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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1987 – C-32/86

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:187

In der Rechtssache 32/86

Società industrie siderurgiche meccaniche e affini (Sisma) SpA, Mailand, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Franco Pasquali, Bozen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Paolo De Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung, hilfsweise Abänderung der am 8. Januar 1986 zugestellten Einzelfallentscheidung der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Società industrie siderurgiche meccaniche e affini SpA hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1986 bei der Kanzlei der Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1985, mit der ihr gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 der Kommisssion vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1984 eine Geldbuße von 85650 ECU auferlegt wurde. Hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung dieser Geldbuße.

2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

I — Zum Aufhebungsantrag

a) Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorscbrifien

3 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe aus folgenden Gründen wesentliche Formvorschriften verletzt:

Aus der Entscheidung und dem Übermittlungsschreiben ergebe sich insoweit eine Unsicherheit über Daten und Fristen, als sie keine sichere Feststellung darüber ermöglichten, ob die Kommission die Entscheidung am 20. oder am 27. Dezember 1985 erlassen habe.

Es sei unklar, nach welchem Verfahren die Kommission die Entscheidung erlassen habe.

Der Hinweis auf die Änderung der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2760/85 der Kommission vom 30. September 1985 (ABl. L 260, S. 7) gehe fehl, da letztere zur Zeit der Quotenüberschreitung noch nicht in Kraft gewesen sei.

Die Entscheidung sei unzulänglich begründet, da in ihr weder die Höhe der zugeteilten Erzeugungsquoten noch die Berechnung der zugrundegelegten Quotenüberschreitung angegeben worden seien.

4 Die Kommission trägt vor, die streitige Entscheidung sei, obwohl sie das Datum 27. Dezember 1985 trage, wie im Übermittlungsschreiben angegeben, am 20. Dezember 1985 erlassen worden. Hierzu ist festzustellen, daß dieses Vorbringen der Kommission durch die Mitteilung über die Entscheidung im Amtsblatt (ABl. C 347 vom 31. 12. 1985, S. 1) bestätigt wird. Bei der Angabe 27. Dezember handelt es sich somit um einen einfachen Übertragungsirrtum. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Klägerin aus der Unsicherheit, die sich aus diesem Irrtum ergab, kein Schaden entstehen konnte, da die Entscheidung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam geworden ist. Die erste im Rahmen dieses Klagegrundes erhobene Rüge ist somit unbegründet.

5 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin über den Hinweis darauf hinaus, daß eine Sitzung der Kommission zwischen Weihnachten und dem Neujahrstag unwahrscheinlich sei, nichts zur Begründung der zweiten im Rahmen dieses Klagegrundes erhobenen Rüge vorgebracht. Nachdem die Kommission die vön ihr am 5. September 1984 gebilligte interne Anweisung über Sanktionsverfahren [Dok. SEC(84) 1365] als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt hatte, präzisierte die Klägerin ihr Vorbringen zu diesem Klagegrund in der mündlichen Verhandlung dahin gehend, daß das in dieser Anweisung vorgesehene beschleunigte und vereinfachte schriftliche Verfahren, nach dem nach Angaben der Kommission im vorliegenden Fall vorgegangen worden ist, nicht für Sanktionen wegen Quotenüberschreitungen gelte.

6 In der Tat sind weder die Sanktionen wegen Quotenüberschreitungen noch diejenigen wegen Nichtbeachtung der Preisvorschriften ausdrücklich in dem Teil der Anweisung erwähnt, in dem die Entscheidungen aufgezählt sind, die Gegenstand des genannten Verfahrens sind. Diese Sanktionen sind jedoch im Titel des Dokuments aufgeführt, und aus dessen Inhalt geht klar hervor, daß mit der Anweisung das bisherige Verfahren für den Erlaß gerade solcher Sanktionsentscheidungen geändert und erweitert werden sollte. Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß die streitige Entscheidung nach dem beschleunigten und vereinfachten schriftlichen Verfahren erlassen worden sei, ist somit zurückzuweisen.

7 Der in der streitigen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die letzte Änderung der allgemeinen Entscheidung steht im Einklang mit der Praxis, daß der Leser umfassend über die Änderungen der Basisentscheidung unterrichtet werden soll. Der Hinweis auf diese Änderung in der Entscheidung bedeutet keineswegs, daß die Kommission die geänderten Vorschriften, die im übrigen in einem Fall der hier gegebenen Art nicht einschlägig sind, rückwirkend angewandt hätte. Somit greift diese Rüge aus tatsächlichen Gründen nicht durch.

8 Was die Rüge der unzulänglichen Begründung der streitigen Entscheidung angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe unter anderem das Urteil vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649) den Zweck hat, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

9 Im vorliegenden Fall sind in der streitigen Entscheidung die Höhe der festgestellten Überschreitung und der angewandte Bußgeldsatz angegeben. In ihr wird ausdrücklich auf die Schreiben, mit denen die Kommission die Klägerin über die zugeteilten Quoten und den Vorwurf ihrer Überschreitung im fraglichen Quartal unterrichtet hat, sowie auf die Anhörung der Klägerin zu dieser Überschreitung Bezug genommen. Ferner wird in ihr auf das Verteidigungsvorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingegangen. Unter diesen Umständen und angesichts der Art und Weise, in der die Klägerin zur Vorbereitung der streitigen Entscheidung hinzugezogen worden ist, ist festzustellen, daß die streitige Entscheidung der Klägerin somit alle zur Beurteilung ihrer Begründetheit erforderlichen Informationen verschafft hat. Außerdem hat die Gesamtheit der der Klägerin im Verwaltungsverfahren übersandten Schriftstücke dem Gerichtshof eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht.

10 Nach alledem ist der Klagegrund, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, insgesamt zurückzuweisen.

b) Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den EGKS-Vertrag und die allgemeine Entscheidung

11 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe im Rahmen der Berechnung der Quotenüberschreitung nicht alle Erzeugungsquoten berücksichtigt, die ihr im ersten Quartal 1984 von Rechts wegen zugestanden hätten. Insbesondere macht sie geltend, daß sie Anspruch auf eine Zusatzquote von 1491 t für zur Lieferung in die Sowjetunion bestimmte Erzeugnisse der Gruppe VI und auf eine Erhöhung um 1428 t für eine sowjetische Bestellung von Sonderprofilen gehabt habe.

12 Die Zusatzquote von 1491 t wurde aufgrund von Artikel 14c der allgemeinen Entscheidung Nr. 2177/83 der Kommisssion vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 208, S. 1) bewilligt. Nach dieser Vorschrift konnte die Kommission denjenigen Unternehmen, die Aufträge für Drittländer erhalten hatten, die den Quotenanteil, den das Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern durfte, um mehr als 10 % überstiegen, auf Antrag eine zusätzliche Quote in Höhe der den genannten Schwellenwert überschreitenden Menge zuteilen. Aufgrund einer sowjetischen Bestellung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 1983 eine solche Quote. Da die Kommission die Zusatzquote erst mit Schreiben vom 29. Dezember 1983, bei der Klägerin eingegangen am 9. Januar 1984, bewilligte, meint die Klägerin, diese Quote sei auf das erste Quartal 1984 zu übertragen.

13 Die Kommission hat jedoch gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung der Quote für die Erzeugnisgruppe VI im vierten Quartal 1983 verhängt und bei der Berechnung der zugrundegelegten Überschreitungsmenge die Zusatzquote von 1491 t voll berücksichtigt. Da der Klägerin somit die Berücksichtigung dieser Quote im Rahmen einer früheren Entscheidung, die sie nicht angefochten hat, zugute gekommen ist, kann sie nicht verlangen, daß dieselbe Quote bei der Berechnung der Überschreitungsmenge im ersten Quartal 1984 ein zweites Mal berücksichtigt wird.

14 Aufgrund einer weiteren sowjetischen Bestellung über 4452 t, die im ersten Quartal 1984 geliefert werden sollten, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 1984 eine zweite Zusatzquote nach Artikel 14c der Entscheidung Nr. 234/84, der mit Artikel 14c der Entscheidung Nr. 2177/83 übereinstimmt. Mit Entscheidung vom 17. April 1984 gewährte die Kommission ihr daraufhin eine Zusatzquote von 610 t für das erste Quartal 1984. Die Klägerin bestreitet nicht, daß die Kommission diese Zusatzquote von 610 t bei der Berechnung der in der streitigen Entscheidung zugrundegelegten Quotenüberschreitung berücksichtigt hat.

15 Die sowjetische Bestellung von 1428 t bezog sich, worauf die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 19. März 1984 hinwies, auf bis zum 14. April 1984 zu liefernde Sonderprofile. Die Klägerin beantragte für diese Bestellung keine zusätzliche Quote, sondern vertrat in ihrem Schreiben die Ansicht, diese Sonderprofile könnten ohne jede Anrechnung auf die Quote hergestellt werden.

16 Unter diesen Umständen kann, der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diese Menge bei der Berechnung der Zusatzquote von 610 t für das erste Quartal 1984 nicht berücksichtigt hat. Im übrigen hat die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 1984 zu Recht darauf hingewiesen, daß die Spezialerzeugnisse ebenfalls der Quotenregelung unterlägen und daß die fragliche Bestellung für sich genommen nicht die Zuteilung einer Zusatzquote nach Artikel 14c der Entscheidung Nr. 234/84 rechtfertigen könne.

17 Somit hat die Klägerin nicht darzutun vermocht, daß die Kommission irgendeine Menge, die ihr im ersten Quartal 1984 von Rechts wegen zustand, nicht berücksichtigt hätte. Der zweite Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

II — Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

18 Die Klägerin wirft der Kommission vor, die streitige Entscheidung in automatenhafter Weise erlassen zu haben, ohne die Besonderheiten der Situation des betroffenen Unternehmens gründlich geprüft zu haben. Sie beantragt, die Geldbuße auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen, weil sie sich zum einen infolge von Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Kommission in einer unsicheren und schwierigen Lage befunden habe und weil sie zum anderen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Umstrukturierung ihres Unternehmens während eines Teils des dritten Quartals 1983 bestimmte Anlagen habe schließen müssen und daher etwa 8000 t ihrer Quoten für das ganze Jahr 1983 nicht habe ausnutzen können.

19 Aus der obigen Prüfung des Aufhebungsantrags ergibt sich, daß der Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe sich bei der Zuteilung der Quoten Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen, unbegründet ist. Was die unterbliebene Ausnutzung eines Teils der Quoten für das dritte Quartal 1983 angeht, so räumt die Kommission ein, daß die Klägerin sie darüber unterrichtet hatte, daß sie diesen Teil auf das vierte Quartal zu übertragen beabsichtige. Sie gesteht ein, daß sie die Klägerin verspätet auf die Unrichtigkeit ihrer Auslegung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d der Entscheidung.Nr. 2177/83 hingewiesen habe, der eine solche Übertragung nur im Falle höherer Gewalt oder einer Reparaturzwecken dienenden Unterbrechung der Produktion zuließ. Die Kommission hat diesen Umstand jedoch dadurch berücksichtigt, daß sie die Geldbußen nicht nur für das vierte Quartal 1983 — die entsprechende Entscheidung hat die Klägerin nicht gerichtlich angefochten —, sondern auch für das erste Quartal 1984 um die Hälfte verringert hat.

20 Da die Kommission somit der besonderen Lage der Klägerin bereits Rechnung getragen hat und die angeführten Umstände keine weitere Herabsetzung der streitigen Geldbuße rechtfertigen, ist diese aufrechtzuerhalten.

21 Aus diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.