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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.02.1987 – C-45/87

ECLI:EU:C:1987:86

In der Rechtssache 45/87 R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes E. L. White als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G, Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragstellerin,

gegen

Irland, vertreten durch seinen Bevollmächtigten J. L. Dockery, Chief State Solicitor, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um die Vergabe eines Auftrags betreffend die Wasserversorgung von Dundalk bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

1 Der Dundalk Urban District Council (Stadtrat von Dundalk) betreibt ein Projekt zur Verbesserung der Wasserversorgung in Dundalk, das sogenannte Dundalk Water Supply Augmentation Scheme. Der Auftrag Nr. 4 dieses Projekts betrifft den Bau einer Leitung, mit der Wasser von der Quelle des Flusses Fane zu einer Wasseraufbereitungsanlage in Cavan Hill und von dort in das bestehende Wasserversorgungsnetz geleitet wird. Die Ausschreibung für diesen Auftrag im offenen Verfahren wurde im Supplement S 50/13 zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1986 veröffentlicht. Ziffer 13 der betreffenden öffentlichen Ausschreibung hat folgenden Wortlaut:

Vorbehaltlich der Tatsache, daß der Dundalk Urban District Council von der Fähigkeit des betreffenden Unternehmens zur Durchführung der Arbeiten überzeugt ist, ergeht der Zuschlag auf das im Einklang mit den Verdingungsunterlagen dem Council im Hinblick auf Preis, Ausführungsfrist, technische Qualität und Unterhaltskosten am wirtschaftlichsten erscheinende Angebot.

Der Zuschlag muß nicht notwendigerweise auf das niedrigste oder irgendein sonstiges Angebot erfolgen.

2 Bei der Kommission gingen Beschwerden ein, wonach eines der abgegebenen Angebote nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei. Eine der Beschwerdeführerinnen ist eine irische Bieterin, die Firma P. J. Walls (Civil) Ltd (im folgenden: die Firma Walls); die andere Beschwerdeführerin ist die spanische Firma Uralita SA (im folgenden: die Firma Uralita), die bei Ausführung des Auftrags Asbestzementrohre liefern möchte.

3 Die Firma Walls gab auf die Ausschreibung hin drei Angebote ab, von denen eines, das von der Verwendung von Rohren ausging, die von der Firma Uralita geliefert waren, das niedrigste Angebot war. Nach den Feststellungen der bei dem Projekt beratenden Ingenieure entsprach dieses Angebot jedoch nicht der Klausel 4.29 des Lastenhefts zu dem Auftrag, die folgenden Wortlaut hat:

Für Druckleitungen aus Asbestzement muß der Nachweis erbracht werden, daß sie der Irish Standard Specification [irische Normvorschrift] 188-1975 nach dem Irish Standard Mark Licensing Scheme [irische Normungsregelung] des Institute for Industrial Research and Standards entsprechen. Alle Asbestzementwasserrohre müssen innen und außen mit einem Bitumen-Korrosionsschutz versehen sein. Dieser Schutz muß von der Fabrik im Tauchverfahren angebracht werden.

Gegenwärtig ist nur für die Rohre der Firma Tegral Pipes Ltd, Drogheda (Irland), der Nachweis erbracht worden, daß sie der genannten Norm entsprechen.

4 Nach mehrfachen Erörterungen leitete die Kommission am 20. Oktober 1986 ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein und machte geltend, die Klausel 4.29 des Lastenhefts verstoße gegen die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag und gegen Artikel 10 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185 vom 25. 8. 1971, S. 5). Die irische Regierung antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. November 1986. Da diese Antwort die Kommission nicht zufriedenstellte, richtete sie am 13. Januar 1987 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die irische Regierung. Diese antwortete mit Schreiben vom 3. Februar 1987. Sie verpflichtete sich, den Auftrag bis zum 20. Februar 1987 nicht zu vergeben.

5 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, beantragte die Kommission festzustellen, daß Irland durch die Aufnahme der Klausel 4.29 in den Auftrag und durch die Weigerung, die Verwendung von Asbestzementrohren zuzulassen, die nach einer gleichwertigen Norm produziert worden sind, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und aus Artikel 10 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates verstoßen hat.

6 Mit am 13. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 83 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß Irland die erforderlichen Maßnahmen trifft, um bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache oder bis zu einer Einigung zwischen der Kommission und Irland zu verhindern, daß ein Auftrag für die Arbeiten, auf die sich diese Rechtssache bezieht, vergeben wird, oder, für den Fall, daß ein solcher Auftrag bereits vergeben worden ist, anzuordnen, daß Irland die für die Rückgängigmachung eines solchen Auftrags erforderlichen Maßnahmen ergreift.

7 Gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung kann der Präsident einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später — auch von Amts wegen — abgeändert oder aufgehoben werden.

8 Im vorliegenden Fall erscheint es erforderlich, daß der Präsident von der ihm übertragenen Befugnis Gebrauch macht, um zu verhindern, daß der Erfolg des Antrags auf einstweilige Anordnung durch Schaffung vollendeter Tatsachen beeinträchtigt wird. Wenn der betreffende Auftrag vor der Entscheidung über die einstweilige Anordnung vergeben würde, könnte die Frage seiner späteren Rückgängigmachung schwierige Probleme aufwerfen. Zudem weist die Kommission darauf hin, daß andere Abschnitte des Projekts (etwa das Pumpwerk) sich noch im Entwurfsstadium befänden und eine Verzögerung bei der Auftragsvergabe somit die Erreichung des Endziels einer Verbesserung der Wasserversorgung im Gebiet von Dundalk wahrscheinlich nicht verzögern werde. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Rechtspflege wie auch der Parteien, daß die Erhaltung des Status quo angeordnet wird, bis die Parteien gehört werden können und über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach ordnungsgemäßer Beratung entschieden werden kann.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Irland hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß bis zu einer Entscheidung über den Antrag der Kommission auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder bis zum Erlaß eines anderweitigen Beschlusses vom Stadtrat von Dundalk der Auftrag Nr. 4 im Rahmen des Dundalk Water Supply Augmentation Scheme vergeben wird.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.