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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.1987 – C-58/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:164

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 58/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Saint-Denis (Insel Réunion) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons (Insel Réunion)

gegen

Receveur des douanes Saint-Denis

und

Directeur régional des douanes de la Réunion

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), der Verordnung Nr. 1430/79 vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), der Verordnung Nr. 1575/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben (ABl. L 161, S. 13) in der durch die Verordnung Nr. 2640/82 der Kommission vom 30. September 1982 (ABl. L 279, S. 67) geänderten Fassung sowie des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt C. de Guardia, Paris,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christine Berardis-Kayser vom Juristischen Dienst,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal d'instance Saint-Denis (Insel Réunion) hat mit Urteil vom 17. Februar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), der Verordnung Nr. 1575/80 der Kommission vom 20. Juli 1980 zur Durchführung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 161, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 2640/82 der Kommission vom 30. September 1982 (ABl. L 279, S. 67) sowie des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons (Klägerin) gegen den Receveur des douanes Saint-Denis und den Directeur régional des douanes de la Réunion (Beklagter) über die Erstattung der Abschöpfungen, die die Klägerin für Maiseinfuhren aus Südafrika in den Jahren 1980, 1981, 1982 und 1983 gezahlt hat.

3 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunal d'instance Saint-Denis das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Soweit unter der Einfuhrabschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates eine veränderliche Abgabe zu verstehen ist, die dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis außerhalb der Gemeinschaft und dem innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preis entspricht, und mit der der Markt dadurch reguliert werden soll, daß der Unterschied zwischen dem niedrigeren Weltmarktpreis und dem höheren Preis innerhalb der Gemeinschaft ausgeglichen wird, verstößt dann die Erhebung einer solchen Abschöpfung auf ein bestimmtes Erzeugnis nicht gegen den Geist der gemeinschaftlichen Regelung und ist sie nicht mit dem Wesen der Abschöpfung unvereinbar, wenn der tatsächliche Einkaufspreis nicht dem fiktiven Referenzpreis entspricht und nicht nur höher ist als dieser, sondern auch höher als der Preis in der Gemeinschaft?

2) Verstößt es nicht gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nämlich gegen das Diskriminierungsverbot, das für die Landwirtschaft in Artikel 40 Absatz 3 Absatz 2 EWG-Vertrag niedergelegt ist, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskrimierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat, objektiv unterschiedliche Situationen gleich zu behandeln?

3) Soweit feststeht, daß Importeure von Mais nach der Insel Réunion aufgrund ihrer geographischen Lage gezwungen sind, sich außerhalb der Gemeinschaft zu einem höheren als dem in der Gemeinschaft geltenden Preis einzudecken,

a) verstößt dann nicht die Erhebung der Einfuhrabschöpfung aufgrund der Verordnung Nr. 2727/75 gegen Geist und Buchstaben dieser Vorschrift, und wird durch sie nicht das oben angeführte Diskriminierungsverbot verletzt?

b) Müssen infolgedessen nicht die ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates erstattet werden, wenn bei den Importeuren keinerlei fahrlässiges Handeln oder betrügerische Absicht festgestellt werden kann?

4) Falls die dritte Frage (Buchstabe b) bejaht wird :

a) Beträgt die Verjährungsfrist für die Erstattungsanträge zwölf Monate gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1575/80 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2640/82 der Kommission oder beträgt sie drei Jahre gemäß Titel I Buchstabe A (Artikel 2 Absatz 2) der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates?

b) Welcher Preis, Kurs oder Wert ist als Grundlage für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Abschöpfung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist?

4 Wegen der Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Inhalt dieser Erklärungen ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

5 Mit seiner ersten Frage begehrt das nationale Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob die Einfuhrabschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide auch dann erhoben wird, wenn der tatsächliche Einkaufspreis nicht dem fiktiven Referenzpreis entspricht und nicht nur höher ist als dieser, sondern auch höher als der Preis in der Gemeinschaft.

6 Nach Ansicht der Klägerin macht die wirtschaftliche und geographische Lage der Insel Reunion die Einfuhr von Mais aus Südafrika notwendig, dessen cif-Preis deutlich höher sei als der gemeinschaftliche Schwellenpreis. Unter diesen Umständen verstoße die Erhebung der Abschöpfung gegen den Geist der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.

7 Die Kommission macht hingegen geltend, angesichts des mit dieser Regelung verfolgten Zwecks könnten innerhalb des Systems der Abschöpfungen nicht die für jede einzelne Einfuhr konkret festgesetzten Preise berücksichtigt werden.

8 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1967 in der Rechtssache 17/67 (Neumann, Slg. 1967, 592) entschieden hat: Die Abschöpfung beruht auf dem Vertrag, nicht auf innerstaatlichem Recht; sie ist gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten, nicht etwa nur in einem einzigen anwendbar; sie erfüllt eine marktordnende Funktion, und zwar nicht auf einzelstaatlicher Ebene, sondern auf der einer gemeinsamen Organisation; sie bestimmt sich nach einem Preisniveau, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht... Dies alles läßt sie als eine Abgabe erscheinen, die den Außenhandel reguliert und mit einer gemeinsamen Preispolitik verbunden ist.

9 Die Abschöpfungen sollen durch die Aufhebung der Unterschiede zwischen den Preisen, die außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft praktiziert werden, die Beachtung der Gemeinschaftspräferenz und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährleisten. Es handelt sich um ein System, das die im Rahmen einzelner Geschäfte vereinbarten Preise unberücksichtigt läßt; deshalb ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, ihre Einfuhren an der geltenden Regelung auszurichten.

10 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Einfuhrabschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide auch dann erhoben wird, wenn der tatsächliche Einkaufspreis nicht dem fiktiven Referenzpreis entspricht und nicht nur höher ist als dieser, sondern auch höher als der Preis in der Gemeinschaft.

Zur zweiten Frage und zum ersten Teil der dritten Frage

11 Mit der zweiten Frage und dem ersten Teil der dritten Frage will das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Erhebung der Abschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 bei Einfuhren von Mais nach der Insel Réunion gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt.

12 Die Kommission macht geltend, die Situation, in der sich die Insel Réunion befinde, unterscheide sich objektiv nicht von der Situation der übrigen Gemeinschaft; deshalb stelle eine Gleichbehandlung keine Diskriminierung dar.

13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4, für die französischen überseeischen Departements gelten und daß Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete es erfordert.

14 Es ist Sache des Verordnungsgebers der Gemeinschaft, zu entscheiden, ob die wirtschaftliche, geographische und soziale Lage der Insel Reunion Ausnahmemaßnahmen erfordert. In Ausübung dieses Ermessens hat er die Verordnung Nr. 594/78 vom 20. März 1978 (ABl. L 82, S. 10) erlassen, durch die Reiseinfuhren nach der Insel Réunion mit der Begründung von der Abschöpfung befreit wurden, daß dieses Getreide dort nicht angebaut wird und daß der Pro-Kopf-Verbrauch weit über dem der Gemeinschaft liegt.

15 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag die gemeinsame Marktorganisation jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner/BALM, Slg. 1983, 371).

16 Bei Mais besteht, wie die Kommission darlegt, auch in der übrigen Gemeinschaft Mangel; auch nach dort muß er aus Drittländern unter Inkaufnahme hoher Beförderungskosten und ohne Herabsetzung der Abschöpfung eingeführt werden. Zudem führt die Insel Réunion den benötigten Mais nur deshalb nicht aus bestimmten AKP-Ländern, die dieses Getreide ausführen, unter Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 435/80 vom 18. Februar 1980 (ABl. L 55, S. 4) vorgesehenen Befreiung von Abschöpfungen und zu niedrigeren Beförderungskosten ein, weil ihre Häfen nicht über Silos verfügen und der Mais in Säcken eingeführt werden muß.

17 Unter diesen Umständen hat die Kommission den Ermessensspielraum, über den sie auf diesem Gebiet verfügt, nicht dadurch überschritten, daß sie die Auffassung vertrat, die Lage der Insel Réunion unterscheide sich nicht objektiv von derjenigen der übrigen Gemeinschaft und rechtfertige im Unterschied zu der für Reis getroffenen Regelung keine Befreiung von Abschöpfungen bei Einfuhren von Mais nach diesem Gebiet.

18 Auf die zweite Frage und den ersten Teil der dritten Frage ist deshalb zu antworten, daß die Erhebung der Abschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 bei Einfuhren von Mais nach der Insel Réunion keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag darstellt.

Zum zweiten Teil der dritten Frage

19 Im zweiten Teil der dritten Frage begehrt das nationale Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob die Umstände, unter denen die Einfuhren von Mais nach der Insel Réunion durchgeführt werden, besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates darstellen, die die Erstattung der bei diesen Einfuhren erhobenen Abschöpfungen rechtfertigen.

20 Die Klägerin führt aus, in Fall der Insel Réunion seien die Umstände, unter denen Mais gekauft wurde, als besondere Umstände anzusehen, die gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben rechtfertigen.

21 Die Kommission macht geltend, dieser Artikel sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Begriff besondere Umstände stelle auf die besondere Lage des Beteiligten gegenüber der Zollverwaltung ab und nicht auf objektive Situationen, auf die sich eine unbegrenzte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern berufen könnten. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dürfe keine neue Möglichkeit eröffnen, durch Entscheidungen der Kommission die Änderung einer Verordnung des Rates zu erreichen. Andernfalls würde die Kommission über ein weites Ermessen verfügen, das das institutionelle Gleichgewicht erheblich beeinträchtigte.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Papierfabrik Schoellersham-mer/Kommission, Slg. 1983, 4219; Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 160/84, Oryzomyli, Slg. 1986, 1633). Dieser Artikel soll dann Anwendung finden, wenn die Umstände, die die Beziehung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung bestimmen, sich so darstellen, daß es unbillig wäre, diesem Wirtschaftsteilnehmer einen Nachteil aufzuerlegen, den er normalerweise nicht erlitten hätte. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist die geographische und wirtschaftliche Lage der Insel Reunion eine objektive Gegebenheit und betrifft eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern, was ausschließt, daß die Umstände, unter denen Maiseinfuhren nach diesem Gebiet durchgeführt werden, als besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 gelten können.

23 Deshalb ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, daß die Umstände, unter denen die Maiseinfuhren nach der Insel Reunion durchgeführt werden, keine besonderen Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen, die die Erstattung der bei diesen Einfuhren erhobenen Abschöpfungen rechtfertigten.

24 Da die vierte Frage nur für den Fall der Anwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gestellt worden ist, ist sie gegenstandslos.

Kosten

Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d'instance Saint-Denis (Insel Réunion) mit Urteil vom 17. Februar 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Einfuhrabschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide wird auch dann erhoben, wenn der tatsächliche Einkaufspreis nicht dem fiktiven Referenzpreis entspricht und nicht nur höher ist als dieser, sondern auch höher als der Preis in der Gemeinschaft.

2) Die Erhebung der Abschöpfung gemäß der Verordnung Nr. 2727/75 bei Einfuhren von Mais nach der Insel Réunion stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag dar.

3) Die Umstände, unter denen Maiseinfuhren nach der Insel Réunion durchgeführt werden, stellen keine besonderen Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 dar, die die Erstattung der bei diesen Einfuhren erhobenen Abschöpfungen rechtfertigten.