Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1988 – C-45/87
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:329
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 21. Juni 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit ihrer vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag (nachstehend: Artikel 30) und Artikel 10 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (nachstehend: die Richtlinie verstoßen hat, indem es zugelassen habe, daß in die Unterlagen für die Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags betreffend die Wasserversorgung des Bezirks Dundalk eine Klausel aufgenommen wurde, wonach für die zu verwendenden Rohre eine Bescheinigung über ihre Übereinstimmung mit einer irischen Norm vorliegen mußte, und sich geweigert habe, ein Angebot zu prüfen, das auf der Verwendung von Rohren beruhte, für die eine solche Bescheinigung nicht erteilt worden war.
2 Träger dieses Vorhabens mit der Bezeichnung Plan für den Ausbau der Wasserversorgung des Bezirks Dundalk ist der Dundalk Urban District Council (Rat des Stadtbezirks Dundalk). Der streitige Auftrag trägt innerhalb des Gesamtprojekts die Nr. 4. Er betrifft den Bau einer Rohrleitung, die Wasser von der Quelle des Flusses Fane an einer Aufbereitungsanlage heranführen und von dort in das bestehende Verteilungsnetz weiterleiten soll. Die Verdingungsunterlagen enthielten eine Klausel 4.29, die wie folgt lautet: Es ist eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen gemäß dem Irish Standard Mark Licensing Scheme des Institut for Industrial Research and Standards der irischen Norm 188/1975 entsprechen. Alle Rohre aus Asbestzement sind innen und außen mit einer Bitumenschicht zu überziehen. Diese Beschichtung ist im Werk durch Tauchen aufzubringen. Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein, nachdem sie mit der Beschwerde eines auf dem Sektor der öffentlichen Bauarbeiten tätigen irischen Unternehmens, der Firma Walls, befaßt worden war, von dessen Angeboten eines, das auf einen sehr konkurrenzfähigen Preis lautete, ausgeschlossen worden war, weil es auf der Verwendung von Rohren der spanischen Firma Uralita beruhte, für welche die geforderte Bescheinigung nicht erteilt worden war.
3 Zunächst ist der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits zu umschreiben, damit Sie entscheiden können, ob Irland bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zuwidergehandelt hat.
4 Die Kommission ist der Auffassung, der Verstoß sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich aus Artikel 10 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu beurteilen. Sie räumt zwar ein, daß gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie deren Bestimmungen insbesondere keine Anwendung auf Bauaufträge finden, die von Versorgungsbetrieben für Wasser vergeben werden, meint jedoch, da Irland sich auf die in der Richtlinie vorgesehene obligatorische Veröffentlichung berufen habe, um die Bekanntmachung der streitigen Auftrags im Amtsbktt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen zu lassen, sei es verpflichtet, sämtliche Bestimmungen der Richtlinie zu beachten, namentlich deren Artikel 10 Absatz 2. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten
Ursprungs oder einer bestimmten Produktion in den Vertragsklauseln der von der Richtlinie erfaßten Bauaufträge, gestattet jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine solche Angabe, wenn sie mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art versehen ist.
5 Es besteht somit kein Zweifel daran, daß der streitige Auftrag, der Teil einer Reihe von Arbeiten zur Verbesserung der Wasserversorgung von Dundalk sein sollte, zu einer Gruppe von Aufträgen gehörte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen, und daß Irland unter diesem Gesichtspunkt nicht von vornherein verpflichtet war, sich nach deren Bestimmungen zu richten. Es wird jedoch behauptet, dieser Mitgliedstaat habe sich freiwillig der genannten Vorschrift unterworfen.
6 Anscheinend erklärt sich die Tatsache, daß die Bekanntmachung der streitigen Ausschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie veröffentlicht wurde, mit der ursprünglichen Absicht Irlands, die Gemeinschaft um Beteiligung an der Finanzierung der Arbeiten zu ersuchen. Dieser Plan hat sich nicht verwirklicht, aber die Kommission möchte durch Sie feststellen lassen, daß, wenn ein Mitgliedstaat aus eigener Initiative eine Ausschreibung in den von der Richtlinie vorgesehenen Formen veröffentlicht, dies — gewissermaßen mit Rücksicht auf den entstandenen Rechtsschein — dazu führen müsse, daß alle Bestimmungen der Richtlinie anwendbar würden.
7 Gegenüber diesem Vorbringen, dem sich Spanien anschließt, bin ich mit Irland der Auffassung, daß dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die von Versorgungsbetrieben für Wasser vergebene Bauaufträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt, der Vorrang zukommt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Bestimmung nicht dahin gehend eingeschränkt, daß die öffentlichen Auftraggeber ihre Ausschreibungen freiwillig einer Regelung unterwerfen könnten, die für sie an sich nicht gilt. Ich glaube nicht, daß Sie im Wege der Rechtsprechung aus der Form, in der eine Ausschreibung bekannt gemacht wurde, Folgerungen ziehen können, die der Gemeinschaftsgesetzgeber, der diese Form eingeführt hat, nicht vorgesehen hat.
8 Weder die Kommission noch Spanien haben im einzelnen dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen es den Mitgliedstaaten trotz des Schweigens der einschlägigen Vorschriften gestattet sein sollte, die Wirkungen von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie einseitig auszuschalten; sie haben sich zur Stützung ihrer Ansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen.
9 Sicherlich kann man nicht völlig an der Notwendigkeit vorbeigehen, das Vertrauen zu schützen, das Unternehmer möglicherweise in die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinschaften setzen. Aber angesichts der völlig eindeutigen Haltung des Gemeinschaftsgesetzgebers hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Aufträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie hätte eine richterliche Korrektur im Sinne einer freiwilligen Unterwerfung unter deren Bestimmungen meines Erachtens den Nachteil, bei der Auslegung der Vorschriften einer Richtlinie eine Mehrdeutigkeit entstehen zu lassen, die zuvor nicht bestand. Mehrere Ihrer Urteile haben die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unterstrichen, die Wirtschaftsteilnehmer nicht durch widersprüchliche Gesetzes- oder Verordnungstexte in Ungewißheit zu versetzen. Eine solche Verpflichtung scheint mir erst recht auf der Ebene des eigentlichen Gemeinschaftsrechts zu bestehen; sie untersagt es im vorliegenden Falle, den eindeutigen Sinn von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie zu verdunkeln.
10 Ich bin daher der Meinung, daß die Richtlinie auf den hier in Rede stehenden Bauauftrag nicht anwendbar war, so daß nicht zu untersuchen ist, in welcher Weise Irland etwa gegen sich aus dieser Rechtsvorschrift ergebende Verpflichtungen verstoßen haben sollte.
11 Es scheint somit, daß das Verhalten Irlands lediglich im Hinblick auf die sich aus Artikel 30 EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen beurteilt werden kann.
12 Indessen vertritt Irland auch insoweit die Auffassung, die Bestimmungen dieses Artikels könnten das von der Kommission beanstandete Vorgehen nicht betreffen, so daß die Klage jeder Grundlage entbehre.
13 Diese Meinung stützt sich auf scheinbar einfache Überlegungen. Die gegen Irland erhobenen Vorwürfe beträfen die angebliche Unvereinbarkeit eines Aspekts der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Sektor der Ausschreibungen sei jedoch den zur Durchführung der Rechtsvorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr erlassenen Bestimmungen unterworfen. Daher könne das Verhalten Irlands gemäß Ihrer Rechtsprechung nicht nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr beurteilt werden. Irland beruft sich hierzu auf Ihr Urteil vom 22. März 1977 (Ianelli/Meroni), wo es heißt:
So weit der Anwendungsbereich von Artikel 30 auch sein mag, so erfaßt er doch solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten.
14 Bevor ich untersuche, ob der irische Standpunkt berechtigt ist, muß ich ihn ein wenig präzisieren: Die Vergabe öffentlicher Bauaufträge sei Gegenstand der vorgenannten Richtlinie. Diese stütze sich insbesondere auf die Artikel 59 Absatz 2 und 66 EWG-Vertrag. Ein öffentlicher Bauauftrag sei hiernach als Dienstleistung anzusehen, und Beanstandungen, die eine der Klauseln eines solchen Auftrags beträfen, müßten an den Anforderungen des freien Dienstleistungsverkehrs gemessen werden. Jede Klausel, gleichgültig welchen Gegenstand sie betreffe, sei nämlich im Verhältnis zu dieser Dienstleistung sekundär. Da es sich somit um Behinderungen handele, die von spezifischen Vertragsvorschriften im Sinne Ihres Urteils Ianelli erfaßt würden, könne Artikel 30 nicht zum Zuge kommen.
15 Fügen wir der Vollständigkeit halber hinzu, daß man nach diesem Gedankengang zu dem Schluß kommen müßte, es sei im vorliegenden Falle sinnlos, nach irgendeiner Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu forschen. Zu der grundsätzlichen Unmöglichkeit, die in Artikel 30 ausgesprochenen Verpflichtungen heranzuziehen, komme die Wirkung der Spezialvorschrift der Richtlinie hinzu, die von deren Anwendungsbereich insbesondere die öffentlichen Bauaufträge ausnehme, die die Wasserversorgung beträfen. Diese unterlägen der Natur der Sache nach den Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr, fielen aber nicht unter die Bestimmungen der zur Ausführung dieser Vorschriften erlassenen Richtlinie, da letztere für sie eine Ausnahme vorsehe.
16 Ich bin ebensowenig wie die Kommission und Spanien von diesem Vorbringen überzeugt.
17 Zunächst ist daran zu erinnern, in welcher Weise sich nach Ihrer Rechtsprechung die Frage nach der Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Artikel 30 gegenüber anderen Vorschriften des Vertrages stellt. In Ihrem Urteil vom 3. März 1988 (Bergandi) haben Sie ausgeführt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag
allgemein alle Maßnahmen betrifft, die die Einfuhr beschränken, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen des Vertrages besonders geregelt sind.
Das zeigt klar, daß Artikel 30 nur solchen Bestimmungen weichen muß, die speziell Maßnahmen [betreffen], die in einem bestimmten Fall die Einfuhr beschränken. Wie Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Cinéthèque SA hervorgehoben hat, haben die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr
alle die Beseitigung der Maßnahmen zum Ziel..., die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats verglichen mit einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die Maßnahme erläßt, strenger behandeln oder rechtlich oder tatsächlich benachteiligen.
Sie zielen also nicht speziell auf Maßnahmen, die die Einfuhren behindern. Schon unter diesem Gesichtspunkt könnte man infolgedessen bezweifeln, ob das Vorliegen einer Dienstleistung grundsätzlich zur Unanwendbarkeit von Artikel 30 auf Maßnahmen führt, die im Rahmen dieser Dienstleistung die Einfuhren behindern.
18 In Wirklichkeit zeigt eine Untersuchung Ihrer Rechtsprechung, daß diese eindeutig bestrebt ist, so viele Einfuhrbehinderungen wie möglich über Artikel 30 zu erfassen.
19 Einen ersten Niederschlag dieses Bestrebens findet man in denjenigen Ihrer Urteile, in denen Sie bei der rechtlichen Bewertung des Ablaufs der Herstellung materieller Güter Artikel 60 herangezogen haben, um möglichst auf den Tatbestand Warenlieferung zurückzugreifen und den Tatbestand Dienstleistung nur subsidiär ins Spiel zu bringen.
20 Noch deutlicher tritt die Anziehungskraft von Artikel 30 in Ihrer Rechtsprechung zur Frage nach dessen Anwendbarkeit auf Vorgänge zutage, die unter die Beihilfevorschriften fallen. Ich erinnere an Ihr bereits erwähntes Urteil in der Rechtssache Ianelli, wo Sie für Recht erkannt haben:
„Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages unterliegen als solche nicht dem Anwendungsbereich des in Artikel 30 aufgestellten Verbots von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, doch können die Modalitäten einer Beihilfe, die zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlich sind und diesem Verbot zuwiderlaufen, aus diesem Grund mit der genannten Bestimmung unvereinbar sein.
21 In Urteilen aus jüngerer Zeit wird die Möglichkeit, Artikel 30 auf bestimmte Modalitäten einer Beihilfe anzuwenden, aber noch deutlicher herausgestellt. So haben Sie am 7. Mai 1985 in einer Rechtssache Kommission/Frankreich ausgeführt, daß
die Artikel 92 und 94 keinesfalls dazu dienen [können], die Vorschriften des EWGVertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen,
und daß
der Umstand, daß eine einzelstaatliche Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden kann, ... deshalb keinen hinreichenden Grund dafür [darstellt], sie vom Verbot des Artikels 30 auszunehmen.
Entsprechend drückt sich Ihr Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache Kommission/Italien aus.
22 Die Fälle, in denen Sie bisher zu der Ansicht gelangt waren, daß die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Vertrages die Berufung auf Artikel 30 ausschließt, beschränken sich letzten Endes auf Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder Beeinträchtigungen gleicher Wirkung, was gut zu der vorstehend zitierten Formulierung Ihres Urteils in der Rechtssache Bergandi paßt.
23 Wie sich nach alledem aus Ihrer Rechtsprechung ableiten läßt, steht der Umstand, daß ein Sachverhalt, insgesamt gesehen, unter bestimmte Vorschriften des Vertrages fällt, nicht in allen Fällen der Annahme entgegen, daß dieser oder jener seiner Aspekte Anlaß zur Anwendung von Artikel 30 gibt. Genauer ausgedrückt schließt das Vorliegen einer Dienstleistung nicht aus, daß einzelne ihrer Modalitäten auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 30 geprüft werden müssen.
24 Dieser Eindruck verstärkt sich bei der Lektüre Ihres Urteils vom 30. April 1974 in der Rechtssache Sacchi. Dort haben Sie für Recht erkannt, daß
die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ..., einschließlich jener zu Werbezwecken, [als solche] unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen [fällt],
daß jedoch
der Handel mit sämtlichen Materialien, Tonträgern, Filmen, Apparaten und sonstigen für die Ausstrahlung der Fernsehsendungen verwendeten Erzeugnissen den Bestimmungen über den freien Warenverkehr [unterliegt].
25 Im Lichte des zuletzt genannten Urteils betrachtet, gestattet Ihre Rechtsprechung also die Annahme, daß zwar ein öffentlicher Bauauftrag eine Dienstleistung ist, daß aber die bei seiner Ausführung verwendeten Materialien unter die Bestimmungen von Artikel 30 fallen.
26 Zur Unterstützung dieser Auffassung, von der ich glaube, daß sie lediglich die in Ihren Urteilen niedergelegten Grundsätze wiedergibt, möchte ich einige Überlegungen entwickeln, zu denen ich durch die besonderen rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Prozesses angeregt wurde. Das Vorbringen Irlands läuft, wie mir scheint, darauf hinaus, die Wirksamkeit einiger Grundregeln des Vertrages, nämlich derjenigen über den freien Warenverkehr, erheblich abzuschwächen. Wenn man behauptet, alle Modalitäten eines öffentlichen Bauauftrags unterlägen ausschließlich den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr, und dies, obwohl die zur Durchführung dieser Bestimmungen auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge erlassene Richtlinie die sich auf Energie und Wasser beziehenden Aufträge von ihrem eigenen Anwendungsbereich ausschließt, so läuft das letztlich darauf hinaus, den Grundsatz des freien Verkehrs für eine erhebliche Menge von Gütern wirkungslos zu machen. Ich vermag nicht zu glauben, daß ein derartiges Ergebnis den Absichten der Urheber des Vertrages entspricht. Ebensowenig vermag ich mir vorzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, der die Richtlinie erlassen hat, den Willen oder auch nur die Befugnis hatte, den grundlegenden Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr dergestalt teilweise ihre Wirkung zu nehmen.
27 Ich bin daher der Auffassung, daß die Auslegung der Regeln des Vertrages über den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr, was die Abgrenzung ihres jeweiligen Anwendungsbereichs betrifft, weder dazu führen darf, daß eine grundlegende Bestimmung, deren unmittelbare Wirkung Sie anerkannt haben, für sehr wichtige Handelsströme ihrer Wirksamkeit beraubt, noch dazu, daß eine Gemeinschaftsregelung ungültig wird.
28 Einige Bestimmungen der Richtlinie, z. B. ihr Artikel 10, sind übrigens im wesentlichen Durchführungsbestimmungen zu den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, wodurch deutlich wird, daß nicht alle Modalitäten öffentlicher Bauaufträge ausschließlich den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr unterliegen.
29 Diese Überlegungen besiegeln vollends meine Überzeugung, daß dem Vorbringen Irlands nicht zu folgen ist und daß wir daher nunmehr das von der Kommission beanstandete Verhalten an den Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats aus Artikel 30 EWG-Vertrag zu messen haben. Anders ausgedrückt: Es stellt sich die Frage, ob das Verhalten Irlands in dem Ihnen unterbreiteten Fall der klassischen Definition der Maßnahme gleicher Wirkung entspricht, die in Ihrem Urteil in der Rechtssache Dassonville niedergelegt ist.
30 Im Mittelpunkt der Erörterungen steht die Aufnahme der Klausel 4.29 in die Unterlagen der streitigen Ausschreibung, soweit diese Klausel vorsieht, daß die Übereinstimmung der Rohre mit der irischen Norm 188: 1975 bescheinigt worden sein muß. Diese als IS 188 bezeichnete Norm wurde 1975 vom Institut for Industrial Research and Standards (URS) aufgestellt, einer interdisziplinären technischen Einrichtung, die durch ein irisches Gesetz von 1961 geschaffen wurde und insbesondere die Aufgabe hat, Normen auszuarbeiten und zu veröffentlichen sowie ein Bescheinigungssystem anzuwenden. Die beiden letztgenannten Tätigkeiten wurden vom 1. Januar 1985 ab von einer anderen im Namen des URS handelnden Stelle, der National Standards Authority of Ireland (NSAI), übernommen. Die Übereinstimmung mit einer Norm wird zumeist in der Weise bescheinigt, daß ein Irish Standard Mark genanntes Zeichen angebracht wird; die Erteilung einer Irish Standard Mark Licence durch die NSAI ermächtigt den Fabrikanten, das Zeichen auf seinen Erzeugnissen anzubringen.
31 Nach einem von der NSAI stammenden Schriftstück vom 27. Oktober 1986, das der Klagebeantwortung Irlands beigefügt war, sind es die geometrischen Merkmale der Norm IS 188, durch die sich gemäß dieser Norm hergestellte Rohre von anderen Rohren unterscheiden, die wie diejenigen der Firma Uralita den Spezifizierungen der internationalen Norm ISO 160 entsprechen; die physikalischen und mechanischen Merkmale spielen somit hier keine Rolle. Die Norm IS 188 ist genauer gesagt auf Außendurchmesser bezogen, d. h. solche, die die Rohrwand einbeziehen, während die Norm ISO 160 sich auf Innendurchmesser bezieht, die diese Wand nicht mitumfassen.
32 Ergänzend ist noch zu bemerken, daß die internationale Norm ISO 160, nach der sich die von der Firma Uralita hergestellten Rohre richten, von der Internationalen Normenorganisation aufgestellt wurde, einem Weltverband staatlicher Normungsstellen, und daß sie im Rahmen dieses Verbandes von den Mitgliedausschüssen von neun heute zur EWG gehörenden Ländern angenommen wurde, nämlich von der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Was den letztgenannten Staat betrifft, so ist freilich zu bemerken, daß er eine Norm namens BS 486 anwendet, die von den irischen Behörden, namntlich der NSAI, als mit der Norm IS 188 gleichwertig angesehen wird.
33 Das Erfordernis der Übereinstimmung mit der Norm IS 188 wurde in die streitige Klausel mit der Maßgabe aufgenommen, daß Angebote, die ihm nicht genügten, nicht zugelassen würden; dies ergibt sich deutlich aus der Antwort Irlands auf Ihre erste Frage. Irland hat nämlich ausgeführt, daß der beratende Ingenieur des Stadtbezirks Dundalk, einer ständigen Praxis entsprechend das auf der Verwendung von Rohren der Firma Uralita beruhende Angebot nach einer Zusammenkunft abgelehnt hatte, in der sich herausgestellt hatte, daß die vorgeschlagenen Rohre nicht den Anforderungen der Klausel 4.29 der Verdingungsunterlagen genügten, wobei diese Rohre in diesem Stadium nicht geprüft worden waren. Irland hat erläutert, daß diese ständige Praxis darin bestand, die Normen zu spezifizieren, gemäß denen die Materialien hergestellt sein müssen, und daß diese Bedingungen vor Beginn der Ausschreibung in den Verdingungsunterlagen niedergelegt werden. Weiter hat Irland ausgeführt: Wenn die Angebote anschließend geprüft werden, verlangt der beratende Ingenieur den Nachweis, daß die Bedingungen erfüllt sind.
34 Der Inhalt der Norm IS 188 und die Funktion, die sie durch ihre Aufnahme in die öffentlichen Bauaufträge erfüllt, zeigen recht deutlich, daß diese Aufnahme geeignet ist, die Einfuhr von Rohren nach Irland zu behindern. Berücksichtigt man, daß — wie die Kommission und Spanien zutreffend bemerkt haben — der Absatz von Rohren des vorliegend interessierenden Typs überwiegend, wenn nicht ausschließlich, über öffentliche Bauaufträge erfolgt, so wird offenkundig, daß die Forderung nach der Übereinstimmung mit einer staatlichen Norm, die ein Mitgliedstaat als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Angebots aufstellt, geeignet ist, der Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Rohren in das Gebiet jenes Staates Hindernisse in den Weg zu legen. Diese Einschätzung wird durch die Erkenntnis bestätigt, daß das irische Verfahren zur amtlichen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Rohren keine bloße Formsache ist. Ein Rohrhersteller kann die Lizenz, die es ihm gestattet, das die Übereinstimmung mit der Norm IS 188 bescheinigende Zeichen Irish Standard Mark anzubringen, nur erhalten, wenn er seine Erzeugnisse gemäß den Spezifizierungen dieser Norm anfertigt, wie die von NSAI gegenüber der Firma Uralita im Dezember 1986 ausgesprochene Verweigerung der amtlichen Anerkennung zeigt. Indessen können Rohre, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die im übrigen einer internationalen Norm entsprechen, nicht in Irland abgesetzt werden. Um Zugang zum irischen Markt zu erhalten, müssen die Hersteller ihre Produktion ändern.
35 Ich bin daher der Meinung, daß die Aufnahme einer die Übereinstimmung der Rohre mit einer staatlichen Norm wie IS 188 fordernden Klausel in die Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Rohren mittelbar, aber mit Sicherheit behindert.
36 Irland hat eine Reihe von Argumenten vorgetragen, die dartun sollen, daß die in der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags aufgestellte Forderung nach Übereinstimmung mit der Norm IS 188 die Einfuhr von Rohren nicht behindere. Es hat ausgeführt, diese Forderung stelle keine Handelsregelung im Sinne Ihres Urteils in der Rechtssache Dassonville dar; den Herstellern von Rohren aus anderen Mitgliedstaaten stehe es frei, sich von NSAI eine Lizenz erteilen zu lassen, die ihnen die Anbringung der die Übereinstimmung mit der Norm IS 188 bescheinigenden Irish Standard Mark gestattet.
37 Man könnte zunächst antworten, daß auch eine Praxis unter das Verbot von Artikel 30 fallen kann, wie Sie in Ihrem Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache De Peijper festgestellt haben. Aber im Kern macht Irland geltend, Klauseln in den Ausschreibungen öffentlicher Bauaufträge könnten begriffsnotwendig nicht als auf Einfuhren bezogen angesehen werden; das Recht eines Herstellers, seine Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, werde durch den Inhalt derartiger Klauseln nicht berührt. Insoweit ist aber offensichtlich, daß für Erzeugnisse wie Rohre praktisch keine andere Absatzmöglichkeit besteht als die Verwendung im Rahmen von — im wesentlichen öffentlichen — Bauaufträgen. Die Forderung nach der Übereinstimmung mit der Norm IS 188, die die Unternehmer davon abhält, ihre Angebote auf die Verwendung nicht übereinstimmender Materialien zu stützen, stellt daher ein zwar nur mittelbares, aber fast absolut wirkendes Hindernis für deren Einfuhr dar.
38 Was die den Herstellern der anderen Mitgliedstaaten angeblich verbleibende Möglichkeit betrifft, sich nach der Norm IS 188 zu richten, so erweist sie sich in Wahrheit, wie ich bereits dargelegt habe, als eine ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Produktion zu ändern und infolgedessen auf den Absatz ihrer im Ursprungsland rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Rohre in Irland zu verzichten. Diese Möglichkeit widerlegt also die Behinderung nicht, sondern beweist sie; der in dieser Weise beschriebene Sachverhalt scheint denjenigen sehr ähnlich zu sein, die nach Ihrer Rechtsprechung in der Sache Cassis de Dijon unter Artikel 30 fallen.
39 Dieser Hinweis gestattet es übrigens, das dem Vorbringen Irlands stillschweigend zugrunde liegende Argument beiseite zu schieben, wonach die Übereinstimmung mit der Norm IS 188 ohne Rücksicht auf den geographischen Ursprung der Materialien gefordert werde. Nach derselben Rechtsprechung können in der Tat auch Maßnahmen, die unterschiedslos auf einheimische und importierte Erzeugnisse anwendbar sind, unter das Verbot von Artikel 30 fallen. Hieraus folgt, wie Sir Gordon Slynn in seinen bereits zitierten Schlußanträgen ausgeführt hat, daß eine Maßnahme gegen Artikel 30 verstößt,
wenn sie [zwar] nicht auf die Einfuhr als solche zielt, sondern sowohl einheimische Waren als auch Einfuhren erfaßt, aber von einem Hersteller oder Händler verlangt, daß er Schritte unternimmt, die zu denen hinzukommen können, die er normaler- und rechtmäßigerweise bei der Vermarktung seiner Waren unternehmen würde, und die dadurch die Einfuhr erschweren, mit der Folge daß Einfuhren beschränkt und einheimische Hersteller in der Praxis geschützt werden.
40 Wie Sie feststellen können, passen diese Formulierungen genau auf den vorliegenden Sachverhalt.
41 Im Rahmen dieses ersten Teils der zu seiner Verteidigung vorgetragenen Argumentationskette macht Irland schließlich eine Art Unteilbarkeit der öffentlichen Bauaufträge geltend, die es nicht zulasse, die Vereinbarkeit einer speziellen Klausel mit Artikel 30 zu prüfen, soweit hierdurch der Gesamtzusammenhang der Klauseln des betreffenden Auftrags berührt werden könnte. Diese Einlassungen decken sich im Grunde genommen mit denjenigen, durch die die Anwendbarkeit von Artikel 30 auf eine einzelne Modalität einer Dienstleistung bestritten werden soll. Ich habe zu diesem Punkt bereits Stellung genommen und brauche, wie ich glaube, hierauf nicht zurückzukommen.
42 Die Erörterung hat nunmehr ein Stadium erreicht, in dem geprüft werden muß, ob zwingende Erfordernisse im Sinne Ihrer Rechtsprechung in der Sache Cassis de Dijon vorliegen, die die Forderung nach der Übereinstimmung mit der Norm IS 188 zu rechtfertigen vermögen.
43 Irland führt im wesentlichen aus, das Interesse oder der Wert, das oder den die Norm schützen wolle, bestehe in einem hohen Qualitätsniveau und einer Vereinheitlichung der Modelle bei den [verschiedenen] Rohrtypen sowie in der Fähigkeit zu wirksamer Anpassung an die irischen Verhältnisse und die bestehende Infrastruktur.
44 Darf man hieraus schließen, daß die in Rede stehende Maßnahme ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt und deshalb notwendig und gerechtfertigt ist?
45 Ohne die technischen Probleme zu übersehen, die dadurch aufgeworfen werden, daß die neu aufzubauenden Wasserversorgungsnetze den bereits bestehenden angepaßt sein und daß die hierbei verwendeten Rohre und die Zubehörteile, z. B. die Armaturen, zueinander passen müssen, meine ich, daß die dahin gehenden Bemühungen, angenommen, sie stünden, wie von Ihrer Rechtsprechung gefordert, im Allgemeininteresse, keine die Einfuhren derart einschränkende Maßnahme notwendig machen, wie es die Bedingung der Übereinstimmung der Rohre mit der Norm IS 188 ist.
46 Die Dinge liegen nämlich so — und diese Bemerkung scheint mir für die Mehrzahl der in dieser Rechtssache geltend gemachten technischen Bedenken zu gelten —, daß die Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich der mit ihr verbundenen gründlichen Prüfung der Angebote für sich allein ausreicht, um etwaige technische Nachteile dieser oder jener Einzelheit eines Angebots sowie deren wirtschaftliche Folgen zu beurteilen und eine etwa fehlende Kompatibilität des Materials herauszufinden. Der Dundalk Urban District Council hat vorliegend ein Verfahren eingeschlagen, das die Möglichkeit unberührt ließ, Vor- und Nachteile der Angebote unter verschiedenen Aspekten gegeneinander abzuwägen. In der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung der Ausschreibung hieß es ja, der Zuschlag ergehe auf das ... im Hinblick auf Preis, Ausführungsfrist, technische Qualität und Unterhaltskosten am wirtschaftlichsten erscheinende Angebot. Damit ist dargetan, daß die Wahl eines Ausschreibungsverfahrens, das es gestattet, die Angebote unter verschiedenen Aspekten zu prüfen, für den Schutz der Interessen genügt, auf die sich Irland beruft.
47 Die Forderung, daß die Rohre der Norm IS 188 entsprechen müssen, erscheint daher völlig überzogen, wenn es um den Schutz von Interessen geht, die auch ohne die Einfuhren behindernde Maßnahmen durch die normale Abwicklung eines Ausschreibungsverfahrens der geschilderten Art gewahrt werden konnten, wie es vorliegend ja gerade vorgesehen war.
48 Hilfsweise macht Irland Gründe geltend, die die von der streitigen Maßnahme bewirkte Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigten. In erster Linie trägt es vor, für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Dundalk und Umgebung sei es unerläßlich, daß es nicht zu Verzögerungen bei der Verbesserung der Wasserversorgung komme.
49 Um sich eine Meinung zu diesem Vorbringen zu bilden, muß man sich zunächst
Ihre Rechtsprechung vergegenwärtigen, wonach eine nationale Regelung oder Praxis... nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 [fällt], wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.
50 Auch in diesem Zusammenhang ist klar, daß der Dundalk Urban District Council im Rahmen der Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens ohne weiteres in der Lage war, bei der Auswahl des am wirtschaftlichsten erscheinenden Angebots zwingende Erfordernisse des Gesundheitsschutzes, die in Zusammenhang mit der Frist für die Ausführung der Arbeiten standen, zu berücksichtigen und auf diejenigen Angebote nicht einzugehen, die aus dem einen oder dem anderen technischen Grund eine nicht zufriedenstellende Ausführungsfrist mit sich gebracht hätten. Das Bestreben, Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten zu vermeiden, machte also keine Maßnahme notwendig, die die Einfuhren so nachhaltig beschränkte wie die Forderung nach der Übereinstimmung mit der Norm IS 188; die Ausnahmeregelung von Artikel 36 kann also insoweit nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden.
51 Irland hat ferner ausgeführt, die Anforderungen, die die Norm IS 188 in bezug auf die Bitumen-Beschichtung aufstelle, beruhten auf der Notwendigkeit, Gesundheit und Sicherheit der Menschen zu schützen, die das durch die Rohre fließende Trinkwasser verbrauchten; die Beschichtung gewährleiste, daß es nicht zu einer Berührung zwischen dem Wasser und den Asbestfasern der Betonrohre komme.
52 Die Kommission wendet ein, bei der Herstellung der Rohre würden nur Fasern aus weißem Asbest verwendet, der im Gegensatz zum blauen Asbest keinerlei Gefahr für die Gesundheit mit sich bringe. Sie bringt weiterhin vor, die Bescheinigung sei Gegenstand einer besonderen Bedingung der Ausschreibungsunterlagen, und die Firma Uralita habe angeboten, auf dieser Grundlage hergestellte Rohre zu liefern.
53 Hierzu bemerke ich, daß das spezifische Merkmal der Bitumen-Beschichtung im Rahmen der Norm IS 188 fakultativen Charakter hat. Gemäß deren Spezifikation 2.3, wie sie in der Anlage II zur Klageschrift der Kommission wiedergegeben ist, sind die Rohre mit einer Bitumenlösung zu beschichten, wenn der Käufer dies bei der Bestellung fordert; danach können auch andere Beschichtungen verwendet werden, auf die Käufer und Hersteller sich geeinigt haben. Die Klausel 4.29 der streitigen Ausschreibungsunterlagen enthielt drei Sätze. Der erste forderte die Übereinstimmung der Asbestzementrohre mit der Norm IS 188, der zweite stellte klar, daß alle Rohre innen und außen mit einer Bitumenschicht zu überziehen waren, und der dritte legte dar, daß die Beschichtung im Werk durch Tauchen angebracht werden sollte.
54 Ohne mich in einen Vergleich der jeweiligen Vorzüge von weißem und blauem Asbest einlassen zu wollen, bin ich der Meinung, daß dem Vorbringen Irlands nicht gefolgt werden kann. Zunächst weise ich darauf hin, daß die Kommission die Klausel 4.29 nur insoweit beanstandet, als diese die Übereinstimmung der Rohre mit der Norm IS 188 fordert, nicht auch insoweit, als sie die Notwendigkeit einer Bitumeh-Beschichtung erwähnt. Zweitens zeigt die Antwort Irlands auf Ihre im schriftlichen Verfahren gestellte Frage — betrachtet man sie im Lichte des inoffiziellen, aber von Irland nicht bestrittenen Protokolls der Sitzung vom 24. Juni 1986, in der der beratende Ingenieur des Dundalk Urban District Council das Angebot der Walls Ltd abgelehnt hat —, daß die Frage, ob die Uralita-Rohre mit Bitumen beschichtet waren oder nicht, außerhalb des Rahmens der Diskussion über die Übereinstimmung mit der Norm lag. Das auf den Uralita-Rohren beruhende Angebot wurde offensichtlich auf die bloße formale Feststellung hin abgelehnt, daß der Hersteller nicht zu den Firmen gehörte, die eine Irish Standard Mark Licence erhalten hatten, und daß seine Erzeugnisse daher — unabhängig von der Frage der Beschichtung — nicht der Norm IS 188 entsprachen. Schließlich erinnere ich daran, daß der NSAI zufolge die Unterschiede zwischen Rohren nach der Norm IS 188 und solchen nach der Norm ISO 160 rein geometrischer Natur sind. Ich bin daher der Meinung, daß die Bedingung der Übereinstimmung mit der Norm IS 188, wie sie von Irland aufgefaßt und gehandhabt und von der Kommission beanstandet wird, mit der Art der Beschichtung der Rohre nichts zu tun hat und daß deshalb kein Anlaß besteht, die Gründe in Betracht zu ziehen, die vorgebracht wurden, um die Bedeutung dieser Beschichtung für die Volksgesundheit zu rechtfertigen.
55 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die Forderung nach der Übereinstimmung mit der Norm IS 188 nicht auf zwingenden Erfordernissen im Sinne Ihrer Rechtsprechung Cassis de Dijon beruht und nicht aufgrund von Artikel 36 gerechtfertigt werden kann. Können Sie also einen Verstoß Irlands gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 feststellen? Eine bejahende Antwort setzt voraus, daß zuvor zwei Punkte geklärt werden, die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht worden sind.
56 Der erste betrifft die Frage nach dem staatlichen Charakter der Maßnahme.
57 Ihre Rechtsprechung liefert eine Reihe von Beispielen für Vertragsverletzungen, die Mitgliedstaaten wegen Handlungen vorgeworfen wurden, die Gebietskörperschaften zuzurechnen waren. So wurden Zuwiderhandlungen Italiens festgestellt, die darin bestanden, daß die Region Sizilien gesetzliche Bestimmungen erlassen hatte, die mit einer Gemeinschaftsverordnung unvereinbar waren, oder daß die Gemeinde Mailand es im Widerspruch zur Richtlinie 71/305 unterlassen hatte, die Bekanntmachung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Weiterhin wurden zu Lasten Belgiens Verstöße festgestellt, die darin bestanden, daß die Gemeinden Brüssel und Auderghem den Zugang zu bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung entgegen Artikel 48 EWG-Vertrag vom Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig gemacht hatten oder daß verschiedene Gemeinden Steuerregelungen erlassen hatten, die im Widerspruch zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften standen.
58 Ich habe jedoch keine Rechtsprechung dazu gefunden, daß einem Mitgliedstaat wegen des Verhaltens einer Gebietskörperschaft ein Verstoß gegen Artikel 30 vorgeworfen worden wäre. Dagegen haben Sie zu Lasten Irlands einen solchen Verstoß festgestellt, der in der Tätigkeit in einer für Rechnung der Regierung handelnden privatrechtlichen Stelle begründet war. Erwähnt sei noch, daß Sie in einem als Vorabentscheidung ergangenen Urteil zur näheren Bestimmung eines benachbarten Begriffs — der Abgabe mit zollgleicher Wirkung — ausgeführt haben, der Umstand, daß ein Betrag nicht vom Staat selbst, sondern von einer autonomen Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben werde, sei unerheblich für dessen Qualifikation, denn das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag knüpft nur an die Wirkungen solcher Belastungen und nicht an die Einzelheiten ihrer Erhebung an.
59 Trotz des Fehlens eines Präzedenzfalles in der Rechtsprechung vermag ich keinen Grund zu erkennen, der von vornherein dafür spräche, daß ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 30 nicht für Maßnahmen einer seiner Gebietskörperschaften einzustehen hätte. Der in Ihrem Urteil vom 5. Mai 1970 (Kommission/Belgien) aufgestellte klassische Grundsatz, wonach die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 ... unabhängig davon [besteht], welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, scheint mir in einem allgemeinen Sinne ausgelegt werden zu müssen.
60 Im übrigen ist die Beteiligung des Staates in der vorliegenden Rechtssache im Grunde nicht bestritten worden. Die Behauptung der Kommission, der irische Umweltminister müsse die Vergabe von Bauaufträgen genehmigen, wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter Irlands bestätigt, der noch hinzugefügt hat, unter diesem Gesichtspunkt könne von einer Verpflichtung, einem Mitwirken des Staates gesprochen werden. Aber am besten wird die aktive Rolle des Staates bei den streitigen Vorgängen vielleicht durch die — nicht bestrittene — Feststellung des Vertreters des Königreichs Spanien in der mündlichen Verhandlung veranschaulicht, der irische Umweltminister habe am 1. Juli 1987 ein Rundschreiben an die örtlichen Behörden gerichtet, in dem Anweisungen für die Abfassung von Ausschreibungen öffentlicher Bauaufträge erteilt worden seien. Ein derartiges Rundschreiben, mit dessen Inhalt die vorliegende Rechtssache sicherlich etwas zu tun hat, läßt die Macht des Staates, Anstöße zu geben, deutlich erkennen.
61 Der zweite Punkt, der der Aufklärung bedarf, betrifft gewisse Merkmale, die eine staatliche Praxis aufweisen muß, um unter Artikel 30 zu fallen. In Ihrem Urteil vom 9. Mai 1985 (Kommission/Frankreich) haben Sie entschieden, daß
eine Verwaltungspraxis... nur dann eine nach Artikel 30 verbotene Praxis darstellen [kann], wenn sie sich hinreichend verfestigt hat und einen bestimmten Grad der Allgemeinheit aufweist.
62 Nun kann man aber sicher fragen, ob die Aufnahme einer die Übereinstimmung von Rohren mit der Norm IS 188 verlangenden Klausel in die Unterlagen einer bestimmten Ausschreibung die Merkmale aufweist, die nach diesem Urteil für das Vorliegen einer nach Artikel 30 verbotenen Maßnahme erforderlich sind. Offenkundig hat die Kommission, indem sie in ihrer Klageschrift auf die Aufnahme der Klausel 4.29 in die Unterlagen betreffend den Dundalk Water Augmentation Scheme — Contract no. 4 abstellte, Sie aufgefordert, nicht über eine hinreichend verfestigte, einen bestimmten Grad der Allgemeinheit aufweisende Praxis zu entscheiden, sondern über eine Einzelmaßnahme. Man könnte daher versucht sein, im Wege einer sehr strikten Auslegung der in Ihrer Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Klage abzuweisen sei.
63 Ein solches Ergebnis würde jedoch meines Erachtens auf einer rein formellen, sachlich nicht zutreffenden Anwendung dieser Bedingungen beruhen. Wenn Sie Verfestigung und Allgemeinheit als Voraussetzungen dafür verlangen, daß eine Praxis unter Artikel 30 fällt, so bedeutet dies, daß ein Staat nicht für eine Einzelmaßnahme einstehen muß. Dieser Umstand vermag übrigens zu erklären, weshalb bisher keine Entscheidung vorliegt, die in der Verhaltensweise einer Gebietskörperschaft einen Verstoß gegen Artikel 30 erblickt hätte. Die Zuständigkeiten solcher Körperschaften bringen diese nicht oft in die Lage, Vorschriften zu erlassen oder Praktiken anzuwenden, die sich auf die Einfuhren auswirken. Allenfalls kann es dazu kommen, daß sie Einzelmaßnahmen treffen, die normalerweise keinen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 30 begründen können.
64 Vorliegend haben wir es aber mit einem ganz anders gearteten Sachverhalt zu tun. Die Forderung nach der Übereinstimmung mit der Norm IS 188 weist in Irland durchaus die Merkmale der Verfestigung und der Allgemeinheit auf, wie Irland selbst eingeräumt hat, indem es ausgeführt hat, es handele sich um eine bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Irland allgemein befolgte Praxis. Die Einführung der streitigen Klausel war also keine Einzelmaßnahme, sondern die Anwendung einer allgemeinen Praxis auf einen Einzelfall; sie hat den Gemeinschaftsbehörden das Bestehen dieser Praxis enthüllt.
65 Es erscheint mir daher möglich, in dieser Rechtssache einen Verstoß festzustellen, ohne den Wortlaut Ihrer Rechtsprechung im übrigen zu strapazieren.
66 In der Tat haben Sie in dem oben angeführten Urteil vom 9. Mai 1985 zunächst die Voraussetzung aufgestellt, daß die Praxis sich hinreichend verfestigt haben und einen bestimmten Grad der Allgemeinheit aufweisen müsse und dann weiter ausgeführt:
Diese Allgemeinheit ist unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob es sich um einen Markt mit zahlreichen Wirtschaftsteilnehmern oder um einen Markt... handelt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dort nur wenige Unternehmen tätig sind. In diesem Fall kann bereits das Verhalten einer nationalen Verwaltung gegenüber nur einem einzigen Unternehmen eine mit Artikel 30 unvereinbare Maßnahme darstellen.
67 Meiner Meinung nach kann man im vorliegenden Fall an diese Auflockerung der Erfordernisse der Verfestigung und der Allgemeinheit anknüpfen. Wie ich bereits dargelegt habe, kann angenommen werden, daß öffentliche Bauaufträge von der Art desjenigen, um den es hier geht, die Hauptabsatzmöglichkeit für Rohre aus Asbestzement darstellen. Ausschreibungen umfassenderer Natur sind jedoch kein gewöhnlicher Vorgang; jede von ihnen ist aus einem doppelten Grunde für die Absatzmöglichkeiten bedeutsam. Jeder Bauauftrag bedeutet für sich allein ein Absatzvorhaben für die Hersteller; je nach Umfang des Auftrags kann eine hierbei erfolgende Behinderung der Einfuhren unmittelbar erhebliche Folgen auslösen. Es ist aber auch zu bedenken, daß die im Rahmen eines bestimmten Auftrags bewirkte Behinderung außerdem Wirkungen auf künftige Aufträge, also künftige Absatzvorhaben zeitigt, nämlich insoweit, als die Unternehmen, die öffentliche Bauarbeiten durchführen, aufgrund ihrer ersten Erfahrungen geneigt sein werden, in ihren Angeboten von der Verwendung importierter Baustoffe abzusehen.
68 Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die hiernach ein einziger öffentlicher Bauauftrag kurz- und mittelfristig auf die Einfuhren haben kann, meine ich, daß eine im Rahmen eines solchen Auftrags erfolgende Behinderung einen Verstoß im Sinne von Artikel 30 begründen kann. Die Elemente des Ihnen unterbreiteten Sachverhalts fügen sich, wie mir scheint, vollständig in die obigen Gedankengänge ein und rechtfertigen es, der Klage der Kommission stattzugeben.
69 Damit würde ein Verhalten geahndet, das konkret gesprochen mit den fundamentalen Grundsätzen der EWG nicht zu vereinbaren ist. Man muß ja klar sehen, daß in einer Lage, in der es lediglich zwei Firmen gibt, die die Irish Standard Mark Licence für die Norm IS 188 erhalten haben — nämlich eine irische für Rohre aller Abmessungen und eine deutsche für eine bestimmte Abmessung —, die Dinge praktisch in den meisten Fällen darauf hinauslaufen werden, daß die irische Firma als Lieferantin der Rohre vorausbestimmt ist, bevor es überhaupt zu einer Prüfung der Angebote kommt.
70 Die Kommission hat in ihrer Klageschrift beantragt, einen Verstoß Irlands festzustellen, der darin bestehen soll, daß Irland zugelassen hat, daß die streitige Klausel in den Dundalker Bauauftrag eingefügt wurde, und sich infolgedessen geweigert hat, ein Angebot zu prüfen, das auf der Verwendung von Materialien beruhte, die einer anderen, gleichwertige Garantien bietenden Norm entsprechen (oder dieses Angebot ohne angemessene Begründung abgelehnt hat). Die Antworten der Kommission auf die Fragen, die Sie im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, gestatten es nicht, mit aller wünschenswerten Klarheit den Sinn des Antrags zu ermitteln, soweit dieser die Weigerung, das Angebot zu prüfen, oder dessen Ablehnung ohne angemessene Begründung betrifft.
71 Soweit dieser Teil des Antrags von demjenigen getrennt werden muß, der die Einfügung der streitigen Klausel betrifft, und ihm gegenüber zweitrangig ist, müßten Sie über ihn nur befinden, wenn Ihnen der Hauptauftrag keinen Anlaß zur Feststellung eines Verstoßes geben sollte. Aber daß insofern ein Verstoß vorliegt, erscheint mir hinreichend sicher, um die Prüfung des Nebenantrags zu erübrigen. Ich glaube überdies, daß die Gründe, die Sie dazu veranlassen könnten, bezüglich des ersten Teils des Antrags das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu verneinen, beim zweiten Teil des Antrags zwangsläufig zu dem gleichen Ergebnis führen müßten, denn im einen wie im anderen Fall sind die Normen des Gemeinschaftsrechts, deren Verletzung geltend gemacht wird, dieselben.
72 Soweit die Kommission mit dem zweiten Teil ihres Antrags in Wahrheit auf eine bloße Anwendung der im ersten Teil beanstandeten Maßnahmen zielen sollte, können Sie auf Ihr vorgenanntes Urteil vom 18. März 1986 (Kommission/Belgien) zurückgreifen und entscheiden, daß es sich nicht um eigenständige Rügen handelt, so daß hierüber nicht gesondert zu entscheiden ist.
73 Nach alledem schlage ich vor,
1) festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es in die Unterlagen der Ausschreibung betreffend den Dundalk Water Supply Augmentation Scheme — Contract no. 4 eine Klausel 4.29 eingefügt hat, der zufolge für Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der irischen Norm 188:1975 vorzuliegen hatte;
2) Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.