Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.04.1987 – C-363/85
ECLI:EU:C:1987:196
In der Rechtssache 363/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/502/EWG des Rates vom 6. Mai 1980 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Höchtstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 14 Januar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19 Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/502 des Rates vom 6. Mai 1980 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (ABl. L 124, S. 17) nachzukommen.
2 Die Kommission wirft der Italienischen Republik im einzelnen vor, die Definition der Begriffe Tiere, Heimtiere und Mischfuttermittel in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 80/502, der zur Ergänzung des Artikels 2 der Richtlinie 74/63 erlassen wurde, nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben.
3 Die Regierung der Italienischen Republik räumt zwar ein, diese Definitionen nicht wörtlich in innerstaatliches Recht übernommen zu haben, macht aber geltend, sie seien nichtsdestoweniger implizit im gesamten italienischen Futtermittelrecht enthalten, dessen Anwendungsbereich sich tatsächlich mit dem der Richtlinie decke. Die Kommission habe im übrigen nicht vorgetragen, daß bei der Anwendung dieser Richtlinie wegen der unterbliebenen wörtlichen Wiedergabe der betreffenden Begriffsbestimmungen Schwierigkeiten aufgetreten seien.
4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Klage wegen Vertragsverletzung nach Artikel 169 EWG-Vertrag der Feststellung dient, daß ein Mitgliedstaat eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllt hat.
6 Eine Richtlinie ist nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag für den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu errreichenden Ziels verbindlich, überläßt ihm jedoch die Wahl der Form und der einzusetzenden Mittel.
7 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg 1985, 1661) entschieden hat, verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise, daß ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend bestimmter und klarer Weise gewährleistet, damit — soweit die Richtlinie Ansprüche der einzelnen begründen soll — die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
8 Anhand dieser Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften eine ordnungsgemäße Durchführung der von den Richtlinien 74/63 und 80/502 vorgeschriebenen Futtermittelregelung sicherstellen.
9 Mit diesen Richtlinien soll der Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen in Futtermitteln begrenzt werden, die laut der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 74/63 der tierischen Gesundheit oder wegen ihres Vorhandenseins in den tierischen Erzeugnissen der menschlichen Gesundheit abträglich sein könnten. Im Hinblick auf diesen Zweck sollte der Anwendungsbereich dieser Regelung mit der Richtlinie 80/502 durch die Begriffsbestimmungen festgelegt werden, die die Italienische Republik der Kommission zufolge nicht wörtlich in ihre Rechtsvorschriften übernommen hat.
10 Um zu entscheiden, ob die Italienische Republik eine Vertragsverletzung begangen hat, ist zu prüfen, ob dadurch, daß die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/502 sich in den geltenden italienischen Rechtsvorschriften nicht wörtlich wiederfinden, die ordnungsgemäße Durchführung der von den betreffenden Richtlinien vorgesehenen Regelung beeinträchtigt werden kann.
11 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die Kommission nicht vorträgt, daß die unterbliebene wörtliche Übernahme sich in irgendeiner Weise auf die Verwirklichung des angestrebten Ziels und auf die Regelung, die mit den Richtlinien bezüglich der Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln eingeführt werden sollte, ausgewirkt hätte; in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, daß es keine praktischen Schwierigkeiten gegeben habe.
12 Da die Kommission eine praktische Auswirkung tatsächlich nicht festgestellt hat, ist zu prüfen, ob eine negative Auswirkung zumindest theoretisch möglich ist.
13 Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Regelung definiert die Richtlinie den Begriff Tiere als Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, während das italienische Gesetz vom 15. Februar 1963 für Tiere aus der Aufzucht gilt. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn ist nicht zu erkennen, worin sich ein von Menschen aufgezogenes Tier von einem Tier unterscheidet, das von Menschen gefüttert und gehalten wird, ob es nun von ihnen verzehrt wird oder nicht. Da sich der Begriff in den italienischen Vorschriften inhaltlich mit dem der Richtlinie deckt, ist die Rüge der Kommission in tatsächlicher Hinsicht unbegründet.
14 Zum Fehlen der Definition des Begriffs Heimtiere in den italienischen Rechtsvorschriften ist festzustellen, daß unter dem Begriff Heimtiere zumindest nach seiner gewöhnlichen und nicht technischen Bedeutung vom Menschen aufgezogene Tiere verstanden werden, so daß er als vom Begriff Tiere aus der Aufzucht im Sinne des italienischen Gesetzes umfaßt anzusehen ist. Zwar ordnet die Richtlinie die Heimtiere als vom Menschen gefütterte Tiere, die aber nicht verzehrt werden, in eine eigene Kategorie ein. Diese Unterscheidung hat jedoch keine praktischen Konsequenzen, da die Kommission nicht einmal vorgetragen hat, daß diese Untergruppe einer Sonderregelung unterworfen sei. Zwar gilt nach Artikel 2 der Richtlinie 76/934 der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 74/63 (ABl. L 364, S. 20), der dort festgelegte zulässige Höchstgehalt an Natriumnitrit in Alleinfuttermitteln von 15 mg/kg nicht für Heimtierfutter mit Ausnahme von Vögeln und Zierfischen. Da es sich aber um eine Ausnahmevorschrift handelt, die die Möglichkeit einräumt, im Futter für bestimmte Tiere einen unterschiedlichen Gehalt an schädlichen Stoffen zuzulassen, kann einem Mitgliedstaat nicht vorgeworfen werden, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht zu haben. Da das Fehlen einer besonderen Definition für diese Tiergruppe die Anwendung der Richtlinie somit nicht beeinträchtigen kann, kann der Gerichtshof nur feststellen, daß diese Rüge nicht begründet ist.
15 Zu dem Begriff Mischfuttermittel, den die Richtlinie 80/502 als organische oder anorganische Stoffe in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder als Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, definiert, ist festzustellen, daß das italienische Gesetz unter dieser Bezeichnung ausdrücklich nur die durch die sachgerechte Mischung von zwei oder mehr Einzelfuttermitteln gewonnenen Erzeugnisse erfaßt, daß es aber auch die Verwendung von mineralischen Futtermitteln und von Futtermitteln mit Zusatzstoffen, mit Arzneimittelzusätzen oder mit Wirkstoffen regelt. Da die Kommission nicht dargelegt hat, worin sich der durch Kapitel I des italienischen Gesetzes vom 15. Februar 1963 auf diese Weise abgegrenzte Anwendungsbereich von dem der Gemeinschaftsregelung, wie er durch die Begriffsbestimmung in der Richtlinie 80/502 festgelegt worden ist, unterscheidet, vermag der Gerichtshof in einem bloßen Formulierungsunterschied, der sich nach seiner Auffassung in keiner Weise auf die Durchführung der Verpflichtungen aufgrund der Gemeinschaftsregelung auswirken kann, keinen Vertragsverstoß zu sehen. Infolgedessen ist die dritte Rüge ebenfalls nicht begründet.
16 Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.