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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.1987 – C-363/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:90
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 19. Februar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
1 Die Kommission begehrt die Feststellung, daß die Italienische Republik nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur vollständigen Durchführung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 80/502 des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln erforderlich sind, und daß sie daher gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat.
2 Im einzelnen wird der Italienischen Republik vorgeworfen, die gemeinschaftsrechtlichen Definitionen der Begriffe oder Ausdrücke Tiere, Heimtiere und Mischfuttermittel nicht in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen zu haben.
II —
3 Die Richtlinie 74/63 stellt zusammen mit den Richtlinien 70/524 des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung und 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ein geschlossenes System dar, wonach es
das gemeinsame Ziel der Richtlinien [ist], die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, indem durch die Verwendung guter und geeigneter Futtermittel die Qualität der tierischen Erzeugung verbessert wird.
4 Artikel 2 der Richtlinie 79/373 enthält bereits dieselben Definitionen der Begriffe Tiere, Heimtiere und Mischfuttermittel, wie sie sich in der Richtlinie 80/502 finden.
III —
5 Es ist unstreitig, daß die Italienische Republik nicht in der Frist, die diese letztgenannte Richtlinie vorschreibt, nämlich bis spätestens zum 1. Juli 1981, die besonderen Maßnahmen getroffen hat, um ihre Durchführung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte darauf verwiesen, daß ein Gesetzentwurf, der die formelle Aufnahme der Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 80/502 sicherstellen solle, dem italienischen Parlament vorgelegt worden sei.
6 Die italienische Regierung ist der Ansicht, sie habe gleichwohl nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, da sich der nationalen Regelung selbst dann, wenn sie diese Begriffsbestimmungen formell nicht enthalte, entnehmen lasse, für wen die Futtermittel bestimmt seien (Tiere und Heimtiere) und welche charakteristischen Merkmale die Mischfuttermittel hätten. Das derzeit geltende italienische Gesetz vom 15. Februar 1963 in der Fassung von 1968 (nachstehend: das italienische Gesetz) stelle daher bereits jetzt die Durchführung des Artikels 1 Absatz 3 sicher.
IV —
7 Es ist somit zu prüfen, ob die bereits vor Erlaß der Gemeinschaftsrichtlinie geltenden italienischen Rechtsvorschriften die Anwendung dieser Richtlinie sicherstellen können. Dazu sind die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen. Sie haben in Ihrem Urteil in der Rechtssache 29/84 die Auffassung vertreten, daß nach Artikel 189 Absatz 3
die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendigerweise in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt,
soweit ihre vollständige Anwendung tatsächlich gewährleistet ist.
8 Die schon vorher bestehenden italienischen Rechtsvorschriften könnten daher den gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen genügen, soweit bereits durch sie das von der Richtlinie 80/502 verfolgte Ziel bereits erreicht werden könnte, auch wenn die Begriffe dieser Richtlinie nicht wörtlich aufgeführt sind.
V —
9 Ergibt sich aus einem Vergleich von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 80/502 mit Artikel 1 des italienischen Gesetzes, der die vergleichbaren Definitionen enthält, daß die Gemeinschaftsvorschrift in befriedigender Weise umgesetzt worden ist?
10 Was die Definition des Begriffs Tiere in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f angeht, liegt eine Vertragsverletzung meiner Meinung nach nicht vor. Das italienische Gesetz gilt nämlich für Futtermittel für Tiere aus der Aufzucht, eine allgemeine Kategorie, die die von der Richtlinie unter dem Begriff Tiere definierte Kategorie umfaßt.
11 Wie steht es mit den Heimtieren? Sie bilden zwangsläufig eine besondere Kategorie von Tieren im Sinne der Richtlinie, deren wesentliches Merkmal es ist, daß die darunter fallenden Tiere nicht von Menschen verzehrt werden. Das italienische Gesetz enthält keine besondere Bestimmung hinsichtlich dieser Kategorie. Der Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob diese Futtermittel für Tiere oder Heimtiere bestimmt sind.
12 Daß diese Unterscheidung unterblieben ist, stellt angesichts des von den Richtlinien 74/63 und 80/502 verfolgten Zieles des Schutzes der tierischen und menschlichen Gesundheit eine Vertragsverletzung des beklagten Mitgliedstaats dar, die die Kommission zu Recht gerügt hat.
13 Zu dem Begriff Mischfuttermittel ist festzustellen, daß die Definition des nationalen Gesetzes enger als die der Richtlinie ist. Die Richtlinie definiert als Mischfuttermittel organische oder anorganische Stoffe in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, während das nationale Gesetz unter diesem Ausdruck nur die durch die sachgerechte Mischung von zwei oder mehr Einzelfuttermitteln gewonnenen Erzeugnisse, d. h. unter Ausschluß der mineralischen Erzeugnisse und Zusatzstoffe und im Unterschied zu den Ergänzungsfuttermitteln, versteht.
14 Zwar schließt das italienische Gesetz nicht die Möglichkeit aus, alle diese Bestandteile zu verwenden, doch sind sie nicht in der von den nationalen Rechtsvorschriften gegebenen Definition des Begriffs Mischfuttermittel enthalten.
15 Da es sich um eine gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmung handelt, muß sie in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten enthalten sein. Daraus folgt, daß auch in diesem Punkt die der Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung als bewiesen anzusehen ist.
VI —
16 Infolgedessen schlage ich Ihnen vor,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht bis spätestens zum 1. Juli 1981 die Vorschriften erlassen hat, die zur Durchführung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g und h der Richtlinie 80/502 erforderlich waren, und
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.