt.

In Teil 1, in dem die Verstöße aufgezählt sind, derentwegen im beschleunigten und vereinfachten Verfahren Sanktionen verhängt werden können, sind die Quptenüberschreitungen als solche nicht aufgeführt, sondern lediglich sehr spezifische Fälle, nämlich der Widerstand gegen Kontrollen, falsche Angaben, das Fehlen von vorgeschriebenen technischen Aufzeichnungen und Buchungsunterlagen und die Ablehnung der Übermittlung dieser Schriftstücke.

Andererseits ist in dem Beschluß — im Rahmen von Punkt 2 Buchstabe b desselben Abschnitts — der Satz (je Tonne) für Geldbußen wegen Quotenüberschreitungen unter Bezugnahme auf die Artikel von fünf aufeinanderfolgenden Entscheidungen der Kommission, die derartige Geldbußen vorsehen, festgesetzt. Unter anderem ist dort Artikel 12 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erwähnt, der (zusammen mit dem ebenfalls in der fraglichen Passage angeführten Artikel 58 EGKS-Vertrag) die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildet.

Schließlich lautet der Titel des fraglichen Dokuments wie folgt:

— Sanktionsverfahren im Rahmen der Quotenregelungen für Stahl und der Krisenbekämpfungsmaßnahmen 1983/84 — Quotenüberscbreitungen/ Nichtbeachtung von Mindestpreisen und anderen Preisbestimmungen sowie der Kautionsregelung.

— Einziehung von nach den Artikeln 58 und 64 EGKS-Vertrag verhängten Geldbußen.

Trotz der erwähnten Mehrdeutigkeit steht demnach mit hinreichender Klarheit fest, daß die Kommission das beschleunigte und vereinfachte Verfahren auch für die Entscheidungen zur Festsetzung von Geldbußen wegen Quotenüberschreitungen vorgesehen hatte. Die angefochtene Entscheidung konnte somit auf dieser Grundlage erlassen werden.

2. Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, daß sie die streitige Entscheidung auf die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS..., zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission, gestützt habe, obwohl letztere zur Zeit der zugrundeliegenden Quotenüberschreitung noch nicht in Kraft gewesen sei und mit dieser absolut nichts zu tun habe.

Es scheint mir beinahe überflüssig, darauf hinzuweisen, daß üblicherweise die letzte Änderung einer allgemeinen Entscheidung in jeder auf sie gestützten Einzelfallentscheidung angegeben wird. Dies bedeutet keineswegs, daß die Kommission im vorliegenden Fall die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS rückwirkend auf einen Sachverhalt, der bereits vor ihrem Inkrafttreten entstanden war, angewandt hätte. Die angefochtene Entscheidung ist nämlich des näheren auf Anikei 12 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS gestützt, in dem der Satz der zu verhängenden Geldbußen festgesetzt ist. Diese Vorschrift ist aber unverändert geblieben, da durch die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS lediglich ein Artikel 14d in die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS eingefügt wurde.

3. Die Klägerin macht schließlich geltend, die streitige Entscheidung sei wegen Mangelhaftigkeit der Begründung aufzuheben. Diese sei unzureichend und zugleich widersprüchlich.

Unzureichend sei sie deshalb, weil in ihr sowohl die zugeteilten Produktionsquoten als auch die Berechnung der zugrundegelegten Quotenüberschreitung nicht angegeben seien.

Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Schreiben Bezug genommen wird, mit denen der Klägerin die Quoten und die Überschreitüngsmengen für das erste Quartal 1984 mitgeteilt wurden, und daß in ihr sowohl die Höhe der zugrundegelegten Überschreitungen als auch der angewandte Bußgeldsatz angegeben sind. Außerdem konnte die Klägerin während der gesamten Dauer des Verwaltungsverfahrens, das sich an die Beschwerdemitteilung anschloß, insbesondere in der Sitzung vom 26. April 1985, ergänzende Auskünfte einholen.

Eine Begründung der hier gegebenen Art ist vom Gerichtshof schon für ausreichend befunden worden, nämlich in dem bereits genannten Urteil vom 28. März 1984 in der Rechtssache Bertoli (Randnrn. 12 bis 17 der Entscheidungsgründe).

Ferner hat der Gerichtshof allgemein entschieden, daß die Begründung einer Bußgeldentscheidung, obwohl knapp gefaßt, als ausreichend anzusehen ist, sofern das betroffene Unternehmen zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung hinzugezogen und über die angewandte Berechnungsmethode unterrichtet worden war.

Weiter soll die Begründung auch widersprüchlich sein, weil in ihr unbewiesenermaßen festgestellt werde, daß die Klägerin ihre Produktionsquoten im vierten Quartal 1983 überschritten habe und daß die Zusatzquote von 1491 t, die ihr mit einem Schreiben zugeteilt worden sei, das vom 29. Dezember 1983 datiere, ihr aber erst am 9. Januar 1984 zugegangen sei, unter dem letzten Quartal 1983 zu verbuchen sei.

Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Tatsachen, weil der Klägerin wirklich wegen Überschreitung ihrer Produktionsquoten im vierten Quartal 1983 eine Geldbuße auferlegt worden ist. Die Frage, ob die Kommission die in Rede stehende Zusatzquote unter diesem Quartal verbuchen durfte und ob sie dies tatsächlich getan hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

Somit lag keiner der von der Klägerin gerügten formellen Mängel tatsächlich vor.

II — Verstoß gegen den EGKS-Vertrag und die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS

1. Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, sie habe im Rahmen der Berechnung der beanstandeten Quotenüberschreitung nicht alle Produktionsquoten berücksichtigt, die ihr im fraglichen Zeitraum, d. h. im ersten Quartal 1984, von Rechts wegen zugestanden hätten.

Diese Quoten hätten sich für die Erzeugnisse der Gruppe VI auf 26563 t belaufen, zuzüglich einer späteren Erhöhung von 610 t nach Artikel 14c der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, die zur Abdeckung von außergewöhnlichen Exportaufträgen über Spezialerzeugnisse für die Sowjetunion bestimmt gewesen sei.

Die Klägerin macht geltend, diese Beträge seien um zwei weitere Mengen zu erhöhen, die ebenfalls zur Lieferung auf den sowjetischen Markt bestimmt gewesen seien, nämlich um die bereits erwähnten 1491 t und um 1428 t für eine Bestellung von Sonderprofilen. Letztere unterliegen nach Ansicht der Klägerin nicht der Quotenregelung.

Wie ich bereits dargelegt habe, wurde die Zusatzquote von 1491 t der Klägerin tatsächlich bewilligt, jedoch für das vierte Quartal 1983. Es trifft zu, daß die in einem Schreiben von 29. Dezember 1983 enthaltene Entscheidung der Kommission der Klägerin erst am 9. Januar 1984 zugegangen ist.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei deshalb berechtigt gewesen, diese Quote auf das erste Quartal 1984 zu übertragen.

Soweit dieses Vorbringen dahin geht, daß die Kommission so kurz vor dem Ende des betreffenden Quartals keine Zusatzquote für das laufende Quartal mehr hätte bewilligen dürfen, sondern sie für das folgende Quartal hätte zuteilen müssen, wird damit die Gültigkeit der Entscheidung vom 29. Dezember 1983 in Frage gestellt, die aber mangels Anfechtung innerhalb der vorgesehenen Frist bestandskräftig geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aber ein Kläger nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit anderer an ihn gerichteter Einzelfallentscheidungen geltend machen, die bereits bestandskräftig geworden sind.

Daher erübrigt sich meines Erachtens eine Prüfung des Vorbringens der Klägerin, daß bei der Zuteilung der Quoten auf das Quartal der Erzeugung und nicht auf das der Lieferung abzustellen sei (Erwiderung, S. 8). Im übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie die genannte Menge von 1491 t nicht tatsächlich im vierten Quartal 1983 hergestellt hat, obwohl sie in ihrem Schreiben vom 15. September 1983 einen entsprechenden Antrag für dieses Quartal gestellt hatte. Der Umstand, daß sie ihre Produktionsquoten in diesem Quartal überschritten hat, deutet ganz im Gegenteil eher darauf hin, daß sie der Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1983 vorgegriffen hat.

Was die Frage angeht, ob die Klägerin die fragliche Quote, ungeachtet der Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1983, aus eigenen Stücken auf das erste Quartal 1984 übertragen konnte, ist zu bemerken, daß nach den verschiedenen Tatbeständen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 234/84/EGKS eine Übertragung nur dann zulässig ist, wenn die Produktionsquoten nicht voll ausgeschöpft sind.

Nun sei aber noch einmal festgestellt, daß die Klägerin ihre Produktionsquoten, ein- schließlich der Zusatzquote von 1491 t, im vierten Quartal 1983 nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar unter Berücksichtigung der vorgesehenen Überschreitungsmarge von 3 % um 462 t überschritten hat. Die deswegen von der Kommission erlassene Bußgeldentscheidung vom 18. Juni 1985 ist bestandskräftig geworden, da sie nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten worden ist.

Außerdem hat die Klägerin in ihrer Antwort vom 18. September 1984 auf die Beschwerdemitteilung der Kommission wegen dieser Zuwiderhandlung ausdrücklich eingeräumt, daß diese Produktionsüberschreitungen tatsächlich eingetreten seien. Sie hat allerdings in diesem Schreiben sowie bei der Anhörung am 14. Dezember 1984 diese Überschreitungen damit zu erklären versucht, daß sie sich für berechtigt gehalten habe, von sich aus gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der allgemeinen Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS, der seinerzeit galt und derselben Vorschrift der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS entspricht, die Mengen zu übertragen, die im vorangegangenen Quartal, in dem ein Teil ihrer Anlagen wegen Umstrukturierung geschlossen gewesen sei, nicht verwendet worden seien. Doch abgesehen davon, daß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d nicht für einen solchen Fall gilt, bedarf eine Übertragung nach dieser Vorschrift einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Kommission.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, daß das Urteil vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, auf das sich die Klägerin in ihrer Erwiderung (S. 7) berufen hat, hier nicht einschlägig ist. In dem damaligen Fall stellte der Gerichtshof nämlich ebenfalls fest, daß die seinerzeit geltende Regelung nur für nicht ausgenutzte Quoten Übertragungsmöglichkeiten vorsah (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). Außerdem lag der ausschlaggebende Grund für die Entscheidung des Gerichtshofes, die Geldbuße auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen, darin, daß die Verzögerung der Mitteilung der endgültigen Quote die Firma Thyssen davon abgehalten hat[te], im letzten Quartal des Jahres 1980 die zulässige Höchstmenge zu produzieren (Randnr. 21 der Entscheidungsgründe), die die Überschreitungsmarge von 3 % einschloß. Doch selbst die Anerkennung dieser Ausnahmesituation reichte für den Gerichtshof nicht aus, die Entscheidung der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße wegen Überschreitung der Quote im folgenden Quartal aufzuheben, sondern rechtfertigte es für ihn lediglich, die Schwere der Zuwiderhandlung und die Bemessung der Geldbuße anders zu beurteilen, als die Kommission es getan hat (Randnr. 22 der Entscheidungsgründe).

In einem neueren Fall, der Rechtssache 41/85 (Sideradria/Kommission), hielt es der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag für angemessen, eine wegen der Überschreitung einer Erzeugungsquote für das vierte Quartal 1982 verhängte Geldbuße aufzuheben, weil die Klägerin nur über einen Monat verfügt habe, um die von der Kommission verspätet, nämlich mit Entscheidung vom 19. August 1982, gewährten zusätzlichen Quoten auszunutzen (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe). Dabei ist zu beachten, daß mit der genannten Entscheidung in Wirklichkeit eine rückwirkende Erhöhung der für den gesamten Zeitraum vom dritten Quartal 1981 bis zum dritten Quartal 1982 einschließlich zugeteilten Produktionsquoten bewilligt worden war, zugleich aber die Möglichkeiten der Übertragung auf das dritte Quartal 1982 beschränkt worden waren. In jener Rechtssache hatte die Klägerin ebenfalls wegen verspäteter Mitteilung der Entscheidung der Kommission die ihr zugeteilten zusätzlichen Quoten nicht voll ausnutzen können.

Die Klägerin hat dagegen, worauf ich soeben schon hingewiesen habe, im vierten Quartal 1983 nicht nur die Summe ihrer Produktionsquote und der mit Entscheidung vom 29. Dezember 1983 gewährten zusätzlichen Quote, zuzüglich der Überschreitungsmarge von 3 %, überschritten, sondern aus den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes eingereichten Unterlagen ergibt sich darüber hinaus, daß die Kommission diese zusätzliche Quote bei der Berechnung der Überschreitungsmenge berücksichtigt hat, die anderenfalls noch höher gewesen wäre.

Bei dieser Sachlage war die Kommission in keiner Weise verpflichtet, dieselbe Zusatzquote von 1491 t bei der Berechnung der Überschreitungsmenge im ersten Quartal 1984 ein zweites Mal zu berücksichtigen.

Was die 1428 t Sonderprofile angeht, scheint mir die Rechtslage nicht weniger eindeutig zu sein.

Die Klägerin hat nämlich niemals eine zusätzliche Quote für diese Menge nach Artikel 14c der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS beantragt. Mit ihrem Schreiben vom 19. März 1984 hat sie die Kommission lediglich über den bei ihr eingegangenen Auftrag unterrichtet und die Ansicht geäußert, diese Spnderprofile müßten in vollem Umfang ohne Anrechnung auf die' Quote hergestellt werden können.

Die Kommission konnte sich daher darauf beschränken, mit einem vom Leiter ihrer Direktion Stahl unterzeichneten Schreiben vom 22. Mai 1984, das beide Parteien nicht als formgerechte Entscheidung ansehen, zu antworten, daß die 1428 t jedenfalls im Verhältnis zu der der Klägerin zugeteilten Quote eine zu geringe Menge darstellten, um Artikel 14c anwenden zu können, und daß Formstahl außerdem, so speziell er auch sein möge, nicht der Quotenregelung entzogen sei.

Unzutreffend ist insoweit das Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 7 und 9 ihrer Klageschrift, die Haltung der Kommission sei widersprüchlich gewesen, weil sie im Dezember 1983 für die Sowjetunion bestimmte Profile als Spezialerzeugnisse angesehen habe, die einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzquoten begründen könnten, während sie es abgelehnt habe, weitere Ausfuhren gleichartiger Erzeugnisse ebenso zu behandeln.

Tatsächlich sind keine Schwankungen in der Haltung der Kommission festzustellen: Auch im Dezember 1983 ging sie davon aus, daß die Spezialerzeugnisse unter die Quotenregelung fielen, da sie anderenfalls eine zusätzliche Quote weder hätte bewilligen können noch müssen. Im Mai 1984 lehnte sie — einmal unterstellt, das Schreiben des zuständigen Direktors hätte eine wirkliche Entscheidung dargestellt — die Gewährung einer solchen Quote ab, weil ihr die Voraussetzungen des Artikel 14c nicht erfüllt zu sein schienen.Im übrigen vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit die Herausstellung eines solchen Widerspruchs der Sache der Klägerin dienen sollte. Wenn sie geltend machen will, daß sie für die 1428 t ebenso wie für die 1491 t Anspruch auf eine Zusatzquote gehabt habe, so hätte sie eine solche ausdrücklich beantragen oder zumindest das Schreiben der Kommission vom 22. Mai 1984 als Entscheidung ansehen und als solche vor dem Gerichtshof anfechten müssen. Beides hat sie aber nicht getan.

Dies erklärt wahrscheinlich, weshalb die Klägerin in ihrer Erwiderung nicht mehr auf diesem angeblichen Widerspruch beharrt, sondern erneut, wie schon in ihrem Schreiben vom 19. März 1984, geltend macht, daß es ihr hätte möglich sein müssen, die 1428 t Sonderprofile frei, ohne Einbeziehung in die Quotenregelung, herzustellen, oder daß sie jedenfalls eine zusätzliche Quote nach Artikel 10 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS hätte erhalten müssen (S. 9). In ihrem Schreiben vom 22. Mai 1984 hatte die Kommission diese Vorschrift als Hauptargument für ihre Ansicht angeführt, daß selbst die von einer sehr kleinen Anzahl von Unternehmen für spezifische Verwendungszwecke hergestellten Spezialerzeugnisse der Quotenregelung unterliegen.

Zum einen bestimmt Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS ausdrücklich, daß die Produktionsquotenregelung für die von ihr erfaßten Gruppen für alle Stahlgüten und in allen Klassierungen gilt.

Zum anderen sieht Artikel 10 Absatz 2 vor, daß die Kommission Unternehmen, die die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag zusätzliche Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewilligen kann (und nicht muß, wie die Klägerin geltend macht). Da die Klägerin keinen solchen Antrag gestellt hat und zudem die genannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen scheint, könnte sie hierauf keinesfalls Anspruch erheben.

Die Kommission war somit in keiner Weise verpflichtet, die 1428 t Sonderprofile bei der Berechnung der Überschreitung der Produktionsquoten der Klägerin im ersten Quartal 1984 zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Klägerin in ihrer Erwiderung (S. 9) außerdem beanstandet, daß die Kommission erst am 17. April 1984 über ihren Antrag vom 10. Februar 1984 auf Bewilligung von 4452 t entschieden habe, in dem sie ihr eine zusätzliche Quote von 610 t für das erste Quartal 1984 gewährt habe. Die Klägerin scheint hieraus abzuleiten, daß sie diese 610 t aufgrund dieser Verzögerung nicht dem ersten Quartal 1984 habe zurechnen können, sondern sie im folgenden Quartal habe produzieren dürfen.

Ich muß gestehen, daß dieses Vorbringen mich, abgesehen davon, daß die Verbuchung dieser 610 t erst in der Erwiderung erstmals angesprochen und damit eine inzwischen bestandskräftig gewordene Einzelfallentscheidung in Frage gestellt wird, einigermaßen verblüfft hat. Im Antrag der Klägerin war doch ausdrücklich angegeben, daß die Lieferung für das erste Quartal 1984 vorgesehen und daß dieser Antrag auf die Zuteilung von Zusatzquoten für dieses Quartal gerichtet sei. Diese Quote wurde der Klägerin somit, wenngleich sie ihr erst im zweiten Quartal 1984 mitgeteilt wurde, in Wirklichkeit für einen Teil ihrer Produktion im ersten Quartal 1984 gewährt, der zur Lieferung in die Sowjetunion in diesem Quartal bestimmt war.Außerdem würde sich, wenn diese 610 t unter dem zweiten Quartal 1984 zu verbuchen wären, die für das erste Quartal 1984 festgestellte Überschreitungsmenge entsprechend erhöhen.

2. Die Klägerin wirft der Kommission zweitens vor, die streitige Entscheidung in automatenhafter Weise erlassen zu haben, ohne die Besonderheiten des Falles und der Situation des betroffenen Unternehmens gründlich geprüft zu haben. Außerdem macht sie geltend, angebliche Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Kommission hätten bei ihr nicht bloß eine Situation der Ungewißheit, sondern falsche Vorstellungen hervorgerufen, für die sie nicht verfolgt werden dürfe. Sie bezieht sich damit auf die Tatsache, daß die Kommission sie nicht unverzüglich darauf hingewiesen hat, daß sie keine Übertragung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vornehmen kann, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Produktionsquoten infolge höherer Gewalt oder einer Reparaturzwecken dienenden Unterbrechung nicht ausgenutzt worden sind.

Es trifft zwar zu, daß die ersten vier Gedankenstriche der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung vom 18. Juni 1985, wie die Klägerin vorträgt, außer in der Angabe des Quartals, auf das sie sich beziehen, Wort für Wort miteinander übereinstimmen. Daran ist jedoch nichts Ungewöhnliches, da sie nur den Hinweis auf die Rechtsgrundlagen enthalten, auf die die Verhängung der Geldbußen sowie die Bestimmung des angewandten Satzes je Tonne Überschreitungsmenge gestützt waren.

In der zweiten und der dritten Begründungserwägung der beiden Entscheidungen hat die Kommission dagegen jeweils die verschiedenen Argumente, mit denen sich die Klägerin in beiden Fällen verteidigt hat, wiedergegeben und zu ihnen Punkt für Punkt Stellung genommen. Hieran ist meines Erachtens nichts Automatenhaftes zu entdecken.

Es ist festzustellen, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der erwähnten Stellungnahme berücksichtigt hat, daß sie die Klägerin nicht rechtzeitig auf die Unrichtigkeit ihrer Auslegung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS hingewiesen hat. Aus diesem Grund reduzierte sie nämlich den Bußgeldsatz von 50 auf 25 % des Regelsatzes von 100 ECU je Tonne Überschreitungsmenge, wie er in Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehen ist.

Hierzu war sie aber, unabhängig davon, daß die Tatbestandsmerkmale des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d auf jeden Fall nicht erfüllt waren, keineswegs verpflichtet. Nach dieser Vorschrift setzt nämlich die dort vorgesehene Quotenübertragung eine vorherige Erlaubnis der Kommission voraus. Die Klägerin hat aber niemals einen entsprechenden Antrag gestellt.

Selbst wenn im übrigen ein Versäumnis der Kommission vorgelegen haben sollte, ist darauf hinzuweisen, daß ein schuldhaftes Verhalten der Kommission Verstöße eines Unternehmens gegen das Gemeinschaftsrecht nicht zu rechtfertigen vermag. Auch kann selbst eine nachsichtige Haltung der Verwaltung ... eine Zuwiderhandlung nicht rechtmäßig machen.

In seinem Urteil vom 21. März 1985 hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, daß derartige Unterlassungen seitens der Kommission nichts daran ändern, daß die Quotenüberschreitung eine Zuwiderhandlung gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften darstellt, so daß die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht gerechtfertigt ist, zugleich aber festgestellt, daß sie eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (Randnr. 22).

Allenfalls auf der Ebene der Festsetzung des Bußgeldsatzes kann somit dieser Teil des zweiten Klagegrundes berücksichtigt werden. Dies ist, wie wir noch sehen werden, auch geschehen.

Die materiellrechtlichen Rügen der Klägerin reichen somit nicht aus, um zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schlechthin zu führen.

Ich habe abschließend noch den dritten Klagegrund zu prüfen, mit dem hilfsweise das auf eine Herabsetzung der Geldbuße gerichtete Klagebegehren begründet wird. Mit diesem Klagegrund wird gerügt, daß die Kommission das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verkannt habe, die eine andere Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und damit die Verhängung einer nur symbolischen Geldbuße gerechtfertigt hätten.

III — Verkennung außergewöhnlicher Umstände

Die Klägerin macht abschließend geltend, falls die von ihr erhobenen Rügen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen sollten, seien sie immerhin als Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aus denen sich das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ergebe, d. h. von Umständen, die die Verhängung einer nur symbolischen Geldbuße rechtfertigten.

Ich habe daher die Rügen der Klägerin auch unter diesem Aspekt zu prüfen, wobei sich leider die eine oder andere Wiederholung nicht vermeiden lassen wird.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß die verspätete Bekanntgabe der Entscheidungen der Kommission über die Zuteilung zusätzlicher Quoten und die Verzögerung, mit der die Kommission das Schreiben der Klägerin vom 19. März 1984 beantwortet hat, zwar an sich bedauerlich sind, die Klägerin aber nicht daran gehindert haben, in einer Weise tätig zu werden, daß sie sowohl im vierten Quartal 1983 als auch im ersten Quartal 1984 ihre Produktionsquoten einschließlich der Zusatzquoten überschritt.

Was die für das vierte Quartal 1983 zugeteilte Quote von 1491 t im besonderen betrifft, ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin in Wirklichkeit der Entscheidung vom 29. Dezember 1983 vorgegriffen hat.

Was die 1428 t angeht, so ist noch einmal festzustellen, daß, wenngleich die Beantwortungszeit als übermäßig lang erscheinen mag, kein genauer Antrag an die Kommission gerichtet worden war. Wenn die Klägerin die genannte Menge Sonderprofile ohne Einbeziehung in die Quotenregelung herstellen wollte, so muß sie die Folgen ihres Irrtums tragen, zumal ihr in der Vergangenheit für gleichartige Erzeugnisse zusätzliche Quoten zugeteilt worden waren. Wenn sie dagegen hoffte, solche Quoten erhalten zu können, so hätte sie konsequenterweise vor Aufnahme der Produktion eine Reaktion der Kommission abwarten müssen. Zu einer solchen Reaktion konnte es schwerlich vor dem Ende des laufenden Quartals kommen, da das Schreiben, mit dem die Klägerin die Kommission über den Erhalt des fraglichen Auftrags unterrichtete, vom 19. März 1984 datierte.

Schließlich glaube ich, daß die der Kommission vorgeworfene Verzögerung der Klägerin nur hinsichtlich der 610 t schaden konnte, die ihr für das erste Quartal 1984 selbst zugeteilt worden waren. Der Antrag datierte nämlich vom 10. Februar 1984 und betraf die Gewährung von Zusatzquoten für das erste Quartal 1984. Der Bewilligungsbescheid der Kommission erging aber erst am 17. April 1984 und galt somit rückwirkend für das erste Quartal 1984. Es hätte also geschehen können, daß die Klägerin in Erwartung dieser Quotenzuteilung mehr produziert hätte, als ihr schließlich bewilligt worden ist.

Dies hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Sie hat im Gegenteil, wie wir gesehen haben, die Verzögerung als Begründung dafür angeführt, daß sie die 610 t nicht mehr dem ersten Quartal 1984 habe zurechnen können. Ziemlich eigenartig mutet dann aber ihre zusätzliche Feststellung an, daß die Ware noch im Laufe des Monats März abgesandt worden sei (S. 8 der Erwiderung).

Außerdem hätte eine einfache Rechnung auf der Grundlage der Angaben in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 14c ausreichen müssen, um die Klägerin davon zu überzeugen, daß sie keinesfalls mit einer 610 t überschreitenden Zusatzquote rechnen konnte.

Mit Entscheidung vom 14. Februar 1984 war nämlich die Produktionsquote für das erste Quartal 1984 zunächst auf 26563 t und der Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, auf 23070 t festgesetzt worden. Nach den genannten Vorschriften kann aber die Zusatzquote nicht höher sein als der Unterschied zwischen der Menge der Aufträge für Drittländer und dem um 10 % erhöhten Teil der Quoten, der nicht innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Im vorliegenden Fall konnte sie somit keinesfalls den Betrag von 610 t überschreiten, der der Differenz zwischen den bestellten 4452 t und dem so festgesetzten Schwellenwert (3493 t + 349 t = 3842 t) entspricht.

Daraus folgt, daß die Verzögerung der Bekanntgabe der Entscheidung vom 17. April 1984 nur dann eventuell eine Quotenüberschreitung hätte rechtfertigen können, wenn die schließlich zugeteilte Quote 610 t unterschritten hätte. Dies war für den Fall nicht von vornherein auszuschließen, daß Artikel 14c Absatz 2 Sätze 2 und 3 anzuwenden gewesen wäre.

Da somit auch die wiederholten Verzögerungen seitens der Kommission die Klägerin weder daran hinderten, im ersten Quartal 1984 die Menge herzustellen, die ihr bewilligt werden konnte, noch es der Klägerin ... unmöglich gemacht wurde, ihre Produktion angemessen zu planen, um eine Überschreitung der ihr für das betreffende Quartal zustehenden Quote zu vermeiden, ist die Kommission durch keine Billigkeitserwägung gezwungen gewesen, ihnen bei der Festsetzung des Bußgeldsatzes Rechnung zu tragen.

Was sodann das Versäumnis der Kommission angeht, die Klägerin rechtzeitig über die zutreffende Auslegung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zu unterrichten, erinnere ich daran, daß die Kommission diesem Umstand durch die Herabsetzung des Bußgeldsatzes von 50 auf 25 ECU je Tonne Überschreitungsmenge Rechnung getragen hat.

Überdies hatte die Kommission denselben Umstand schon bei der Festsetzung der Geldbuße für die Quotenüberschreitung im vierten Quartal 1983 berücksichtigt.

Wenngleich die Vorgehensweise der Kommission bezüglich dieser Zuwiderhandlung einem Billigkeitserfordernis entsprochen haben mag, verpflichtete sie doch nichts dazu, bei der Zuwiderhandlung im ersten Quartal 1984 ein zweites Mal dieselbe Milde walten zu lassen. Denn die betreffenden Anlagen waren vom 13. August bis zum 3. Oktober 1983, also im dritten Quartal 1983, geschlossen. Eine Übertragung auf das erste Quartal 1984 war also auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Außerdem unterrichtete die Klägerin die Kommission über ihre Absicht) eine Übertragung vorzunehmen, mit Schreiben vom 3. November 1983 und über die tatsächliche Vornahme dieser Übertragung mit Schreiben vom 16. Februar 1984. Es konnte sich seinerzeit somit nur um eine auf das vierte Quartal 1983 beschränkte Übertragung handeln.

Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß sie infolge der zuvor erwähnten Umstrukturierungsarbeiten, die eine zeitweilige Schließung bestimmter Anlagen erforderlich gemacht hätten, im Jahr 1983 die ihr zugeteilten Produktionsquoten in einem Umfang von etwa 8000 t nicht habe nutzen können.

Da aber die irrige Auslegung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d durch die Klägerin gerade darin bestand, daß sie glaubte, aufgrund dieser Vorschrift wegen der im dritten Quartal 1983 durchgeführten Umstrukturierungsarbeiten eine Übertragung vornehmen zu können, kann auch davon ausgegangen werden, daß mit der aus diesem Grund gewährten Herabsetzung der Geldbuße den außergewöhnlichen Umständen Rechnung getragen worden ist, die sich aus diesen Arbeiten ergaben und dazu beigetragen hatten, daß die Klägerin im Jahr 1983 die ihr zugeteilten Quoten nicht voll ausschöpfen konnte.

Im übrigen gilt die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1983 getroffene allgemeine Feststellung, daß die Quartalsbezogenheit ein wesentliches Merkmal des... Quotensystems ist (Randnr. 20).

Der Gerichtshof hat aus diesem Satz abgeleitet, daß eine Verringerung der Produktion in einem späteren Quartal nicht die vorausgegangene Zuwiderhandlung aufzuheben vermag (Randnr. 22).

Zwar hat der Gerichtshof seinerzeit die verhängte Geldbuße aufgrund der Erwägung herabgesetzt, daß die Klägerin im voraus einen solchen Ausgleich angeboten und ihre Produktion freiwillig verringert hatte (Randnr. 26 der Entscheidungsgründe) sowie daß die Kommission die Klägerin im ungewissen darüber gelassen hatte, ob sie ihr Angebot annehmen wollte (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe).

Im vorliegenden Fall war der Gang der Ereignisse genau umgekehrt: Die Klägerin sucht die Überschreitung ihrer Quoten im ersten Quartal 1984 damit zu rechtfertigen, daß sie die Summe der ihr in den einzelnen Quartalen des Jahres 1983 zugeteilten Quoten nicht habe ausschöpfen können. (Sie erlegt sich nicht selbst eine Strafe auf, sondern verhilft sich ganz im Gegenteil sozusagen selbst zu ihrem Recht.)

Nun enthält aber die Quotenregelung ausdrücklich mehrere Vorschriften, durch die eine gewisse Flexibilität erreicht werden soll, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die den Unternehmen durch eine zu große Starrheit der Begrenzung auf das jeweilige Quartal entstehen könnten.

So ergibt sich beispielsweise aus der Beschwerdemitteilung, die die Quotenüberschreitung für das vierte Quartal 1983 betrifft, daß die Kommission tatsächlich bestimmte aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABl. L 208, S. 1) aus dem dritten Quartal 1983 übertragene Quotenmengen berücksichtigt hat.

Im Laufe des dritten Quartals 1983 hatte die Klägerin außerdem die Möglichkeit gehabt, von Artikel 11 Absatz 4 dieser Entscheidung Gebrauch zu machen, wonach die Unternehmen im laufenden Quartal untereinander Quoten oder Teile ihrer Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen und die sich auf dieses

Quartal beziehen, austauschen oder verkaufen durften.

Dieselben Möglichkeiten standen ihr in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1983 aufgrund der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) offen.

Unter diesen Umständen kann man meines Erachtens der Kommission nicht vorwerfen, ihr Ermessen bei der Festsetzung der Geldbuße fehlerhaft ausgeübt und insbesondere nicht ausreichend der außergewöhnlichen Lage der Klägerin Rechnung getragen zu haben.

Schlußfolgerung

Nach alldem ist es der Klägerin nicht gelungen, darzutun, daß die angefochtene Entscheidung der Kommission rechtswidrig oder zumindest unbillig ist. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.