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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1987 – C-58/86
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:73
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 5. Februar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Rechtfertigt der im Drittland der Ausfuhr vereinbarte Maispreis oder die besondere Lage der Insel Reunion eine Ausnahme von der Gemeinschaftsregelung über Agrarabschöpfungen, die durch die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführt wurde? Dies ist im wesentlichen die Frage, über die im vorliegenden Fall zu entscheiden ist.
Um sie beantworten zu können, will das vorlegende Gericht als erstes wissen, ob der Betrag der bei Einfuhren aus Drittländern erhobenen Abschöpfungen nach Maßgabe der jedem Geschäft eigenen Bedingungen geändert werden muß, so daß eine Abschöpfung nur dann erhoben'wird, wenn bei jedem dieser Geschäfte ein positiver Unterschied zwischen dem innerhalb der Gemeinschaft praktizierten Preis und dem Preis außerhalb der Gemeinschaft besteht.
Die Frage kann nur mit nein beantwortet werden, da sowohl der Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften als auch die Einzelheiten ihrer Durchführung einer solchen Individualisierung der Abschöpfungsregelung entgegenstehen.
Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide beruht auf einem einheitlichen Getreidepreissystem; dazu gehört unter anderem
ein Schwellenpreis..., der dadurch zustande kommt, daß einmal auf die Einfuhrerzeugnisse eine veränderliche Einfuhrabschöpfung erhoben wird.
2. Denn die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Getreide in der Gemeinschaft erfordert neben einer einheitlichen Preisregelung die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft.
Allein die äußere wie innere Einheitlichkeit der Preisregelung — unabdingbare Voraussetzung für die Einheitlichkeit des Marktes — ist nämlich geeignet, die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag sicherzustellen. Insbesondere trägt eine einheitliche Handelsregelung dazu bei,
den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken.
Eben dadurch ermöglicht sie es, dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die Garantie der Gemeinschaftspräferenz ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck sollen die Abschöpfungen bei Einfuhren aus Drittländern allgemein
den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen.
Die so angelegte Abschöpfungsregelung ist notwendigerweise, wie die Kommission hervorhebt, abstrakt oder besser gesagt allgemein und unpersönlich, da sie unabhängig von den bei einem bestimmten Geschäft vereinbarten Preisbedingungen gilt.
Dies bestätigt Ihr Urteil in der Rechtssache 17/67 (Neumann):
Die Abschöpfung ... erfüllt eine marktordnende Funktion, und zwar nicht auf einzelstaatlicher Ebene, sondern auf der einer gemeinsamen Organisation; sie bestimmt sich nach einem Preisniveau, das so fortgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht ... Dies alles läßt sie als eine Abgabe erscheinen, die den Außenhandel reguliert und mit einer gemeinsamen Preispolitik verbunden ist.
Die Einzelheiten der Berechnung der Abschöpfung sind, wie die Kommission zutreffend ausführt, Reflex dieser Eigenschaften. Der Betrag dieser Abschöpfungen wird festgesetzt nach dem Unterschied zwischen
einen fiktiven Preis, dem Schwellenpreis, der aufgrund des für Rotterdam festgesetzten Richtpreises jeweils für ein Wirtschaftsjahr berechnet wird,
und
einem tatsächlich praktizierten Durchschnittpreis, dem cif-Preis, also dem Preis des Erzeugnisses auf dem Weltmarkt, ebenfalls für Rotterdam festgesetzt, und zwar
unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt, die für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Notierungen oder der Preise dieses Marktes ermittelt werden.
Letzterer Preis ist also Ausdruck eines Durchschnitts, der repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes ist. Der täglich von der Kommission festgesetzte Abschöpfungsbetrag wird nämlich nur geändert, wenn eine Änderung der Berechnungsfaktoren von 0,60 Rechnungseinheiten je Tonne oder mehr im Vergleich zur vorangegangenen Festsetzung der Abschöpfung erfolgt.
Die Abschöpfungen gelten also für jede Einfuhr, unabhängig von den im Drittland der Ausfuhr praktizierten besonderen Preisbedingungen. Angesichts des notwendigerweise pauschalen Charakters der auf diese Weise erhobenen Abgaben kann es vorkommen, daß der anläßlich eines Geschäfts entrichtete Preis höher ist als der von der Kommission als repräsentativ festgestellte cif-Preis. Es dürfte sich dabei nur um einen Einzelfall handeln, der angesichts der allgemeinen Preistendenz auf dem Weltmarkt bedeutungslos ist. Andernfalls müßte die Kommission die zuvor festgesetzte Abschöpfung berichtigen.
Der von dem Importeur aus der Gemeinschaft in einem Drittland tatsächlich vereinbarte Preis ist somit an und für sich für die Erhebung der Abschöpfung ohne Bedeutung. Die Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft müssen deshalb ihre Einfuhrpolitik an dieser allgemeinen und unpersönlichen Regelung ausrichten, deren Bestimmungen ihnen nicht unbekannt sein können. Die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eingeführte Abschöpfung ist also als eine Abgabe zu verstehen, die die pauschale Regulierung der Preise für aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse sicherstellt.
3. Zweitens fragt das Gericht in Saint-Denis Sie angesichts der im Verhältnis zur übrigen Gemeinschaft objektiv unterschiedlichen Lage der Insel Reunion, ob die Anwendung der Abschöpfungsregelung auf nach dort getätigte Einfuhren gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstößt.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens stellen die geographische Entfernung vom europäischen Kontinent, die zu erhöhten Transportkosten führe, und der die örtlichen Produktionskapazitäten weit übersteigende Bedarf an Mais nämlich einen Fall höherer Gewalt für die Importeure der Insel Réunion dar, die gezwungen seien, die zur Befriedigung des Bedarfs der örtlichen Viehzucht erforderlichen Mengen Mais aus Südafrika einzuführen.
In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Anwendung der Regelung der Einfuhrabschöpfungen auf die französischen überseeischen Departements darauf hinzuweisen, daß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag folgendes vorsieht:
Für ... die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
...
die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4.
Infolgedessen gelten, abgesehen vom Fall des Artikels 40 Absatz 4, um den es hier nicht geht, sämtliche Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und damit auch die Vorschriften über die Einführung der Einfuhrabschöpfung im gesamten Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich des überseeischen Departements Reunion im vollen Umfang seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2727/75.
Dies schließt sicherlich nicht die Möglichkeit aus, daß der Gemeinschaftsverordnungsgeber Ausnahmevorschriften erläßt, die in der spezifischen wirtschaftlichen geographischen oder sozialen Lage eines überseeischen Departements begründet sind. In Artikel 227 Absatz 2 heißt es nämlich:
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag ... vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.
In diesem Sinne befreite der Rat durch die Verordnung Nr. 594/78 vom 20. März 1978 Reiseinfuhren nach der Insel Réunion von jeder Abschöpfung, da es
erforderlich [ist], die Versorgungslage durch eine Sonderregelung für Reis für den einheimischen Verbrauch zu verbessern. Der Rat hatte nämlich in diesem Fall festgestellt, daß diese Region vollständig von der Einfuhr abhängt, da dort kein Reis angebaut wird. Er berücksichtigte außerdem den Umstand, daß dieses Erzeugnis die Ernährungsgrundlage der ärmsten Bevölkerungsschichten von Réunion bildet, deren ProKopf-Verbrauch weit über dem der Gemeinschaft liegt. Diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Verordnungsgebers der Gemeinschaft eine unterschiedliche Behandlung bei der Abschöpfungsregelung, da sie die Situation der Insel Réunion innerhalb der Gemeinschaft in bezug auf die Versorgung mit Reis für die menschliche Ernährung objektiv kennzeichnen.
Für die Einfuhr von Mais, der zur Viehzucht bestimmt ist, ist bis jetzt keine Regelung dieser Art erlassen worden. Es ist Sache des Verordnungsgebers der Gemeinschaft insbesondere aufgrund etwaiger Vorschläge der Forschungsgruppe, die mit der Beobachtung der Lage der überseeischen Departements beauftragt ist, die wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen anzustellen, die den Erlaß einer Ausnahmeregelung rechtfertigen können. Da insoweit derzeit genaue und stichhaltige Informationen fehlen, läßt sich nicht sagen, daß sich die Insel Réunion in einer besonderen Lage befindet, die sie in bezug auf Maiseinfuhren objektiv von den anderen Gebieten der Gemeinschaft unterscheidet.
Zudem ergibt sich aus einem Vergleich der Zahlen über die Einfuhren und über den innergemeinschaftlichen Handel von 1980 bis 1983, daß die Gemeinschaft selbst in gleicher Weise wie die Insel Réunion von Maiseinfuhren aus Drittländern abhängig ist. Im einzelnen stammen ungefähr 90 % der Maiseinfuhren aus den Vereinigten Staaten, was dem Argument der hohen Transportkosten jegliche Besonderheit nimmt.
4. Außerdem ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß Artikel 21 der Verordnung Nr. 435/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, (nachstehend AKP) vorsieht, daß bei der unmittelbaren Einfuhr von Mais aus diesen Staaten in die überseeischen Departements keine Abschöpfungen erhoben werden. Hierbei handelt es sich, wie die Kommission richtig ausführt, um eine Erleichterung für die AKP-Staaten und nicht um eine Ausnahme zugunsten der überseeischen Departements. Wie dem auch sei, hieraus ergibt sich für jeden Importeur von der Insel Réunion eine Möglichkeit zur abschöpfungsfreien Einfuhr. Zwar verfügt die Mehrzahl der Lieferländer nicht über eine ausreichende oder regelmäßige Erzeugung, doch bot anscheinend Simbabwe den Importeuren von der Insel Réunion Bezugsmöglichkeiten, die diese beiden Kriterien in den betreffenden Jahren erfüllten.
Die Importeure konnten sich somit in der Gemeinschaft eindecken, wobei dann die Frachtkosten in gewisser Weise das Fehlen von Eingangsabgaben ausglichen, sie konnten unter Befreiung von jeder Abschöpfung Ware aus den geographisch näher gelegenen AKP-Ausfuhrstaaten einführen oder sie konnten schließlich in allen anderen Drittländern, darunter Südafrika, einkaufen, jedoch unter Entrichtung der Abschöpfungen. Die Entscheidung für letzteres war offensichtlich in Wirklichkeit durch die geographische Nähe dieser Versorgungsquelle und die dort gebotenen günstigen Bedingungen bestimmt.
Allerdings lassen bloße praktische Erwägungen und Rentabilitätsgesichtspunkte für sich allein die Situation der Insel Réunion innerhalb der Gemeinschaft noch nicht als eine besondere erscheinen, In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 594/78 bei Reis auf außergewöhnliche Umstände wie eine völlige Abhängigkeit bei Nahrungsmitteln und zwingende wirtschaftliche und soziale Bedürfnisse verweist, um diese Region innerhalb der Gemeinschaft besonders zu kennzeichnen.
Deshalb verstößt die Anwendung der gemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung im französischen Departement Réunion beim derzeitigen Stand der gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag.
5. Das vorlegende Gericht stellt Ihnen zum Schluß eine Frage nach den Voraussetzungen für die Abwicklung des Erstattungsanspruchs nach der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates. Diese Frage ist nur für den Fall gestellt worden, daß die Abschöpfungen bei eingeführtem Mais unter Verstoß gegen die Grundverordnung oder das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag erhoben worden sind. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen braucht sie meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.
Deshalb braucht auf das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht eingegangen zu werden. Die Berücksichtigung solcher Umstände dient nur zur Berichtigung von Fehlern die bei der Anwendung einer rechtmäßigen Regelung unterlaufen sind, was das Gegenteil des Falles ist, der zu den Fragen des vorliegenden Gerichts geführt hat.
6. Die vom Tribunal d'instance Saint-Denis vorgelegten Fragen können daher wie folgt beantwortet werden:
1) Die in der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide vorgesehenen Abschöpfungen werden unabhängig von den bei einer bestimmten Einfuhr vereinbarten Bedingungen erhoben, sobald und solange die Kommission einen Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem cif-Preis des Getreides festgestellt hat.
2) Die Anwendung der durch die Verordnung Nr. 2727/75 eingeführten Regelung der Agrarabschöpfungen auf Mais, der in das überseeische Departement Réunion eingeführt wird, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag.